OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, 2003-01-29, 19 U 131/02, 19 U 211/02

19 U 131/02, 19 U 211/02Supreme Court / Civil Chamber 19Jan 29, 2003

Full text

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat — 19 U 131/02, 19 U 211/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-29

Aktenzeichen: 19 U 131/02, 19 U 211/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0129.19U131.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 847 BGB, § 286 BGB

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 17. Oktober 2001, 2/7 O 256/01, Urteil vorgehend LG Frankfurt, 3. Juni 2002, 2/7 O 256/01, Urteil

Tenor

Auf die beiden Berufungen des Beklagten werden das am 03.06.2002 verkündete Grundurteil sowie das am 17.10.2001 verkündete Endurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.669,16 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2001 zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen sowie die weitergehenden Berufungen des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 Beide Berufungen des Klägers sind jeweils zulässig; sie führen in der Sache auch teilweise zum Erfolg; sie bleiben im Übrigen erfolglos.

2 Der Kläger kann vom Beklagten die Zahlung von 3.669,16 EUR verlangen, denn der Beklagte schuldet in diesem Umfang dem Kläger Schadenersatz bei Berücksichtigung eines 50 %igen Mithaftungsanteils des Klägers.

3 Dem Grunde nach folgt die Haftung des Beklagten zunächst aus den §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 Abs. 2 S. 1, Abs. 6 S. 1 der Satzung der Stadt1 über die Straßenreinigung i.d.F. vom 27.02.1992, 847 BGB.

4 Der Beklagte war nämlich als Eigentümer des Anwesens …verpflichtet, (u.a.) bei (Eis-)Glätte den Bürgersteig vor seinem Anwesen mit Sand, Feinsplitt oder anderen zugelassenen, abstumpfenden Mitteln so zu bestreuen, dass ein gefahrloses Begehen möglich war. Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Streupflichtverletzung - insbesondere auch des Vorliegens einer die Streupflicht begründenden Wetter- und Straßenlage - ist allerdings nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (z.B. BGH NJW 1985, 484 (485) ). Unstreitig herrschte zum Unfallzeitpunkt am ...12.00 (vormittags gegen 10:30 Uhr) winterliche (Eis-)Glätte auch im Bereich des Bürgersteigs vor dem Anwesen des Beklagten.

5 Unstreitig war der Bürgersteig am Unfalltag nicht gestreut. Dies ist dem Beklagten auch anzulasten, denn er hatte am frühen Morgen (...12.2000) aus dem … [Aufenthaltsort seiner Ehefrau] mit seiner Mutter telefoniert und ihr die Mitteilung gemacht, dass wegen extremer Witterungsverhältnisse durch überfrierenden Regen ein Streuen zwecklos und nicht zumutbar sei (Bl. 61), weswegen die Mutter [die das Räumen und Streuen in der Vergangenheit übernommen hatte] am Vormittag des ...12.2000 von einem Streuen des Bürgersteigs absah (Bl. 61). Damit hatte der Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden Kontrollpflicht durch „Weisung" unmittelbar die Verantwortung für den Sicherungspflichtigen Bürgersteig übernommen (vgl. zur Kontroll- und Überwachungspflicht Palandt-Thomas, BGB 61. Aufl., § 823 Rn. 59 m.N.).

6 Zwar ist anerkannt, dass eine Streupflicht nur im Rahmen des Zumutbaren besteht und dem Streupflichtigen keine zwecklosen Maßnahmen obliegen; eine Streupflicht entfällt deshalb bei extremen Wetterverhältnissen mit ständig sich erneuernder Glatteisbildung z.B. dann, wenn das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen und ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt (vgl. Palandt-Thomas, a.a.O., § 823 Rn. 130 m.N.; BGH VersR 1987, 989; OLG Hamm VersR 1997, 68; Brandenburgisches OLG MDR 2000, 159 m.N.). Für das Vorliegen (und Fortbestehen) dieser Ausnahmesituation ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig (BGH NJW 1985, 485).

