OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2005-02-21, 6 W 6/05

6 W 6/05Supreme Court / Civil Chamber 6Feb 21, 2005

Full text

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat — 6 W 6/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-02-21

Aktenzeichen: 6 W 6/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:0221.6W6.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Zwangsvollstreckung aus dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.11.2004 wird einstweilen eingestellt.

  2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 14.01.2005 bis zum 21.03.2005 Stellung zu nehmen.

Gründe

1 Die Einstellung der Zwangsvollstreckung beruht auf § 570 ZPO.

2 Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO hat eine Beschwerde dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnung- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Bei dem hier angefochtenen Beschluß des Landgerichts handelt es sich um die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO. Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO hat die vorliegende Beschwerde daher aufschiebende Wirkung. Dies schließt eine Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Beschluß während des noch anhängigen Beschwerdeverfahrens aus.

3 Allerdings ist der Anwendungsbereich der durch das Zivilprozeßreformgesetz neu gefaßten Vorschrift des § 570 Abs. 1 ZPO nicht unumstritten. Mit der Begründung, der Gesetzgeber habe an dem Inhalt der Vorschrift (vgl. § 572 Abs. 1 ZPO a.F.) nichts ändern wollen, hat das OLG Köln (NJW-RR 2003, 716 f. ) die Ansicht vertreten, § 570 Abs. 1 ZPO finde auf Zwangs- und Ordnungsmittelbeschlüsse gemäß §§ 888, 890 ZPO keine Anwendung (ebenso Stöber bei Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 888 Rdnr. 15; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 570 Rdnr. 1; a.A.: Gummer bei Zöller, § 570 Rdnr. 2; Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 888 Rdnr. 14). Der Senat vermag sich dieser Auffassung angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts des § 570 Abs. 1 ZPO jedoch nicht anzuschließen, zumal der Wortlaut der Vorschrift auch durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz, durch das der Gesetzgeber an anderer Stelle Klarstellungen und Korrekturen des Zivilprozeßreformgesetzes vorgenommen hat, nicht geändert worden ist.

4 Hat die Beschwerde somit aufschiebende Wirkung, so bedarf es einer Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 570 Abs. 3 ZPO grundsätzlich nicht. Im vorliegenden Fall war aber zu berücksichtigen, daß der von der Klägerin beauftragte Gerichtsvollzieher bereits Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt hat und daß die Anwendbarkeit des § 570 Abs. 1 ZPO auf Beschlüsse gemäß §§ 888, 890 umstritten ist. Bei dieser Sachlage war es geboten, die Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen, um die durch die gesetzliche Regelung vorgeschriebenen Wirkungen der eingelegten Beschwerde sicherzustellen.

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