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25 U 151/04•OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, 2006-03-01, 25 U 151/04
25 U 151/04Supreme Court / Civil Chamber 25Mar 1, 2006
Entscheidungsdatum: 2006-03-01
Aktenzeichen: 25 U 151/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2006:0301.25U151.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
1 I.
Der Beschluss vom 02.06.2005, durch den die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 1.07.2004 zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben, weil die Voraussetzungen für dessen Erlass nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht vorgelegen haben.
2 Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat das Berufungsgericht oder der Vorsitzende vor Zurückweisung einer Berufung die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3 Das ist indes vorliegend nicht geschehen. Zwar hat der Senat am 22.04.2005 einen den Erfordernissen des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO genügenden Hinweisbeschluss erlassen. Nach der nicht widerlegbaren Einlassung des Klägers ist ihm dieser Hinweisbeschluss jedoch nicht zugegangen und damit das zwingend gebotene rechtliche Gehör vor Erlass des Beschlusses vom 02.06.2005 nicht gewährt worden.
4 II.
Aufgrund der Aufhebung des Beschlusses vom 02.06.2005 ist die vom Kläger mit Schriftsatz vom 30.09.2005 gemäß § 321 a ZPO erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gegenstandslos.
5 III.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach erneuter Beratung daran festhält und beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 01.07.2004 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss aus den Gründen des dem Kläger inzwischen zugestellten und bekannten Hinweisbeschlusses vom 22.04.2005, auf dessen Inhalt ausdrücklich Bezug genommen wird, zurückzuweisen.
6 Auch die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 30.09.2005, bei denen es sich im wesentlichen um eine zusammenfassende Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens handelt, rechtfertigen keine vom Hinweisbeschluss des Senats vom 22.04.2005 abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
7 Da der Sache nach wie vor keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts in dieser Sache nicht erfordern, sind vorliegend die Voraussetzungen für einen die Berufung zurückweisenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gegeben.
8 IV.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
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