7 Diesen Beweis vermag der Beklagte jedoch nicht mit der für die Überzeugungsbildung des Senats erforderlichen Sicherheit zu führen, so dass letztlich die Einlassung des Klägers unwiderlegt bleibt, wonach der Glätte durch ein Abstreuen des Bürgersteiges wirksam hätte begegnet werden können und müssen:

8 Zwar hatte es unstreitig tags zuvor in Funk und Fernsehen wegen einsetzenden gefrierenden Regens allgemeine Glatteiswarnungen gegeben; da es am Morgen des …12.2000 noch regnete, war es auch weiterhin zu Glättebildung gekommen.

9 So lautete noch die aktuelle (Verkehrs-)Meldung des Hessischen Rundfunks von jenem Morgen um 6:00 Uhr

10 ...in unserem Sendegebiet extreme Straßenglätte durch überfrierende Nässe... (Bl. 112).

11 Allerdings lagen (nach wie vor) vom … Flughafen keine Störungsmeldungen vor, wie auch die aktuelle Verkehrsmeldung eine halbe Stunde vor dem Unfall (gegen 10:00 Uhr) lediglich noch lautete:

12 ...in unserem Sendegebiet stellenweise Straßenglätte durch überfrierende Nässe... (Bl. 113)

13 ohne Störungsmeldungen vom … Flughafen.

14 Schließlich hat das amtliche Gutachten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) vom 13.02.02 (Bl. 97- 100) ergeben, dass nach den Aufzeichnungen der Wetterstation auf dem Flughafen … und den Niederschlagsteilmessungen an der Klimastation … mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei,

15 ...dass es vom ….12.2000, 14:10 Uhr bis zum ...12.2000 früh morgens in… durch den gefrierenden Regen zur Glatteisbildung gekommen war. Da die Niederschlagshöhe zu den Messterminen am ...12.2000 um 14:30 Uhr und 21:30 Uhr sowie auch am ...12.2000 um 7:30 Uhr gering war, ist anzunehmen, dass der Niederschlag sehr schwach gewesen war und das auch zeitweilige Unterbrechungen unterschiedlicher Andauer aufgetreten waren. Deshalb konnte bis zum frühen Morgen des ...12.2000 nur ein dünner Glatteisfilm entstehen. Auch am Vormittag, Mittag und am frühen Nachmittag des ...12.2000 bei einer Lufttemperatur um + 1 Grad Celsius und deshalb nicht mehr gefrierendem d.h. unterkühltem Regen entstand auf dem noch gefrorenen Erdboden weiterhin Glatteis. Da die Niederschlagshöhe am ...12.2000 um 14:30 Uhr an der Messstelle … 2,2 mm betragen hat, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass nun verbreitet eine dünne Glatteisschicht entstehen konnte. Auf dem Flughafen … wurden am ...12.2000 bis um 11:30 Uhr Glatteisbedingungen festgestellt. Bis zum Mittag sind auch im Stadtgebiet von … verbreitet und anschließend wegen des nun einsetzenden Tauwetters stellenweise noch Glatteisbedingungen wahrscheinlich gewesen...

16 Hiernach konnte am (nicht mehr frühen) Vormittag des …12.2000 gegen 10:30 Uhr - angesichts des zeitweilig unterbrochenen und nicht mehr unterkühlten Regens, einer Lufttemperatur um + 1 Grad Celsius und einer verbreitet entstehenden, eher dünnen Glatteisschicht - nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Bestreuen mit Sand, Feinsplitt oder anderen abstumpfenden Mitteln (Granulat) keine nennenswerte Minderung der dem (Fußgänger-)Verkehr drohenden Gefahren bewirkt hätte.

17 Unabhängig davon, ob gemäß der Behauptung des Klägers auch die benachbarten Bürgersteige bereits wirksam bestreut und geräumt waren, hätte jedenfalls der Beklagte (der hinsichtlich des tatsächlichen Zustandes des Bürgersteiges vor seinem Anwesen keine eigene Kenntnis hatte) im Zweifel - wie hier - allerspätestens ab 10:00 Uhr für ein entsprechendes Bestreuen des Bürgersteiges Sorge tragen müssen, zumal sich die Glatteisbedingungen im Sinne des Gutachtens des DWD verändert (etwas entspannt) hatten und - wie der vorliegende Fall zeigt - auch schon wieder an diesem Vormittag (einem Feiertag) gegen 10:30 Uhr im Stadtgebiet mit Fußgängern zu rechnen war.

