OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen, 2003-03-13, 2 Ss OWi 311/02

2 Ss OWi 311/02Supreme CourtMar 13, 2003

Full text

OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen — 2 Ss OWi 311/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-03-13

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 311/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0313.2SS.OWI311.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen, an das Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Mit Bußgeldbescheid vom 11. Dezember 2001 hat die X gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 12 Abs.1 der Unfallverhütungsvorschriften „Bauarbeiten" und gegen § 36 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschriften „Krane" eine Geldbuße von 1.421,-- DM festgesetzt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Betroffenen auf seinen Einspruch hin freigesprochen. Die Amtsanwartschaft Frankfurt am Main rügt mit ihrer Rechtsbeschwerde die Verletzung materiellen Rechts. Die von der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertretene Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Gründe

1 I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene selbständiger Dachdecker. Er ist Mitglied der X (nachfolgend: X). Aufgrund der Satzung der X ist er von der Versicherungspflicht befreit. Am 30. Mai 2001 tauschte er auf dem Dach des Anwesens … in … einzelne Dachziegel aus. Dabei saß er auf einer auf eine Steingabel aufgelegten Holzpalette, die von einem Kran in die Höhe gezogen worden war. An dem Gebäude war kein Gerüst angebracht. Auch anderweitige Absturzsicherungen fehlten. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat ausgeführt, ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften (UW) der X falle dem Betroffenen nicht zur Last, weil er nicht verpflichtet gewesen sei,, diese einzuhalten. Die UW der Berufsgenossenschaften seien im Lichte der Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 1 SGB VII auszulegen. Sachverhalte, die vom Wortlaut der UW erfasst würden, zu deren Regelung die X jedoch nicht ermächtigt sei, seien im Wege systematischer Auslegung der UW aus deren Anwendungsbereich auszuscheiden. Die UW dienten allein dem Schutz der Versicherten oder Dritten. In dem vorliegenden Fall fehle der X die Regelungskompetenz gegenüber dem Betroffen, weil dieser allein gearbeitet habe und von der Versicherung bei der Genossenschaft befreit gewesen sei.

2 II.

Die gemäß § 79 Abs.1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere, form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

3 Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist der Betroffene Adressat der Unfallverhütungsvorschriften der X, deren Verletzung nach § 209 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 15 Abs. 1 SGB bußgeldbewehrt ist.

4 a) Die Unfallversicherungsträger sind gemäß § 15 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VII ermächtigt, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen über Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben. Die Begriffe „Einrichtungen", „Anordnungen" und „Maßnahmen" sind weit zu verstehen und umschreiben praktisch alles, was für die Unfallverhütung zweckmäßig ist. Eine genaue Zuordnung zu einem der Begriffe ist daher weder notwendig noch möglich (vgl. Ricke, Kasseler Komm. Sozialversicherungsrecht, Band 2, SGB VII § 15 Rdn.5). Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VII sind die Unfallversicherungsträger darüber hinaus ermächtigt, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen über das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Die Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 wenden sich unmittelbar an den Unternehmer und begründen eigenständige Pflichten für ihn. Diejenigen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 wenden sich naturgemäß unmittelbar nur an Versicherte. Der Unternehmer muss aber zu ihrer Befolgung durch entsprechende Aufsicht anhalten. Die Geltung der Unfallverhütungsvorschriften betrifft grundsätzlich nur Unternehmer und Versicherte des erlassenden Unfallversicherungsträgers. Hier hat die X die in Rede stehenden Unfallverhütungsvorschriften „Bauarbeiten" und „Krane" sowohl für Unternehmer als auch für Versicherte erlassen.

5 b) Der Betroffene ist Unternehmer im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften der X. Unternehmer ist gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII jeder, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Auch Unternehmen ohne Versicherte sind begrifflich Unternehmen (vgl. Ricke, a.a.O., Vor §§ 121 - 139 SGB VII Rdn. 6). Die Zugehörigkeit oder Mitgliedschaft zu einem Unfallversicherungsträger beginnt kraft Gesetzes auch ohne Zuständigkeitsbescheid oder Anzeige des Unternehmens bereits mit dem Unternehmensbeginn (§ 136 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Der Unternehmer hat grundsätzlich keine Möglichkeit, die Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zu verhindern. Hier hat das Amtsgericht sogar ausdrücklich festgestellt, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Tat Mitglied der X war.

6 c) Soweit das Amtsgericht meint, der X fehle, die Regelungskompetenz gegenüber dem Betroffenen, verkennt es Sinn und Zweck der Unfallhütungsvorschriften. Diese dienen in erster Linie im öffentlichen Interesse der Verhütung von Arbeitsunfällen und dem Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen (vgl. Lauterbach-Eiermann, UV (SGB VII) § 15 SGB VII Rdn. 10). Die Frage des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch von der Frage der Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft zu trennen. Ob überhaupt und unter welchen Voraussetzungen Versicherungsschutz besteht, ist vom Bestehen eines Mitgliedschaftsverhältnisses gänzlich unabhängig (vgl. Spellbrink in: Schulin, HS-UV, § 25 Rdn. 40). Die Unfallhütungsvorschriften gelten deshalb auch bei Nichtbeschäftigung von Versicherten, insbesondere, wenn der nicht versicherte Unternehmer - wie hier - allein arbeitet (vgl. Ricke, a.a.O., SGB VII § 15 Rdn.3). Der Betroffene ist daher aufgrund seiner unternehmerischen Zugehörigkeit zur X Adressat der von dieser erlassenen Unfallverhütungsvorschriften.

7 III.

Bei dieser Sachlage kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Der Senat sieht jedoch keine Veranlassung, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

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