OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, 2008-09-16, 13 W 34/08

13 W 34/08Supreme Court / Civil Chamber 13Sep 16, 2008

Full text

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat — 13 W 34/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-09-16

Aktenzeichen: 13 W 34/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0916.13W34.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 31. Januar 2008, 1 O 543/07, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den – seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden – Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 31.01.2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die gemäß §§ 567 I Nr. 1, 569 I 1, 127 II 2, 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch ansonsten zulässig.

2 Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, weshalb es zurückzuweisen war.

3 Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen.

4 Die beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der Antragsteller auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Rechtsstreits aufbringen kann.

5 Auf Grund des wechselseitigen Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und auf Grund der polizeilichen Ermittlungen (vgl. insbesondere die Skizzen und die Lichtbildmappe in der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt mit dem Aktenzeichen 1455 Js 49… / 04; vgl. Blatt 7,8 und Blatt 9 der BA) liegt dem Prozesskostenhilfeantrag im Kern folgender Sachverhalt zu Grunde:

6 Zwischen der in O1 gelegenen X-Straße und deren parallel verlaufender Nebenstraße liegen Straßenbahngleise; und zwar auf einem besonderen Bahnkörper im Sinne des § 16 VI BOStrab. Dieser Bahnkörper ist durch einen Bordstein sowohl von der X-Straße als auch von deren Nebenstraße getrennt. Der Bahnkörper ist zudem mit Gras begrünt und von weitem sichtbar. Zu der parallel verlaufenden Nebenstraße ist der Bahnkörper überdies durch eine Absperrkette abgesichert.

Am 20.09.2004 fuhr der Antragsgegner zu 2) mit einer Straßenbahn der Antragsgegnerin zu 1) auf diesem Bahnkörper entlang der X-Straße in Richtung Norden, also in Richtung Innenstadt. Der Antragsteller, der seinerzeit im Hause X-Straße1 in O1 wohnte und die örtlichen Gegebenheiten daher kannte, überstieg gegen 10.55 Uhr von der Nebenstraße her die genannte Absperrkette und betrat den besonderen Bahnkörper. Er hatte das Handy am rechten Ohr und telefonierte mit seiner Schwester. Nachdem er zunächst einige Meter auf dem Grünstreifen zwischen der Absperrkette und den Gleisen entlang der Kette in Richtung Innenstadt gelaufen war, änderte er seine Laufrichtung. Er überquerte die Gleise in Richtung Osten, um auf die X-Straße zu gelangen. Dabei beachtete er die von dem Antragsgegner zu 2) gesteuerte Straßenbahn nicht, wurde von der Front der Straßenbahn erfasst und schwer verletzt. Auf dem rechten Grünstreifen zwischen der X-Straße und den stadteinwärts führenden Gleisen blieb der Antragsteller in Höhe des Hauses X-Straße2 und etwa in Höhe der Mitte der Straßenbahn liegen. Der Antragsteller war von der Straßenbahn einige Meter mitgeschleift worden.

Der Antragsgegner zu 2), der sich mit der Straßenbahn auf einer Prüf- und Leerfahrt befand, hatte kurz hinter der südlich vom Unfallort gelegenen Haltestelle A-weg angehalten. Danach war er wieder angefahren und hatte die Straßenbahn bis auf eine Endgeschwindigkeit von 41 km/h (vgl. die Diagrammscheibe Blatt 63 der BA) beschleunigt.

7 Den Antragsteller hatte der Antragsgegner zu 2) nach seinen eigenen Angaben aus einer Entfernung von geschätzten 100 m bemerkt; und zwar als dieser gerade die Absperrkette überstieg und zunächst entlang der Absperrkette in nördlicher Richtung weiterlief. Der Antragsteller zu 2) beobachtete auch, dass der Antragsteller eine Hand am rechten Ohr hatte, also seiner Einschätzung nach telefonierte.

8 Im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen leitete der Antragsgegner zu 2) eine Gefahrbremsung ein, bei der auf Grund einer Automatik die Warnklingel ertönte. Die Polizei stellte auf Grund von Sandrückständen (bei der Gefahrbremsung wird automatisch Sand abgeworfen) und Kratzspuren später auf den Schienen eine Bremsspur von 14,10 m (gemessen ab der hinteren Achse) fest.

9 Wegen weiterer Details der Örtlichkeiten und der Endlage des Verletzten wird auf die von der Polizei gefertigten Skizzen und die Lichtbildmappe (Blatt 7, 8 und Blatt 9 der BA) verwiesen.

