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16 U 67/03•OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, 2004-01-22, 16 U 67/03
16 U 67/03Supreme Court / Civil Chamber 16Jan 22, 2004
Entscheidungsdatum: 2004-01-22
Aktenzeichen: 16 U 67/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0122.16U67.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2003 - 2-26 O 237/99 - teilweise abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der Kaufpreisansprüche der Kommanditisten der ehemaligen …, aufgeschlüsselt nach deren ursprünglichen Vertragsansprüchen und den gerichtlich sowie außergerichtlich geltend gemachten Nachzahlungsansprüchen aus diesen Verträgen.
Die weitergehende auf Auskunftserteilung gerichtete Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 60% und die Beklagte 40%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf eine Vollstreckung des Klägers zur Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von EUR 100.000,-- leistet.
Die Beklagte darf eine Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1 Der Kläger macht im Rahmen einer Stufenklage Ansprüche aus einer Maklertätigkeit für die Beklagte betreffend den Erwerb von Beteiligungen an Klinik-Betreibergesellschaften geltend.
2 Wegen des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Teilurteil des Landgerichts vom 21. Januar 2003 (Bl. 941-955 d.A.) Bezug genommen.
3 Das Landgericht hat einen Provisionsanspruch des Klägers dem Grunde nach bejaht und in einer ersten Stufe der Auskunftsklage zu einem wesentlichen Teil stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Teilurteils verwiesen (Bl. 941-955 d. A.).
4 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
5 Sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht die Benennung des …, des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der einzelnen Kommanditgesellschaften, als ausreichend für die Geltendmachung des Maklerprovisionsanspruchs erachtet, obwohl … keinerlei Vollmachten zur Veräußerung der Kommanditanteile gehabt habe und die einzelnen Kommanditisten zu diesem Zeitpunkt noch nicht veräußerungsbereit gewesen seien. Die späteren Verträge mit den über 450 Kommanditisten seien auf ihre - der Beklagten - eigene Initiative hin zustande gekommen. Habe der Kläger aber keine ausreichende Nachweistätigkeit für einen Provisionsanspruch erbracht, dann bestehe auch kein Auskunftsanspruch. Im Übrigen habe sie diesen in Bezug auf den ersten Teil des landgerichtlichen Tenors bereits erfüllt; ein Anspruch auf weitergehende Aufschlüsselung bestehe dagegen nicht.
6 Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern, soweit der Klage auf Auskunftserteilung stattgegeben wurde, und die Klage auf Auskunftserteilung vollumfänglich abzuweisen.
7 Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Beklagte in Bezug auf den zweiten Teil des landgerichtlichen Teilurteils verurteilt wird,
ihm Auskunft zu erteilen über den Wert der zur … gehörigen und von ihr übernommenen Betriebsgesellschaften sowie über die Höhe der auf sämtlichen zur Gruppe gehörigen Immobilien im Zeitpunkt der Übernahme lastenden Verbindlichkeiten;
hilfsweise: Vollstreckungsschutz.
8 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Für den Provisionsanspruch komme es darauf an, dass die Geschäftsleitung der Objektgesellschaften als Eigentümerinnen der Kliniken im Zeitpunkt des Nachweises verkaufsbereit gewesen sei, was sogar unstreitig sei. Zwischen den Hauptverträgen und der Möglichkeit zum Erwerb der Klinken bestehe wirtschaftliche Gleichwertigkeit. Verkaufsverhandlungen mit den einzelnen Kommanditisten seien gar nicht praktikabel gewesen, zumal die Anteilsveräußerung der Zustimmung der Komplementär-GmbH bedurft habe; der Verwaltungsrat habe kein Mandat gehabt. In Bezug auf die Höhe des Provisionsanspruchs erfasse der Kaufpreis für die Kommanditanteile den Wert der Betriebsgesellschaft und der Immobilien; für die Berechnung der Provision komme es deshalb auch auf diese Werte an. Anlass der entsprechenden Vertragsklausel sei der Verkauf einer Klinik des Klägers an die Beklagte gewesen, bei der eine Aufspaltung zwischen einer Betriebsgesellschaft und einer Besitzgesellschaft bestanden habe. Daher habe auch hier Grundlage für die Provisionsberechnung nicht nur der reine Kaufpreis, sondern auch der Wert der Immobilien sein sollen; dass es hier keine Betriebsaufspaltung gegeben habe, sei unerheblich. Da der Wert der Betriebsgesellschaft nur durch den Wert des unbelasteten Teils der Immobilien repräsentiert werde, sei der belastete Teil gesondert provisionspflichtig.
