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8 U 219/04•OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2007-06-12, 8 U 219/04
8 U 219/04Supreme Court / Civil Chamber 8Jun 12, 2007
Entscheidungsdatum: 2007-06-12
Aktenzeichen: 8 U 219/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:0612.8U219.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. 9. 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 9 O 185/04) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 99.311,62 €.
1 I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines vermeintlichen Behandlungsfehlers bei einer Dünndarmoperation am .. . Mai 2001 und der stationären Nachsorge.
2 Die Klägerin ist seit vielen Jahren im Darmbereich schwer erkrankt. Am …. Juni 2000 ist ihr der Dickdarm vollständig entfernt worden, später im Jahr 2000 wurde ein Teil ihres Dünndarms reseziert. Im Januar bzw. April 2001 hatte sich die Klägerin bereits stationär bei der Beklagten zu 1) behandeln lassen. Dabei waren u. a. Verwachsungen im Dünndarm gelöst worden (sogenannte Adhäsiolyse).
3 Anfang Mai 2001 begab sich die Klägerin erneut in stationäre Behandlung der Beklagten zu 1). Als Eingangsdiagnose wurde eine seit einigen Tagen rezidivierende Dünndarmfistel dokumentiert (Bl. 38/41 d.A.). Der Beklagte zu 1) operierte die Klägerin am ... Mai 2001, indem er wiederum Verwachsungen löste, die zwischen dem mittleren (Jejunum) und dem letzten (lleum) Teil des Dünndarms befindliche Fistel entfernte und eine End- Zu- End- Resektion des mittleren Dünndarms durchführte. Der Beklagte zu 2) legte drei Drainagen in den rechten und linken Mittelbauch sowie in die Unterbauchregion (sogenannter Douglasraum). Die Klägerin verblieb bis zum ... Mai 2001 auf der Intensivstation. Am … Mai 2001 verließ sie gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus und ließ sich zu Hause von ihrem Ehemann bzw. von Verwandten pflegen.
4 Die Klägerin hat dem Beklagten zu 1) vorgeworfen, dass er eine der drei Drainagen nicht fachgerecht gelegt habe. Bereits kurze Zeit nach der Operation habe sich daraus Dünndarmsekret abgesondert, was jedoch nicht fachgerecht von den Ärzten und Pflegern der Beklagten zu 1) behandelt worden sei. Die Klägerin habe sich deshalb entschlossen, die Klinik zu verlassen. Durch austretendes Dünndarmsekret seien weitere Entzündungen und Verwachsungen im Bauchraum aufgetreten, in der unteren Bauchhöhle sei ein Abszess entstanden, der den Allgemeinzustand der Klägerin in schwerwiegender Weise nachteilig beeinträchtigt habe.
5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, dass dem Beklagten bei der Operation ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Der Sachvortrag der Klägerin sei unklar und es sei auch nicht ersichtlich, dass die von ihr geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die fehlerhafte Verlegung der Drainage zurückzuführen seien. Der schlechte Allgemeinzustand der Klägerin und ihre Pflegebedürftigkeit beruhten vielmehr auf ihrem Ausgangsleiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 58 ff. d.A.).
6 Die Klägerin hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit dem sie dem Landgericht vorwirft, die Anforderungen an die Substantiierungslast überspannt zu haben. Die Klägerin habe bereits erstinstanzlich einen Befund des Radiologen A vom ... Juni 2001 vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass nach der Entlassung aus der Klinik der Beklagten eine Drainage regelwidrig im Dünndarm gelegen habe. Im Übrigen sei die Verschlechterung des Allgemeinzustandes hinreichend beschrieben worden. Das Landgericht habe diesen Vortrag mangels eigenen Fachwissens nicht zurückweisen dürfen.
7 Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld (Größenordnung 26.000,00 €) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
an die Klägerin 63.311,62 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den weiteren immateriellen und sämtliche materiellen Schäden aus dem ärztlichen Behandlungsfehler vom … .05.2001 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
8 Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
9 Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen und halten die Berufungsbegründung nicht für stichhaltig.
10 Der Senat hat ein Gutachten des geschäftsführenden Direktors der Klinik X, Herrn SV1 eingeholt. Das schriftliche Gutachten ist im Verhandlungstermin vom 8. Mai 2007 mündlich erläutert worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss vom 02. Mai 2005 (Bl. 101/102 d. A.), auf das schriftliche Gutachten vom 10. November 2006 (Bl. 190 ff. d. A.) sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08. Mai 2007 (Bl. 273 - 276 d. A.) verwiesen.
