OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2004-01-08, 3 VAs 46/03

3 VAs 46/03Supreme Court / Criminal Chamber IIIJan 8, 2004

Full text

OLG Frankfurt 3. Strafsenat — 3 VAs 46/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-01-08

Aktenzeichen: 3 VAs 46/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0108.3VAS46.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 29 III EGGVG, 114 ZPO).

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 100 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antragsteller befindet sich derzeit in Untersuchungshaft in der JVA .... Dort ist ihm - entsprechend Nr. 40 (2) UVollzO - der Einzelempfang durch ein eigenes Fernsehgerät gestattet, wovon der Antragsteller auch Gebrauch macht. Während Kosten für den Betrieb eines solchen Gerätes nicht erhoben wurden, verlangt die Antragsgegnerin seit dem 1.10.2003 eine monatliche Nutzungsgebühr in Höhe von 2 € für den Betrieb eines eigenen TV-Gerätes, wobei sich die Nutzungspauschale aus Kosten für Stromverbrauch und den Kosten für die Bereitstellung der TV-Anschlüsse zusammensetzt.

2 Während die Ausgabe neu auszuhändigender Geräte über die Kammer erst erfolgt, nachdem der jeweilige Gefangene sein Einverständnis zur Entrichtung der Nutzungspauschale erklärt hat, wurde Gefangenen, die bereits ein TV-Gerät in Betrieb haben, nachträglich eine Einverständniserklärung abverlangt und im Falle einer Verweigerung das Gerät aus dem Haftraum entfernt und zu seiner Habe genommen.

3 Letzteres geschah auch im Falle des Antragstellers.

4 Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen diese Maßnahme und trägt vor, für die Anordnung einer solchen Kostenpauschale fehle es an einer Rechtsgrundlage, die Wegnahme des TV-Gerätes sei daher rechtswidrig.

5 Seinen Antrag auf einstweilige Anordnung hat der Senat mit Beschluss vom 13.10.2003 zurückgewiesen.

6 Der Antrag gem. §§ 23 EGGVG ist - wie bereits im Beschluss vom 13.10.2003 festgestellt - zulässig, jedoch nicht begründet.

7 Gemäß § 119 IV StPO darf sich ein Untersuchungsgefangener u.a. Bequemlichkeiten auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Anstalt stören. In Ausgestaltung dessen ist einem Untersuchungsgefangenen auch - sofern der Richter nicht etwas anderes anordnet - der Einzelempfang durch ein eigenes TV-Gerät gem. Nr. 40 (2) der von den Landesjustizverwaltungen erlassenen einheitlichen Verwaltungsanordnung für den Untersuchungshaftvollzug (UVollzO) gestattet.

8 Gem. Nr. 40 (3) UVollzO gelten die für den Betrieb eigener Fernsehgeräte durch Strafgefangene erlassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften sinngemäß.

9 Gem. Nr. 5 der VV zu § 69 StVollzG, der die Teilnahme an Hörfunk und Fernsehen regelt, dürfen Gefangene die Kosten für die Beschaffung, die Überprüfung, eine notwendige Änderung, die Reparatur und den Betrieb des Fernsehgerätes aus ihrem Haus-, Taschen- und ihrem Eigengeld bestreiten.

10 Aus alledem folgt, dass ein Untersuchungsgefangener selbst für die Betriebskosten eines eigenen TV-Gerätes aufkommen muss und insoweit keinen Anspruch gegenüber der Antraggegnerin geltend machen kann. Die Erhebung einer Nutzungspauschale begegnet daher keinen Bedenken.

11 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antraggegnerin bisher von einer Erhebung einer solchen Pauschale abgesehen hat, denn ein schützenswertes Vertrauen auf weitere, zukünftige Übernahme von bisher ohne Rechtsgrund freiwillig erbrachten Leistungen kann nicht begründet werden, zumal derartige Kosten auch außerhalb der Untersuchungshaftanstalt - also „im normalen Geschäftsverkehr" - erhoben werden. In Fällen der Mittellosigkeit eines Untersuchungsgefangenen bleibt ihm die Teilnahme am Gemeinschaftsfernsehen.

12 Da der Antragsteller nicht bereit ist, unter den anstaltsüblichen Bedingungen am TV- Empfang teilzunehmen, durfte ihm die Nutzung des Gerätes entzogen werden. Aufgrund der gegebenen Umstände ist dies nur durch zur Habenahme des TV- Apparates möglich.

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG i.V.m. § 130 KostO. Die Festsetzung des Gegenstandwertes beruht auf § 30 EGGVG i.V.m. § 30 KostO.

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