9 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
10 II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Sie führt zur Einschränkung ihrer Auskunftspflicht.
11 1.
Ein Auskunftsanspruch des Klägers hinsichtlich der Grundlagen für die Ermittlung einer Maklervergütung setzt voraus, dass der Kläger überhaupt einen Anspruch auf eine Provision für den Erwerb von (hier:) Beteiligungen an Kliniken durch die Beklagte hat. Das ist der Fall.
12 1.1.
Unstreitig ist der Kläger als Nachweismakler beauftragt worden.
13 Die dem Nachweismakler obliegende Leistung besteht in dem „Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages“ (§ 652 Abs. 1 BGB). Damit ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. So hat z.B. für den Nachweis der Möglichkeit des Kaufs eines Grundstücks der Immobilienmakler seinem am Kauf interessierten Kunden im Allgemeinen neben dem konkreten Grundstück in der Regel auch den Namen und die Anschrift des - zum Verkauf auch bereiten - Verkäufers zu benennen; das wird regelmäßig der Grundstückseigentümer oder ein Verfügungsberechtigter sein (BGH - 4.10.1995 -NJW-RR 1996, 113 ; ders. - 25.2.1999 - NJW 1999, 1255 [1256]).
14 1.2.
Die Beklagte war an dem Erwerb von Kliniken interessiert. Das war Gegenstand der Nachweismaklervereinbarung. Sie selber spricht von „Unternehmenskauf“ Dementsprechend sollte der Kläger nach Punkt 2 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung der Parteien vom 29. Januar 1998 (Bl. 13 d.A.) eine Provision für den Nachweis eines Objektes erhalten.
15 Der Kläger hat der Beklagten eine ganze Gruppe von zum Ankauf bereit stehenden Klinikobjekten (insgesamt 26) benannt. Diese Kliniken wurden von sog. Publikumsgesellschaften betrieben. Als Verantwortlichen dieser Gruppe hat der Kläger der Beklagten … genannt. Dieser war - unstreitig - nicht nur Mitgesellschafter, sondern auch letztlich der vertretungsberechtigte Geschäftsführer dieser Objektgruppe. Er war an einer Veräußerung „seiner“ Kliniken interessiert und dazu bereit.
16 1.3.
Der Umstand, dass … weder berechtigt noch bevollmächtigt war, der Beklagten die einzelnen Kommanditanteile zu verschaffen, steht der Entstehung des Provisionsanspruchs des Klägers nicht entgegen. Zum einen schuldete der Kläger nicht die Vermittlung des Hauptvertrages; zum anderen setzt der Provisionsanspruch des Maklers weder eine vollständige personelle, noch eine vollständige sachliche Identität zwischen beabsichtigtem und später zustande gekommenem Hauptvertrag voraus.
17 a) Bei Abweichen des nachgewiesenen Interessenten von dem späteren Vertragspartner ist die Provision auch dann verdient, wenn zwischen Erst- und Zweitinteressenten bereits in dem Zeitpunkt der Maklertätigkeit eine besonders enge, auf Dauer angelegte persönliche oder wirtschaftliche, familien- oder gesellschaftsrechtliche Bindung bestand. Daneben ist in sachlicher Hinsicht lediglich entscheidend, ob durch den Hauptvertrag der von dem Auftraggeber des Maklers erstrebte wirtschaftliche Erfolg eintritt, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (BGH - 12.10.1983 - MDR 1984, 208 = NJW 1984, 60 ; ders. - 7.5.1998 - MDR 1998, 895 = NJW 1998, 2277).
18 Da der Zweitinteressent im vorgenannten Sinne nicht bereits von Anfang an feststehen muss, kommt es auch nicht darauf an, ob auch er schon im Zeitpunkt der Maklertätigkeit verkaufsbereit war. Dementsprechend ist es unerheblich, wann sich die Kommanditisten der einzelnen Betriebsgesellschaften zum jeweiligen Verkauf entschlossen haben.
19 b) Eine objektbezogene wirtschaftliche Identität von beabsichtigtem und tatsächlich ausgeführtem Geschäft besteht in jedem Falle zwischen dem Kauf eines bestimmten Gegenstandes (Grundstück, Betrieb, Unternehmen) und dem Erwerb der Verfügungsmacht über diesen durch Übernahme von Geschäftsanteilen an einer Besitzgesellschaft (BGH - 7.5.1998 - a.a.O. [896]).
