OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2004-07-19, 3 Ws 734/04

3 Ws 734/04Supreme Court / Criminal Chamber IIIJul 19, 2004

Full text

OLG Frankfurt 3. Strafsenat — 3 Ws 734/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-07-19

Aktenzeichen: 3 Ws 734/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0719.3WS734.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 57 Abs 1 StGB, § 311 Abs 2 StPO, § 187 S 2 ZPO, § 189 ZPO

Tenor

Die innerhalb der vom Verteidiger selbst gesetzten Frist nicht näher begründete Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.

Gründe

1 Das Rechtsmittel ist bereits unzulässig, weil die einwöchige Frist des § 311 II StPO nicht eingehalten wurde.

2 Zwar ist die Zustellungsurkunde offenbar verlustig gegangen (jedenfalls nicht zu den Akten gelangt), der Mangel der Nachweisbarkeit der ordnungsgemäßen Zustellung gilt zum 8.4.2004 gem. §§ 37 I StPO i.V. mit § 189 ZPO aber als geheilt, so dass die Frist mit Ablauf des 15.4.2004 verstrichen war und durch die erst am 7.5.2005 eingegangene Beschwerdeschrift des Verteidigers nicht mehr gewahrt werden konnte.

3 Der erkennende Richter hat als hierfür zuständiges Organ am 6.4.2004 die förmliche Zustellung an den Verurteilten verfügt, mithin den erforderlichen Zustellungswillen (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 24. Aufl. § 189 Rn 2 mzwN) bekundet. Dem Verurteilten als Zustellungsadressaten ist die Beschlussausfertigung Beschluss am 8.4.2004 durch einen Bediensteten der JVA ausgehändigt worden. Dies steht ausweislich des bei den Akten befindlichen Auszuges aus dem Postzustellbuches der Anstalt zur Überzeugung des Senats fest. Dort sind Aushändigungsdatum, der Empfänger, wenn auch versehentlich mit den Vornamen, und mit dem Aktenzeichen des einzigen in vorliegenden Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschlusses auch das Zustellungsobjekt hinreichend bezeichnet. Dass mit der (fingierten) Zustellung eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wurde, steht der Anwendung des § 189 ZPO nicht entgegen. Im Gegensatz zu § 187 S. 2 ZPO a.F. ist die Neufassung der Heilungsvorschrift auch auf Not- und Rechtsmittelfristen, wie hier diejenige des § 311 II StPO anwendbar (vgl. OLG Hamm OLGSt StPO § 7 Nr. 11, LG Saarbrücken, StV 2004, 362; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 37 Rn 28; Maul, in: KK-StPO, 5. Aufl., § 37 Rn 28; Stöber, § 189 Rn jew. unter Hinw. auf die Gesetzesmaterialien).

4 Überdies kann das Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Verurteilte steht nach Maßgabe der im Verfahren 6112 Js 199443/02.4 Kls (StA Kaiserslautern) ergangenen Haftentscheidungen in dem dringenden Verdacht, kurze Zeit vor seiner Inhaftierung in vorliegender Sache erneut einschlägig strafbar geworden zu sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 16.7.2003 -3 Ws 835/03 mzwN) reicht bereits dieser Umstand aus, dem Verurteilten - ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (vgl. EGMR, StV 2003, 82, 85; BVerfG, NStZ188, 1715, 1716 - die bedingte Entlassung zu verweigern. Jedenfalls kommt eine Reststrafenaussetzung angesichts des Gewichts des bei neuerlicher Straffälligkeit bedrohten Rechtsguts und der daraus resultierenden erhöhten Anforderungen an eine günstige Kriminalprognose nur nach einer längerfristigen Erprobung des Verurteilten in Lockerungen in Betracht. Die Gewährung von Vollzugslockerung ist dem Verurteilten indes mit Blick auf die auf Grund des bestehenden, mit Fluchtgefahr begründeten Haftbefehls im genannten Verfahren zu Recht verweigert worden.

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