OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2004-08-10, 3 Ws 662/04 (StVollz), 3 Ws 663/04 (StVollz)

3 Ws 662/04 (StVollz), 3 Ws 663/04 (StVollz)Supreme Court / Criminal Chamber IIIAug 10, 2004

Full text

OLG Frankfurt 3. Strafsenat — 3 Ws 662/04 (StVollz), 3 Ws 663/04 (StVollz) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-08-10

Aktenzeichen: 3 Ws 662/04 (StVollz), 3 Ws 663/04 (StVollz)

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0810.3WS662.04STVOLLZ.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Gießen, 22. April 2004, 2 StVK - Vollz 361-362/04, Beschluss

Tenor

  1. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten Antragstellers als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung eines Zwangsgeldes richtet.

  2. Im Übrigen wird der angefochtenen Beschluss mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die gesamten Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer des Landgericht Gießen zurückverwiesen.

  3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 300 € festgesetzt.

Gründe

1 Am 25.2.2004 ging für den Gefangenen ein auf der Vorder- und Rückseite durch einen Stempelaufdruck als „Verteidigerpost" gezeichneter und mit einem zusätzlichen Stempel der Anwaltskanzlei auf der Umschlagsrückseite versehener Brief der Anwaltssozietät A aus ... in der JVA ... ein. Rechtsanwalt A ist durch Vollmachtshinterlegung als Verteidiger des Gefangenen registriert. Vor Aushändigung des Briefes rief ein Anstaltsbediensteter - was entsprechend der Anstaltsverfügung vom 16.3.2004 bei eingehender Verteidigerpost für den Gefangenen „automatisch" zu geschehen hatte - bei der Anwaltssozietät an und fragte nach, ob die Sendung von dort stamme. Anschließend wurde der Brief - nach den Feststellungen der Kammer noch am selben Tage - dem Verurteilten ausgehändigt.

2 Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Verurteilte festzustellen, dass die „erneute Kontrolle" (i.e. durch Rückruf in der Kanzlei des Verteidigers) der Verteidigerpost vom 25.2.2004 rechtswidrig gewesen sei sowie der JVA unter entsprechender Anwendung des § 172 VwGO ein Zwangsgeld von mindestens 5.000 € anzudrohen.

3 Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf die Kammer die Anträge auf gerichtliche Entscheidung. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und in gleicher Weise begründete Rechtsbeschwerde des Gefangenen, die mit der Sachrüge einen Teilerfolg hat.

4 Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung eines Zwangsgeldes richtet, ist es unzulässig, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses insoweit weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§116 StVollzG). Dies schon deshalb, weil der Senat an seiner Auffassung festhält, dass eine entsprechende Anwendung der in der VwGO vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen in Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG nicht in Betracht kommt.

5 Soweit der Feststellungsantrag zurückgewiesen worden ist, sind die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG deswegen erfüllt, weil aus den nachfolgenden Gründen eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint.

6 Die Rechtsbeschwerde musste auf die erhobene Sachrüge schon deswegen (vorläufigen) Erfolg haben, weil die Beschlussgründe eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht ermöglichen (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschl. v. 1.6.2001 - 3 Ws 501-502/01 mzwN; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 115 Rn. 9 mwRsprN). Hiernach sind an die Gründe der Beschlussentscheidung der Strafvollstreckungskammer grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie gem. § 267 StPO an die Gründe eines strafgerichtlichen Urteils. Die Strafvollstreckungskammer hat deshalb in ihrer Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen so vollständig wiederzugeben, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht, das an die tatsächlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer grundsätzlich gebunden ist, die ihm obliegende rechtliche Überprüfung ermöglichen. Daraus folgt, dass die Beschlussgründe alle Tatsachenfeststellungen enthalten müssen, die für diese rechtliche Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unabdingbar sind. Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung in einem entscheidenden Punkte nicht gerecht.

7 Zu Recht ist die Kammer wegen Vorliegens von Wiederholungsgefahr von der Zu- lässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrages ausgegangen. Hingegen lässt sich die Frage der Begründetheit dieses Begehrens vom Senat nicht abschließend nachprüfen.

