OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2008-05-20, 8 U 171/07

8 U 171/07Supreme Court / Civil Chamber 8May 20, 2008

Full text

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat — 8 U 171/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-20

Aktenzeichen: 8 U 171/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0520.8U171.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 278 BGB, § 249 BGB, § 253 BGB, § 280 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.7.2007 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2/14 O 146/05) teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2005 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 als Trägerin der Flughafenambulanz und den Beklagten zu 2 als dort tätigen Arzt wegen behaupteter Fehlbehandlung auf Schmerzensgeld und Feststellung weitergehender Schadensersatzpflicht in Anspruch.

2 Am 15.5.2004 suchte die Klägerin 25 Minuten vor dem geplanten Abflug nach A wegen Beschwerden die Flughafenambulanz auf. Dort wurde ein EKG gefertigt und die Klägerin wurde mit Medikamenten versorgt. Die Klägerin trat den Flug an. Sie kehrte am 26.5.2004 nach B zurück und wurde dort u.a. operativ behandelt.

3 Die Klägerin behauptet, aus dem EKG sei ersichtlich gewesen und vom Beklagten zu 2 schuldhaft übersehen worden, dass sie zuvor einen Herzinfarkt erlitten hatte. Durch den anschließenden Flug und eine Behandlungsverzögerung von zehn Tagen seien die Folgen des Herzinfarkts verstärkt, eine dauerhafte Linksherzinsuffizienz verursacht und das Einsetzen von fünf Stents erforderlich geworden.

4 Die Klägerin hat beantragt:

  1. ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 30.000 €)

  2. die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden

5 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

6 Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 2 habe die Klägerin auf den pathologischen Befund hingewiesen und ihr die notwendigen Medikamente verordnet. Die Klägerin habe darauf bestanden, den Flug anzutreten. Ein Herzinfarkt sei auf dem EKG nicht erkennbar gewesen.

7 Das Landgericht hat – sachverständig beraten durch Prof. Dr. SV1 – die Klage als unbegründet abgewiesen.

8 Es könne dahinstehen, ob der Beklagte zu 2 die Klägerin auf die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen hingewiesen hat.

9 Eine Behandlungsverzögerung habe jedenfalls nicht zu den eingetretenen Schäden geführt.

10 Zwar sei aus dem EKG eine Hinterwandmyokardischämie (=Minderdurchblutung der muskulären Herzhinterwand) ersichtlich gewesen. Diese habe eine weitere Abklärung indiziert (weitere Befunderhebungen) oder eine Akuttherapie (Koronarangiografie oder Koronarintervention) indiziert, so dass der Beklagte zu 2 den Flug hätte untersagen müssen.

11 Durch eine frühere Behandlung wären die eingetretenen Folgen aber nicht vermieden worden. Die nach der Urlaubsrückkehr der Klägerin in B diagnostizierte leicht- bis mittelgradige Einschränkung der linksventrikulären Pumpfunktion hätte auch durch eine am 15.5.2004 durchgeführte Koronarangiografie mit eventueller Koronarintervention nicht signifikant gebessert werden können.

12 Die erst vier Monate später festgestellten weiteren Schäden am Herzen der Klägerin seien nicht „durch die vom Beklagten zu 2) unterlassene Behandlung“ verursacht worden.

13 In Schriftsätzen vom 14.3.2006 (Bl. 118 d.A.) und 26.6.2007 (Bl. 266 d. A.) hat die Klägerin in erster Instanz eine erhebliche Erweiterung ihres Klagebegehrens beantragt. Sie hat nunmehr auch Haushaltsführungs- und Erwerbsschäden teilweise beziffert und teilweise als Rente geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Schriftsätze verwiesen. Diese Schriftsätze sind vom Landgericht (im dortigen schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 26.6.2007) nicht berücksichtigt worden.

14 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich zuletzt gestellten erweiterten Klageanträge weiter. Die Berufung der Klägerin rügt, das Landgericht habe sich nicht mit vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit einer Stellungnahme des Dr. C vom 1.3.2007 und Ausführungen des Dr. D vom 9.3.2007. Die Klägerin meint, dass das vom Landgericht festgestellte Fehlverhalten des Beklagten zu 2 als ein Befunderhebungsfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr zu sehen sei, weil eine sofortige Intervention geboten gewesen sei und sich dem gerichtlichen Gutachten nicht entnehmen lasse, dass der vollständige Schaden auch nach sofortiger Intervention eingetreten wäre.

