OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2002-05-15, 7 U 134/01

7 U 134/01Supreme Court / Civil Chamber 7May 15, 2002

Regest

Unterlässt es der Versicherungsnehmer, eine gefahrerhebliche Gesundheitsstörung anzuzeigen, so liegt dann keine arglistige Täuschung im Sinne von §§ 22 VVG, 123 BGB vor, wenn er den behandelnden Arzt im Versicherungsantrag angibt, diesen von der Einhaltung der Schweigepflicht entbindet und deshalb davon ausgehen kann, dass der Arzt den Versicherer über den Gesundheitszustand informieren wird.

Full text

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat — 7 U 134/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-05-15

Aktenzeichen: 7 U 134/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:0515.7U134.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 16 Abs 1 VVG, § 22 VVG, § 123 BGB

Leitsatz

Unterlässt es der Versicherungsnehmer, eine gefahrerhebliche Gesundheitsstörung anzuzeigen, so liegt dann keine arglistige Täuschung im Sinne von §§ 22 VVG, 123 BGB vor, wenn er den behandelnden Arzt im Versicherungsantrag angibt, diesen von der Einhaltung der Schweigepflicht entbindet und deshalb davon ausgehen kann, dass der Arzt den Versicherer über den Gesundheitszustand informieren wird.

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 31. Mai 2001, 2 O 4/01, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 31.5.2001 (Az.: 2 O 4/01) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 102.258,37 Euro zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000,- Euro.

Tatbestand

1 Die Klägerin - von Beruf Krankenschwester - stellte am 22.10.1997 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin einen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung. Versicherte Person war ihr Ehemann, der den Antrag mitunterzeichnete. Bei einer Versicherungssumme von 200.000,-DM in den ersten drei Jahren des Versicherungsvertrages sollte der jährliche Bruttobeitrag 969,-DM betragen. Als Versicherungsbeginn war der 01.11.1997 vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 22.10.1997 (Bl. 24 ff d.A.) Bezug genommen.

2 Nach Unterzeichnung des Versicherungsantrages wurde der Ehemann der Klägerin noch am 22.10.1997 wegen einer intracerebralen Blutung bei hypertensiver Krise in die neurologische Abteilung der … eingeliefert und operiert. Anschließend wurde er am 12.11.1997 in das … Krankenhaus verlegt, wo er bis zum 5.12.1997 stationär behandelt wurde. Am 9.12.1997 wurde seitens des … Krankenhauses der Arztbericht an Herrn Dr. … übersandt, welchen der Ehemann der Klägerin als seinen Hausarzt angegeben hatte.

3 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte im Rahmen der Gesundheitsprüfung eine Stellungnahme von Dr. … angefordert, was sie dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 30.10.1997 mitteilte; auf das weitere Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 6.11.1997 (Bl. 57 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19.11.1997 erinnerte sie Dr. … an die Übersendung des Berichts und unterrichtete mit Schreiben gleichen Datums den Ehemann der Klägerin hiervon. Mit Schreiben vom 11.12.1997 informierte sie den Ehemann der Klägerin, dass der Arztbericht noch immer nicht vorliege. Der Bericht von Dr. … vom 10.11.1997 - auf dessen Inhalt (Bl. 56 d.A.) Bezug genommen wird - ging schließlich am 22.12.1997 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 19.1.1998 - auf dessen Inhalt (Bl. 52 d.A.) Bezug genommen wird - verwies die Rechtsvorgängerin der Klägerin darauf, dass sie den Bericht von Dr. … angefordert und die ihr vorliegenden Gesundheitsunterlagen geprüft habe, aber noch aktuelle Leberwerte benötige. Dr. … übersandte am 22.4.1998 das angeforderte Attest, auf dessen Inhalt (Bl. 87 f d.A.) Bezug genommen wird. Daraufhin forderte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 27.4.1998 von der Klägerin die Zustimmung zu einem erhöhten Versicherungsbeitrag - nämlich von 1.778,-DM brutto jährlich -, welche die Klägerin am 4.5.1998 erteilte.