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (seit Beschl. v. 24.4.1979 (ZfStrVo SH 1979,46 ff.), der sich die übrigen Obergerichte - jedenfalls in Strafvollzugssachen (teilweise a.A. in einer Auslieferungshaftsache OLG Koblenz, NStZ 1982, 260) - angeschlossen haben (OLG Koblenz, NStZ 1986, 332; OLG Karlsruhe, StV 1987, 259; OLG Stuttgart, NStZ 83, 384 und NStZ 1991, 359 sowie OLG Bamberg, MDR 1992, 507) und der die Literatur ganz überwiegend gefolgt ist (vgl. nur Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 29 Rn mwN auch zur Gegenmeinung), ist nach § 29 I 1 StVollzG jede Überwachung der Verteidigerpost unzulässig (vgl. insbes. OLG Stuttgart, NStZ 1991, 359 [360] und OLG Karlsruhe, StV 1987, 259 [260]; s. auch Joester/Wagner, in: AK-StVollzG, 3. Aufl. § 29 Rn 8). Zulässig ist ausschließlich eine Prüfung, ob überhaupt Verteidigerpost vorliegt, die sich auf nur äußere Merkmale beschränken darf (Senat, ZfStrVo SH 1979, 46 [47] NStZ-RR 2003, 254 <255>; OLG Stuttgart, NStZ 1991, 359 [360]).

9 Die Vollzugsbehörde braucht sich bei dieser Kontrolle allerdings nicht nur auf den äußeren Schein - etwa die Absenderangabe eines Verteidigers - verlassen (Senat, ZfStrVo 1979 SH 1979, 46 [47f]). Vielmehr muss sich der Verteidiger als solcher gegenüber der Anstalt durch die Vollmacht des Gefangenen oder seine Bestellungsanordnung durch das Gericht ausgewiesen haben. Er ist überdies gehalten, die Verteidigerpost ausreichend zu kennzeichnen. Hierzu gehört nicht nur, dass er im sichtbaren Adressfeld des Briefes seine Absenderadresse wiedergibt. Vielmehr ist auch der Umschlag selbst als Verteidigerpost zu kennzeichnen. Erreicht die Anstalt einen Brief ohne ausreichende Kennzeichnung des Umschlages oder bestehen sonst begründete Zweifel an dem Vorliegen von Verteidigerpost, so kann die Anstalt beim Verteidiger Rückfrage halten und wenn keine ausreichende Abklärung erfolgt, die Sendung an den Absender zurücksenden. (Senat a.a.O. und NStZ-RR 2003, 254 <255>, OLG Koblenz NStZ 1986,312). Umgekehrt ist - mit Blick auf den von Verfassungs wegen garantierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - das in § 29 StVollzG niedergelegte Recht des Gefangenen auf unbehinderten und unbefangenen Schriftverkehr mit seinem Verteidiger (vgl. Senat aaO und OLG Stuttgart, NStZ 1991, 359 <360>) verletzt, wenn die Kontrolle der Absenderidentität über das hierfür erforderliche Maß hinausgeht, also ohne zureichende Gründe die Aushändigung der Post von einer telefonischen Nachfrage beim Verteidiger abhängig gemacht bzw. die Sendung zurückgeschickt wird. Letzteres könnte hier in Betracht kommen, kann aber auf Grund der lückenhaften Feststellungen im angefochtenen Beschluss nicht nachgeprüft werden.

10 Nach den Feststellungen war die fragliche Briefsendung vom Verteidiger ausreichend - nicht nur durch beiderseitigen Stempelaufdruck und die Angabe des Absenders im Adressfeld, sondern zusätzlich durch Anbringen eines Kanzleistempels auf dem Umschlage - als Verteidigerpost gekennzeichnet.

11 Tatsachen, auf Grund derer bei dieser Sachlage an der Absenderidentität für die Anstalt begründete Zweifel aufkommen konnten, die sie veranlassen durften - sogar durch eine vorgängige generelle Regelung - eine automatische Nachfrage bei jeder so gekennzeichneten Post anzuordnen, teilt der Beschluss nicht mit. Es ist auch die erkennbar, ob die Anstalt solche Tatsachen geltend gemacht hat, bzw. aus welchen Gründen sonst sie sich zu der Verfügung vom 16.3.2004 veranlasst sah.

12 Danach war der angefochtene Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die gesamten Kosten der Rechtsbeschwerde an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 13, 25, 48 a GVG.

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