15 Die Klägerin beantragt

16 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen

  1. an die Klägerin 79.539,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  2. an die Klägerin ab dem 1.7.2007 vierteljährlich im Voraus 7.643,34 € zu zahlen;

  3. an die Klägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 75.000 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie

  4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, jeden weiteren Schaden immaterieller oder materieller Art der Klägerin resultierend aus dem Schadensereignis vom 15.5.2004 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

17 Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

18 Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

19 Sie verweisen ferner auf ihren (angeblichen) erstinstanzlich unter Beweis gestellten Vortrag, wonach die Klägerin den Beklagten zu 2 gedrängt habe, den Flug auf jeden Fall zu ereichen (Bl. 329 d.A.).

20 Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten zu 2 in der Senatsverhandlung am 11.3.2008 persönlich informatorisch angehört. Der Senat hat ferner Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. SV1, der seine schriftlichen gutachterlichen Ausführungen erläutert hat. Auf die Sitzungsniederschrift vom 11.3.2008 wird Bezug genommen (Bl. 361 ff d.A.).

21 II.

Die Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen.

22 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind ohne weiteres auch die im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht erwähnten Klageerweiterungen. Sie wären im schriftlichen Verfahren, das zu dem angefochtenen Urteil führte, zu berücksichtigen gewesen, was sich aber nicht entscheidend auswirkt.

23 Denn der Klägerin steht, gemessen an ihren Vorstellungen, nur ein vergleichsweise geringes Schmerzensgeld zu (§§ 280, 278 BGB, 249, 253 BGB in Verbindung mit dem Behandlungsvertrag).

24 Der Beklagte zu 2 hat die Klägerin fehlerhaft behandelt. Er war verpflichtet, die Klägerin auf Grund der Erkenntnisse, die sich ihm am 15.4.2004 boten, dringend von der Flugreise ab- und zur Durchführung weiterer ärztlicher Abklärung ihres gesundheitlichen Zustands zuzuraten oder sie ebenso dringend darauf hinzuweisen, dass er ohne weitere Überprüfung keine verantwortliche Aussage über ihren Zustand treffen konnte.

25 Das folgt aus den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Danach hätte der Beklagte zu 2 aus medizinischer Sicht auf Grund des EKG-Daten den Verdacht auf einen akuten Hinterwandinfarkt gewinnen oder zumindest die Notwendigkeit weiterer Abklärung erkennen und sein Verhalten gegenüber der Klägerin darauf einrichten müssen.

26 Der Beklagte zu 2 hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, die Auffälligkeiten des EKG überschlägig und in Eile zur Kenntnis genommen zu haben. Er habe der Klägerin mitgeteilt, sie solle nicht fliegen, weil ihr Blutdruck zu hoch und das EGK, welches er noch nicht genau studiert habe, nicht in Ordnung sei. Die Klägerin habe aber fliegen wollen. Damit befand sich der Beklagte zu 2 in der vom Sachverständigen geschilderten Situation, in der der Klägerin aus medizinischer Sicht zu verdeutlichen war, dass weitere Abklärung erforderlich war.

27 Ein solcher Hinweis war als therapeutische Aufklärung über die ungeklärten und möglicherweise erheblichen Gefahren des nicht hinreichend geklärten Zustands der Klägerin geboten und vom Beklagten zu 2 bei Beachtung der ihm möglichen und von ihm zu verlangenden Sorgfalt eines Ambulanzarztes geschuldet.

