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14 U 200/03•OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, 2004-06-15, 14 U 200/03
14 U 200/03Supreme Court / Civil Chamber 14Jun 15, 2004
Entscheidungsdatum: 2004-06-15
Aktenzeichen: 14 U 200/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0615.14U200.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 13 Nr 6 AKB, § 3 AGBG, § 9 Abs 2 AGBG
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 1. Juli 2003 abgeändert und neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.158,13 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kraftfahrzeugversicherung auf Zahlung der restlichen Fahrzeugentschädigung in Anspruch.
2 Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für seinen PKW Mercedes Benz E 200 CDI mit einer Selbstbeteiligung von 300 €. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) in der Fassung vom 1.10.2001 zugrunde (Bl. 40 d.A.). § 13 Nr. 6 der AKB lautet wie folgt:
3 „Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat“.
4 Am 23.5.2002 (Bl. 2 d.A.) kam es zu einem Verkehrsunfall mit dem PKW des Klägers, bei dem das Fahrzeug in einer S-Kurve zunächst nach rechts und sodann nach links von der Fahrbahn abkam und beide Fahrzeugseiten erheblich beschädigt wurden. In der Reparaturkalkulation des Sachverständigen A vom 27.5.2002 (Bl. 5 d.A.) wird der Reparaturkostenaufwand nach Abzug eines Betrages neu für alt einschließlich eines Mehrwertsteuerbetrages von 1.798,16 € auf 13.036,63 € brutto beziffert. Ausweislich der Reparaturbescheinigung des Sachverständigen B vom 15.6.2002 (Bl. 46 d.A.) ließ der Kläger das Fahrzeug reparieren und verkaufte es mit Kaufvertrag vom 5.7.2002 (Bl. 87 d.A.) zum Preis von 17.200 € an einen Käufer aus Minsk. Der Kläger verlangt mit der Klage auf der Basis der Bruttoreparaturkosten von 13.036,63 € nach Abzug seiner Selbstbeteiligung von 300 €, einer Zahlung der Beklagten von 3.726,05 € sowie einer Kaskoprämie von 54,29 € (Bl. 119 d.A.) eine Restfahrzeugentschädigung von 8.956,29 €. Nachdem die Beklagte zunächst den Schadenshergang und die vollständige Reparatur des Fahrzeuges bestritten hatte, besteht nunmehr zwischen den Parteien nur noch Streit darüber, ob der Kläger auch die Mehrwertsteuer von 1.798,16 € erstattet verlangen kann. Die Parteien streiten darüber, ob § 16 Nr. 6 AKB wirksam ist.
5 Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 1.7.2003 (Bl. 112 ff d.A.) zur Zahlung von 8.956,29 € nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt:
6 Dem Kläger stehe die restliche Fahrzeugentschädigung von 8.956,29 € zu. An dem Eintritt des Versicherungsfalles bestehe nach der Beweisaufnahme kein Zweifel. Ebenso sei eine vollständige Reparatur des Fahrzeuges durch den Kläger bewiesen, so dass er die Reparaturkosten auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens verlangen könne. Der Kläger habe auch Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer von 1.798,16 €, weil die Mehrwertsteuerklausel in § 13 Nr. 6 AKB als überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden sei.
7 Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie sich ausschließlich gegen den ausgeurteilten Mehrwertsteuerbetrag von 1.798,16 € wendet.
8 Die Beklagte meint, § 13 Nr. 6 AKB enthalte keine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG. Eine erhebliche Abweichung der Klausel vom dispositiven Recht sei schon nicht feststellbar, weil § 249 BGB a.F. nur den Umfang der vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüche regele, nicht aber den Umfang der hier streitigen Versicherungsleistung. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in der nunmehr ab 1.1.2002 gültigen Fassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. eine dem § 13 Nr. 6 AKB inhaltsgleiche Bestimmung aufgenommen. Die Mehrwertsteuerklausel sei auch in § 13 AKB systematisch richtig eingeordnet, weshalb von einer überraschenden Klausel nicht die Rede sein könne. Die Klausel sei daher wirksam Vertragsbestandteil geworden. Die Klausel benachteilige den Kläger auch nicht unangemessen, da er beim tatsächlichen Anfall der Mehrwertsteuer bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt die Mehrwertsteuer auch erhalte. Da § 13 Nr. 6 AKB der Erstattung der Mehrwertsteuer im Streitfall entgegenstehe, sei die Klage insoweit unbegründet.
