OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, 2003-10-14, 1 UF 64/03

1 UF 64/03Supreme CourtOct 14, 2003

Regest

1. Ist ein Kind von Geburt an während seines gesamten bisherigen Lebens (hier: 18 Monate) von Pflegeeltern betreut worden und hat es dementsprechend zu ihnen die primäre Bindung aufgebaut, so sind die Voraussetzungen des § 1632 Abs. 4 BGB zu bejahen, wenn über die mit dem Wechsel eines Kindes von der primären Beziehungsperson verbundenen allgemeinen Schwierigkeiten hinaus zusätzliche Aspekte in der Persönlichkeit der handelnden Personen und der konkreten Situation vorhanden sind, die eben dies erfordern. 2. Solche zusätzlichen Aspekte sind gegeben, wenn die Herausnahme des Kindes aus seinem bisherigen Umfeld nach den überzeugenden Ausführungen des vom Gericht eingeholten Gutachtens eine schwerwiegende Traumatisierung mit nachhaltigen Störungen der weiteren Entwicklung zur Folge hätte, die nur durch eine besonders kompetente Beziehungsperson mit überdurchschnittlicher Fähigkeit, die Situation eines so getrennten Kindes aufzufangen, überwunden werden kann, und genau in diesem Bereich die Kompetenz der leiblichen Mutter bedingt durch ihre eigene Biographie nicht liegt. 3. Um einen Wechsel der Beziehung verantworten zu können, wäre die Fähigkeit der Mutter erforderlich, eine enge Beziehung zu einem durch einen vorausgegangenen Beziehungsabbruch besonders gestörten Kind aufzubauen. Dafür reicht der Hinweis auf die Erziehung der drei bei ihr lebenden Kinder nicht aus. Verfahrensgang vorgehend AG Bad Schwalbach, 26. Februar 2003, 11 F 904/02, Beschluss

Full text

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen — 1 UF 64/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-10-14

Aktenzeichen: 1 UF 64/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:1014.1UF64.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Ist ein Kind von Geburt an während seines gesamten bisherigen Lebens (hier: 18 Monate) von Pflegeeltern betreut worden und hat es dementsprechend zu ihnen die primäre Bindung aufgebaut, so sind die Voraussetzungen des § 1632 Abs. 4 BGB zu bejahen, wenn über die mit dem Wechsel eines Kindes von der primären Beziehungsperson verbundenen allgemeinen Schwierigkeiten hinaus zusätzliche Aspekte in der Persönlichkeit der handelnden Personen und der konkreten Situation vorhanden sind, die eben dies erfordern.

  2. Solche zusätzlichen Aspekte sind gegeben, wenn die Herausnahme des Kindes aus seinem bisherigen Umfeld nach den überzeugenden Ausführungen des vom Gericht eingeholten Gutachtens eine schwerwiegende Traumatisierung mit nachhaltigen Störungen der weiteren Entwicklung zur Folge hätte, die nur durch eine besonders kompetente Beziehungsperson mit überdurchschnittlicher Fähigkeit, die Situation eines so getrennten Kindes aufzufangen, überwunden werden kann, und genau in diesem Bereich die Kompetenz der leiblichen Mutter bedingt durch ihre eigene Biographie nicht liegt.

  3. Um einen Wechsel der Beziehung verantworten zu können, wäre die Fähigkeit der Mutter erforderlich, eine enge Beziehung zu einem durch einen vorausgegangenen Beziehungsabbruch besonders gestörten Kind aufzubauen. Dafür reicht der Hinweis auf die Erziehung der drei bei ihr lebenden Kinder nicht aus.

Verfahrensgang

vorgehend AG Bad Schwalbach, 26. Februar 2003, 11 F 904/02, Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 2., die Herausgabe des Kindes anzuordnen, wird zurückgewiesen. Es wird angeordnet, dass das Kind bei den Beteiligten zu 1. verbleibt.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bewendet es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Herausgabe des Kindes von den Pflegeeltern an die Mutter angeordnet, zur Vorbereitung der Herausgabe ein sich verdichtendes Umgangsrecht für insgesamt 30 Wochen geregelt und den Antrag der Pflegeeltern, den Verbleib des Kindes bei ihnen anzuordnen, zurückgewiesen. Hiergegen haben die Pflegeeltern, die Beteiligten zu 1., befristete Beschwerde eingelegt, mit der sie den weiteren Verbleib des Kindes bei ihnen gemäß § 1632 Abs. 4 BGB erreichen wollen.