10 Gemessen an diesen – zum Teil unstreitigen und zum Teil belegten Tatsachen –

11 besteht kein Anlass, den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 31.01.2008 abzuändern.

12 1.

Soweit es den Antragsgegner zu 2) als Straßenbahnfahrer betrifft, kommt dessen Haftung allein als verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB in Betracht, da das HPflG eine dem § 18 StVG entsprechende Norm nicht enthält.

13 Ein Verschulden des Antragsgegners zu 2) ist nicht festzustellen bzw. lässt sich nicht beweisen.

14 a.

Der Antragsteller erhebt den Vorwurf, der Antragsgegner zu 2) sei verpflichtet gewesen, bereits in dem Zeitpunkt ein Warnsignal abzugeben, als er den Antragsteller beim Übersteigen der Absperrkette bemerkte.

15 Es kann letztlich offen bleiben, ob diese Rechtsauffassung zutrifft. Dagegen spricht allerdings schon der von der Rechtsprechung herausgearbeitete Grundsatz, dass ein Straßenbahnfahrer im Allgemeinen darauf vertrauen darf, dass ein Verkehrsteilnehmer, den er vor sich auf den Gleisen sieht, diese rechtzeitig vor der herannahenden Straßenbahn verlässt. Er ist dann noch nicht zur Reaktion aufgefordert und muss insbesondere weder die Fahrgeschwindigkeit verringern noch anhalten; und zwar selbst dann nicht, wenn er den Verkehrsteilnehmer in einem Abstand sieht, der dem Bremsweg der Bahn nahekommt (vgl. z. B.: BGH in NJW 1975, 285 ff und in VersR 1991, 320 ).

16 Selbst wenn der Antragsgegner zu 2) aber verpflichtet gewesen wäre, die Klingel bereits zu betätigen, als er den Antragsteller beim Übersteigen der Absperrkette beobachtete, wenn sich ein Unterlassen also als pflichtwidriges Verhalten dar-stellen würde, dann ist im Rahmen einer Beweisantizipation davon auszugehen, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller ein pflicht-widriges Unterlassen in einem Rechtsstreit nicht beweisen kann.

17 Zwar ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn eine Beweis-aufnahme zu einer Behauptung des Antragstellers oder des Prozessgegners auch nur ernsthaft in Betracht kommt. Indes darf sich das Gericht den ihm nach §§ 114, 118 ZPO eröffneten Ermessensspielraum auch nicht durch bloße Beweisanträge nehmen lassen. Schematismus und uneingeschränkte Großzügigkeit sind im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehl am Platze.

18 Der Grundsatz des Verbots vorweggenommener Beweiswürdigung gilt daher nur eingeschränkt, denn das Gesetz macht die Gewährung der Finanzierung der Prozessführung aus öffentlichen Mitteln davon abhängig, dass hinreichende Erfolgsaussicht besteht.

19 Dies schließt eine vorausschauende Würdigung des wahrscheinlichen Erfolges der angebotenen Beweismittel ein (vgl. statt vieler: BVerfG NJW 2003, 2976 ; BGH NJW 1988, 266 f; OLG Koblenz NJW-RR 1992, 706 f; OLG Köln NJW-RR 1997, 636 f; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, 66. Auflage, Rd. 86 ff mit weiteren Nachweisen).

20 Vorliegend kann daher das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen und der landgerichtlichen Beweisaufnahme in dem Parallelrechtsstreit der B gegen die beiden hiesigen Antragsgegner (vgl. die beigezogene Akte des Landgerichts Darmstadt mit dem Aktenzeichen 4 O 67 / 07 bzw. 13 U 36 / 08, in die der Antragsteller im Rahmen ihm gewährter Akteneinsicht Einsicht nehmen konnte) nicht unberücksichtigt bleiben.

21 Der von dem Antragssteller auch im vorliegenden Verfahren benannte Zeuge Z1 hat anlässlich seiner Vernehmung durch das Landgericht Darmstadt im Parallelrechtsstreit bekundet, dass er ein Klingelzeichen gehört hat. Da der Zeuge nicht einordnen konnte, ob er das Klingelzeichen vor dem „Schlag“, also vor der Kollision oder danach gehört hat, kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um das Klingelzeichen gehandelt hat, das der Antrags-gegner zu 2) in unmittelbarem, zeitlichen Zusammenhang mit dem Erkennen des Antragstellers an der Absperrkette abgegeben haben will. Die Tatsache, dass die übrigen Zeugen ein Klingelzeichen nicht bestätigen konnten, besagt nicht, dass es ein solches Klingelzeichen nicht gegeben hat. Immerhin steht auf Grund der Ermittlungen der Polizei unstreitig fest, dass jedenfalls bei einer Gefahrbremsung ein automatisches Klingelzeichen ausgelöst wird. Auch an dieses Klingelzeichen konnten die übrigen Zeugen sich nicht erinnern. Das wiederum belegt, dass die Zeugenaussagen insoweit nicht zuverlässig sind. Soweit es die Zeugen Z2 und Z3 betrifft kommt hinzu, dass nicht auszuschließen ist, dass sie auf Grund der Eigengeräusche der von ihnen gesteuerten Kraftfahrzeuge ein Klingelzeichen überhörten haben können.

