OLG Frankfurt 2. Strafsenat, 2004-02-25, 2 Ws 73/03

2 Ws 73/03Supreme Court / Criminal Chamber IIFeb 25, 2004

Full text

OLG Frankfurt 2. Strafsenat — 2 Ws 73/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-02-25

Aktenzeichen: 2 Ws 73/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0225.2WS73.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Die Entscheidungen ist rechtskräftig.

Verfahrensgang

vorgehend LG Gießen, 25. März 2003, 702 Js 14670/00 - 2 KLs, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit den Angeschuldigten A und B erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1 Mit der Anklageschrift vom 11. Juli 2002 wirft die Staatsanwaltschaft u. a. den Angeschuldigten A, B und C vor, im Zeitraum von April 1994 bis Mai 1995 durch 11 selbständige Handlungen die ihnen durch Gesetz eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und die ihnen kraft Rechtsgeschäftes obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen sie zu betreuen hatten, Nachteil zugefügt zu haben (§ 266 Abs. 1 StGB), wobei sie einen Vermögensverlust größeren Ausmaßes herbeiführten (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB).

2 Der Angeschuldigte C – zur damaligen Zeit Geschäftsführer der D1-GmbH (ab 30. Dezember 1994 umbenannt in D2-GmbH) – soll den Entschluss gefasst haben, sich auf Kosten der D-AG in Stadt1 (der Muttergesellschaft der vorgenannten GmbH) persönlich zu bereichern. Zu diesem Zweck soll er dem Angeschuldigten A – damals zunächst kaufmännischer Leiter und später ebenfalls Geschäftsführer der D1-GmbH - und dem Angeschuldigte B – damals Vorstandsvorsitzender der D-AG – wahrheitswidrig vorgespiegelt haben, dass zur Erlangung von Großaufträgen der ...hersteller die Zahlung von Schmiergeldern an Verantwortliche der Hersteller erforderlich sei. Dabei habe sich C ein beim D-Konzern vorhandenes System zur Bildung von „schwarzen Kassen“ zunutze machen wollen, wonach die Unternehmensgruppe „X“ als „Geldwaschanlage“ gedient habe: Einzelne Gesellschaften dieser Unternehmensgruppe hätten dem D-Konzern Scheinrechnungen gestellt, die über die zur Ausführung von Bankgeschäften des D-Konzerns zuständige D3 GmbH beglichen worden seien; die den Rechnungen zugrundeliegenden Beträge seien dann nach Abzug von Spesen und sonstigen Kosten der X-Gruppe in bar an den D-Konzern zurückgeflossen. Die Angeschuldigten C, B und A seien übereingekommen, die – aus Sicht der Angeschuldigten B und A - vermeintlich erforderlichen Schmiergelder über die X-Gruppe zu beschaffen. Demgemäß seien in den 11 angeklagten Fällen insgesamt 18.929.425,-- DM an die X-Gruppe geleistet worden, von denen nach Abzug der Kosten insgesamt 15.822.600,-- DM in bar an den Angeschuldigten A zurückzahlt worden seien, der das Geld jeweils nach Erhalt an den Angeschuldigten C zur Weiterleitung an die jeweiligen Schmiergeldempfänger übergeben habe. C habe die Barbeträge jedoch ohne Wissen und Wollen der Angeschuldigten B und A für sich vereinnahmt.

3 Die D2 GmbH habe tatsächlich Großaufträge von …-Herstellern erhalten, jedoch nicht aufgrund von Schmiergeldzahlungen, sondern weil sie das günstigste Angebot abgegeben habe.

4 Mit Beschluss vom 25. März 2003 ließ das Landgericht Gießen die Anklage zur Hauptverhandlung zu, soweit damit dem Angeschuldigten C Untreue in 11 Fällen zur Last gelegt worden ist, und eröffnete insoweit das Hauptverfahren, im übrigen lehnte das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.

5 Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens im Hinblick auf die Angeschuldigten B und A wegen des gegen sie erhobenen Vorwurfs der Untreue in 11 Fällen.

6 Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

7 Das Landgericht hat im Hinblick auf die Angeschuldigten B und A zu Recht einen für die Eröffnung des Verfahrens erforderlichen hinreichenden Tatverdacht verneint.

8 Ein hinreichender Tatverdacht ist nur dann gegeben, wenn nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung besteht. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht, er kann nur mittelbar eine Rolle spielen. Ein hinreichender Tatverdacht kann insoweit allenfalls verneint werden, wenn nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende wahrscheinlich das Gericht nach diesem Grundsatz freisprechen wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 203 Rdn. 2).

9 Aufgrund des bisherigen Akteninhalts ist die Prognose gerechtfertigt, dass bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende die Angeschuldigten B und A wahrscheinlich nach diesem Grundsatz freizusprechen sein werden, weil jedenfalls der Vorsatz dieser Angeschuldigten, dem Vermögen ihres Treugebers Nachteil zuzufügen, nicht festzustellen sein wird.

