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7 U 261/06•OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2008-10-08, 7 U 261/06
7 U 261/06Supreme Court / Civil Chamber 7Oct 8, 2008
Eine Rechtsscheinhaftung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn eine Partei gesetzwidrig den Anschein erweckt, dem Vertragspartner hafte zumindest eine Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Vielmehr gilt allgemein, dass derjenige, der gegenüber einem Geschäftspartner oder generell im Geschäftsverkehr in der Weise auftritt, dass er den Eindruck erweckt, er sei selber oder zusammen mit anderen der Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt, sich gegenüber dem auf den damit zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig Vertrauenden so behandeln lassen muss, als entspräche der Schein der Wirklichkeit. Verfahrensgang vorgehend LG Limburg, 20. November 2006, 1 O 374/05, Urteil nachgehend BGH, 24. März 2009, VII ZR 220/08, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen
Entscheidungsdatum: 2008-10-08
Aktenzeichen: 7 U 261/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:1008.7U261.06.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 164 Abs 2 BGB, § 17 HGB
Eine Rechtsscheinhaftung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn eine Partei gesetzwidrig den Anschein erweckt, dem Vertragspartner hafte zumindest eine Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Vielmehr gilt allgemein, dass derjenige, der gegenüber einem Geschäftspartner oder generell im Geschäftsverkehr in der Weise auftritt, dass er den Eindruck erweckt, er sei selber oder zusammen mit anderen der Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt, sich gegenüber dem auf den damit zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig Vertrauenden so behandeln lassen muss, als entspräche der Schein der Wirklichkeit.
Verfahrensgang
vorgehend LG Limburg, 20. November 2006, 1 O 374/05, Urteil nachgehend BGH, 24. März 2009, VII ZR 220/08, Nichtzulassungsbeschwerde verworfen
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 20.11.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil vom 20.3.2006 bleibt aufrechterhalten soweit der Beklagte zur Zahlung von 23.445,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2005 an die Klägerin verurteilt worden ist. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und insoweit die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 89 % und der Beklagte 11 % zu tragen. Von den Kosten der Berufung haben die Klägerin 64 % und der Beklagte 36 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
1 I)
Die Klägerin schloss am 9.4.2004 einen Werkvertrag mit der Firma A über die Errichtung eines Einfamilienhauses in O1 zu einem Festpreis von 85.000,- Euro ab. Zur Finanzierung des Bauvorhabens nahm die Klägerin Darlehn in Höhe von insgesamt 160.000,- Euro bei der B-Bank auf, wofür sie monatliche Raten von 557,42 Euro zahlte.
2 Das Bauvorhaben wurde nicht fertig gestellt; es wurde lediglich die Bodenplatte gegossen. Die Firma A hat zwischenzeitlich ihre Geschäftstätigkeit eingestellt.
3 Wer Inhaber der Firma A war, ist zwischen den Parteien streitig. Es existiert weder eine Eintragung im Handelsregister noch eine Gewerbeanmeldung für die Firma A. Die Klägerin besitzt lediglich ein von ihr unterzeichnetes Exemplar des Werkvertrages vom 9.4.2004. Hinweise auf den Firmeninhaber ergeben sich aus dem schriftlichen Werkvertrag nicht. Im Anhang zu jenem Vertrag befindet sich auf der Wohnflächen- und Gesamtkostenberechnung für das Bauvorhaben ein Stempel „Architekturbüro C Dipl. Bauing. FH“ mit der Unterschrift des Beklagten. Auf den Rechnungen der Firma A vom 3.3. und 19.4.2004 ist ein Konto bei der D-Bank angegeben. Kontoinhaberin ist die Zeugin Z1. Unterzeichnet wurden die Rechnungen von dem Beklagten.
4 Nach dem im Werkvertrag vereinbarten Zahlungsplan war die Vergütung in acht Raten zu zahlen. Gemäß Aufstellung zum Schriftsatz vom 24.8.2006 – auf dessen Inhalt (Bl. 126 ff d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen wird - leistete die Klägerin Zahlungen in Höhe von 79.995,- Euro, wovon nachträglich 5.000,- Euro zurück gebucht werden konnten. Mit Schreiben vom 4.6.2004 (Bl. 147 d.A.) übersandte der Beklagte der B-Bank eine Aufstellung über die Verwendung der bereits ausgezahlten Bauraten.
