OLG Frankfurt 2. Senat für Notarsachen, 2006-11-15, 2 Not 5/06

2 Not 5/06Supreme CourtNov 15, 2006

Regest

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Führung der Bezeichnung "Notar a.D." verweigert werden kann Verfahrensgang nachgehend BGH, 23. Juli 2007, NotZ 56/06, Beschluss

Full text

OLG Frankfurt 2. Senat für Notarsachen — 2 Not 5/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-11-15

Aktenzeichen: 2 Not 5/06

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:1115.2NOT5.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Führung der Bezeichnung "Notar a.D." verweigert werden kann

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 23. Juli 2007, NotZ 56/06, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 14. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Mit seinem am 14. Juni 2006 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen eine Entscheidung des Antragsgegners vom 5. Mai 2006, dem Antragsteller zugestellt am 29. Mai 2006, durch die ihm die Befugnis, die Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu führen, versagt worden ist.

2 Zuvor - am 24. März 2005 - war gegen den Antragsteller ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden, verbunden mit einer vorläufigen Amtsenthebung, dem der Antragsteller dadurch begegnet ist, dass er auf seinen eigenen Antrag zum 30. August 2005 aus dem Amt entlassen worden ist.

3 Zur Begründung seines Antrags verweist der Antragsteller zum einen darauf, dass eine Vielzahl der disziplinarrechtlichen Vorwürfe, die der Antragsgegner zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht habe, nicht abschließend gewürdigt worden seien. Im übrigen setzt er sich im einzelnen mit den in dem angefochtenen Bescheid genannten Gründen auseinander. Insoweit wird auf den Inhalt der Antragsbegründung (Bl. 5 ff. d.A.) verwiesen.

4 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Befugnis zur Führung der Bezeichnung Notar a.D. verweigert.

5 Zwar ist nach § 52 Abs. 1 BNotO dem aus dem Amt scheidenden Notar in den gesetzlich vorgesehenen Fällen grundsätzlich die Weiterführung der Amtsbezeichnung zu ermöglichen. Die Weiterführung darf nur dann verweigert werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

6 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Senat folgt insoweit uneingeschränkt den Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie den weiteren in der Antragserwiderung dargelegten Erwägungen, denen er sich in vollem Umfang anschließt und auf deren Wiedergabe zur Vermeidung unnötiger Darlegungen verzichtet wird.

7 Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, daß nach den sich aus den Akten ergebenden Umständen ein Verfahren gegen den Antragsteller auf Entfernung aus dem Dienst bei einer summarischen Prüfung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte; daß es so weit nicht kam, ist allein darauf zurückzuführen, daß der Antragsteller selbst durch den Antrag auf Entlassung aus dem Amt dem zuvorgekommen ist.

8 Nach alledem war dem Antrag der Erfolg zu versagen.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 201 Abs. 2 BRAO.

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