4 Der Versicherungsschein - auf dessen Inhalt (Bl. 89 d.A.) Bezug genommen wird - wurde schließlich am 18.5.1998 ausgestellt.

5 Auf Anfrage der Rechtsanwältin der Klägerin erläuterte die Rechtsvorgängerin der Beklagten nachträglich mit Schreiben vom 19.5.2000 - auf dessen Inhalt (Bl. 53 d.A.) Bezug genommen wird - die Gründe für die lange Bearbeitungsdauer.

6 Am 25.11.1999 erlitt der Ehemann der Klägerin einen generalisierten Krampfanfall und verstarb am ….. im Krankenhaus; auf den Arztbericht vom 14.1.2000 (Bl. 59 f d.A.) wird Bezug genommen.

7 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten lehnte mit Schreiben vom 23.2.2000 - auf dessen Inhalt (Bl. 61 f d.A.) Bezug genommen wird - ihre Leistungspflicht ab und erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Hinblick darauf, dass die Klägerin die Operation ihres Ehemannes wegen jener Hirnblutung nicht mitgeteilt hatte.

8 Auf die zuvor von der Beklagten eingeholte ärztliche Stellungnahme von Dr. … vom 1.2.00 (BI. 54 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

9 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bereits aufgrund des Schreibens vom 19.1.1998 habe sie annehmen dürfen und müssen, dass der Beklagten der stationäre Aufenthalt ihres Ehemannes bekannt gewesen sei. Allein dieser Umstand habe den geforderten Risikozuschlag gerechtfertigt. Der Hausarzt Dr. … habe den Bericht des Krankenhauses an die Beklagte weitergeleitet. (Beweis: Zeuge Dr. ... ). Selbst wenn er dies nicht getan haben sollte, könne diese schuldhafte Pflichtverletzung nicht ihr zugerechnet werden. Für sie sei jedenfalls nicht erkennbar gewesen, dass der Hausarzt die Rechtsvorgängerin der Beklagten nur unvollständig unterrichtet habe. Dieser sei auch die Hypertonie bekannt gewesen (Beweis: Zeuge Dr. …).

10 Der Hinweis auf die Verpflichtung auch nach Antragstellung Veränderungen des Gesundheitszustandes mitzuteilen, erfolge nur versteckt. Die Erklärung unter der Überschrift „Verantwortlichkeit" stelle eine überraschende Klausel dar.

11 Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 200.000,-DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.3.2000 zu zahlen.

12 Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

13 Die Beklagte hat behauptet, erstmals durch den Arztbericht von Dr. ... vom 1.2.00 nebst Anlagen von der Gehirnblutung nebst Operation am 22.10.1997 erfahren zu haben.

14 Die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Operation wegen der Gehirnblutung arglistig verschwiegen. Gleiches gelte hinsichtlich der seit 1991 bestehenden Hypertonie. Der Ehemann der Klägerin habe häufig unter Schwindel u.ä. gelitten und sei wegen dieser Kreislauferkrankungen regelmäßig seit 1991 von Dr. ... behandelt worden (Beweis: Zeugen Dr. …, Dr. …, Arztbericht Dr. … vom 1.2.2000).

15 Ebenso sei nicht erwähnt worden, dass dem Ehemann der Klägerin nach seinem Motorradunfall im Jahre 1979 die Milz entfernt worden sei.

16 Die Hypertonie und eine Blutgerinnungsstörung (u.a. bedingt durch die fehlende Milz) seien ursächlich für die Hirnblutung am 22.10.1997 gewesen. Letztendlich habe die Weiterentwicklung jenes Krankheitsbildes zum Tode des Ehemannes der Klägerin geführt (Beweis: Bericht des … Krankenhauses vom 14.1.2000; sachverständiger Zeuge Dr. …; Sachverständigengutachten).