5 Mit Schreiben vom 29.10.2004 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich zur Fertigstellung des Bauvorhabens bis zum 15.12.2004 auf und erklärte schließlich mit Schreiben vom 8.9.2005 die fristlose außerordentliche Kündigung des Werkvertrages, die sie vorsorglich nochmals im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausgesprochen hat.
6 Mit ihrer Klage hat die Klägerin in erster Instanz die Rückzahlung von geleistetem Werklohn in Höhe 75.320,- Euro sowie Schadensersatz für seit dem 1.11.2004 aufgewandte Kreditraten nebst anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie die Feststellung, dass der Beklagte weiteren Schadensausgleich in Höhe von 557,42 Euro monatlich ab dem 3.9.2006 zu leisten habe, begehrt.
7 Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte - der unstreitig die Vertragsverhandlungen führte - sei Inhaber der Firma A gewesen und habe ihr die Planung und Errichtung eines Einfamilienhauses angeboten. Der wegen Unterschlagung vorbestrafte Beklagte habe sie über den Baufortschritt getäuscht und zur Zahlung der Abschlagszahlungen veranlasst. Tatsächlich habe er von Anfang an nicht vorgehabt, das Bauvorhaben auszuführen. Wie sich aus den umfangreichen Ermittlungen des Hauptzollamtes O2 (Az. 2 Js 51215/04) ergebe, sei der Beklagte, der unter diversen Firmenbezeichnungen aufgetreten sei, der Inhaber der Firma A gewesen.
8 Die seitens des Beklagten errichtete Bodenplatte sei mangelhaft gewesen; eine Baugenehmigung nicht erteilt worden.
9 Der Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, Inhaberin der Firma A sei die Zeugin Z1 gewesen, welche die Firma in ihren Räumlichkeiten unter der Anschrift „...-Straße in O3“ betrieben habe. An diese sei z.B. auch die Auftragsbestätigung nebst Rechnung der Fa. E vom 6.10.2004 (Bl. 93 f d.A.) betreffend das Bauvorhaben der Klägerin adressiert gewesen. Er sei von der Klägerin lediglich mit der Bauplanung und -leitung beauftragt gewesen; hierfür habe er vereinbarungsgemäß 11.000,- Euro von der Klägerin erhalten. Die seitens der Klägerin aufgelisteten Zahlungsbeträge in Höhe von 79.995,- Euro habe nicht er, sondern die Zeugin Z1 vereinnahmt.
10 Nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 20.3.2006 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen war, hat das Landgericht auf den Einspruch des Beklagten hin durch Urteil vom 20.11.2006 – auf dessen Inhalt (Bl. 149 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird – das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin keine vertraglichen Ansprüche – insbesondere aus § 634 BGB– zustünden, da der Werkvertrag nach den Grundsätzen über unternehmensbezogene Geschäfte mit dem Betriebsinhaber zustande gekommen sei. Dass der Beklagte der Inhaber der Firma A sei, habe die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Allein die Bezugnahme auf ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren genüge nicht. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung bestehe ebenfalls nicht, da eine Täuschungshandlung seitens des Beklagten – etwa im Rahmen eines Eingehungsbetruges – nicht hinreichend dargetan sei.
11 Hiergegen wendet sich die Klägerin - soweit ihr durch Beschluss des Senates vom 15.5.2007 (Bl. 195 f d.A.) zur Verfolgung eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 65.128,34 Euro Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist - mit der Berufung.
12 Sie verweist darauf, dass sie nicht mit irgendeinem ihr völlig unbekannten A, sondern mit dem Beklagten persönlich habe kontrahieren wollen. Der Beklagte habe sich sowohl ihr als auch Dritten gegenüber als Vertragspartner des Werkvertrages geriert. So sei beispielsweise das Angebot der Fa. F vom 10.3.2004 (Bl. 231 d.A.) an den Beklagten unter der Bezeichnung A adressiert gewesen.
13 Ihr Beweisantritt, dass der Beklagte ausweislich der Ermittlungsakte unter der Bezeichnung A tätig gewesen sei, sei zulässig und vom Landgericht zu Unrecht übergangen worden.
14 Darüber hinaus beruft sich die Klägerin nunmehr auf das Ergebnis der Beweisaufnahme in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, von welchem sie durch Zufall am 8.1.2007 Kenntnis erlangt habe. In jenem Verfahren habe die bereits erstinstanzlich zur Passivlegitimation des Beklagten benannte Zeugin Z1 bestätigt, dass allein der Beklagte unter der Bezeichnung A aufgetreten sei (Beweis : Protokolle Bl. 186 ff / 193 d.A.).