2 Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt antragsgemäß zu einer Verbleibensanordnung zu Gunsten der Pflegeeltern. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts hält der Senat die Voraussetzungen des § 1632 Abs. 4 BGB für gegeben.

3 Nach den getroffenen Feststellungen, die im wesentlichen unstreitig sind, hat die Mutter das Kind unmittelbar vor der Geburt zur Adoption freigegeben und hierüber mit dem Jugendamt einen formlosen Adoptionsvertrag geschlossen, da sie sich in der damaligen Situation nicht im Stande gesehen hat, für das Kind angemessen zu sorgen. Sie befand sich damals in schwierigen geradezu chaotischen Verhältnissen, geprägt durch wirtschaftliche Schwierigkeiten und ein von ständigen Streitigkeiten bis hin zu körperlichen Übergriffen geprägtes Verhältnis zu ihrem damaligen Lebensgefährten, dem leiblichen Vater des Kindes. Letzterer hatte sie vergeblich dazu aufgefordert, dass Kind abtreiben zu lassen und klargemacht, dass er hierfür keinerlei Verantwortung übernehmen wolle. Zugleich war sie zu dieser Zeit für ihre 3 älteren Kinder A, geb. am ….1989, B, geb. am ….1994 und C, geb. am …1999, verantwortlich und sah sich angesichts der sich abzeichnenden und dann auch erfolgten Trennung von ihrem Lebensgefährten in der Situation einer alleinerziehenden Mutter. Wenn sie in dieser Situation den Entschluss fasste, das noch ungeborene Kind zur Adoption freizugeben, um ihm ein Aufwachsen in besserer Umgebung zu ermöglichen, war diese Haltung von höchstem Verantwortungsbewusstsein getragen und verdient keinerlei Tadel. Kurz danach hat sie ihre Situation grundlegend geändert. Sie hat nach Trennung von ihrem Lebensgefährten eine Beziehung zu einem neuen Partner aufgebaut, den sie in der Folgezeit geheiratet hat. Dieser lebt in geordneten Verhältnissen. Mit Hilfe öffentlicher Mittel hat die neue Familie inzwischen ein Haus gebaut, in dem ausreichend Raum für die Familie ist, auch unter Einschluss des Kindes D. Ihre Erziehungseignung hat sie im Hinblick auf die 3 bei ihr lebenden Kinder nachgewiesen. Der Senat hat keine Zweifel, dass sie bei einem anderen Geschehensablauf, wenn sie den Partner früher kennen gelernt hätte und D bei sich behalten hätte, in der Lage gewesen wäre, auch dieses Kind zu betreuen und zu erziehen. Dass die Dinge sich verhältnismäßig kurzfristig so entwickeln würden, war für sie nicht vorhersehbar.

4 Gleichwohl hat der tatsächliche Geschehensablauf dazu geführt, dass nunmehr die Herausgabe des Kindes von den Pflegeeltern an die Mutter eine wesentliche Gefährdung des Kindeswohls zu Folge hätte, die die getroffene Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 erfordert.

5 D, die von ihren Pflegeeltern E genannt wird, ist während des gesamten bisherigen Lebens, jetzt 18 Monate, von den Pflegeeltern betreut worden und hat dementsprechend zu ihnen die primäre Bindung aufgebaut. Davon waren die ersten 6 Monate, die insoweit besonders wichtig sind, unangefochten mit der allseitigen Perspektive eines dauernden rechtlich geschützten Verbleibs durch die beabsichtigte Adoption. Erstmals im September 2002, nach sich verfestigender Besserung ihrer Lebensverhältnisse, hat die Mutter an die Pflegeeltern den Wunsch auf Rückführung des Kindes herangetragen. Da dem das Jugendamt mit Blick auf das Kindeswohl widersprochen hat, ist das Kind zunächst auch weiterhin bei den Pflegeeltern verblieben, jetzt allerdings nicht mehr mit dem Ziel einer anschließenden Adoption.

