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17 U 246/05•OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, 2006-06-14, 17 U 246/05
17 U 246/05Supreme Court / Civil Chamber 17Jun 14, 2006
Entscheidungsdatum: 2006-06-14
Aktenzeichen: 17 U 246/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0614.17U246.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 227 AO, § 21 TabStG, § 22 TabStG, Art. 11 TIR-Übereinkommen
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Oktober 2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der EZB erst seit dem 15.03.2005 zu zahlen sind.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Bundesrepublik Deutschland und der beklagte Verband sind Vertragsparteien des Zollübereinkommens über den Internationalen Warentransport mit CARNETS TIR aufgrund des TIR-Übereinkommens von 1975.
Nach Art. 6 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens kann nationalen Verbänden der Transportwirtschaft die Bewilligung erteilt werden, CARNETS TIR an Transportunternehmer des jeweiligen Landes auszugeben und für die Entrichtung entstehende Abgabenforderungen des Fiskus die Bürgschaft zu übernehmen, begrenzt auf eine bestimmte Summe pro CARNET. In Deutschland übernimmt der beklagte Verband seit Jahrzehnten die Bürgschaft für Forderungen aus dem CARNET TIR-Verfahren. Zur Ausführung des TIR-Abkommens schlossen die Parteien einen Vertrag über eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Beklagten, begrenzt durch einen Höchstbetrag für jedes CARNET TIR in Höhe von 60.024,-- €. Die maßgebliche Fassung der Bürgschaft stammt aus dem Jahre 1993 (der Text befindet sich auf Bl. 275 f. d. A.).
Durch die Teilnahme am CARNET TIR-Verfahren wird erreicht, dass die Transportunternehmer beim Transport über mehrere Grenzen hinweg ihre aus diesem Grund verplombte Ladung grundsätzlich nur bei Überführung in das CARNET TIR-Verfahren und dann am Bestimmungszollort bei Erledigung des CARNET TIR-Verfahrens überprüfen lassen müssen. Bei den Durchgangszollstellen müssen für die beförderten Waren keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben entrichtet werden. Wird der Transport nicht ordnungsgemäß erledigt, können Steuerforderungen in dem Land entstehen, in dem die Ware dem TIR-Verfahren entzogen und tatsächlich in den Verkehr gebracht wurde.
Im vorliegenden Fall wurde mit einem CARNET, ausgestellt auf die ... Firma A am 11.11.2000 in einem Lastwagen Holzpaletten transportiert und gleichzeitig 1.919.600 Stück Zigaretten befördert, die im CARNET TIR nicht angegeben waren. Der aus Land1 kommende Transport, der vom 07. bis 10.11.2000 von Stadt1 bis zum Grenzübergang Stadt2 durchgeführt wurde, wurde am 11.11.2000 von der Zollfahndung Stadt3 kontrolliert. Das Zollfahndungsamt Stadt3 stellte fest, dass die Hecktür des von der Versenderin geleasten Aufliegers ohne Verletzung der Zollplombe geöffnet werden konnte. Mit Steuerbescheid vom 07.05.2000 setzte das Hauptzollamt Stadt3 gegen die Firma A aus Land1 282.373,16 DM Tabaksteuer fest. Der gleichzeitig festgesetzte Zoll und die festgesetzte Einfuhr-Umsatzsteuer wurden später in Anbetracht der Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Zigaretten durch Steueränderungsbescheid vom 14.08.2002 erlassen (Bl. 247, 248 d. A.). Der Steuerbescheid gegen die Firma A vom 07.05.2001 wurde hinsichtlich der erhobenen Tabaksteuer in Anbetracht der erfolglosen Klage der Firma A vor dem Finanzgericht B im November 2004 rechtskräftig. Wegen Einzelheiten des Urteils des Finanzgerichts B wird auf Bl. 235-246 d. A. Bezug genommen.
Die Klägerin erzielte durch Verwertung der Zugmaschine der Firma A einen Erlös von 1.500,-- €. Der Auflieger wurde nach Rückbau der Manipulationen zurückgegeben, weil er geleast war. Ein nach Rechtskraft des Steuerbescheides erfolgter Beitreibungsversuch seitens der Klägerin bei der Firma A in Land1 ist bisher erfolglos geblieben.
