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7 U 234/06•OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2007-02-05, 7 U 234/06
7 U 234/06Supreme Court / Civil Chamber 7Feb 5, 2007
Entscheidungsdatum: 2007-02-05
Aktenzeichen: 7 U 234/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2007:0205.7U234.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
In dem Rechtsstreit … weist der Senat darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und darüber hinaus die Rechtssache weder von grundsätzlicher Bedeutung ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates erfordert (§ 522 II ZPO).
1 Das Landgericht hat zu Recht die Klage mangels rechtzeitiger ärztlicher Feststellung der Invalidität abgewiesen.
2 Ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung setzt gemäß § 2 Ziffer 1.1 AUB 99-L voraus, dass Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden ist. Vorliegend fehlt es unstreitig an einer fristgerechten ärztlichen Feststellung.
3 Die erforderliche ärztliche Feststellung stellt – ebenso wie der Eintritt der Invalidität innerhalb des ersten Unfalljahres – eine Anspruchsvoraussetzung dar. Ein Entschuldigungsbeweis wird insoweit – anders als hinsichtlich der Frist zur Geltendmachung der Invalidität - nicht zugelassen (Grimm, AUB-Komm., 4. Aufl. , § 2 AUB 99 Rz. 9). Insofern kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass er als medizinischer Laie zunächst davon ausgegangen sei, dass allein der zweite Unfall verantwortlich für seine Beschwerden sei und er deshalb unverschuldet die rechtzeitige ärztliche Feststellung aufgrund des streitgegenständlichen Unfalles versäumt habe.
4 Des weiteren verstößt das Berufen der Beklagten auf die Fristversäumung auch nicht gegen Treu und Glauben.
5 Besondere Umstände aufgrund derer im Einzelfall das Berufen auf den Fristablauf seitens des Versicherers treuewidrig sein kann (vgl. hierzu Grimm, a.a.O., § 2 AUB 99 Rz. 12), sind vorliegend nicht gegeben.
6 Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger über die Notwendigkeit der ärztlichen Feststellung innerhalb der 15-Monats-Frist zu belehren. Grundsätzlich ist es Sache des Versicherungsnehmers sich anhand der AUB darüber zu vergewissern, was er zur Erhaltung seiner Ansprüche nach einem Unfall zu veranlassen hat. Eine Belehrungspflicht seitens des Versicherers kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Inhalt der Schadenanzeige oder sonstige Umstände eine Invalidität möglich oder jedenfalls nicht fernliegend erscheinen lassen (vgl. OLG Frankfurt VersR 2003, 361; OLG Düsseldorf VersR 2001, 449). Dies setzt aber immer voraus, dass der Versicherer vernünftigerweise mit der greifbaren Möglichkeit hätte rechnen müssen, dass der Versicherungsfall tatsächlich eingetreten sei oder zumindest innerhalb des ersten Unfalljahres eintreten werde (vgl. OLG Köln VersR 1995, 907 ). Anlass für eine solche Annahme bestand für die Beklagte jedoch weder aufgrund des Inhalts der Schadenanzeige noch aufgrund der später ihr zugegangenen Unterlagen.
7 Aus der Schadenanzeige vom 22.1.2003 ergab sich lediglich, dass der Kläger sich am 3.1.2003 das rechte Handgelenk verdreht hatte und insoweit die ärztliche Diagnose „Bänderriss“ gestellt worden war. Eine besonders schwerwiegende, auf den Eintritt eines Dauerschadens hindeutende Verletzung lag insofern nicht vor. Dass bei Bänderrissen – wie der Kläger behauptet – stets die Gefahr des Eintritts von Komplikationen im Heilungsverlauf bestehe, ist unerheblich. Eine solche Betrachtungsweise würde das Regel-/ Ausnahmeverhältnis einer Belehrungspflicht in sein Gegenteil verkehren.
8 Aus dem übersandten Arztbericht der Klinik ... vom 29.1.2003 ergab sich gerade, dass der postoperative Verlauf nach durchgeführter Bandplastik sich – bei reizlosen Wundverhältnissen – komplikationslos gestaltete.
9 Gleiches gilt für den Arztbericht der Klinik ... vom 30.3.2004. Auch nach Revision der Bandplastik gestaltete sich der postoperative Verlauf komplikationslos.
10 Ob sich aus dem weiteren Arztbericht der Klinik ... betreffend die ambulante Behandlung vom 26.11.2003 - in welchem es heißt, dass eine völlige Beschwerdefreiheit auch bei optimalem Verlauf der geplanten, weiteren Operation nicht sicher zu erreichen sei - zumindest die nicht fernliegende Möglichkeit des Eintritts eines Dauerschadens ergibt, dieser mithin geeignet gewesen wäre, eine Hinweispflicht auszulösen, erscheint zweifelhaft. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Beklagte den Erhalt dieses Berichts bestritten hat. Den Nachweis für den Zugang dieses Berichtes vermag der Kläger – wie er selbst einräumt – nicht zu führen. Auf den Zugang dieses Berichts bei dem Versicherungsbüro A kommt es nicht an, da es sich unstreitig um eine Maklerfirma handelt.
11 Des weiteren kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, er sei aufgrund einer falschen bzw. irreführenden Information seitens der Beklagten von der rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der Invalidität abgehalten worden. Der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 24.1.2003 ist nicht zu beanstanden.
12 Aus dem in der Schadenanzeige mitgeteilten Verletzungsbild ergaben sich keine Anhaltspunkte für den Eintritt eines Dauerschadens, so dass aus Sicht der Beklagten allenfalls Ansprüche auf Krankenhaustagegeld in Betracht kamen. Da ihr jedoch die geplante und am 28.1.2003 durchgeführte stationäre Operation des Bänderrisses bei Abfassung ihres Schreibens nicht bekannt war, sind die Ausführungen der Beklagten, dass nach derzeitigem Stand keine Leistungen fällig werden, folgerichtig. Demgegenüber ist die Schlussfolgerung des Klägers, in jenem Schreiben komme zum Ausdruck, dass allein durch die Anzeige eines stationären Aufenthaltes auch ein Anspruch auf Invaliditätsleistung fällig werde, nicht nachvollziehbar.
13 Darüber hinaus kann ein treuwidriges Verhalten der Beklagten nicht daraus hergeleitet werden, dass sie in Kenntnis der Fristversäumung in eine weitere Anspruchsprüfung eingetreten und ein Gutachten von Dr. B eingeholt hat. Die weitere Prüfung erfolgte ausdrücklich – wie im Schreiben vom 18.10.2004 ausgeführt – auf dem Kulanzweg. Eine derartige Prüfung, die gerade auch im Interesse des Versicherungsnehmers liegt, vermag nicht den Vorwurf der Treuwidrigkeit oder gar einen Verzicht auf die Einhaltung der Frist zur Feststellung der Invalidität zu begründen, es sei denn, der Versicherer veranlasst nach Fristablauf im Rahmen einer Begutachtung Untersuchungen, die mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Versicherungsnehmer verbunden sind (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Letzteres war vorliegend nicht der Fall. Es wurde lediglich eine Röntgenaufnahme seitens Dr. B durchgeführt.
14 Danach steht dem Kläger mangels rechtzeitiger ärztlicher Feststellung der Invalidität kein Anspruch gegenüber der Beklagten aus der Unfallversicherung wegen des streitgegenständlichen Unfalles vom 3.1.2003 zu.
15 Der Senat beabsichtigt daher nach § 522 II ZPO zu verfahren. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.2.2007.
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