17 Bei Kenntnis der Operation wegen der Gehirnblutung hätte sie den Antrag nicht angenommen (Beweis: Zeugin … ).

18 Die Prämienerhöhung sei erforderlich gewesen in Hinblick auf die erhöhten Laborwerte gemäß Mitteilung von Dr. … vom 22.4.1998. Rückschlüsse auf die Blutgerinnungsstörung etc., die im Zusammenhang mit der Operation wegen der Gehirnblutung stünden, habe man daraus aber nicht ziehen können.

19 lm übrigen stützt sie sich hilfsweise auf Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Ihre Anfechtungserklärung sei ggf. in eine Rücktrittserklärung umzudeuten.

20 Durch Urteil vom 31.5.01 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe die Operation wegen Gehirnblutens nicht arglistig verschwiegen. Eine Umdeutung in einen Rücktritt sei nicht zulässig.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 127 ff d.A.) Bezug genommen.

22 Gegen das ihr am 13.6.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 12.7.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.9.2001 mit am 11.9.2001 eingegangenem Schriftsatz begründet.

23 Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, die Klägerin habe die Operation wegen der Gehirnblutung sowie eine seit Jahren bestehende behandlungsbedürftige Hypertonie und die Entfernung der Milz arglistig verschwiegen habe. Aus dem Bericht von Dr. … vom 10.11.1997 habe sich nur ergeben, dass der Versicherte bis 1995 wegen Hypertonie behandelt worden sei, nicht aber, dass er nach wie vor hieran gelitten habe, was sie erst dem Bericht von Dr. … vom 1.2.00 entnommen habe.

24 Diese verschwiegenen Krankheiten seien auch kausal für den Tod des Versicherten gewesen. Bei Kenntnis der Erkrankungen hätte sie den Versicherungsantrag nicht angenommen (Beweis: Zeugin … ).

25 Selbst wenn man nicht von einer arglistigen Täuschung ausgehe, so seien jedenfalls die Voraussetzungen des Rücktritts gegeben.

26 lm übrigen nimmt sie Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

27 Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;

hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden kann, einstweilen abwenden zu dürfen.

28 Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

29 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

30 Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagten die Gehirnblutung ihres Ehemannes bekannt geworden sei, da die Beklagte in Kontakt mit dem Hausarzt gestanden habe und sämtliche Arztberichte grundsätzlich an den Hausarzt weiter geleitet würden. Dies gelte umso mehr in Hinblick auf die lange Dauer bis zur Ausstellung des Versicherungsscheines und die sodann geforderte erhebliche Prämienerhöhung.

31 Milzrupturen würden grundsätzlich zu einer Entfernung der Milz führen, was der Beklagten bekannt sei. Insofern liege keine falsche Angabe im Versicherungsantrag vor.

32 Der generalisierte Krampfanfall, der zum Tode ihres Ehemannes geführt habe, habe nicht in einem kausalen Zusammenhang mit der Gehirnblutung vom 22.10.1997 gestanden (gegenbeweislich: Sachverständigengutachten).

33 lm übrigen nimmt sie Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Entscheidungsgründe

34 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

35 Das Landgericht hat zu recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme bejaht. Die Beklagte war nicht zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 22 VVG, 123 BGB berechtigt.

36 Zwar wären die Klägerin und ihr Ehemann als versicherte Person zur nachträglichen Anzeige der eingetretenen Gehirnblutung gemäß § 16 I VVG verpflichtet gewesen. Dass es sich bei der Gehirnblutung des Ehemannes der Klägerin um einen gefahrerheblichen Umstand im Sinne des § 16 I VVG handelt, liegt auf der Hand. Wie sich aus dem Wortlaut von § 16 I 1 VVG ergibt, besteht die Anzeigeverpflichtung „bei der Schließung des Vertrages" und endet somit nicht mit dem Zeitpunkt der Antragsunterzeichnung, sondern erst mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages (vgl. OLG Ffm., OLG Report 1993, 127).

