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14 W 28/03•OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, 2003-04-09, 14 W 28/03
14 W 28/03Supreme Court / Civil Chamber 14Apr 9, 2003
Entscheidungsdatum: 2003-04-09
Aktenzeichen: 14 W 28/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0409.14W28.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde des Sachverständigen … wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 4. Februar 2003 abgeändert.
Die dem Sachverständigen … zu gewährende Entschädigung wird auf 14.254,08 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1 1. Der Sachverständige ist durch Beschluss des Landgerichts vom 26.11.2001 mit der Erstattung eines Gutachtens über eine Behauptung des Klägers beauftragt worden. Gleichzeitig wurden ihm die Gerichtsakten übersandt. Auf eine entsprechende gerichtliche Anfrage hin gab er mit Schreiben vom 29.11.2001 seinen voraussichtlichen Zeitaufwand mit 100 Stunden und seinen Stundensatz mit 250 DM an. Der Kläger erklärte hierzu, eine Stellungnahme erübrige sich, da ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 18.01.2002 mit, er halte den Stundensatz für angemessen, den geschätzten Zeitaufwand aber für überzogen. Das Landgericht forderte daraufhin den Sachverständigen mit Verfügung vom 18.02.2002 zur Gutachtenerstattung auf, nachdem sich die Parteien mit der Höhe des Stundensatzes einverstanden erklärt hätten. Nach Erstellung des Gutachtens berechnete der Sachverständige unter dem 06.09.2002 seine Kosten mit 14.254,08 EUR, wobei er 96 Stunden ansetzte und einen Stundensatz von 128 EUR zugrunde legte. Auf seinen Antrag hin hat das Landgericht mit Beschluss vom 04.02.2003 die ihm zu gewährende Entschädigung auf 5.790,72 EUR festgesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt, es fehle für eine Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens an der nach § 7 ZSEG erforderlichen Zustimmung beider Parteien. Auch ein Einverständnis des Gerichts sei nicht gegeben. Deswegen käme nur ein Stundensatz von 52 EUR in Betracht.
2 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sachverständigen, mit der er die Festsetzung des Rechnungsbetrages begehrt.
3 2. Die nach § 16 II ZSEG statthafte Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist auch ansonsten zulässig und in der Sache begründet.
4 Dem Sachverständigen steht eine Vergütung in Höhe von 14.254,08 EUR zu. Der von ihm angegebene Zeitaufwand von 96 Stunden begegnet keinen Bedenken und ist auch von dem Landgericht zugrunde gelegt worden. Der Stundensatz von 128 EUR übersteigt zwar den Gebührenrahmen des § 3 I ZSEG. Dem Sachverständigen steht aber dieser Stundensatz gleichwohl jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu.
5 a) Nach § 7 I ZSEG kann dem Sachverständigen statt der Leistungsentschädigung eine besondere Entschädigung gewährt werden, wenn die Parteien dem Gericht gegenüber hiermit ihr Einverständnis erklärt haben und ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt worden ist. Eine Zustimmung zu dem Stundensatz des Sachverständigen hat im Streitfall der Beklagte erklärt, nicht aber der Kläger. Dessen Äußerung, eine Stellungnahme erübrige sich aufgrund der bewilligten Prozesskostenhilfe, ist zwar im Hinblick auf § 7 I ZSEG sachlich unzutreffend, stellt aber jedenfalls keine Zustimmung dar. Solchenfalls kann allerdings auch die Erklärung nur einer Partei genügen, wenn das Gericht zustimmt, § 7 II ZSEG. Das Landgericht hat indes nicht mit einer eigenen Zustimmung die fehlende Zustimmung des Klägers ersetzt, wenngleich es offenbar mit der Höhe des Stundensatzes einverstanden war. Das ergibt sich bereits aus der Verfügung vom 18.02.2002, mit der der Sachverständige zur Gutachtenerstattung aufgefordert worden ist. Denn in dieser Verfügung heißt es, die Parteien hätten sich mit der Höhe des Stundensatzes einverstanden erklärt. Das kann nur dahin verstanden werden, dass das Landgericht von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 I ZSEG ausgegangen ist, nicht aber in Anwendung des § 7 II ZSEG eine fehlende Parteizustimmung ersetzen wollte.