22 b.

Auch für die Zeit danach ist dem Antragsgegner zu 2) im Zusammenhang mit einem unterbliebenen Warnsignal kein Vorwurf zu machen. Eine Rechtspflicht eines Straßenbahnführers, ein Warnsignal zu betätigen, kann nach vorstehenden Ausführungen erst dann angenommen werden, wenn der Fußgänger erkennbar unaufmerksam ist (so auch OLG Nürnberg in NZV 2002, 127 ) , etwa weil er in ein Gespräch vertieft ist, wenn er wegen eines schwankenden Ganges erkennbar nicht mehr in der Lage ist, den üblichen Sorgfaltsanforderungen zu genügen, oder wenn es sich bei den Fußgängern um kleine Kinder handelt.

23 Solche Besonderheiten waren vor dem streitgegenständlichen Unfall aber aus damaliger Sicht des Antragsgegners zu 2) nicht gegeben.

24 Der Antragsgegner zu 2) hatte zwar nach seinen eigenen Angaben erkannt, dass der Antragsteller eine Hand am rechten Ohr hatte, und damit aus seiner Sicht wohl telefonierte. Der Antragsgegner zu 2) konnte aber zugleich erkennen – das ist zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht nur unstreitig, sondern über die Angaben des Zeugen Z2 gegenüber der Polizei auch bestätigt –, dass der Antragsteller nach dem Übersteigen der Absperrkette nicht etwa in Richtung Osten, also in Richtung der Gleise weiterlief, sondern seinen Weg entlang der Absperrkette fortsetzte. Auf Grund dieses Verhaltens durfte der Antragsgegner zu 2) der Annahme sein, der Antragsteller habe die besondere Gefahrensituation erkannt und unter Kontrolle und werde sich entsprechend vorsichtig verhalten.

25 Es darf schließlich nicht übersehen werden, dass der Antragsteller die Absperrkette überstiegen, sich also in einen erkennbar verbotenen Bereich begeben hatte. Personen, die sich bewusst über Betretungsverbote an Schienenanlagen hinwegsetzen, sind sich normalerweise der damit verbundenen Gefahr in besonderem Maße bewusst und achten im eigenen Interesse darauf, dass sie nicht von einer herannahenden Bahn erfasst werden. Bei ihnen ist nach Überzeugung des Gerichts seltener mit einem plötzlichen, unvorsichtigen Betreten der Gleise zu rechnen als bei Fußgängern, die sich auf einem offiziell zugelassenen Weg bewegen. Denn Letztere haben eher Anlass, auf besondere Aufmerksamkeit Dritter zu vertrauen. Wer sich dagegen in verbotenem Gelände bewegt, rechnet damit, dass er allein für seine Sicherheit verantwortlich ist (so auch OLG Nürnberg in NZV 2002, 127 ).

26 c.

Der Antragsteller macht überdies geltend, der Antragsgegner zu 2) sei zu schnell sowie unachtsam gefahren und habe die Straßenbahn auf eine unangemessene Geschwindigkeit von 41 km/h beschleunigt, obwohl er die Gefahrensituation erkannt habe.

27 Diese Auffassung liegt angesichts der Notwendigkeit eines geordneten und gleichwohl flüssigen Verkehrs neben der Sache.

28 Der Antragsgegner zu 2) befuhr Gleise, die auf einem besonderen Gleiskörper verlegt sind, sich auf Grund ihrer Begrünung vom Straßenbereich abheben und von der Nebenstraße her überhaupt nur dann zu ereichen sind, wenn man verbotswidrig über die Absperrkette steigt. Angesichts dieser Verkehrssituation ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zu 2) die Straßenbahn beschleunigte. Eine Geschwindigkeit von 41 km/h ist unter Berücksichtigung dieser Örtlichkeiten keineswegs generell überhöht.