Die Klägerin nimmt den beklagten Verband aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft vom 03.08.1993 in Höhe der Bürgschaftssumme in Anspruch.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 60.024,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der EZB seit dem 14.05.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der beklagte Verband hat mit Nichtwissen bestritten, dass die CARNET-Inhaberin Steuerschuldnerin geworden sei. Er hafte im Übrigen nicht für Strafen, sondern nur für Zoll und sonstige Eingangsabgaben. Der Grund für die Besteuerung geschmuggelter Zigaretten trotz ihrer Vernichtung bestehe aber in der Sanktions- und Präventionswirkung. Die Besteuerung sei verfassungswidrig, da sie gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip verstoße, da ein bestimmungsgemäßer Verbrauch nach Vernichtung der Zigaretten ausgeschlossen sei. Die Inanspruchnahme verstoße überdies gegen Treu und Glauben, da die Klägerin die Zigaretten selbst vernichtet habe, anstatt sie zu verwerten, etwa durch Verkauf in Land1. Dass in der Bürgschaftsurkunde die Bürgschaft als selbstschuldnerisch bezeichnet sei, stehe im Widerspruch zum TIR-Abkommen. In Verzug sei der Verband erst drei Monate nach Zustellung der Zahlungsaufforderung am 03.09.2001 gekommen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch das am 13.10.2005 verkündete Urteil der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bl. 477-482 d. A. Bezug genommen.
Seine zulässige Berufung stützt der beklagte Verband auf folgende sieben Punkte:
Es bestehe keine Hauptschuld der Firma A, für die er als Bürge einstehen müsse. Denn die Tabaksteuerschuld habe jedenfalls gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 TabStG erlassen werden müssen. Die Nennung des berechtigten Empfängers dieser Vorschrift bedeute nicht, dass auch die Einführung der Ware rechtmäßig gewesen sein müsse. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Voraussetzungen für einen Erlass nach § 22 TabStG nicht vorlägen, sei der Erlass der Tabaksteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO geboten, weil ein Verbrauch der Zigaretten nicht stattgefunden habe.
Die Bürgschaft sichere nur die bei Einführung der Waren fällig werdenden Eingangsabgaben. In Anbetracht der Beschlagnahme und Vernichtung der Zigaretten sei die Verbrauchssteuer zu einer Fiskalstrafe gegen Schmuggler mutiert. Für solche Sanktionen müsse der Beklagte nach Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 des TIR-Übereinkommens nicht einstehen.
Die Bürgschaft sichere nur Ansprüche, die der Klägerin gegen den Inhaber eines CARNET TIR zustünden. Es seien nicht Verbindlichkeiten für andere Abgabenschuldner übernommen worden.
Ein Zahlungsanspruch aus der Bürgschaft müsse daran scheitern, dass an den Beklagten innerhalb der Ausschlussfrist des Art. 11 Abs. 2 S. 1 des TIR-Übereinkommens keine Zahlungsaufforderung ergangen sei.
Eine Inanspruchnahme des Beklagten könne auch aus Gründen von Treu und Glauben nicht erfolgen. Die Klägerin hätte die Zigaretten nicht vernichten dürfen, sondern verwerten müssen. Es gehe nicht an, dass sich die Klägerin ihrer Sicherungsmittel begebe und dann den Bürgen in Anspruch nehme.
Nach den Wertungen und Absichten des TIR-Übereinkommens hätte die Klägerin zunächst die Hauptschuldnerin in Anspruch nehmen müssen, obwohl die Bürgschaft das Wort "selbstschuldnerisch" enthalte.
Verzugszinsen seien nach Ziffer I. 7. der Bürgschaft allenfalls drei Monate nach Rechtskraft des Steuerbescheides gegen die Firma A zu erheben.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Rüge der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 11 Abs. 2 des TIR-Übereinkommens sei nicht begründet. Zwar sei keine konkrete Zahlungsaufforderung gegenüber dem beklagten Verband nachweisbar, weil der seinerzeit zuständige Sachbearbeiter zwischenzeitlich verstorben sei. Aus der Korrespondenz ergebe sich aber, dass eine solche Zahlungsaufforderung ergangen sein müsse. Eine Zahlungsaufforderung sei jedenfalls in der Klageerhebung zu sehen. Zinsen seien ab Rechtshängigkeit geschuldet.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, nach deren Maßgabe verhandelt wurde, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist hinsichtlich des Hauptanspruchs nicht begründet.
Die Klägerin hat aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft des Beklagten Anspruch auf Zahlung von 60.024,-- €.
Die Tabaksteuerschuld ist durch das Einziehen der Zigaretten nicht erloschen. Zwar sehen die Vorschriften für Zölle vor, dass die Zollschuld infolge der Beschlagnahme von Zigaretten bei dem vorschriftswidrigen Verbringen und deren späteren Einziehung wieder erlischt. Die Zollvorschriften sind aber gerade insofern auf die Tabaksteuer nicht entsprechend anwendbar. Denn § 21 Abs. 1 S. 1 TabStG nimmt die Zollvorschriften über das Erlöschen durch Einziehung von der sinngemäßen Anwendung auf die Tabaksteuer aus.