10 Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss insoweit u.a. wie folgt ausgeführt:

11 „Bei der Untreue sind an den Vorsatz strenge Anforderungen zu stellen (BGHSt 3, 23, 25; BGHSt NJW 1975, 1234, 1236 ). Ob der Täter mit mindestens bedingtem Vorsatz handelt oder aber lediglich darauf vertraut, der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten – dann bewusste Fahrlässigkeit – ist Tatfrage. Auch wenn der Täter die Gefahr eines Geschäftes sieht und weiß, dass er sie für einen anderen eigentlich nicht übernehmen darf, ist es möglich, dass er gleichwohl das gefährliche Geschäft für aussichtsreich hält und deshalb keine Bedenken hat, es dennoch in der Hoffnung einzugehen, für den anderen dadurch einen Vorteil zu erwerben (BGH-Urteil vom 26.02.1954, 5 StR 551/51).

12 Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen die Angeschuldigten B und A dem Angeschuldigten C die Notwendigkeit von Schmiergeldzahlungen geglaubt haben. Für die Richtigkeit dieser Annahme der Staatsanwaltschaft sprechen die gesamten Tatumstände, zumal die Angeschuldigten B und A daraus – anders als laut Anklage der Angeschuldigte C – keine eigenen Vermögensvorteile erzielt haben und auch nicht erzielen wollten. Vielmehr seien die erwähnten Schmiergelder absprachegemäß vollständig dem Angeschuldigten C in der Überzeugung ausgehändigt worden, dass er für die Weiterleitung an die jeweiligen Empfänger Sorge tragen werde. Aus der auf Zeugenaussagen gegründeten Annahme, dass sich die Schmiergelder letztlich auf den Erhalt der einzelnen Aufträge insofern nicht ausgewirkt hätten, als die D2 den Zuschlag ungeachtet dessen allein aufgrund ihres günstigsten Angebots erhalten habe, kann in der Gesamtschau aller Umstände des Falles auf ein bedingt vorsätzliches Handeln der Angeschuldigten B und A nicht geschlossen werden. Denn eine solche Betrachtungsweise ließe auf der einen Seite unberücksichtigt, dass der aus den Schmiergeldzahlungen erhoffte Endgewinn nicht lediglich im Erhalt eines einzelnen konkreten Auftrags lag, sondern nach der nicht von vorneherein unbegründeten Hoffnung dieser beiden Angeschuldigten insbesondere auch darin, dem D-Konzern auf Dauer einen stärkeren Einstieg in das ...-Geschäft durch Kontakte zu Großkunden und eine Steigerung des Umsatzvolumens zu verschaffen. Allein schon damit hätten die Schmiergeldzahlungen in der Vorstellung der Angeschuldigten B und A ihren Zweck erfüllen können, selbst wenn einzelne Aufträge bei isolierter Betrachtung für sich allein genommen nicht gewinnbringend sein würden. Und dass die D2 die Aufträge schließlich aufgrund der Abgabe des letztlich günstigsten Angebots erhalten hatte, kann in der Vorstellung dieser Angeschuldigten zum anderen seine Ursache naheliegend auch gerade in den Schmiergeldzahlungen gehabt haben. Langfristig gesehen konnten sich so aus deren Sicht die Schmiergeldzahlungen tatsächlich gewinnbringend für den D-Konzern auswirken, weil er hierdurch erst die Großkontakte abschließen und sich damit in der Vorstellung vor allem des Angeschuldigten B die Grundvoraussetzungen für eine letztendlich sichere und starke Marktposition schaffen konnte. Das widerspricht – wie die Vielzahl der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle von Schmiergeldzahlungen zeigt – gerade nicht kaufmännischer Praxis. Es handelt – unabhängig von Schmiergeldzahlungen – zudem nicht entgegen den Regeln eines sorgfältigen Kaufmanns nach Art eines Spielers, wer, um dem Unternehmen eine bestimmte Marktposition zu verschaffen, zunächst verlustbringende Aufträge annimmt, um überhaupt erst einmal in den Markt eintreten und dann daran anschließend künftig gewinnbringende (Folge-) Aufträge erhalten zu können. Entsprechendes gilt für Unternehmen wie gerade auch den D-Konzern, die aus einer zunächst untergeordneten Platzierung am Markt (hier für E-Anlagen) heraus an dessen Spitze vordringen wollen. Für die Ermittlung, ob der Täter unter diesen Gesichtspunkten gleichwohl mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Nachteilszufügung gehandelt hat, kann deshalb nicht allein auf die jeweils unmittelbar mit einer Schmiergeldzahlung zusammenhängenden Aufträge abgestellt werden, sondern es ist auch der von dem Täter ins Auge gefasste Gesamt- oder Schlussgewinn des Unternehmens zu berücksichtigen, der aus dem Ersterhalt eines Auftrags letztendlich resultieren soll. Dass die Angeschuldigten B und A danach gleichwohl billigend in Kauf genommen oder gar gewollt haben könnten, dem D-Konzern – bei dieser weitergehenden Betrachtungsweise – einen Vermögensnachteil zuzufügen, ist nicht ersichtlich. Denn dass unter Berücksichtigung auch dieser Umstände aus der Sicht ex ante nur höchst zweifelhafte Gewinnaussichten bestanden hätten und die Gefahr eines Verlustgeschäfts wahrscheinlicher gewesen wäre als die Aussicht auf Gewinn, und dass die Angeschuldigten dies – in der Art eines Spielers – auch wussten und wollten, liegt weder nahe, noch sind hierfür Beweismittel vorhanden. Allenfalls wäre hier an die Kategorie der bloßen unternehmerischen Fehlentscheidung zu denken, die ohne das Hinzutreten doloser Absichten grundsätzlich nicht strafrechtlich relevant ist.