11 II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche nach dem stationären Aufenthalt und der Operation vom Mai 2001 zu. Sie hat nicht nachgewiesen, dass dem Beklagten zu 2) und dem ihm unterstellten medizinischen und pflegerischen Personal der Beklagten zu 1) Behandlungsfehler bei der Operation oder der Nachsorge der Klägerin unterlaufen sind. Der Senat stützt sich auf das überzeugende Gutachten des Sachverständigen SV1:
12 1. Der Beklagte zu 2) hat die Drainagen in erforderlicher Anzahl korrekt und sachgerecht gelegt. Die Lage der Drainagen ergibt sich aus der in den Krankenunterlagen befindlichen Handskizze des Beklagten zu 2). Die zielgerichtet eingebrachten Drainagen im rechten und linken Mittelbauch unter Ergänzung einer weiteren Drainageposition in die Unterbauch- Beckenregion (sog. Douglasbereich) entsprachen dem typischen Regelwerk des operativen Vorgehens bei dem vorgegebenen Eingriff (Seite 16 des schriftlichen Gutachtens - Bl. 206 d. A.).
13 Der Sachverständige hat seine Feststellungen aus dem schriftlichen Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert. Er hat das Vorgehen des Beklagten zu 2) mit dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis erklärt, das durch die Voroperationen im Bauchraum der Klägerin ausgelöst war. Die Drainagen sollten verhindern, dass sich Flüssigkeitsansammlungen im Bauchraum bilden, die zu einer erhöhten Infektgefahr führen könnten. Da die Klägerin im Bauchraum schon mehrfach voroperiert war, hat der Beklagte zu 2) insgesamt drei Drainagen gelegt, um sicherzustellen, dass sich nicht wieder erneut eine Fistel bildet bzw. dass sich die Flüssigkeit im Bauchraum auch ausreichend entleeren konnte. Es wäre hier sogar zulässig gewesen, insgesamt vier Drainagen zu legen.
14 Der Bewertung des Sachverständigen steht nicht entgegen, dass sich die rechts gelegene Drainage ausweislich des radiologischen Befundes der Praxis Dr. A vom … Juni 2001 zu diesem Zeitpunkt eindeutig mit etwa 10 cm im Dünndarmlumen befunden hat (Bl. 53 d.A.). Der Sachverständige sieht darin keinen Beweis für eine falsche Lage der Drainage im Zeitpunkt der Operation. Er geht davon aus, dass die ursprünglich korrekt in den Bauchraum eingebrachten Drainagen aufgrund einer durch den Gesundheitszustand der Klägerin begünstigten, schicksalshaften Komplikation in den Dünndarm eingedrungen sind (Bl. 204/205 und 208 d.A.):
15 Die Klägerin sei seit vielen Jahren an einer chronischen Dickdarmentzündung (sog. Colitis Ulcerosa) erkrankt und habe sich vor der streitgegenständlichen Operation bereits zahlreicher schwerwiegender Eingriffe unterziehen müssen. Neben der bereits erwähnten Dickdarmentfernung (Colon - Resektion) und der Dünndarmteilresektion seien 27 operative Eingriffe wegen sog. rezidivierendem „Bridenileus“/rück-
16 fälligem Darmverschluss und wegen Adhäsionen (= Verwachsungen) des Dünndarms erforderlich geworden. Pathophysiologisch habe sich daher schon vor der Operation des Beklagten zu 2) ein sogenannter „Verwachsungsbauch“ im Sinne einer übermäßigen Entwicklung bindegewebiger Formationen in den Narbengebieten gebildet (Bl. 195 d.A.). Das habe dazu geführt, dass der Dünndarm eine eingeschränkte Peristaltik aufgewiesen habe und gegenüber der Drainagespitze nur eingeschränkt ausweichen konnte. Die Sekundärschädigung des perforierten Dünndarmbereichs durch das Grundleiden habe das seltene und schicksalhafte Eindringen der Drainagespitze begünstigt. Auch ein vorsichtiger Operateur könne dies nicht vermeiden.
17 Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass bei einer so schwer erkrankten Patientin wie der Klägerin derartige Komplikationen auftreten können, die auch bei besonders vorsichtigem Verhalten nicht sicher beherrschbar sind. Der vorgeschädigte Dünndarmrest in Zusammenwirken mit dem narbig veränderten Bindegewebe konnte dem Druck der Drainagespitzen nur eingeschränkt ausweichen. Schon geringfügige Bewegungen der Klägerin, die auch in einem Intensiv-Pflegebett nicht ausgeschlossen werden können, haben deshalb das Risiko in sich getragen, dass sich die Drainage in das Dünndarmgewebe hineinbewegt. Hinzu kommt, dass die radiologische Aufnahme von A rund sieben Wochen nach der stationären Behandlung datiert. In der Zwischenzeit hat sich die Klägerin bei ihrer Heimfahrt und bei späteren Fahrten in das Krankenhaus in Stadt1 nochmals in erheblichem Umfang bewegen müssen, was das weitere Eindringen der Drainage in den Dünndarm naturgemäß begünstigen konnte. Hierfür tragen die Beklagten keine Verantwortung, weil sich die Klägerin gegen ärztlichen Rat „selbst entlassen“ hatte.