Der in § 22 Abs. 1 S. 2 TabStG vorgesehene Erlass setzt eine rechtmäßige Einfuhr der Zigaretten voraus. Dies hat das Landgericht richtig gesehen. In der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 30.08.2005 ist die insoweit eindeutige Rechtslage nochmals bestätigt worden. Der Gesetzgeber hat im TabStG für die Einfuhrfälle das Erlöschen der Tabaksteuer bewusst nicht durch Verweis auf die zollrechtlichen Vorschriften geregelt.
Ein Anspruch auf Erlass der Steuerschuld gemäß § 227 AO besteht nicht. Nach § 21 S. 2 TabStG kommt ein Erlass der Tabaksteuer nach § 227 AO grundsätzlich nur aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen in Betracht. Solche Gründe sind nicht vorgetragen. Die Erhebung der Tabaksteuer trotz Einziehung der Tabakwaren bezieht sich nicht auf Besonderheiten der Person des Steuerpflichtigen. Dass sie vom Gesetzgeber überdies nicht als unbillig angesehen wird, folgt daraus, dass die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften über das Erlöschen der Steuerschuld für den Fall der Einziehung in § 21 S. 1 TabStG ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Die Bürgschaft des Beklagten sichert gerade die Tabaksteuer des Inhabers des CARNETS, hier der ... Firma A. Denn die Bürgschaft wurde für Zoll- und die sonstigen Eingangsabgaben übernommen. Die Vorgaben aus Art. 8 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens nennen ausdrücklich als Gegenstand der Bürgschaft die fälligen Eingangsabgaben (vgl. Wortlaut Bl. 207 d. A.). Dass unter Eingangsabgaben gerade auch die Tabaksteuer fällt, stellt der Beklagte im Übrigen nicht in Abrede. Angesichts der klaren Begrifflichkeiten ist für die einschränkende Auslegung des Beklagten "der Eingangsabgaben im Sinne der Bürgschaftserklärung" kein Raum. Denn die vom Gesetzgeber möglicherweise erhoffte Sanktions- und Präventivwirkung, die mit der Regelung der nur eingeschränkten Erlassmöglichkeiten der Tabaksteuer nach § 21 TabStG verbunden ist, macht die Steuererhebung trotz Vernichtung der eingezogenen Tabakwaren nicht zu einer gesetzes- und rechtstechnischen Strafe, die möglicherweise nicht in die Bürgenhaftung fiele. Die Entscheidung dieser Rechtsfrage obliegt dem Gericht. Der von dem Beklagten für seine Rechtsmeinung benannte Zeuge Z (Bl. 652 d. A.) ist deshalb nicht zu vernehmen.
Der Beklagte hat entsprechend der von ihm im Jahr 1993 übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft für die Tabaksteuer der ... Firma A in Höhe seiner Bürgenhaftung einzustehen. Der gegen diese Firma ergangene Steuerbescheid vom 07.05.2001 ist hinsichtlich der Tabaksteuer in Höhe von 282.373,16 DM bestandskräftig geworden. Das Finanzgericht B hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage nämlich durch Urteil aus November 2004 rechtskräftig abgewiesen. Begründete Zweifel an der Steuerschuldnerschaft der CARNET TIR-Inhaberin bestehen nicht. Sie sind von dem Beklagten auch nicht vorgetragen worden.
Die Firma A war als CARNET TIR-Inhaberin selbst an der vorschriftswidrigen Einführung der Zigaretten in die Bundesrepublik Deutschland beteiligt. Einzelheiten sind in dem Urteil des Finanzgerichts B aus November 2004 aufgeführt worden (Bl. 235 f. d. A.). Die Firma A hat den Auflieger zur Verfügung gestellt, mit dem die Zigaretten in die Bundesrepublik transportiert worden sind. An dem Auflieger sind erhebliche Manipulationen zur Ermöglichung des beabsichtigten Schmuggels vorgenommen worden, die nicht erst kurzfristig während der dreitägigen Fahrt bis zur Grenze ausgeführt worden sein können. So ist die rechte Tür des Aufliegers komplett ausgetauscht worden. Auch die nach den Gebrauchsspuren länger schon vorhandenen Manipulationen am Verschlussmechanismus sprechen für ein Wissen der ... Firma. Sämtliche Befestigungen waren locker und nur zusammengesteckt. Der Verschluss konnte deshalb ohne Verletzung der Zollplombe geöffnet werden. Zu den Manipulationen passt schließlich auch die von der Steuerschuldnerin auf den Weg gebrachte Ladung von Holzpaletten, die typischerweise als Tarnladung eingesetzt wird, weil sie billig ist und viel Raum einnimmt. Diesen Einzelheiten, die dem Beklagten aus dem Urteil des Finanzgerichts B bekannt sind, ist dieser nicht entgegengetreten.