18 Insbesondere hat sich ein Streupflichtiger in regelmäßigen Abständen vom Zustand eines Zugangs bzw. eines Gehweges zu überzeugen (BGH NJW 1985, 483); wie ausgeführt, gehen aber letztlich Zweifel hinsichtlich eines Wegfalls der Streupflicht zu Lasten des Streupflichtigen.

19 Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Kläger infolge der Glättebildung auf dem Bürgersteig zu Fall gekommen ist. Zwar heißt es im Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung … vom ...02.2001, dass der Kläger bereits seit September 2000 an Durchblutungsstörungen mit Schwindel und Fallneigung litt (vgl. auch Ziffer 2.2, 3.4., 4. des Gutachtens - Bl. 67, 68). Da aber der Bürgersteig vor dem Anwesen des Beklagten am Unfalltag unstreitig nicht bestreut war und sich auf dem Bürgersteig ebenso unstreitig (Eis-)Glätte gebildet hatte, spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte, der sich in Begleitung seiner Ehefrau befand, eben auch wegen dieser Glätte zu Fall gekommen ist. Dass die Vorerkrankung des Klägers hierbei eine Rolle gespielt haben könnte, lässt sich zwar nicht mit absoluter Gewissheit ausschließen; für die Überzeugungsbildung des Senats genügt jedoch angesichts der unstreitigen Umstände im Übrigen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit hinsichtlich der Ursächlichkeit der Streupflichtverletzung und des eingetretenen Unfalls (§ 286 ZPO; vgl. auch BGH NJW 1999, 488).

20 Der Kläger muss sich jedoch ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen (§ 254 BGB). Die genannte Vorschrift ist eine Ausprägung von Treu und Glauben und beinhaltet einen vorwerfbaren Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses (Obliegenheiten, Verschulden gegen sich selbst - BGHZ 3, 49). Die Vorschrift beruht auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines Schadenersatzanspruchs hinnehmen muss (BGHZ 9, 318).

21 So ist es hier. Dem Kläger konnte nämlich nicht entgangen sein, dass die ungünstigen winterlichen Verhältnisse (Glättebildung) Anlass zu gesteigerter Vorsicht und Aufmerksamkeit waren und - gerade bei vorhandenen körperlichen Einschränkungen - ein hohes Maß an Eigengefährdung mit sich brachten. Ausweislich des bezeichneten Gutachtens des Pflegedienstes hatte der - zum Unfallzeitpunkt 70-jährige - Kläger eine Einschränkung in seiner Sehkraft (Bl. 67), ein langsames Gangbild mit Abstützen (Bl. 67) und eine Vorerkrankung (Schwindel mit Fallneigung bei vertebrobasilärer Insuffizienz - Bl. 68).

22 Zwar war es dem Kläger unbenommen, trotz der winterlichen Witterungsverhältnisse an dem besagten Vormittag - wie jeden Tag - sich auf den Weg zu machen, um Freunde zu besuchen (und diesen behilflich zu sein). Er muss jedoch im Schadensfalle wie hier Abzüge hinnehmen, wenn sich die auch ihm erkennbar gewordene, verbreitet aufgetretene Glätte, die er nur bedingt bewältigen konnte, als Risiko nunmehr verwirklichte (vgl. auch OLG Hamm VersR 1999, 589 ; OLG Düsseldorf VersR 2000, 63 ).

23 Eine Abwägung der beiderseitigen Mitverschuldensanteile ergibt, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Hälfte schadenersatzpflichtig ist, wobei sich der Mitverschuldensanteil des Klägers im Rahmen des Schmerzensgeldes nur als einer der maßgeblichen Bewertungsfaktoren auswirkt (vgl. hierzu Palandt-Thomas, a.a.O., § 847 Rn. 6).

24 Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind im Übrigen alle unfallbedingten nachteiligen körperlichen und etwaige psychische Unfallfolgen zu berücksichtigen.