28 Der Beklagte zu 2 hat diese Pflicht nicht erfüllt. Die Anhörung der beiden Parteien zu diesem Punkt hat zwar in Details unterschiedliche Schilderungen ergeben. Nach Schilderung der Klägerin hat der Beklagte zu 2 ihr keinerlei medizinische Einschätzung ihres Zustands vermittelt. Im Weggehen habe er beiläufig geäußert, sie werde doch nächste Woche zum Arzt gehen und auf ihre Rückfrage verneint, dass sie sich Sorgen machen müsse. Aber auch nach der eigenen Schilderung des Beklagten ist dieser seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen. Wenn es zutrifft, dass er angesichts der in Eile begriffenen Klägerin keine Zeit hatte, das EKG gründlich zu studieren, aber immerhin zur Kenntnis genommen hatte, dass sich daraus wie auch aus dem Blutdruckwert Abklärungsbedarf ergab, dann hätte er die Klägerin dringend zur Abklärung anhalten und ihr ferner verdeutlichen müssen, dass aus der bisher nur ungenauen Begutachtung des EKG zusätzliche Unwägbarkeiten für den Zustand des Klägerin folgten. Dies getan zu haben, bringt der Beklagte zu 2 selbst nicht vor. Der von ihm in der Senatsverhandlung mitgeteilte Hinweis an die Klägerin, sie solle nicht fliegen, genügt sicher nicht. Dass er intensiver auf die Klägerin eingewirkt habe, um ihr die Gefahren zu verdeutlichen, hat der Beklagte zu 2 nicht mitgeteilt. Er hat solches auch weder in seinen Behandlungsunterlagen vermerkt, noch hat er sich gar von der Klägerin bestätigen lassen, dass sie gegen seinen Rat gehandelt hat, als sie den Flug antrat. Demgegenüber hat die Anhörung der Klägerin durch den Senat zu dessen Überzeugung ergeben, dass der Klägerin weder die Tragfähigkeit noch die Bedeutung der Befunde, über die der Beklagte zu 2 verfügte, hinreichend klar gemacht worden waren, bevor sie die Ambulanz verließ. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Klägerin möglicherweise in großer Eile befindlich war oder dass der Beklagte zu 2 zumindest annehmen durfte, sie sei in großer Eile und in erster Linie daran interessiert, in vertretbarem gesundheitlichem Zustand den geplanten Flug noch zu erreichen. Es hätte aber zur Überzeugung des Senats nur weniger Worte bedurft, um der Klägerin auf das mit der Verfolgung solcher Eile verbundene erhebliche Risiko beträchtlicher Gesundheitsschäden hinzuweisen, anstatt ihr lediglich – so der Beklagte zu 2 selbst vor dem Senat – mitzuteilen, dass Blutdruck und EKG nicht in Ordnung oder nicht hinreichend studiert seien und sie nicht fliegen solle.

29 Hätte der Beklagte zu 2 die Klägerin pflichtgemäß auf die bestehenden Risiken hingewiesen und hinreichend dringend die Notwendigkeit weiterer Abklärung empfohlen, hätte die Klägerin ihre Pläne geändert, auf den Flug verzichtet und sich in weiterführende ärztliche Behandlung begeben. Die Klägerin hat dies so geschildert und für sie spricht im Übrigen die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, die der Beklagte zu 2 nicht durch seine Hinweise auf die Eile zu widerlegen vermochte, in der die Klägerin gewesen sei. Eile vor Antritt einer Flugreise ist nicht außergewöhnlich. Die Klägerin hatte sich selbst in die Ambulanz begeben, weil sie sich sehr schlecht fühlte. Anhaltspunkte für die Annahme, sie hätte in bewusster Inkaufnahme möglicherweise erheblicher und bleibender gesundheitlicher Schäden an der Reise festgehalten, lassen sich dem Beklagtenvorbringen nicht entnehmen.

30 Hätte die Klägerin die weitere ärztliche Abklärung sogleich betreiben lassen, so wären ihr für den Zeitraum bis zur Wiederkehr aus A am 26.5.2004 Beschwerden und Beeinträchtigungen erspart worden, die darin lagen, dass sie in A adäquate medizinische Untersuchungen bzw. Behandlungen nicht bzw. nur unter Zeitverlusten und in ungewohnter Umgebung sowie ungewohnten Umständen erlangen konnte. Bei fortbestehenden oder sich verschlimmernden Beschwerden waren in der ungewohnten Umgebung schon die logistischen Schwierigkeiten höher als in Deutschland, so dass es unerheblich ist, ob der Klägerin bei optimalem Verlauf auch in A optimale Untersuchung und Versorgung hätten gewährt werden können. Dass die notwendige Herzkatheteruntersuchung zum Beispiel erst nach der Rückkehr in Deutschland durchgeführt wurde, steht außer Streit, ohne dass zu erkennen wäre, dass die Klägerin an dieser Verzögerung ein Verschulden trifft.