Eine Zahlungsaufforderung gemäß Art. 11 Abs. 2 S. 1 des TIR-Übereinkommens (s. Bl. 288 d. A.) ist rechtzeitig spätestens mit Klageerhebung im Dezember 2004 ergangen. In Anbetracht der Überprüfung des Steuerbescheides auf Veranlassung des Steuerschuldners durch das Finanzgericht B musste die Zahlungsaufforderung nach Art. 11 Abs. 2 S. 3 des TIR-Übereinkommens erst innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils des Finanzgerichts B erfolgen. Darauf, warum nach den Feststellungswirkungen des Tatbestands des angefochtenen Urteils der Beklagte in erster Instanz vorgetragen hat, zu einer Zustellung der Zahlungsaufforderung sei es am 03.09.2001 gekommen (Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 9.2.2005 S. 22, Bl. 50 d. A., S. 5 des angefochtenen Urteils), kommt es deshalb nicht an.
Grundsätze von Treu und Glauben sprechen nicht gegen den Eintritt des beklagten Verbandes für die Steuerschuld des CARNET TIR-Inhabers. Eine Pflicht der Klägerin, für eine wirtschaftlich möglichst ertragreiche Verwertung der geschmuggelten Zigaretten zu sorgen, besteht aus den von dem Landgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht. Anhaltspunkte für eine entgegen dem Vortrag des Beklagten gewinnträchtige Verwertung der Holzpaletten und des Lastkraftwagens hat der Beklagte nicht vorgetragen. Im Gegenteil, durch die Ausführungen des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind die Angaben zur Verwertung der Zugmaschine und des Aufliegers unstreitig geworden.
Die Klägerin braucht entgegen der Auffassung des Beklagten den Zollschuldner nicht vorrangig in Anspruch zu nehmen. Zwar haben nach Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens die zuständigen Behörden die Abgaben, soweit möglich, zunächst von dem Steuerschuldner zu verlangen, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung der Beträge aufgefordert wird. Ob nicht schon der ausdrückliche Vorbehalt zugunsten des "Möglichen" den Verzicht auf die primäre Inanspruchnahme des Steuerschuldners erlaubt, wenn dieser, wie hier im Fall eines in Land1 ansässigen Unternehmens, möglicherweise mit ungewöhnlichen Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls hindert Art. 8 Abs. 7 TIR-Übereinkommen den bürgenden Verband nicht daran, eine selbstschuldnerische Bürgschaft einzugehen. Mit dieser Norm ist lediglich die Art der Bürgschaft bezeichnet, die von Gesetzes wegen nach Art. 3 TIR-Übereinkommen als Voraussetzung für die Anwendung des Übereinkommens verlangt werden kann. Der bürgende Verband ist dadurch nicht gehindert, eine darüber hinausgehende Verpflichtung einzugehen. Das hat der Beklagte mit der Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft getan, mit der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet wurde. Im Übrigen ist die Steuerschuldnerin zwischenzeitlich unstreitig durch die Klägerin zur Zahlung, wenn auch bisher vergeblich, aufgefordert worden.
Hinsichtlich der Zinsentscheidung ist das Urteil des Landgerichts abzuändern. Für den Verzug des Beklagten kommt es in Anbetracht der besonderen Vereinbarung in I. Ziff. 7 der Bürgschaft nicht auf die diesbezüglichen Verhältnisse bei dem Hauptschuldner an. Vielmehr ist der Bürge nicht früher als einen Monat nach Anforderung bei Rechtskraft des Steuerbescheides verpflichtet, die Steuern zu zahlen. Ist unterlassen worden, dem Bürgen eine Abschrift des Steuerbescheides zu übersenden, verschiebt sich der Zahlungstermin auf drei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem dieses Säumnis beseitigt wurde. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten ist ihm eine Kopie des Steuerbescheides mit der Klage zugegangen. Die Klägerin hat dem nichts entgegenzusetzen. In Anbetracht der Zustellung der Klage am 15.12.2004 ist Verzug des Beklagten damit erst am 15.03.2005 eingetreten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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