25 Unmittelbare Verletzungsfolge war hier der Bruch des rechten Unterarms (Radiusfraktur - Bl. 12, 181), der zwei Krankenhausaufenthalte von 12 Tagen (….01. - ….01.2001 und (Metallentfernung) ...03. - ….03.2001 Bl. 5, 6) erforderlich machte. Das Handgelenk war ca. 5 Wochen mit einer Unterarmgipsschiene ruhiggestellt (Bl. 12). Unbestritten wurde der Kläger unfallbedingt für ein Jahr als pflegebedürftig nach der Pflegestufe 1 eingestuft. Der Heilungsprozess verlief insgesamt komplikationslos (Bl. 11). Es ist jedoch eine Einschränkung der Beweglichkeit des Handgelenks und eine Minderung der groben Kraft der rechten Hand eingetreten (Bl. 13), wobei plausibel ist, dass die Bewegungseinschränkung (gerade bei einem älteren Menschen) noch heute gegeben ist und auch noch Schmerzen bereitet. Nach den Angaben des Zeugen … bestand noch am 12.07.2001 eine Bewegungseinschränkung (Bl. 181). Ebenso folgt aus den Angaben des Zeugen …, vom 24.09.2002, dass die Beweglichkeit des Handgelenks trotz krankengymnastischer Behandlungen immer noch eingeschränkt sei. Nach der Erfahrung des Zeugen werde sich dies nur noch gering verbessern (Bl. 183). Unbestritten hat sich der Kläger auch der verordneten physiotherapeutischen (krankengymnastischen) Behandlung unterzogen.

26 Nach alledem hält der Senat wegen des eingetreten Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach Berücksichtigung des hälftigen Mitverschuldensanteils des Klägers eine billige Geldentschädigung von insgesamt 2.172,99 EUR (= 4.250,-- DM) für angemessen (vgl. auch ähnlich gelagerte Fälle bei Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldtabelle 20. Aufl., Nrn. 1091, 1160; OLG Düsseldorf VersR 2000, 63).

27 Des Weiteren kann der Kläger auch materiellen Schadenersatz verlangen. Von. den insgesamt geltend gemachten Heilbehandlungskosten in Höhe von 6.677,67 DM hat das Landgericht bereits die nicht unfallbedingten Behandlungskosten (Prof. Dr. Arzt1 über 657,54 DM betreffend eine …Veränderung) in Abzug gebracht (d.h. weitere 490,17 DM), nachdem der Kläger von der Krankenhausrechnung … vom 16.02.2001 (Bl. 24) diesbezüglich schon 167,37 DM abgezogen hatte nebst weiteren 720,-- DM für Einbettzimmerkosten [4 Tage zu á 180,- DM], die mit der … Behandlung des Klägers in Zusammenhang standen und nicht unfallbedingt sind.

28 Die Forderung vermindert sich jedoch um weitere 180,-- DM, denn unbestritten sind (nicht nur 4, sondern) 5 Tage auf die … Behandlung entfallen. In der Tat ergibt sich aus der Krankenhausrechnung vom 16.02.2001, dass die … Behandlung vom ….01. bis zum ….01.2001 dauerte, so dass von den bezeichneten 10 Tagen stationären Aufenthalts nur 5 Tage der Behandlung der Radiusfraktur zuzuordnen sind.

29 Von den geltend gemachten Taxikosten des Klägers (insgesamt 626,- DM) sind 155,- DM abzuziehen, weil diese (Quittungs-) Beträge vom …01., ...01. und ...03.2001 dem Kläger selbst nicht entstanden sein konnten, zumal er doch in dieser Zeit (vom ...01. - ...01.2001) stationär aufgenommen war. Soweit der Kläger diesbezüglich erstmals in 2. Instanz erläutert hat, dass diese Kosten anlässlich der Besuchsfahrten seiner Ehefrau entstanden seien, ist der Kläger mit diesem neuen Vorbringen ausgeschlossen (§ 531 II Nr. 3 ZPO). Nach alledem beträgt die materielle Schadenersatzforderung des Klägers 2.926,25 DM (= 50 % aus 5.852,50 DM [= 1.496,17 EUR]), so dass die Gesamtforderung 3.669,16 EUR beträgt (= 2,172,99 EUR + 1.496,17 EUR) nebst den aus Verzug geschuldeten unangegriffenen Zinsen (§ 284, 288 Abs. 1 BGB).

30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem jeweiligen Unterliegen bzw. Obsiegen der Parteien; die weiteren Nebenentscheidungen haben ihr Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO.

31 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat wie auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Im Übrigen kommt eine Revision schon deshalb nicht in Betracht, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000,- EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

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