Besonderheiten, die es aus damaliger Sicht des Antragsgegners zu 2) notwendig erscheinen lassen mussten, die Geschwindigkeit zu drosseln, lagen nach vorstehenden Ausführungen nicht vor.

29 d.

Dass dem Antragsgegner zu 2) im Zusammenhang mit der eingeleiteten Gefahr-bremsung ein Schuldvorwurf zu machen sein könnte, etwa dergestalt, er habe die Bremsung zu spät eingeleitet, ist ebenfalls nicht zu erkennen.

30 Es besteht kein Zweifel daran, dass der Antragsteller zunächst an der Absperrkette entlang lief. Als er sich dann plötzlich entschloss, die Gleise zu überqueren, hatte er (gemessen von der Absperrkette bis zur rechten Schiene der stadteinwärts führenden Gleise) eine Distanz von nur 5,80 m zu überbrücken. Dem Antragsgegner zu 2) blieben damit nur wenige Sekunden, um zu reagieren und die Bahn zum Stehen zu bringen.

31 Dass er hier schuldhaft zögerlich gehandelt hätte, ist angesichts der Bremsspur von 14,10 m nicht einmal ansatzweise plausibel dargelegt.

32 Der Antragsteller wird ein solches Verschulden – was angesichts vorstehender Erwägungen zur Beweisantizipation zu beachten war – erst Recht nicht beweisen können.

33 Dies gilt insbesondere auch für den vom Antragsteller (nicht aber von der B im Parallelverfahren) erhobenen Vorwurf, der Antragsgegner zu 2) habe vor der Kollision überhaupt nicht gebremst, den Bremsvorgang vielmehr erst nach der Kollision eingeleitet.

34 Die bisherigen Angaben der Zeugen belegen dies nicht, weshalb im Rahmen einer Beweisantizipation davon auszugehen ist, dass der Antragsteller auch diesen Vorwurf nicht beweisen können wird.

35 Die Aussage des Zeugen Z4 ist insoweit völlig unergiebig. Das Gleiche gilt für die Aussage der Zeuginnen Z5 und Z6.

36 Mit dem Antragsteller ist zwar davon auszugehen, dass auf Grund einer Automatik bei einer Gefahrbremsung ein Klingeln der Straßenbahn ausgelöst wird. Wenn der Antragsgegner die Gefahrbremsung also vor der Kollision ausgelöst hat, müsste das Klingeln (Mängel der Bremsvorrichtung und der Klingel wurden im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen nicht festgestellt) also auch vor der Kollision zu hören gewesen sein. Soweit die Zeugin Z7 bei dem Telefonat mit dem Antragsteller, ihrem Bruder, kein Klingeln der Straßenbahn gehört hat, bedeutet dies entgegen der Auffassung des Antragstellers keineswegs, dass es vor der Kollision ein solches Klingelzeichen nicht gegeben hat. Die Zeugin hat nach ihren Angaben während des Telefonats keinerlei Hintergrundgeräusche wahrgenommen; sie hat auch keine Geräusche von Autos oder dergleichen gehört. Bereits von daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie ein Klingelzeichen der Bahn auch nicht wahrgenommen hat. Soweit der Antragsteller gleichwohl meint, es könne vor der Kollision kein Klingelzeichen gegeben haben, weil seine Schwester ein solches nicht gehört habe, kann dem im Rahmen einer hier angezeigten Beweisantizipation nicht gefolgt werden. Das das Telefonat nach den Angaben der Zeugin plötzlich abbrach, ohne dass sie irgendwelche Hintergrundgeräusche gehört hätte, ist im Sinne der Behauptung des Antragstellers ohne Beweiswert.

37 Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt nicht in Betracht, da es hierfür an hinreichenden Anknüpfungspunkten fehlt. Weder die Stelle, an der der Antragsteller die Absperrkette überstiegen hat noch die Wegstrecke, die der Antragsteller in nördlicher Richtung entlang der Absperrkette zurück gelegt hat, sind verifizierbar. Abgesehen davon steht nicht fest, mit welchem Tempo der telefonierende Antragsteller sich fortbewegte. Die aktenkundigen Angaben der Zeugen sind insoweit äußerst vage und im Übrigen nicht einmal deckungsgleich. Sie beruhen auf Schätzungen, deren Beweiswert mit äußerster Vorsicht zu betrachten ist.

38 Der Zeuge Z1, der sich an der Unfallstelle gegenüber der Polizei nicht als Zeuge zur Verfügung gestellt hat und in dem Parallelrechtsstreit der B gegen die beiden Antragsgegner erst knapp drei Jahre nach dem Unfall als Zeuge benannt worden ist, hat bei seiner Vernehmung durch das Landgericht bekundet, er habe sich vor dem Haus X-Straße2 mit einem Studenten unterhalten.