9 Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit mehr als 7.158,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.7.2002 ausgeurteilt worden sind.
10 Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
11 Er verteidigt das angefochtene Urteil.
12 II.
Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg.
13 A.
Die zuerkannte Klageforderung von 8.956,29 € (Bl. 112 d.A.) ist nur in Höhe von 7.158,13 € aus §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit §§ 12, 13 AKB begründet, weil dem Kläger der in seiner Berechnung der Kraftfahrzeugentschädigung enthaltene Mehrwertsteuerbetrag von 1.798,16 € (Bl. 5 d.A.) nicht zusteht.
14 1. Der Kläger kann aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag eine restliche Versicherungsleistung von 7.198,13 € aus dem Verkehrsunfall vom 23.5.2002 (Bl. 2 d.A.) beanspruchen, denn durch den Verkehrsunfall ist der Versicherungsfall im Sinne des §12 I AKB eingetreten. Der PKW des Klägers wurde durch den Unfall erheblich beschädigt. Dass die Schäden auf den Unfall vom 23.5.2002 zurückzuführen sind, hat das Landgericht nach Beweisaufnahme zutreffend festgestellt. Diese Feststellungen werden mit der Berufung nicht mehr angegriffen.
15 2. Das Landgericht hat die Versicherungsleistung der Beklagten unter Berücksichtigung eines Abzuges neu für alt auf der Basis von Reparaturkosten in Höhe von 13.036,63 € (Bl. 5 d.A.) einschließlich eines Mehrwertsteuerbetrages von 1.798,16 € berechnet. Davon hat das Landgericht die Selbstbeteiligung des Klägers von 300 €, eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 3.726,05 € sowie eine Kaskoprämie von 54,29 € abgezogen (Bl. 119 d.A.), so dass eine Restforderung des Klägers von 8.956,29 € verbleibt. Soweit das Landgericht dabei von einer vollständigen Reparatur des Pkws des Klägers ausgeht, wird das Urteil mit der Berufung nicht mehr angegriffen. Streit zwischen den Parteien besteht allein darüber, ob der Kläger die Mehrwertsteuer von 1.798,16 € erstattet verlangen kann. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer, so dass die Klage in Höhe des Mehrwertsteuerbetrages von 1.798,16 € abzuweisen ist.
16 3. Nach § 13 Nr. 6 der AKB der Beklagten in der Fassung vom 1.10.2001 (Bl. 43 d.A.), die unstreitig Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages sind, ersetzt der Versicherer die Mehrwertsteuer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat. Im Streitfall kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Mehrwertsteuer für die Instandsetzung des Fahrzeuges tatsächlich aufgewandt hat. Zwar bestätigt die Reparaturbescheinigung des Sachverständigen B vom 15.6.2002 (Bl. 46 d.A.), dass das Fahrzeug des Klägers repariert worden ist. Nach den nunmehr unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts ist auch von einer vollständigen Reparatur des Mercedes auszugehen. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, wer die Reparatur an seinem Fahrzeug ausgeführt hat, insbesondere ob er mit der Reparatur eine Fachwerkstatt beauftragt hatte, die regelmäßig die Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Der Kläger hat keine Reparaturrechnung einer Werkstatt oder einen anderen Beleg vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten entrichtet hat. Da der Kläger die Bezahlung der Mehrwertsteuer weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt hat, greift die Mehrwertsteuerklausel in § 13 Nr. 6 AKB, wonach der Kläger im Streitfall die Mehrwertsteuer nicht erstattet verlangen kann, da er deren Bezahlung nicht nachgewiesen hat.
