OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, 2004-12-01, 17 U 166/04

17 U 166/04Supreme Court / Civil Chamber 17Dec 1, 2004

Full text

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat — 17 U 166/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-12-01

Aktenzeichen: 17 U 166/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:1201.17U166.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 126 Abs 1 BGB, § 491 BGB, § 765 BGB, § 766 BGB

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das 23. Juli 2004 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 I.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Leasing-Finanzierung von Wirtschaftsgütern aller Art. Die Beklagte war Geschäftsführerin der Firma ... (nachfolgend GmbH).

2 Die Beklagte unterzeichnete für die GmbH Leasingverträge über einen Pkw ... am 08.11.2001 und über einen Pkw ... am 09.11.2001. Auf den Vertragsformularen für die Leasingverträge übernahm die Beklagte persönlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Verträgen jeweils die selbstschuldnerische Bürgschaft unter dem 08.11. bzw. 09.11.2001. Die Vertragsformulare wurden an die Klägerin gesandt. Diese bestätigte mit Schreiben vom 14.11.2001 und 20.11.2001 die Annahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft für den jeweiligen Leasingvertrag und übersandte eine Kopie des Leasingvertrages mit der Bürgschaft an die Beklagte (Bl. 141, 140 d. A., K 20, K 19). Die GmbH übernahm die Leasingfahrzeuge noch im November 2001. Nachdem die GmbH sich trotz wiederholter Mahnungen mit den Raten für die Monate Oktober und November 2002 im Rückstand befand, kündigte die Klägerin beide Leasingverträge mit Schreiben vom 15.11. und 26.11.2002. Mit der Klage werden Schadensersatzansprüche berechnet aus den abgezinsten Nettoleasingraten und dem vertraglich vereinbarten Nettorestwert, vermindert um den Verwertungserlös abzüglich Verwertungskosten geltend gemacht.

3 Die GmbH und die Beklagte sind mit Schreiben vom 15.11.2002 und 30.12.2002 unter Hinweis auf den Schätzpreis gemäß den vorgelegten DAT-Schätzurkunden erfolglos aufgefordert worden Käufer zu benennen, die bereit seien, einen höheren als den gebotenen Händlereinkaufspreis zu zahlen. Verkauft wurde der ... am 20.05.2003 für netto 22.000,00 € und der ... für netto 13.500,00 € bereits mit Rechnung vom 17.12.2002 (Bl. 100 d. A.).

4 Die Klägerin hat ursprünglich eine Gesamtforderung in Höhe von 18.000,74 € mit der Klage geltend gemacht. Im Laufe des Rechtsstreits korrigierte sie wegen eines höheren Erlöses für den ... als in der DAT-Schätzurkunde veranschlagt ihre Klageforderung auf noch 17.483,49 €. Bezüglich weiterer Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf die Klageschrift vom 04.04.2003 (Seite 6-9 d. A.) Bezug genommen.

5 Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.483,49 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.205,61 € ab dem 01.04.2003 zu zahlen.

6 Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Die Beklagte hat ihre Bürgschaftserklärungen widerrufen. Sie hat insoweit die Auffassung vertreten, eine Verbraucherin im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes zu sein. Weiterhin hat sie unter Vorlage von Privatgutachten des Sachverständigen D vorgetragen, der Händlereinkaufswert bezüglich des ... übersteige den Verkaufspreis um 86,20 € und derjenige für den ... den nach dem DAT-Gutachten geschätzten Händlereinkaufswert um 507,24 €.

8 Im übrigen hat die Beklagte bereits in erster Instanz bestritten, dass wirksame Leasingverträge bzw. Bürgschaftsverträge zustande gekommen seien. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Schriftsätze der Beklagten vom 22. März 2004 und 07. Juni 2004 (Bl. 111 f. und 160 f. d. A.) Bezug genommen.

9 Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben, ohne auf die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen des Zustandekommens der Verträge einzugehen.

10 Mit ihrer zulässigen Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

11 Die Beklagte macht geltend, ihre Vertragsangebote seien nicht entsprechend der Vorschrift des § 147 Abs. 2 BGB angenommen worden. Weder auf den Vertragsurkunden noch in den Anschreiben vom 14.11. und 20.11.2001 (Bl. 141, 140 d. A.) sei der Aussteller erkennbar. Die Schriftzüge auf den Urkunden seien lediglich als Paraphe zu bezeichnen. Die Beklagte hätte der ... überhaupt nicht verkaufen können, da das Fahrzeug bereits vor der ihr mit Schreiben vom 30.12.2002 gesetzten Frist verkauft gewesen sei. Das Landgericht hätte auch über den Wert der Fahrzeuge Beweis erheben müssen.

12 Schließlich rügt die Beklagte, dass das Landgericht Frankfurt am Main nicht auf die in den Vertragsbedingungen getroffene Gerichtsstandsvereinbarung hingewiesen habe.

13 Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main die Klage abzuweisen.