6 b) Obwohl damit die gesetzlichen Voraussetzungen einer besonderen Entschädigung nicht gegeben sind, darf der Sachverständige in Ausnahmefällen aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Entschädigung auf der Grundlage des § 7 ZSEG verlangen (OLG Hamm Rpfleger 88, 550; OLG Düsseldorf BauR 95, 880 f; MDR 99, 1528; Meyer / Höver / Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 22. Aufl., § 7, Rdn. 12.2; offen lassend OLG Saarbrücken OLGR 01, 436 f). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier vor.
7 Der Sachverständige hat, nachdem ihn das Gericht unter Aktenübersendung zur Angabe des voraussichtlichen Kostenvorschusses aufgefordert hatte, unmissverständlich seinen Stundensatz mit 250 DM angegeben. Dem Sachverständigen wurde dann die Stellungnahme des Beklagten vom 18.01.2002 zugeleitet, in der lediglich der geschätzte Zeitaufwand in Frage gestellt, der Stundensatz aber ausdrücklich als angemessen bezeichnet wurde. Nachdem der Sachverständige daraufhin mit einem weiteren Schreiben vom 13.02.2002 den Zeitaufwand näher erläutert und ihm das Gericht überdies mitgeteilt hatte, die Parteien hätten sich mit der Höhe des Stundensatzes einverstanden erklärt, konnte der Sachverständige auf die Richtigkeit dieser Mitteilung vertrauen und davon ausgehen, dass seine Arbeitsleistung mit dem von ihm angegebenen Stundensatz entschädigt werde.
8 c) Allerdings ist kein Kostenvorschuss an die Staatskasse gezahlt worden, weswegen es dem Wortlaut des § 7 I ZSEG nach an der Zahlung eines für die besondere Entschädigung ausreichenden Betrages fehlt. Vorschusspflichtig wäre nach der Fassung des Beweisbeschlusses des Landgerichts der Kläger gewesen, dem aber Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden war. Damit trat für den Kläger eine Freistellung von den Gerichtskosten ein, die auch die Zahlung des ausreichenden Betrages im Sinne von § 7 I ZSEG umfasst (OLG München OLGR 01, 108; a.A. Meyer / Höver / Bach aaO, § 7, Rdn. 8.2; Hartmann aaO, § 7, Rdn. 15). Die nach dem ZSEG zu zahlenden Beträge sind als den Gerichtskosten zuzuordnende Auslagen anzusehen, was sich schon aus Nr. 9005 KV ergibt. Es ist weder aus den gesetzlichen Vorschriften abzuleiten, noch ist sonst ein Grund erkennbar, warum eine Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, von den sämtlichen Gerichtskosten freigestellt wird, nicht aber von dem Teilbereich der Auslagen nach § 7 I ZSEG. Soweit zur Begründung der gegenteiligen Auffassung angeführt wird, die besondere Entschädigung knüpfe an die Zustimmung der Parteien an (so Hartmann aaO), trifft dies jedenfalls für den Streitfall nicht zu, weil der Kläger keine Zustimmung erklärt hat.
9 Da die Staatskasse anders als in dem von dem Oberlandesgericht München entschiedenen Fall, bei dem der dortige Kläger als Antragsschuldner nach § 49 GKG für die durch die Klage verursachten Kosten und Auslagen haftete, im Streitfall von dem Beklagten ebenfalls keine Zahlung verlangen kann, da der Beweis über eine Behauptung des Klägers zu erheben war, liegt es nahe, § 7 I ZSEG dahin auszulegen, dass es der Zahlung eines ausreichenden Betrages an die Staatskasse gleichsteht, wenn der Vorschusspflichtigen Partei Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden und ein anderer Kostenschuldner nicht vorhanden ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, in einem solchen Fall sei der Sachverständige auf die Entschädigung nach § 3 ZSEG beschränkt. Richtig ist zwar, dass ein nach § 407 ZPO verpflichteter Sachverständiger grundsätzlich eine Entschädigung innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens des § 3 ZSEG hinnehmen muss. Anderseits kommt es auch nicht selten vor, dass angesichts der zu begutachtenden Materie Sachverständige, die zu einer Gutachtenerstattung zu den Sätzen des Gebührenrahmens nicht verpflichtet oder bereit sind, nicht zu finden sind. Der Streitfall belegt diese Einschätzung. Zu der Beweisfrage einer Unterbilanzierung und Unternehmensbewertung hat der zunächst in Aussicht genommene Gutachter noch weitaus höhere Stundensätze begehrt. Die bedenkliche Konsequenz wäre dann, dass das Einholen eines Gutachtens mangels Zahlung eines Vorschusses unterbliebe und die prozesskostenhilfeberechtigte Partei allein aufgrund ihrer Bedürftigkeit beweisfällig bliebe, worin eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber der zahlungsfähigen Partei läge. Der Senat muss diese Frage indes nicht abschließend beantworten.