15 Nach Entfernung der Bodenplatte hat die Klägerin durch notariellen Vertrag vom 11.5.2007 ihr Baugrundstück in O1 an die G zurück verkauft und daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom 1.2.2008 die Berufung in Höhe von 12.750,- Euro (3. Rate gemäß Zahlungsplan) nebst anteiligen Zinsen zurückgenommen. Des weiteren hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 29.8.2008 die Klage in Höhe von 27.500,- Euro zurückgenommen, nachdem sich nachträglich herausgestellt hat, dass die Klägerin bereits vorprozessual 5.000,- Euro in bar zurückerhalten hat und weitere 22.750,- Euro bereits am 19.3.2007 auf ihrem Konto zurückgebucht werden konnten.
16 Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Limburg vom 20.3.2006 in Höhe eines Betrages von 24.628,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (9.12.2005) aufrechtzuerhalten.
17 Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
18 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
19 Er wiederholt seinen Vortrag, dass die Zeugin Z1, die unter einer Vielzahl von Firmenbezeichnungen aufgetreten sei, die Firma A geführt und betrieben habe. Er sei nie als Inhaber der Firma A aufgetreten. Bei Abschluss des Werkvertrages habe er die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Vertrag noch von der Zeugin Z1 als Inhaberin der Firma unterzeichnet werden müsse.
20 In der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2007 sind beide Parteien persönlich angehört worden. Des weiteren ist der Mitarbeiter der B-Bank Z2 als Zeuge gehört worden; auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 254 ff d.A.) wird Bezug genommen.
21 In der mündlichen Verhandlung vom 1.2.2008 sind die Zeugen F und Z1 vernommen worden; auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 347 ff d.A.) wird Bezug genommen.
22 Des weiteren ist der Zeuge Z3 im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Wetzlar vernommen worden; auf die Vernehmungsniederschrift vom 23.4.2008 (Bl. 401 ff d.A.) wird Bezug genommen.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
24 II)
Die zulässige Berufung der Klägerin hat – soweit sie nunmehr noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 24.628,34 Euro weiterverfolgt – überwiegend Erfolg.
25 Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Abschlags- / Vorauszahlungen in Höhe von 23.445,- Euro zu.
26 Ausweislich des Werkvertrages war Vertragspartner der Klägerin das Unternehmen „A“. Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten zwar im Zweifel dahin, dass der wahre Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll; § 164 II BGB greift insoweit nicht ein (vgl. BGH NJW 1996, 1053 ). Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte oder aber die Zeugin Z1 tatsächlich Inhaber/ Inhaberin der Firma „A“ war. Der Beklagte hat jedenfalls für den nach Kündigung des Werkvertrages unter Berücksichtigung geleisteter Abschlags- / Vorauszahlungen bestehenden Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des sich errechnenden Überschusses unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung einzustehen.
27 Eine Rechtsscheinhaftung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn eine Partei gesetzwidrig den Anschein erweckt, dem Vertragspartner hafte zumindest eine Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Vielmehr gilt allgemein, dass derjenige, der gegenüber einem Geschäftspartner oder generell im Geschäftsverkehr in der Weise auftritt, dass er den Eindruck erweckt, er sei selber oder zusammen mit anderen der Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt, sich gegenüber dem auf den damit zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig Vertrauenden so behandeln lassen muss, als entspräche der Schein der Wirklichkeit (vgl. hierzu insbesondere OLG Zweibrücken NZG 1998, 939; OLG Düsseldorf BB 1992, 2102).
28 Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin den Eindruck erweckt, dass er Inhaber der Firma „A“ sei. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen zur Überzeugung des Gerichts fest.
29 Wie die Klägerin anlässlich ihrer Anhörung bekundet hat, war es der Beklagte, der ihr vorgeschlagen hat, selber ein Haus zu bauen, nachdem der Erwerb eines Wochenendhauses, das sie ganzjährig zu Wohnzwecken nutzen wollte, gescheitert war. Der Beklagte habe ihr erklärt, dass er sich um alles kümmern werde, d.h. ihr beim Erwerb des Grundstücks helfen, die Planung erstellen und den Bau ausführen werde. Auch bei den Finanzierungsgesprächen mit der Bank sei der Beklagte zugegen gewesen. Die Zeugin Z1 habe sie überhaupt erst im Sommer 2004 zufällig kennen gelernt, als sie den Beklagten in seinem neuen Büro „...-Straße“ in O3 aufgesucht habe, weil es Probleme mit dem Bauvorhaben gegeben habe. Bei diesem Anlass habe der Beklagte ihr auch lediglich erzählt, dass die Zeugin Z1 Eigentümerin des Anwesens sei.