17 a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klausel in § 13 Nr. 6 AKB Vertragsbestandteil geworden, weil sie nicht als überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG zu qualifizieren ist. Soweit sich das Landgericht zur Begründung seiner Auffassung auf die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig (VersR 2001, 1279 ) beruft, vermag diese Entscheidung nicht zu überzeugen. Zwar geht das LG Braunschweig im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass sich die Ungewöhnlichkeit einer Klausel und damit ihr Überraschungseffekt aus einer Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Vertrages oder aber einer erheblichen Abweichung vom dispositiven Recht ergeben kann. Der Auffassung des Landgerichts Braunschweig, die Mehrwertsteuerklausel sei objektiv ungewöhnlich, weil die Klausel von den Grundsätzen abweiche, die in ständiger Rechtsprechung für die Erstattung der Mehrwertsteuer im Rahmen des Ausgleichs der Wiederherstellungskosten gegenüber dem Geschädigten anerkannt seien, kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Rechtsprechung auch im Rahmen einer Vollkaskoversicherung ohne besondere vertragliche Regelung bei Abrechnung auf Gutachtenbasis auf der Grundlage einer fiktiven Reparatur in Fällen eines nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten die Mehrwertsteuer als Teil des Wiederherstellungsaufwandes als erstattungsfähig anerkannt hat, wobei dies nicht unumstritten war (vgl. BGH NJW 1985, 1222 ). Die jetzige Regelung in § 13 Nr. 6 AKB stellt aber weder eine Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Versicherungsvertrages noch mit dem dispositiven Recht dar. Eine Abweichung zum dispositiven Recht lässt sich insbesondere nicht aus § 249 BGB herleiten, weil § 249 BGB nur den Umfang der Schadensersatzleistung aufgrund vertraglicher oder deliktischer Schadensersatzansprüche regelt, nicht aber den Umfang der Versicherungsleistung. Nach § 49 VVG in Verbindung mit § 13 AKB geht es um den Umfang der vertraglichen Versicherungsleistung, den die Beklagte im Rahmen der Vertragsfreiheit im Wesentlichen selbst bestimmen kann (vgl. auch LG München NJW-RR 2001, 169; OLG Frankfurt VersR 2000, 1010 für § 13 Nr. 5 AKB). Die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer bei Abrechnung der Entschädigungsleistung aufgrund einer fiktiven Reparatur gehört auch nicht zu dem Kernbereich der Schadensregulierungsgrundsätze, da sie nur eine Randfrage der Schadensregulierung berührt, die auch schon vor der vertraglichen Regelung umstritten war. Dass die Erstattbarkeit der Mehrwertsteuer bei fiktiver Reparatur nicht zum Kernbereich des Schadensersatzrechtes gehört, auf deren Fortbestand vertraut werden konnte, zeigt auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 249 Abs. 2 Satz 2 in der ab 1.1.2002 gültigen Fassung eine inhaltsgleiche Regeln geschaffen hat, wonach der Geschädigte die Mehrwertsteuer nur noch ersetzt verlangen kann, wenn er sie tatsächlich bezahlt hat. Dabei wird nicht verkannt, dass diese Bestimmung bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht in Kraft war. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an, weil § 13 Nr. 6 AKB in der Fassung vom 1.10.2001 nur einen umstrittenen Teilaspekt der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer bei Abrechnung aufgrund fiktiver Reparaturkosten regelt. Eine derartig strittige Frage konnte die Beklagte in ihren AGB klarstellend in dem Sinne regeln, dass die Mehrwertsteuer auch nur bei deren tatsächlichem Anfall ersetzt wird, ohne damit in den Kernbereich der Schadensregulierungsgrundsätze einzugreifen.
