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13 U 189/05•OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, 2006-04-24, 13 U 189/05
13 U 189/05Supreme Court / Civil Chamber 13Apr 24, 2006
Entscheidungsdatum: 2006-04-24
Aktenzeichen: 13 U 189/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0424.13U189.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 13. Februar 2005, 4 O 233/05
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13.7.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat die Beklagte zu tragen.
Die zulässige Berufung war durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Der Senat verweist zur Begründung der Zurückweisung zunächst gemäß § 522 Absatz 2 Satz 3 ZPO auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 22.2.2006.
Im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 13. April 2006 ist ergänzend lediglich hinzuzusetzen, dass es nicht darauf ankommt, dass vorliegend nicht - wie im vom IX. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 23. 10.2003, NJW 2004, 214 ff. entschiedenen Fall - die ursprünglich widerruflich Bezugsberechtigte zwischenzeitlich freiwillig auf ihre Bezugsrecht verzichtet und dieses danach wieder erhalten hat. Der BGH hat im zitierten Urteil diesen Umstand lediglich im Tatbestand berichtet, in den Urteilsgründen jedoch in keiner Weise darauf abgestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde ein solcher zeitweise erfolgter Verzicht entscheidungserheblich sein sollte, denn eine gesicherte Rechtsstellung, die allein für den Lauf der insolvenzrechtlichen Anfechtungsfrist maßgebend ist, erlangt eine widerruflich Bezugsberechtigte, wie der BGH überzeugend darlegt, erst mit der Auszahlung der Versicherungssumme durch den Versicherer an sie.
Die im Schriftsatz vom 13. 4. 2006 angeführte Erwägung zur Frage der Unentgeltlichkeit enthält keine neuen Gesichtspunkte, sodass auf sie nicht weiter einzugehen ist.
Hinsichtlich des von der Beklagten angeführten Verstoßes des Insolvenzschuldners gegen seine Mitteilungspflicht nach § 97 InsO schließlich bemerkt der Senat lediglich, dass es nicht zu Lasten des Insolvenzgläubigers gehen kann, wenn der Insolvenzschuldner dem Insolvenzverwalter das Bestehen der hier streitgegenständlichen Lebensversicherung zunächst verschwiegen hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; das Rechtsmittel der Beklagten war ohne Erfolg.
Vorausgegangen ist unter dem 22.2.2006 folgender Hinweis (die Red.):
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13.7.2005 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung hat keine Erfolgsaussicht. Die Beklagte muss die von der Lebensversicherung empfangene Summe von DM 500.000.- zur Insolvenzmasse zurückzahlen (§ 143 Abs. 1 InsO). Der Senat verweist zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils und setzt lediglich - im Hinblick auf die Berufungsangriffe - folgendes hinzu:
Die Zuwendung der Bezugsberechtigung hinsichtlich der Lebensversicherung war eine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO. Zuwendungen, die über den gesetzlich geschuldeten - und damit entgeltlichen - Unterhalt zwischen Familienangehörigen hinausgehen, stellen nach allgemeiner Auffassung auch dann unentgeltliche Leistungen dar, wenn sie als "Entgelt" für die Haushaltsführung oder Kindererziehung gedacht sein sollten (vgl. z. B. Kirchhof in Münchner Kommentar zur InsO, 1. Aufl. 2002, Rn 36 zu § 134 InsO; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl. 2001, Rn 24 zu § 134 InsO).
Die vierjährige Anfechtungsfrist nach § 134 Abs. 1 InsO begann, entgegen der Meinung der Berufung, erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles durch den Tod von Herrn ... am XX.10.2004 zu laufen. Es kommt für den Fristbeginn nicht auf den Abschluss des Versicherungsvertrages vom 1.10.1999 an, weil in diesem der Beklagten nur eine widerrufliche Bezugsberechtigung eingeräumt worden ist. Zwar war nach einer früheren Rechtsprechung - zu der noch das von der Beklagten auf Seite 4 der Berufungsbegründung (sekundär) zitierte Urteil des Oberlandesgerichtes München vom 9.10.1991 (veröffentlicht in ZIP 1991, S. 1505) gehört - auch bei einer widerruflichen Empfangsberechtigung der für den Beginn der Anfechtungsfrist maßgebende Zeitpunkt bereits der des Abschlusses des Versicherungsvertrages. Diese frühere Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof aber im Jahr 2003 mit einer überzeugenden Begründung, der sich der Senat anschließt, aufgegeben (vgl. Urteil des IX. Zivilsenates des BGH vom 23.10.2003, NJW 2004, 214 ff. ). Der Bundesgerichtshof hat dabei ausdrücklich ausgesprochen (aaO. S. 215 li. Sp. oben), dass - neben anderen früheren Urteilen - auch das von der Beklagten zitierte Urteil des Oberlandesgerichtes München von 1991 der Rechtslage nicht mehr entspreche.
Daher begann die vierjährige Anfechtungsfrist des § 134 Abs. 1 InsO am XX.10.2004 zu laufen. Sie war somit zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung durch den Kläger - spätestens mit der Klageschrift vom 6.5.2005 - nicht verstrichen.
Die Beklagte kann zu diesem Hinweis bis 20. März 2006 Stellung nehmen.
Der Senat rät angesichts der Streitwerthöhe und der Kosten für eine Weiterführung dringend zu einer Rücknahme der Berufung.
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