30 Demgegenüber hat der Beklagte anlässlich seiner Anhörung zwar im Kern eingeräumt, die Vertragsverhandlungen angebahnt und geführt zu haben. Er hat jedoch behauptet, dass auch die Zeugin Z1 teilweise an Gesprächen mit der Klägerin beteiligt gewesen sei und insbesondere an den Finanzierungsgesprächen mit der B-Bank teilgenommen habe. Anlässlich der Unterzeichnung des Werkvertrages seitens der Klägerin habe er diese ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vertrag noch von der Zeugin Z1 als Inhaberin der Firma A unterzeichnet werden müsse. Er habe mit der Klägerin mündlich einen Vertrag über die Erbringung von Bauplanungs- und -leitungsaufgaben abgeschlossen. Des weiteren hat er behauptet, von den unstreitig seitens der Klägerin für das Bauvorhaben zur Auszahlung gebrachten Beträgen keinen Pfennig erhalten zu haben. Die Gelder seien sämtlich von der Zeugin Z1 vereinnahmt worden.
31 Die Angaben des Beklagten sind nicht glaubhaft und werden widerlegt durch die Angaben des Zeugen Z2 sowie die weitere tatsächliche Handhabung bei Abwicklung des Bauprojektes, insbesondere durch die erfolgte Rechnungsstellung seitens des Beklagten.
32 Der Zeuge Z2 hat als zuständiger Sachbearbeiter der B-Bank bestätigt, dass allein der Beklagte an den Finanzierungsgesprächen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben teilgenommen hat. Die Zeugin Z1 sei überhaupt erst dann auf den Plan getreten, als es bereits Ärger wegen des Bauvorhabens gegeben habe. Allein der Beklagte sei für die Firma A gegenüber der B-Bank aufgetreten und habe Rechnungen zur Auszahlung vorgelegt. Sämtliche Zahlungsflüsse seien mit ihm abgesprochen gewesen.
33 Soweit der Zeuge Z2 des weiteren bekundet hat, der Beklagte sei ihm von der Klägerin als „Mitarbeiter“ der Firma A vorgestellt worden, kommt dem kein Gewicht zu. Es erscheint bereits zweifelhaft, inwiefern der Zeuge sich angesichts des Zeitablaufs noch zuverlässig an die exakte Wortwahl der Klägerin anlässlich der Vorstellung des Beklagten zu erinnern vermochte. Darauf, dass er etwa Mitarbeiter der Firma A gewesen sei, beruft der Beklagte sich auch nicht. Der Zeuge Z2 hat jedenfalls glaubhaft bestätigt, dass allein der Beklagte als Verantwortlicher der Firma A aufgetreten ist und sämtliche Auszahlungen für das Bauvorhaben veranlasst hat. Ob und in welchem Umfang das ausgezahlte Geld letztlich von dem Beklagten persönlich oder aber von der Zeugin Z1 vereinnahmt wurde, kann dahingestellt bleiben. Fest steht jedenfalls, dass allein der Beklagte gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses für die Firma A aufgetreten ist.
34 Soweit der Beklagte behauptet hat, er habe die Klägerin anlässlich der Unterzeichnung des Werkvertrages darauf hingewiesen, dass die Zeugin Z1 als Inhaberin der Firma A den Vertrag noch unterzeichnen müsse, handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung des Beklagten, die durch sein eigenes Verhalten bei der anschließenden Abwicklung des Bauvorhabens widerlegt wird. Gleiches gilt soweit er behauptet hat, er habe als Bauplaner und -leiter zusätzlich mündlich einen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen.
35 Auf die Angaben des Zeugen F kann der Beklagte sich nicht stützen, zumal der Zeuge Z3, dessen Angaben im übrigen unergiebig waren, bekundet hat, der Name „F“ sage ihm überhaupt nichts, so dass es bereits zweifelhaft erscheint, ob der Zeuge F bei jenem Gespräch tatsächlich zugegen war. Im Übrigen sind die Angaben des Zeugen F gänzlich unglaubhaft.