14 Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

15 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet, der Leasingvertrag über den Pkw ... und das Schreiben vom 20.11.2001 über die Annahme der Bürgschaft der Beklagten seien von ihrem Geschäftsführer ... und der Leasingvertrag über den Pkw ... sowie das Schreiben vom 14.11.2001 über die Annahme der Bürgschaft bezüglich dieses Leasingvertrages seien von ihrem geschäftsführenden Gesellschafter ... unterzeichnet worden.

16 II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

17 Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Landgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 513 Abs. 2 ZPO). Insoweit ist die Berufung unzulässig. Im übrigen hat sich die Beklagte rügelos auf die Klage eingelassen (§ 39 ZPO). Eine Belehrung durch das Landgericht war nicht angezeigt, weil sich die Belehrungspflicht gem. §§ 39, 504 ZPO nur auf Rechtsstreitigkeiten bei dem Amtsgericht bezieht.

18 Die Leasingverträge sind zustande gekommen und die Bürgschaftsverträge sind geschlossen worden. Für die Leasingverträge ergibt sich dies schon deshalb, weil die Fahrzeuge aufgrund der schriftlichen Vertragsangebote der GmbH ausgeliefert wurden und weil seitens der GmbH zunächst auch die geforderten Leasingraten gezahlt wurden. Darauf, ob die Angebote der GmbH entsprechend den Vertragsbedingungen in den Formularen auch schriftlich angenommen wurden, kommt es deshalb nicht an. Insoweit kann in der Tat zweifelhaft sein, ob die Unterschriften der Geschäftsführer der Klägerin sowohl auf den Vertragsurkunden als auch auf den Schreiben vom 14.11.2001 und 20.11.2001 den gesetzlichen Anforderungen genügen. Dies gilt insbesondere für die Unterschrift des Geschäftsführers Schwarz auf dem Schreiben vom 14.11.2001. Letztlich werden die Schreibzüge als wirksame Unterschrift angesehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine Unterschrift ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug zu verlangen, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe, Handzeichen) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert. Es reicht aus, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschriften kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (vgl. BGH NJW 1994, 55; OLG Frankfurt am Main NJW 1993, 3079). Diesen Anforderungen genügen die Schriftzeichen auf den Vertragsurkunden gerade noch. Sie stellen sich nicht lediglich als Handzeichen oder Paraphen dar, weil dem Schriftgebilde eine Folge von drei Buchstaben zu entnehmen ist.

19 Die Bürgschaftsverträge sind auch wirksam geschlossen worden. Die Annahme der entsprechenden schriftlichen Verpflichtung der Beklagten ist durch die Übersendung der Schreiben vom 14.11.2001 und 20.11.2001 zumindest konkludent erfolgt. Dies ist ausreichend (vgl. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Bearbeitung 1997 von Norbert Horn, Rn. 35 zu § 766). Aus dem Verbraucherkreditgesetz kann die Beklagte keine Rechte für sich herleiten. Die Beklagte ist nicht Kreditnehmerin, sondern Bürgin, so dass sie sich nicht auf Widerrufsmöglichkeiten berufen kann (vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., § 491, Rn. 12 m. w. N., BGHZ 138, 321).

20 Die Klägerin hat auch den ihr entstandenen Schaden hinreichend dargelegt. Die Einwendungen der Beklagten sind insoweit nicht erheblich. Zwar waren die mit Schreiben vom 15.11.2002 und 30.12.2002 gesetzten Fristen zum 24.11.2002 bzw. 10.01.2003 unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten in der Tat zu kurz. In dieser Zeit war es kaum möglich, die beiden Pkw's möglichst günstig zu verwerten. Die Beklagte hat indessen nicht dargetan, dass ihr insoweit ein Schaden entstanden ist. Irgendwelche Bemühungen, die Pkw's in Eigenregie zu verkaufen oder auch nur ein Vorhaben, entsprechend tätig zu werden, hat sie nicht vorgetragen. Darauf, dass der ... zur Zeit des Schreibens der Klägerin vom 30.12.2001 bereits verkauft war, kommt es unter diesen Umständen nicht an.

21 Mit Recht hat das Landgericht das mit Schriftsatz vom 20.02.2004 beantragte Sachverständigengutachten zum Wert der Fahrzeuge nicht eingeholt. Die Beklagte hat die Bewertungen durch die DAT-Gutachten nicht hinreichend substantiiert angegriffen. Die verhältnismäßig geringen Differenzen zu den von ihr eingeholten Privatgutachten muss die Beklagte deshalb hinnehmen, weil bei der Schätzung der Fahrzeuge durch den von ihr privat beauftragten Gutachter nicht alle wertmindernden Faktoren einbezogen wurden, die in den DAT-Gutachten aufgeführt sind und die unstreitig vorhanden waren. Die Einzelheiten hierzu sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat besprochen worden.

22 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

23 Die Zuvielforderung der Klägerin wirkt sich kostenmäßig nicht aus, weil sie verhältnismäßig gering war.

24 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil alle zu entscheidenden Fragen bereits höchstrichterlich entschieden worden sind (§ 543 Abs. 3 ZPO).

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