18 b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann auch nicht angenommen werden, die Klausel in § 13 Nr. 6 AKB sei subjektiv, insbesondere nach ihrem Erscheinungsbild derart überraschend, dass ein Vertragspartner mit einer solchen Klausel nicht zu rechnen brauche. Nach allgemeiner Ansicht ist die Mehrwertsteuerklausel in § 13 Nr. 6 AKB systematisch am richtigen Ort unter der Überschrift Ersatzleistung angeordnet (vgl. auch LG Braunschweig VersR 2001, 1279 ; LG München I NJW-RR 2001, 169 ). § 13 der AKB regelt als einzige Bestimmung schon nach ihrer Überschrift den Umfang der Ersatzleistung. Ein Versicherungsnehmer, wie der Kläger, hatte daher allen Anlass, die Bestimmung vollständig zu lesen. Bei der Lektüre wäre dem Kläger auch die Regelung in § 13 Nr. 6 AKB aufgefallen, die nach ihrem Wortlaut eindeutig und leicht verständlich ist. Soweit das Landgericht Braunschweig beanstandet hat, dass die Mehrwertsteuerklausel optisch nicht besonders hervorgehoben sei und zudem nur als Satz 4 des § 13 Abs. 5 im Fließtext untergebracht sei, trägt das letztere Argument im vorliegenden Fall nicht. Im Streitfall ist nämlich die Mehrwertsteuerklausel in einem selbständigen Abs. 6 des § 13 aufgeführt und sie war von daher nicht leicht zu übersehen. Einer besonderen Hervorhebung durch Fettdruck bedurfte es nicht, weil auch ohne eine solche Hervorhebung der Kläger als sorgfältiger Vertragspartner diese Regelung zur Kenntnis nehmen musste, falls er sich über den Umfang der Versicherungsleistung Gewissheit verschaffen wollte. Zutreffend geht das Landgericht München (NJW-RR 2001, 169) davon aus, dass die AKB keine allgemein bekannte Regelung darstellen, mit der der Versicherungsnehmer eine bestimmte Vorstellung verbindet. Der Versicherungsnehmer, wie der Kläger, hätte daher konkreten Anlass gehabt, diese genau zu lesen, falls es ihm auf den Umfang der Versicherungsleistung angekommen wäre. Der Klausel in § 13 Nr. 6 AKB wohnt daher auch kein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt inne. Die Klausel ist vielmehr Vertragsbestandteil geworden.
19 c) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Mehrwertsteuerklausel in § 13 Nr. 6 AKB gemäß § 9 Abs. 2 AGBG den Kläger unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist. Wie bereits oben dargelegt wurde, greift die Mehrwertsteuerklausel nicht in den Kernbereich der Schadensregulierungsgrundsätze ein. Entscheidend ist aber, dass der Geschädigte im Ergebnis den vollen Wiederherstellungsaufwand ersetzt erhält. Der Versicherungsnehmer hat es nämlich selbst in der Hand, ob er sein beschädigtes Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lässt. In diesem Fall erhält er auch die Mehrwertsteuer ersetzt. Lässt er hingegen die Reparatur durch einen Privatmann ausführen, so fällt die Mehrwertsteuer nicht an und er muss sie auch nicht zur Herstellung seines Fahrzeuges aufwenden. Insoweit kann deshalb auch nicht angenommen werden, dass § 13 Nr. 6 AKB die Dispositionsfreiheit des Geschädigten wesentlich einschränke. Im Gegenteil behält der Versicherungsnehmer selbst die Freiheit zu entscheiden, in welcher Weise er sein Fahrzeug wiederherstellt, ohne dabei eigene Mittel aufwenden zu müssen. Es ist deshalb nicht erkennbar, dass die Klausel den Kläger unangemessen benachteilige. Sie ist vielmehr wirksam.
20 Da der Kläger die Bezahlung der Mehrwertsteuer nicht nachgewiesen hat, ist die Klage in Höhe des Mehrwertsteuerbetrages von 1.798,16 € abzuweisen. Insoweit ist das angefochtene Urteil abzuändern.
21 B.
Die anteiligen Zinsen aus dem Betrag von 1.798,16 € unterliegen ebenfalls der Klageabweisung, da insoweit keine Hauptforderung besteht. Folglich konnte die Beklagte insoweit auch nicht in Zahlungsverzug geraten.
22 III.
Die Kostenentscheidung für den Berufungsrechtszug beruht auf § 91 ZPO, da der Kläger im Berufungsrechtszug voll unterliegt. Für den ersten Rechtszug ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 92 Abs. 1 ZPO, da jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
23 IV.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Senats nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Oberlandesgerichte abweicht (§ 543 ZPO).
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