OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2004-11-10, 7 U 8/04

7 U 8/04Supreme Court / Civil Chamber 7Nov 10, 2004

Regest

Zum Beginn des das Rechtsschutzbegehren auslösenden Verstoßes bei der Durchsetzung eines Gesamtschuldnerausgleichs unter geschiedenen Ehegatten

Full text

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat — 7 U 8/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-10

Aktenzeichen: 7 U 8/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:1110.7U8.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 ARB, § 3 Abs 4 ARB, § 4 Abs 1 Buchst c ARB, § 25 ARB

Leitsatz

Zum Beginn des das Rechtsschutzbegehren auslösenden Verstoßes bei der Durchsetzung eines Gesamtschuldnerausgleichs unter geschiedenen Ehegatten

Gründe

1 Der Kläger, der bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung unterhält, für die die ARB 1994 gelten, hat die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für einen inzwischen durch Berufungsrücknahme des Klägers abgeschlossenen Rechtsstreit mit seiner geschiedenen Ehefrau über einen Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich während der Ehe begründeten Verbindlichkeiten begehrt. Die Eheleute trennten sich am 22.6.2001. Zu diesem Zeitpunkt war die Ehefrau des Klägers Versicherungsnehmerin, der Beklagte Versicherter. Aufgrund eines Besitzwechselantrages wurde der Versicherungsvertrag am 24.8.2001 auf den Kläger umgeschrieben. Am 1.10.2001 forderte der Kläger seine Ehefrau erfolglos zum Gesamtschuldnerausgleich auf. Die Beklagte hat die Gewährung von Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung mit der Begründung abgelehnt, bei der beabsichtigten Klage des Klägers gegen seine geschiedene Ehefrau handele es sich um eine familienrechtliche Auseinandersetzung, für die Deckungsschutz nicht bestehe.

2 Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für das Verfahren auf Gesamtschuldnerausgleich gegen die Ehefrau des Klägers für die erste und zweite Instanz zu bewilligen. Gegen dieses Urteil (Bl. 79 – 85 d. A.), das der Beklagten am 10.12.2003 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung der Klage verfolgt. Die Berufung wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach es sich bei der geltend gemachten Klage um einen reinen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB handele. Da die Ausgleichspflicht zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert werde, die ehelichen Lebensverhältnisse bei der Bestimmung des Umfangs des Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 2 BGB auch dann noch zu berücksichtigen seien, wenn die Ehe gescheitert sei, sei der Ausgleichsanspruch familienrechtlicher Natur. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz stehe dem Kläger kein Anspruch gegenüber der Beklagten zu, weil die entstandenen Aufwendungen bereits durch die Prozeßkostenhilfe erstattet worden seien. Der Versicherungsfall sei erst durch die Trennung der Eheleute ausgelöst worden. Zum Zeitpunkt der Trennung, ab dem 1.7.2001 habe der Kläger keine eigene Rechtsschutzversicherung unterhalten, vielmehr sei Versicherungsnehmerin seine von ihm getrennt lebende Ehefrau gewesen, der Kläger selbst nur Versicherter. Der Kläger selbst habe auf diesen Umstand durch seinen Vortrag in der Klageschrift und die Vorlage des Ersatzversicherungsscheins hingewiesen.

3 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte sei mit ihrem Vorbringen ausgeschlossen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles keinen Versicherungsschutz bei der Beklagten gehabt habe. Dem Kläger sei bei der Vertragsumstellung vor dem Versicherungsfall, wonach er nunmehr lediglich mitversicherte Person gewesen sei, nicht deutlich gemacht worden, dass sich damit auch der von ihm begehrte und bis dahin inne gehabte Rechtsschutz verschlechtern werde. Die Beklagte sei ggf. unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB ohnehin zur Leistung verpflichtet, da der Kläger bei der damaligen Vertragsumstellung offensichtlich nicht ausreichend informiert und beraten worden sei. Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in der ersten Instanz habe nicht dazu geführt, dass sein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Deckungsschutz entfallen sei. Das folge daraus, dass die Prozeßkostenhilfe gegenüber der Rechtsschutzversicherung subsidiär sei.

4 Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat auch Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

5 Die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger gemäß §§ 1, Abs. 1, 25 ARB in Verbindung mit § 1 VVG setzt das Bestehen eines Versicherungsvertrages zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles voraus. Nach dem unstreitigen Sachverhalt bestand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles keine eigene Rechtsschutzversicherung des Klägers, vielmehr war Versicherungsnehmerin seine Ehefrau, der Kläger nur mitversicherte Person. Das ergibt sich schon aus dem in der ersten Instanz vorgelegten Ersatzversicherungsschein und der unstreitigen Umschreibung nach der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau auf den Kläger. Nach der Ausgestaltung des Ersatzversicherungsscheines in der ersten Instanz war davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, den der Senat aus den unten angeführten Gründen auf die Zeit um den 22.6.2001 datiert, kein Versicherungsschutz für den Kläger für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen die Versicherungsnehmerin, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau bestand. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 4 ARB 94, wonach Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer des selben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen die Versicherungsnehmerin besteht. Versicherungsfall war die Weigerung der Ehefrau des Klägers, die Darlehensverträge zu bedienen. Der Senat folgt der Auffassung, dass Beginn des behaupteten Verstoßes gemäß § 4 I c ARB 94 der Zeitpunkt ist, in dem der Schuldner die fällige Verpflichtung nicht freiwillig erfüllt. Als Verstoß im Sinne dieser Bestimmung kommt jedes Verhalten in Betracht, das objektiv mit Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften nicht in Einklang steht. Da der Kläger Rechtsschutz für die Durchsetzung eines behaupteten Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich begehrt hatte, begann der das Rechtsschutzbegehren auslösende Verstoß schon dann, als der Schuldner die fällige Verpflichtung nicht freiwillig erfüllte. Bereits die Nichterfüllung eines fälligen Anspruchs barg nämlich den Keim eines Rechtsstreites in sich. Der Senat folgt dieser Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG Saarbrücken Familienrechtszeitschrift 2003, 95 (96)), da nur auf diese Weise das mit § 4 I c ARB 94 verfolgte Ziel einer Verhinderung von „Zweckabschlüssen“ im Hinblick auf zu erwartende rechtliche Auseinandersetzungen sich Versicherungsschutz zu verschaffen, verhindert werden kann (vgl. auch OLG Nürnberg VersR 1978, 755; OLG Frankfurt VersR 2001, 50; Landgericht Karlsruhe r + s 1978, 200; Prölss- Armbrüster „Versicherungsvertragsgesetz“, 27. Auflage, § 14 ARB 75 Randnote 18 mit weiteren Nachweisen). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger jedoch nicht Versicherungsnehmer, sondern nur mitversichert und konnte wegen der oben dargestellten Ausschlussklausel nicht Deckungsschutz für einen beabsichtigten Rechtsstreit gegen seine Ehefrau, die Versicherungsnehmerin des Rechtsschutzversicherungsvertrages, begehren.

6 Bei dieser Sachlage kann es offen bleiben, ob der Ausschluß des Deckungsanspruchs auch aus § 3 Abs. 2 g der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten hergeleitet werden kann.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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