20 Der Umstand, dass die Beklagte letztlich durch den Erwerb von Kommanditanteilen von den einzelnen Kommanditisten lediglich Mehrheitsbeteiligungen an Betreibergesellschaften erworben hat, ist deshalb in Bezug auf den Vergütungsanspruch des Klägers ohne rechtliche Bedeutung; denn insoweit verband … nicht nur als verantwortlicher Geschäftsführer, sondern auch als Mitgesellschafter mit den übrigen Kommanditisten eine solche enge gesellschaftsrechtliche Beziehung, wie sie Voraussetzung für eine personelle Identität ist.
21 c) Die gegenteilige Auffassung der Beklagten ist unredlich.
22 aa) Ihr Vortrag, ihr sei es von Anfang an nur um den Erwerb von Gesellschaftsanteilen gegangen, ist unglaubhaft. In der zugrunde liegenden Vereinbarung zwischen den Parteien vom 29. Januar 1998 (Bl. 13 d.A.) ist keine Rede davon, dass die Beklagte nur Kliniken ankaufen wollte, die von einer Publikumsgesellschaft betrieben werden. Das behauptet sie auch gar nicht. Vor Nachweis einer zum Verkauf anstehenden Klinik kann sie aber gar nicht gewusst haben, von wem und in welcher Form diese betrieben wird. Demgemäß kann die Beklagte erst nach Kontaktaufnahme mit … als „Sprecher“ der Betreibergesellschaften für dessen Klinik-Gruppe in Erfahrung gebracht haben, dass es sich um eine Publikumsgesellschaft mit vielen Kommanditisten handelt.
23 Insoweit gab es sehr wohl mehrere rechtliche Möglichkeiten zum Erwerb der „Kliniken“. In Betracht kam dafür sowohl der unmittelbare (Objekt-)Erwerb als auch der Erwerb von (Mehrheits-)Beteiligungen an den Betreibergesellschaften. Erst nach der Kontaktaufnahme mit … als dem geschäftsführenden Vertreter der Betreibergesellschaften und an deren Verantwortlichen (Verwaltungsrat) konnte überhaupt abgeklärt werden, auf welche Weise ein Erwerb der „Kliniken“ durchgeführt werden kann.
24 bb) Wenn dann die Verhandlungen darauf hinaus liefen, dass die einzelnen Gesellschaftsanteile erworben werden sollen, dann musste der Beklagten klar sein, dass sie für den „Kauf“ der „nachgewiesenen Objekte“ zahlreiche - nach ihrem Vortrag über 450 - Einzelverträge mit den einzelnen Gesellschaftern abschließen musste. Das ist aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kein Grund, dem Kläger die verdiente Nachweis provision zu versagen.
25 Dies gilt um so mehr, als die Beklagte den Maklervertrag mit dem Kläger gerade in dem Augenblick gekündigt hat, als sich diese Verfahrensweise ergab. Der Verdacht, dass dies dem Zweck gedient haben könnte, sich einem berechtigten Provisionsanspruch des Klägers zu entziehen, ist zu offenkundig, als dass dieser Aspekt völlig außer Betracht gelassen werden könnte. Dem steht nicht entgegen, dass es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen … und dem Verwaltungsrat der Betreibergesellschaften gekommen sein soll.
26 1.4. Der Schluss auf den Ursachenzusammenhang zwischen der Nachweistätigkeit des Maklers und dem Abschluss des Hauptvertrages ergibt sich von selbst, wenn der Vertragsschluss in angemessener Zeit nachfolgt (BGH - 25.2.1999 - a.a.O. [1256]). Das war hier der Fall.
27 Dass der Vertrag ohne weitere Beteiligung des Maklers zustande gekommen ist, ist für den Vergütungsanspruch ohne Belang (BGH - 25.2.1999 - a.a.O. [1257]).
28 Damit steht fest, dass der Kläger eine vergütungspflichtige Nachweistätigkeit erbracht hat, wie schon das Landgericht ausgeführt hat.
29 2.
In Bezug auf die Höhe der geschuldeten Vergütung gelten folgende Erwägungen:
30 2.1.
Nach Punkt 2 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung der Parteien vom 29. Januar 1998 (Bl. 13 d.A.) hat sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Provision für jedes nachgewiesene Objekt in Höhe von 1,5% des Kaufpreises (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu zahlen. Damit hat der Kläger auch einen Anspruch auf Auskunft über die Kaufpreise aus den einzelnen Kaufverträgen.