18 Der Gutachter ist von zutreffenden Anknüpfungspunkten ausgegangen. Er hat zwar eingeräumt, dass er die Diagnose der Grunderkrankung „Colitis Ulcerosa“ nur den Krankenakten der Beklagten entnehmen konnte und dass es mangels histologischen Befundes nur eine Verdachtsdiagnose war, die allerdings angesichts des Megakolon nahelag. Die Klägerin konnte auch durch ihre neuerlichen Ausführungen nicht widerlegen, dass dieses Krankheitsbild bei ihr vorgelegen hat und vor allem, dass es für die Begutachtung des Falls darauf ankam. Der Sachverständige hat nämlich klargestellt, dass für seine Bewertung lediglich der Umstand ausschlaggebend war, dass hier ein mehrfach voroperierter Bauchraum vorlag, der wegen der Verwachsungen das erhebliche Risiko einer erneuten Fistelbildung in sich trug.
19 2. Der Sachverständige hat dem Beklagten zu 2) und den ihm unterstellten Ärzten attestiert, dass sie postoperativ sachgerecht vorgegangen sind. Er hat den Unter- lagen nicht entnehmen können, dass am Folgetag der Operation bzw. am Tag danach Dünndarmflüssigkeit aus den Drainagen ausgetreten ist. Das wird auch durch die erneut von der Klägerin vorgelegten Krankenunterlagen nicht in Zweifel gezogen. Unter dem ... Mai 2001 ist dort der Abfluss von dunklem Sekret aus dem Douglas - Raum dokumentiert (Blatt 291 d. A.), was nach den Erläuterungen des Sachverständigen kein zwingender Hinweis auf Dünndarmflüssigkeit darstellt. Am ... Mai 2001 und auf einem anderen undatierten Blatt der von der Klägerin kopierten Krankenakte findet sich zwar der Hinweis auf grünliches bzw. gelbliches Sekret, was möglicherweise für Dünndarmflüssigkeit sprechen könnte (Blatt 293 d. A.). Auch daraus kann man aber nicht ableiten, dass die Ärzte der Beklagten falsch reagiert hätten:
20 Der Sachverständige hat plausibel erklärt, dass die Ärzte in dieser Situation die Drainagen nicht entfernen, vielmehr die Klägerin konservativ behandeln durften, weil eine Spontanheilung der Fistel erwartet werden konnte. Erst wenn Anzeichen einer Sepsis bzw. eines Organversagens bestanden hätten, dann wären die Ärzte der Beklagten zu 2) gehalten gewesen, einzuschreiten, erneut zu operieren und die Drainagen an anderer Stelle neu zu verlegen. Dafür bestanden aber bis zum Zeitpunkt der Selbstentlassung der Klägerin gar keine Anhaltspunkte, denn die unmittelbar nach der Operation erhöhten Entzündungsparameter (Leukozyten- und CRP-Werte) hatten sich nach dem ... 5. 2001 rasch wieder in Richtung des Normbereichs entwickelt (Blatt 198 d. A.). Dies zeigte den Ärzten der Beklagten zu 2), dass das Sekret - wie gewünscht - ablaufen konnte. Klinische Erscheinungen für eine akute Entzündung fehlten ebenso.
21 Der Gutachter hat daraus den nachvollziehbaren Schluss gezogen, dass eine Entfernung oder ein Zurückziehen der Drainagen nicht notwendig war (Blatt 209 d.
22 A.). Durch die eigenmächtige Selbstentlassung der Klägerin haben die Ärzte der Beklagten zu 2) die Möglichkeit verloren, insoweit die Krankenentwicklung zu beeinflussen. Der Gutachter hat erklärt, dass sich das Verhalten der Klägerin mit ihrer operativ bedingten Traumatisierung erklärt, aber den Beklagten nicht anzulasten ist, nachdem die Klägerin eindringlich auf die Risiken hingewiesen worden war.
23 3. Der Sachverständige hat zuletzt mit Recht festgestellt, dass die Abszedierung im unteren Bauchbereich Ende April 2003 (Blatt 194 d. A.) nicht durch die Drainageeinbringung verursacht, sondern dem Grundleiden zuzuordnen sei. Das ist ohne weiteres nachvollziehbar, denn zu diesem Zeitpunkt waren die Drainagen schon lange gezogen. Gleiches gilt für die Entzündung des Douglasraums Ende 2001. Auch sie steht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ausschließlich im Zusammenhang mit der schweren Darmerkrankung der Klägerin und hat deshalb mit dem sachgerechten Vorgehen des Beklagten zu 2) überhaupt nichts zu tun (Blatt 207 d. A.).
24 Da dem Beklagten zu 2) und den ihm unterstellten Ärzten der Beklagten zu 1) kein Behandlungsfehler unterlaufen ist, bleiben Klage und Berufung ohne Erfolg. Die Klägerin muss die Kosten ihres unbegründeten Rechtsmittels tragen (§ 97 Abs. 1
25 ZPO).
26 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
27 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen Auswertung der vorliegenden Beweismittel und hat keine grundsätzliche Bedeutung.
28 Der Streitwert entspricht dem in der Klageschrift bezifferten Rechtsschutzziel der Klägerin.
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