13 Hinsichtlich des Angeschuldigte B spricht gegen einen entsprechenden Vorsatz zudem die Einlassung des Angeschuldigten C, die sich jedenfalls insoweit kaum wird widerlegen lassen: der Angeschuldigte C bringt vor, der Angeschuldigte B habe die Anweisung erteilt, in Zukunft solle im Rahmen der so bezeichneten „Provisionszahlungen“„ nur noch bar bezahlt werden, nur nach Vorliegen einer schriftlichen Auftragsbestätigung gezahlt werden und die Provisionszahlung in das jeweilige Projekt eingerechnet werden“ . Diese Anweisung lässt erkennen, dass der Angeschuldigte B den Eintritt eines Verlusts durch die Schmiergeldzahlungen gerade vermeiden wollte und eben nicht billigte.

14 Hinsichtlich des Angeschuldigten A hat die Staatsanwaltschaft ebenfalls keine weiteren Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Eintritt eines Vermögensschadens ermitteln können. Insbesondere ergibt auch die Konspiration im Vorgehen einschließlich der dubios anmutenden Begleitumstände (Barauszahlungen in Hotels, Übergabe an einen namentlich unbekannten Boten etc.) nichts für einen entsprechenden Schädigungsvorsatz her.“

15 Die gegen diese Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerdebegründung erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Dabei verkennt die Staatsanwaltschaft zunächst, dass durch das den Angeschuldigten zur Last gelegte Verhalten keine „schwarzen Kassen“ gebildet werden sollten, wodurch die Gefahr eines jederzeitigen unberechtigten Zugriffs oder der missbräuchlichen Verwendung hätte geschaffen werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vermeintlichen Schmiergelder objektbezogen gezahlt werden sollten, das heißt, sie sollten jeweils erst bei der Aussicht auf Abschluss eines Großauftrags unter Zuhilfenahme der „X“-Gruppe beschafft und sodann unmittelbar an den jeweiligen Schmiergeldempfänger ausgezahlt werden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Angeschuldigten B und A damit rechneten, dass die Schmiergelder nicht den eigentlichen Adressaten erreichen, sondern – wovon nach der Anklage auszugehen ist – durch den Angeklagten C für seine eigenen Zwecke vereinnahmt werden würden, sind nicht erkennbar. Allein aus der dubiosen Art der Geldbeschaffung sowie der Art und den Ort der Übergabe der einzelnen Beträge lässt sich ein zumindest bedingter Nachteilszufügungsvorsatz dieser Angeschuldigten nicht herleiten. Derartige Umstände sind – wie allgemein bekannt – bei Vorgängen im Zusammenhang mit Schmiergeldzahlungen nicht außergewöhnlich und für sich genommen nicht geeignet, weitergehende Schlüsse zu ziehen. Gleiches gilt im Hinblick auf die infolge der Scheinrechnungen entstandene unrichtige Buchführung, die als solche nur dann einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB darstellt, wenn mit einer ungerechtfertigten Doppelinanspruchnahme zu rechnen und aufgrund der unzureichenden Buchhaltung eine wesentliche Erschwerung der Rechtsverteidigung zu besorgen ist (vgl. BGHSt 47, 8 [11]). Anhaltspunkte dafür, dass aus Sicht der Angeschuldigten B und A damit zu rechnen war, die Gesellschaften der „X“-Gruppe könnten die den Rechnungen zugrundeliegenden Beträge für sich beanspruchen, sind nicht gegeben. Tatsächlich sind die Beträge auch – wie sich aus der Anklage ergibt – unter Abzug von Kosten und Provisionen zeitnah an die Verantwortlichen des D-Konzerns zurückgezahlt worden.

16 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher zu verwerfen.

17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StPO.

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