10 d) Jedenfalls gilt der Vertrauensschutz auch für das Fehlen der weiteren Voraussetzung des § 7 I ZSEG, wonach die Gewährung der besonderen Entschädigung die Zahlung eines ausreichenden Betrages an die Staatskasse erfordert (Hartmann Kostengesetze, 31. Aufl., § 7 ZSEG, Rdn.16). In dem Beweisbeschluss des Landgerichts vom 05.09.2000 war u.a. bestimmt, die Festsetzung eines einzuzahlenden Gerichtskostenvorschusses bleibe nach Bestimmung des Sachverständigen und Rücksprache mit diesem vorbehalten.
11 Danach durfte der Sachverständige davon ausgehen, dass das Landgericht einen entsprechenden Vorschuss einfordern werde, zumal er ja ausdrücklich um die Angabe des voraussichtlichen Kostenvorschusses gebeten worden und er dieser Bitte auch nachgekommen war. Tatsächlich ist dann die Anforderung eines Kosten Vorschusses unterblieben offenbar im Hinblick darauf, dass dem beweisbelasteten Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden war (§ 122 I Nr. 1 a ZPO). Der Sachverständige konnte jedenfalls davon ausgehen, dass der im Beweisbeschluss angekündigte und zur Höhe bei ihm nachgefragte Vorschuss auch erhoben werde. Die teilweise vertretene Auffassung, der Vertrauensschutz des Sachverständigen zwinge nicht dazu, ihm den erhöhten Stundensatz zuzubilligen, wenn keine ausreichende Zahlung an die Staatskasse geleistet worden sei, weil er mit einer solchen Fallgestaltung rechnen müsse (OLG Düsseldorf MDR 89, 366; OLG München OLGR 01, 108), überzeugt den Senat nicht. Wenn das Gericht dem Sachverständigen mitteilt, er solle das Gutachten erstatten, nachdem die Parteien der von ihm geforderten besonderen Entschädigung zugestimmt haben und die Erhebung eines Kostenvorschusses bereits angekündigt ist, dann darf er daraus berechtigterweise auch den Schluss ziehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen besonderen Entschädigung auch insgesamt vorliegen. Es besteht kein ersichtlicher Anlass, bei der Prüfung des Vertrauensschutzes zwischen dem Vorliegen des Zustimmungserfordernisses auf der einen Seite und der nötigen Deckung auf der anderen Seite zu differenzieren Der Sachverständige hat weder eine gesetzlich festgelegte Aufgabe, den Eingang eines Kostenvorschusses zu überprüfen, noch ist er dazu im Regelfall anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen imstande. Deswegen leuchtet auch nicht die für die Gegenansicht gegebene Begründung ein, „die Regelung in § 7 ZSEG sei eindeutig“ bzw. der Sachverständige „kenne alle Umstände oder habe sie zu kennen“. Darüber, ob ein ausreichender Kostenvorschuss eingegangen ist, kann der Sachverständige ohne besonderen Hinweis des Gerichts nichts wissen und insbesondere auch nichts den Unterlagen entnehmen, wenn ihm die Gerichtsakten bereits mit einer Anfrage zu dessen Höhe übersandt werden. Denn der weitere Schriftverkehr zwischen dem Gericht und den Parteien gelangt zu dem bei dem Gericht geführten Retent, das wiederum dem Sachverständigen nicht zur Verfügung steht.
12 Der Senat hält es auch nicht für geboten, dass der Sachverständige bei einer derartigen Sachlage von sich aus das Vorliegen der gesetzlich erforderlichen Deckung nach § 7 I ZSEG nachprüft. Vielmehr kann er darauf vertrauen, dass das Gericht ihn von dem Unterbleiben der vorgesehenen Anforderung eines Kosten Vorschusses oder einer eventuellen unterbliebenen Zahlung unterrichtet.
13 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 16 V ZSEG.
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