31 Für alle anderen Beeinträchtigungen, die die Klägerin erlitten hat, haben die Beklagten nicht einzustehen.

32 Es ist nicht aufklärbar, ob und gegebenenfalls welche weiteren Beeinträchtigungen und Schäden der Klägerin erspart worden wären, wenn der Beklagte zu 2 ihr am 15.5.2004 den richtigen und dringenden Rat erteilt hätte, ihren internistischen Zustand näher abklären zu lassen. Zu dieser Frage ist der gerichtliche Sachverständige mehrfach gehört worden, insbesondere auch im Rahmen der Senatsverhandlung. Dort hat der Sachverständige die mögliche weitere Entwicklung in den verschiedenen Varianten in Betracht gezogen. Er vermochte weder darzutun, welcher weiterführende Befund sich bei sofortigen weiteren Untersuchungen mit Wahrscheinlichkeit ergeben hätte noch vermochte er darzutun, dass der Zustand der Klägerin heute ein besserer wäre, wenn nach weiterer Abklärung sofort operiert worden wäre.

33 Die Folgen dieser Unaufklärbarkeit hat die Klägerin zu tragen. Beweiserleichterungen kommen ihr insoweit nicht zugute. Zum einen hat der Beklagte im Bereich der therapeutischen Aufklärung fehlerhaft gehandelt. Dieser Fehler ist aber nicht als so schwerwiegend zu erachten, dass er als grober Behandlungsfehler zu werten wäre. Der Sachverständige hat das Verhalten des Beklagten zu 2 aus medizinischer Sicht nicht als schlechterdings unverständlich gekennzeichnet und dies insbesondere aus der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit geschlossen, die einer besseren Auswertung des EKG, weiteren Untersuchungen durch den Beklagten zu 2 und einer Besprechung mit der Klägerin in aller Ruhe entgegen gestanden hätten. Dieser Wertung schließt sich der Senat eingedenk des Umstands an, dass die Untersuchungen des Beklagten zu 2 jedenfalls unter Zeitdruck standen, auch wenn es Sache des Beklagten zu 2 gewesen wäre, diesem Zeitdruck im Interesse der Gesundheit der Klägerin standzuhalten. Zum anderen würde auch der Gesichtspunkt einer denkbaren unterbliebenen (weiteren) Befunderhebung nicht beweiserleichternd wirken. Denn der Senat hat den Sachverständigen auch hierzu ausdrücklich befragt und erfahren, dass es auch mit bloßer Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu ermitteln ist, welche weiteren Befunde sich am 15.5.2004 oder unmittelbar danach ergeben hätten und damit zugleich, ob die Verkennung oder die Nichtreaktion auf einen solchen Befund nicht anders denn als grober Behandlungsfehler zu bewerten gewesen wäre. Denn der Sachverständige hat es sowohl für möglich gehalten, dass die Situation am 15.5.2004 lediglich einen vorübergehenden Sauerstoffmangel dargestellt hat als auch, dass die Klägerin schon am 15.5.2004 einen Infarkt erlitten hatte, an dessen weiterem Verlauf sich mit großer Wahrscheinlichkeit gegenüber dem Zustand, in dem die Klägerin sich heute befindet, nichts geändert hätte.

34 Das der Klägerin aus den oben genannten Gründen zuzubilligende Schmerzensgeld ist mit 2.000 € zu bemessen. Ihre Beschwerden und Beeinträchtigungen, die sie erlitten hat, weil sie als Folge des durchgeführten Fluges zunächst nicht mehr ortsnah und in vergleichsweise vertrauter Umgebung des Wohnortes untersucht und weiter behandelt werden konnte und sie sich zusätzlichen Strapazen der Reise und der Rückreise aussetzen musste, sind damit angemessen abgegolten.

35 Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits allein zu tragen. Denn sie obsiegt lediglich in einem verhältnismäßig sehr geringen Umfang (§ 92 Abs. 2 S. 1 ZPO).

36 Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Die Abwendungsbefugnis folgt aus 711 ZPO.

37 Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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