39 Der Zeuge Z1 meinte, „im Augenwinkel das spätere Unfallopfer wahrgenommen zu haben.“ Sicher war der Zeuge sich bereits hierbei nicht. Derjenige, den er wahrnahm, „befand sich auf der Straße und lief in Richtung Straßenbahn.“ Im Übrigen war der Zeuge nach seinen Bekundungen „seinerzeit nicht auf die Gleise konzentriert“, sondern auf sein Gespräch. Er hat daher „jedenfalls bis zum Schlag … alles nur unterbewusst wahrgenommen.“ Auf einer solchen Aussage kann ein Sachverständiger nicht aufbauen.

40 Soweit der Antragsteller sich auf die Schätzungen des Zeugen Z2 („Ich schätze es waren ca. 3 – 5 m…“) und des Antragsgegner zu 2) („Erst nach ca. 5 – 10 m wechselte er dann die Richtung“) stützt, darauf aufbauend Berechnungen über den Ort der Kollision anstellt und letztlich zu der Auffassung gelangt, der Antragsgegner zu 2) habe den Unfall bei rechtzeitiger Einleitung eines Bremsvorganges vermeiden können, kann dem nicht gefolgt werden. Sowohl der Zeuge Z2 als auch der Antragsgegner zu 2) haben aus erheblicher Entfernung geschätzt. Sie haben die Geschehnisse noch dazu aus einem fahrenden und von ihnen selbst gesteuerten Fahrzeug beobachtet. Der Zeuge Z2 kam mit seinem Pkw überdies aus der Gegenrichtung und befuhr nicht einmal die Nebenstraße, sondern die X-Straße. Berücksichtigt man zudem, dass die Stelle, an der der Antragsteller die Absperrkette überstieg, nicht verlässlich feststeht, kommt die Einholung eines Gutachtens nicht in Betracht.

41 2.

Zwar sind die Voraussetzungen einer Haftung der Antragsgegnerin zu 1) für den streitgegenständlichen Schaden nach § 1 Abs. 1 HPflG grundsätzlich gegeben, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist.

42 a.

Die Haftung der Antragsgegnerin zu 1) ist auch nicht etwa nach § 1 Abs. 2 HPflG ausgeschlossen, da ein Fall höherer Gewalt nicht vorliegt. Ein solcher würde voraussetzen, dass ein von außen kommendes Ereignis auf den Bahnbetrieb einwirkt, welches so außergewöhnlich ist, dass es nicht vorhersehbar war, weshalb das Bahnunternehmen mit dem Schadenseintritt nicht zu rechnen brauchte, und welches auch mit größter Sorgfalt mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln nicht abwendbar gewesen ist (Geigel, der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, 26. Kap., Rd. 28 ff m. w. N.). Es fehlt hier schon an der Außergewöhnlichkeit der Einwirkung. Zusammenstöße zwischen Fußgängern und Schienenbahnen treten leider immer wieder auf.

43 b.

Allerdings hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass § 4 HPflG für den Fall eines mitwirkenden Verschuldens des Verletzten auf die Regelung des § 254 BGB verweist.

44 Danach hängt die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

45 Gemessen an diesen Vorgaben kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Mitwirkung eines ganz erheblichen Verschuldens des Antragstellers bei der Entstehung des Schadens fest steht. Der Antragsteller hat alle Bedenken missachtet, die sich einem normalen Erwachsenen zwangsläufig aufdrängen müssen. Er wollte die Bahngleise an einer Stelle überqueren, die hierfür nicht nur nicht vorgesehen ist, sondern an der Fußgänger durch eine Absperrkette sogar am Überqueren gehindert werden. Er hat daher äußerst leichtfertig gehandelt und eine besondere Gefahrensituation für sich und andere hervorgerufen, in der er äußerste Sorgfalt hätte walten lassen müssen. Stattdessen hat er auch noch mit dem Handy telefoniert und sich beim Überqueren der Schienen ersichtlich nicht einmal umgesehen, sich also nicht einmal versichert, ob sich eine Bahn nähert. Wer in einer solchen Gefahrensituation derart blindlings agiert, hat den Schaden geradezu heraufbeschworen, weshalb die Betriebsgefahr der Straßenbahn vollständig zurücktritt.

46 Gemessen an diesen Vorgaben kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegend nicht in Betracht.

47 Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 II GKG i. V. m. Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses sowie § 127 IV ZPO.

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