31 a) Sofern sich die in den einzelnen Verträgen angeführten Kaufpreise durch vereinbarte Nachberechnungen (nach oben oder unten) verändert haben sollten, ist Auskunft natürlich über die endgültigen Kaufpreise zu erteilen.
32 b) Darüber hinaus haben die Kommanditisten in ihren Verkaufsverträgen mit der Beklagten nicht nur einen (eigentlichen) „Kaufpreis“ für ihren Anteil, sondern auch noch eine „Abfindung“ für ihre Gesellschafterdarlehen erhalten. Da diese Gesellschafterdarlehen somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsübernahme getilgt („abgefunden“) wurden, liegt eine Einbeziehung in den „Kaufpreis“ nahe (vgl. OLG Düsseldorf - 8.10.1999 - NZM 2000, 626 ). Davon geht auch die Beklagte aus.
33 2.2.
Soweit der Kläger aus Punkt 2 Abs. 2 Satz 2 der Provisionsvereinbarung einen weiter gehenden Provisions- und damit auch Auskunftsanspruch herleitet, teilt der Senat diese auch vom Landgericht vertretene Auffassung nicht . Die Auslegung des Landgerichts bindet den Senat nicht, denn sie verstößt gegen allgemeine Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB).
34 Der maßgebende Satz schließt an die Regelung der Provision in Höhe von „1,5% des Kaufpreises zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer“ an und lautet:
35 »Der Kaufpreis umfaßt den Wert der Betriebsgesellschaft und der Immobilie.«
36 b) Bei nahe liegender Auslegung wird dem Kläger mit dieser Bestimmung lediglich zugesagt, den jeweiligen Kaufpreis, an dem sich seine Provision orientiert, in einer bestimmten Weise zu ermitteln, nämlich anhand des Wertes der (jeweiligen) „Betriebsgesellschaft“ und der Immobilie(n). An der Berechnungsgrundlage für die Provisionen hat sich dadurch jedoch nichts geändert; Berechnungsgrundlage bleibt nach wie vor der in den Kaufverträgen mit den Verkäufern vereinbarte Kaufpreis.
37 b) Es wäre unverständlich und liegt deshalb außerhalb jeglicher Vertragsgestaltung, dass Satz 2 einer Vertragsklausel den vorausgehenden Satz 1 sogleich abändern sollte.
38 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, Grundlage dieser Klausel sei der Verkauf einer Klinik des Klägers an die Beklagte gewesen, bei der eine Aufspaltung zwischen einer Betriebsgesellschaft und einer Besitzgesellschaft bestanden habe. Eine solche Aufspaltung gab es jedoch bei den sog. … gerade nicht. Mithin bedurfte es hier nicht der Addition des Wertes der Betriebsgesellschaft und der Besitzgesellschaft (Immobilien) als Grundlage für einen Provisionsanspruch und kann auch gar nicht dazu führen, weil es diese Unterscheidung hier nicht gibt. Vielmehr drückt sich der Wert des Betriebes der Kliniken einschließlich des Wertes der Immobilien unmittelbar im (anteiligen) Kaufpreis für die einzelnen Gesellschaftsanteile aus.
39 c) Die von dem Kläger vorgelegte „Notiz“ vom 29. Mai 1998 (Bl. 21 d.A.), in der es heißt, dass die Courtage nicht vom Kaufpreis ausgehe, sondern vom Wert des Objektes, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass:
40 - Zum ersten handelt es sich nur um eine einseitige Notiz allein des Klägers, nicht um eine vertragliche Vereinbarung, auch wenn der Notiz eine gemeinsame „Besprechung“ zugrunde gelegen haben soll.
41 - Zum zweiten ergibt sich aus dieser Notiz nicht, dass damit die Vereinbarung vom 28. Januar 1998 abgeändert und durch eine neue Provisionsvereinbarung ersetzt werden sollte.
42 - Zum dritten enthält die ursprüngliche Vereinbarung eine Schriftformklausel für Änderungen, die mit dieser bloß einseitigen „Notiz“ nicht erfüllt ist.
43 - Zum vierten bestehen auch nicht andeutungsweise Anhaltspunkte dafür, dass der Gesamtkaufpreis aller Kommanditanteile letztlich nicht dem „Wert, des Objektes“ entspreche.