6 Allerdings würden die mit dem Wechsel eines Kindes von der primären Beziehungsperson verbundenen allgemeinen Schwierigkeiten nicht ausreichen, den natürlichen Wunsch der leiblichen Eltern, das Kind in eigene Betreuung zu nehmen, zu Gunsten eines Pflegekindverhältnisses zurückzustellen. Vorliegend sind aber zusätzliche Aspekte in der Persönlichkeit der handelnden Person und der konkreten Situation vorhanden, die eben dies erfordert. Nach den überzeugenden Ausführungen des vom Gericht eingeholten Gutachtens hätte die Herausnahme von D aus ihrem bisherigen Umfeld die Folge einer schwerwiegenden Traumatisierung mit nachhaltigen Störungen der weiteren Entwicklung. Dies könnte unter gegebenen Umständen nur durch eine besondere kompetente Beziehungsperson mit überdurchschnittlicher Fähigkeit, die Situation eines so getrennten Kindes aufzufangen, überwunden werden. Genau in diesem Bereich liegt aber die Kompetenz der Mutter, bedingt durch ihre eigene Biographie, nicht. Sie ist unter sehr schwierigen Bedingungen herangewachsen, bei einer … Mutter, die ihr aus diesem Grunde nur wenig an Zuneigung und Zuwendung entgegenbringen konnte. Dass sie bei diesen Startbedingungen sich behauptet hat und ihre jetzige Lebenssituation erreichen konnte, verdient, wie der Sachverständige überzeugend herausstellt, jeden Respekt und stellt eine hohe Leistung dar. Die Fähigkeit, eine enge Beziehung zu einem durch einen vorausgegangenen Beziehungsabbruch besonders gestörten Kind aufzubauen, gehört aber vor diesem sozialen Hintergrund nicht zu ihren Stärken. Diese wäre aber erforderlich, um in der jetzigen Situation einen Wechsel der Beziehung verantworten zu können.

7 Symptomatisch für diese Beurteilung ist die Entwicklung des Umgangsrechts, das - zunächst von dem Amtsgericht mit dem Ziel der Herausgabe angeordnet, später ergebnisoffen - in den Räumen des Jugendamts durchgeführt worden ist. Hierbei ist es nicht gelungen, dass die Mutter mit D eine nähere Beziehung aufbauen konnte. Das lag, wie geschildert, sicherlich auch an den ungünstigen Umständen, als sie den Kontakt ständig unter den Augen der Pflegemutter und der Angehörigen des Jugendamts, die, wie sie wusste, jeweils ihren Vorstellungen ablehnend gegenüberstanden, gestalten musste. Unter normalen Umständen in einer unbefangenen Besuchssituation wäre es ihr wahrscheinlich gelungen, mit dem Kind eine normale Beziehung zu gestalten. Erforderlich in dieser konkreten Situation waren aber besondere Fähigkeiten und Kompetenzen zum Aufbau einer nahen Beziehung, die es ihr erlaubt hätten, den widrigen Bedingungen zum Trotz den Umgang positiv zu gestalten. Diese Fähigkeiten standen ihr nicht zur Verfügung, was, um es zu wiederholen, nicht ihr vorzuwerfen ist, sondern eine Folge ihrer eigenen schwierigen Kindheit ist. Für die Beurteilung der Bewältigung der noch viel schwierigeren Situation bei einem Wechsel der Hauptbezugsperson gilt dies aber in noch verstärktem Maße.

8 Die dahingehenden Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind plausibel und decken sich mit eigenen Beobachtungen. Auch die - insoweit nicht den Interessen der beteiligten Erwachsenen verpflichtete - Verfahrenspflegerin des Kindes schließt sich dem an. Die von der Mutter geäußerte Kritik an dem Gutachten veranlasst nicht die Einholung des beantragten Obergutachtens. Weder die Sachkunde noch das Begutachtungsverfahren werden mit überzeugenden Argumenten angegriffen. Der - gerügten - fehlenden kinderärztlichen Untersuchung bedurfte es zur Beurteilung der Beweisfrage nicht. Es geht nicht darum, in welchem Maße das Kind gesundheitlich beeinträchtigt ist und ob eine etwaige gesundheitlich relevante Störung ein Wechsel der Bezugsperson entgegenstünde. Die - insoweit unstreitige krankheitsbedingte (sog. …-Syndrom) Entwicklungsverzögerung war lediglich insoweit für die weitere Entwicklung relevant, als dadurch in den entscheidenden ersten Lebensmonaten des Kindes eine besondere enge und intensive Bindung der Pflegemutter zu dem Kind gewachsen ist.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 94 Abs. 3, 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Kostenordnung, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Der Beschwerdewert entspricht dem Regelwert gemäß § 131 Abs. 2, 30 Kostenordnung.

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