36 Der Zeuge F hat einerseits bekundet, er wisse nicht genau, was in der Wohnung der Klägerin besprochen worden sei, da er inhaltlich nicht alles verstanden habe, wie das mit den Verträgen laufe. Andererseits vermochte er sich angeblich genau daran zu erinnern, dass der Beklagte erklärt habe, die Zeugin Z1 sei die Chefin der Firma und müsse den Vertrag noch unterzeichnen. Seine Bekundung, dass er, obwohl inhaltlich mit den Vertragsverhandlungen überfordert, dennoch den entscheidenden Hinweis auf die Stellung der Zeugin Z1 als Inhaberin der Firma mitbekommen haben will, ist unglaubhaft.
37 Der Zeuge F, welcher von der Zeugin Z1 als „Schatten“ des Beklagten bezeichnet wurde, ist nach seinen eigenen Bekundungen seit langem mit dem Beklagten befreundet und wohnt bei diesem zur Untermiete, so dass er in einem besonderen Näheverhältnis zum Beklagten steht. Sein gesamtes Aussageverhalten erweckte den Eindruck einer Gefälligkeitsaussage. Nachfragen zum sonstigen Inhalt des Gesprächs ist der Zeuge durch die vorgeschobene Behauptung, er sei inhaltlich überfordert gewesen, ausgewichen. Zugleich hat er eilfertig von sich aus – gleich zu Beginn seiner Vernehmung - den entscheidenden Hinweis auf die Zeugin Z1 als Firmeninhaberin seitens des Beklagten bekräftigt.
38 Des weiteren will er den Beklagten zwecks Unterzeichnung des Vertrages seitens der Zeugin Z1 am nächsten Tag zum Büro der Firma A begleitet und im Auto auf ihn gewartet haben. Obwohl der Beklagte ihn über sein angebliches Anliegen unterrichtet haben soll, will er anschließend nach dessen Rückkehr mit diesem nicht einmal darüber gesprochen haben, ob der Beklagte die Zeugin Z1 angetroffen hat.
39 Tatsächlich existiert auch kein von der Zeugin Z1 unterzeichnetes Exemplar des Werkvertrages. Nach der Bekundung der Zeugin Z1, ist der Beklagte nie an sie zwecks Unterzeichnung des streitgegenständlichen Werkvertrages herangetreten. An der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin Z1 dürften zwar Zweifel angebracht sein, da sie ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und sie auch keine nachvollziehbare Begründung dafür geben konnte, warum sie mit der Verwendung ihres Kontos zur Abwicklung der Zahlungsflüsse einverstanden war. Jedenfalls ist der Beklagte jegliche Erklärung dafür, warum es nicht zu einer Vertragsunterzeichnung seitens der Zeugin Z1 gekommen ist, schuldig geblieben. Obwohl ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden sollte und die nach seiner Behauptung erforderliche Unterschrift der Zeugin Z1 fehlte, hat der Beklagte das Bauvorhaben abgewickelt, Auszahlungen vornehmen und die Bodenplatte gießen lassen. Des Weiteren hat er – und nicht die Zeugin Z1 – Rechnungen für das streitgegenständliche Bauvorhaben unter Verwendung der Firmenbezeichnung „A“ unterschrieben. Insbesondere hat der Beklagte die Rechnung vom 3.3.2004 betreffend die 1. Rate für „Planung Erstellung des Bauantrages“ unterzeichnet, wobei im Briefkopf der Rechnung als Aussteller die Firma A erscheint. Bereits dieser Vorgang belegt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin als Inhaber der Firma A aufgetreten ist. Zugleich wird insofern die Behauptung des Beklagten, er persönlich habe zusätzlich zum Werkvertrag vom 9.4.2004 einen Vertrag mit der Klägerin über die Erbringung von Planungs- und Bauleitungsaufgaben abgeschlossen, widerlegt, auch wenn der Inhalt des Werkvertrages insofern widersprüchlich ist, da die 1. Rate gemäß Zahlungsplan die Planung enthält, wohingegen sie nach der Gewerkeliste im schlüsselfertigen Preis nicht enthalten sein soll. Eine weitere Rechnung vom 27.4.2004 betreffend die 2. Rate aus dem Bauvertrag hat der Beklagte zwar unter „Ingenieurbüro C“ ausgestellt und mit dem Stempel seines Architekturbüros versehen und unterschrieben. Gerade die Berechnung der Planungsleistungen erfolgte jedoch nicht unter dem von ihm betriebenen Architekturbüro, sondern unter der Firmierung A. Des weiteren hat der Beklagte auch die Rechnung vom 19.4.2004 unterzeichnet, mit welcher die 3. Rate gemäß Zahlungsplan (Erdarbeiten/Bodenplatte) berechnet wurde, und in deren Briefkopf wiederum die Firma A, wenn auch mit dem Zusatz „Ingenieur-Büro“ und der Angabe : Planung, Statik, Bauleitung, Montagebau, Elektrobau, erscheint. Darüber hinaus hat der Beklagte jedenfalls auch die Auszahlung der 4. Rate gemäß Rechnung vom 5.5.2004 veranlasst, die ebenfalls unter der Firma A / Ingenieur-Büro ausgestellt und – wenn auch angeblich ohne entsprechende Bevollmächtigung - in seinem Namen i.A. unterzeichnet wurde. Die Art und Weise der Rechnungsstellung belegt, dass zwischen der Erbringung der Bauleistungen und bloßen Bauleitungs- und Planungsleistungen nicht unterschieden wurde. Insofern kommt auch dem Umstand, dass im Anhang zum Bauvertrag Berechnungen zur Wohnfläche etc. enthalten waren, die mit dem Stempel des Architekturbüros des Beklagten versehen waren, keine Bedeutung zu.