44 Auch der Abschnitt 3.2. der Kaufangebote der Beklagten an die Kommanditisten (Bl. 136- 144 d.A.) gibt entgegen der Ansicht des Klägers für eine Auslegung der Provisionsvereinbarung nichts her. Er befasst sich nur allgemein mit der Ermittlung des „endgültigen“ Kaufpreises.
45 d) Überhaupt nicht mehr nachvollziehbar ist die Argumentation des Klägers, die Beklagte habe belastete Immobilien übernommen und die Belastungen später abgelöst, wodurch die Verkäufer von Verbindlichkeiten frei geworden seien. Eigentümer der Immobilien waren nicht die Verkäufer der Kommanditanteile, sondern die Betreibergesellschaften selbst. Die Verkäufer hafteten nicht persönlich für die dinglichen Belastungen, konnten deshalb auch durch die Ablösung der Belastungen nicht von Verbindlichkeiten „frei“ werden. Der Wert ihrer Anteile war vielmehr von vornherein um den Wert der Immobilienbelastungen der Gesellschaft geringer. Das musste sich auch im Kaufpreis niederschlagen. Mehr konnten sie nicht verlangen.
46 Dafür, dass den Verkäufern der Wert unbelasteter Immobilien habe zukommen sollen, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
47 2.3.
Einem isolierten Anspruch auf Auskunft darüber, wie die Parteien eines Hauptvertrages die jeweilige Gegenleistung für einen veräußerten Gegenstand, an die die Maklerprovision anknüpft, ermittelt haben, fehlt jegliche Rechtsgrundlage.
48 Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Kläger einen Schadensersatzanspruch hätte geltend machen wollen, weil die Beklagte, um ihn in Bezug auf seine Provisionsansprüche zu schädigen, abweichend von dem vereinbarten Preisermittlungsgrundsatz mit den Verkäufern zu niedrige Kaufpreise vereinbart habe. Einen solchen Schadensersatzanspruch macht der Kläger gegen die Beklagten aber gar nicht geltend. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
49 3.
Der Auskunftsanspruch im verbliebenen Rahmen ist weder erfüllt noch sonst ausgeschlossen.
50 3.1.
Wenn die Beklagte allerdings meint, sie habe diese Auskunft mit Vorlage der Anlage B5 zu ihrer Klageerwiderung vom 20. September 1999 (Bl. 123-132 d.A.) erteilt, so ist das nicht verständlich. Sämtliche Einzelbeträge dieser Anlage sind geschwärzt, sodass jede Möglichkeit fehlt, die - angebliche - Summe zu überprüfen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Zusammensetzung dieser Einzelbeträge nach „eigentlichem Kaufpreises“ und „Abfindung“ für Gesellschafterdarlehen. Im Übrigen hat die Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreites selber zugestanden, dass ihr bei ihrer Summenangabe ein Rechenfehler unterlaufen sei.
51 3.2.
Die Ansicht der Beklagten, aus „Datenschutzgründen“ zur Offenlegung der einzelnen Kaufpreise nicht verpflichtet zu sein, kann nicht geteilt werden. Sie hat sich verpflichtet, die Provisionen des Klägers nach den Kaufpreisen zu bemessen; also muss der Kläger diese Kaufpreise kennen, um seine Provision berechnen zu können. Da nun einmal einzelne Kaufverträge geschlossen wurden und nicht ein einziger Globalkaufvertrag, steht dem Kläger auch für jeden Kaufvertrag eine Provision zu. Die bloße Angabe einer nicht nachvollziehbaren „Summe“ reicht deshalb zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht aus, wie schon das Landgericht ausgeführt hat.
52 4.
Damit kann nur der erste Absatz der landgerichtlichen Auskunftsverurteilung Bestand haben.
53 Wenn die Beklagte meint, der Urteilsausspruch sei zu unbestimmt, berücksichtigt sie nicht, dass zur Auslegung des Tenors auch auf die Entscheidungsgründe eines Urteils zurückgegriffen werden kann (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 313 RN 9).
54 Im Übrigen ist der Kläger, gerade weil ihm die begehrte Auskunft fehlt, zu einer näheren Bezeichnung der einzelnen Verträge nicht in der Lage. Die Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Auskunft muss vielmehr gegebenenfalls in einer weiteren Klagestufe geprüft werden.
55 III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie berücksichtigt das beiderseitige Obsiegen und Unterliegen. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass der entfallende Auskunftsteil der umfassendere gewesen ist.
56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit mit Vollstreckungsschutz ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 bis 3, 709 Satz 2 ZPO.
57 Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat durchaus grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint in dieser Sache eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt.
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