40 Angesichts dessen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte der Klägerin die Erbringung sämtlicher Bauleistungen incl. Planung und Bauleitung versprochen und sie in der berechtigten Annahme, dass er (der Beklagte) Inhaber der Firma A sei, zur Unterzeichnung des Werkvertrages veranlasst hat. Dass ihr als Laie die fehlende Unterschrift seitens des Auftragnehmers nicht aufgefallen ist, ist nachvollziehbar. Selbst dem Zeuge Z2 ist dieser Umstand entgangen.
41 Einer Klärung der Frage, wer tatsächlich Inhaber der Firma A war, bedurfte es nicht. Die Rechtsscheinhaftung stellt keine subsidiäre Ausfallhaftung für den wirklichen Unternehmensträger dar, sondern steht gleichrangig neben dessen Haftung (vgl. OLG Düsseldorf BB 1992, 2102 ). Ob sich aus der - zudem an die Firma … (Z1) gerichteten - Auftragsbestätigung / Rechnung der Firma E Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zeugin Z1 Inhaberin der Firma A war, kann dahingestellt bleiben. Ebenso kommt es nicht auf die weiteren seitens des Beklagten mit Schriftsatz vom 4.4. bzw. 30.4.2008 vorgelegten Unterlagen an.
42 Danach hat der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung für die Auszahlung des zugunsten der Klägerin bestehenden Überschusses einzustehen. Nach erfolgter Kündigung steht der Klägerin ein Anspruch auf Abrechnung zu, der zu ihren Gunsten einen Überschuss in Höhe von 23.445,- Euro ergibt.
43 Aus der Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen in einem BGB-Werkvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, seine Leistungen abzurechnen. Der Besteller hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses (vgl. BGH NJW 2002, 1567 ; BauR 2002, 1407).
44 Die Klägerin hat für das Bauvorhaben unstreitig Zahlungen in Höhe von insgesamt 79.995,- Euro erbracht, wovon die bereits in der Klageschrift berücksichtigte Gutschrift in Höhe von 5.000,- abzuziehen ist. In Abzug zu bringen ist des Weiteren die geleistete 1. Rate gemäß Zahlungsplan in Höhe von 11.050,- Euro, da für die Verfolgung eines diesbezüglichen Rückzahlungsbegehrens keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Soweit für die erstellte Bodenplatte eine Rückzahlung in Höhe von 12.750,-Euro begehrt wurde, hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen. Des Weiteren sind als Abzugsposten die erfolgte Rückbuchung in Höhe von 22.750,- Euro sowie die vorprozessual zurück erhaltenen 5.000,- Euro zu berücksichtigen. Danach errechnet sich eine Überzahlung zugunsten der Klägerin in Höhe von 23.445,- Euro. Hierbei berücksichtigt ist auch die für die Baugenehmigung erfolgte Zahlung in Höhe von 1.700,- Euro, da nach dem Vortrag der Klägerin keine Baugenehmigung erteilt wurde. Das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen ist unzulässig. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Bodenplatte hätte die erforderliche Baugenehmigung längst erteilt sein müssen.
45 Soweit die Klägerin in der Klageschrift eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 325,- Euro berücksichtigt hat, fehlt es an jeglicher Darlegung hierzu.
46 Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes stehen der Klägerin gemäß §§ 286 I, 288 I BGB zu.
47 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I, 269 III ZPO.
48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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