37 Einer gesonderten Belehrung über die insoweit bestehende Nachmeldepflicht bedarf es nicht. Bei fehlendem Hinweis kann der Versicherungsnehmer allenfalls entschuldigt sein, was bei gravierenden Gesundheitsstörungen aber nicht in Betracht zu ziehen ist, da der Versicherungsnehmer nicht darauf vertrauen kann, dass ein nach Antragstellung eintretendes erhebliches Risiko ohne Anzeige mitversichert ist (vgl. Römer, VVG-Komm., §§ 16, 17 VVG, Rz. 8; OLG Ffm. a.a.O.). Vorliegend erfolgte im übrigen eine Belehrung über die Nachmeldepflicht in der „Schlusserklärung" - auf welche in auffälliger Form über der Unterschriftenleiste im Versicherungsantrag Bezug genommen wird -, die trotz ihrer wenig übersichtlichen Gestaltung noch als ausreichend verständlich anzusehen ist.

38 Die Klägerin und ihr Ehemann haben die nachträgliche Anzeige der Gehirnblutung jedoch nicht arglistig unterlassen.

39 Arglist setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer durch das Verschweigen offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen wollte und sich bewusst war, dass der Versicherer möglichenweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er die Wahrheit sage (vgl. KG r+s 1998, 471). An einem solchen zumindest bedingtem Täuschungsvorsatz fehlt es vorliegend.

40 Der Ehemann der Klägerin hatte seinen Hausarzt - Herrn Dr. … im Versicherungs-antrag angegeben und ihn von der Schweigepflicht entbunden. Insofern musste er damit rechnen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Rahmen der Risikoprüfung die Gesundheitsfragen mit diesem abklärt, wie tatsächlich auch geschehen und mit Schreiben vom 30.10.1997 mitgeteilt. Des weiteren hatte der Ehemann der Klägerin seinen Hausarzt auch bei der Behandlung der Gehirnblutung im … Krankenhaus angegeben, so dass der entsprechende Bericht an diesen verschickt wurde. Angesichts dessen ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin und ihr Ehemann sogar positiv davon ausgingen, der Hausarzt werde die Versicherung entsprechend informieren, da ihnen aufgrund der fortlaufenden Mitteilungen der Versicherung vom 30.10., 19.11.1997, 11.12.1997 und 19.1.1998 bekannt war, dass diese in Kontakt mit dem Hausarzt stand, um die Gesundheitsfragen abzuklären. Darüber hinaus sprach aus Sicht der Klägerin und ihres Ehemannes auch das Verlangen der Rechtsvorgängerin der Beklagten nach drastischer Erhöhung des Jahresbeitrages dafür, dass diese entsprechend informiert worden war. Soweit die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin und ihrem Ehemann mit Schreiben vom 6.11.1997 mitgeteilt hatte, die Bearbeitung sei abgeschlossen und der Versicherungsschein werde übersandt, handelte es sich offensichtlich um einen Irrtum, wie sich bereits aus dem nachfolgenden Schreiben vom 19.11.1998 ergab.

41 Zwar war der Klägerin und ihrem Ehemann nicht bekannt, wann das Krankenhaus den Hausarzt unterrichten werde. Unter normalen Umständen war jedoch davon auszugehen, dass dies zeitnah geschehen und der Hausarzt seinerseits die Rechts-vorgängerin der Klägerin von der Gehirnblutung in Kenntnis setzen würde. Insofern ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Klägerin und ihr Ehemann von einer ent-sprechenden Unterrichtung der Versicherung ausgingen, zumindest aber spricht der zeitliche Ablauf und das Verhalten des Ehemannes der Klägerin, der seinen Hausarzt im Rahmen der stationären Behandlung angegeben hatte, eindeutig gegen einen Täuschungswillen.

42 Angesichts dessen kommt es auf die weitere Frage, ob der Rechtsvorgängerin der Beklagten - wie von der Klägerin behauptet - die am 22.10.1997 eingetretene Gehirnblutung seitens des Hausarztes mitgeteilt worden war, nicht an. Ebenso kann es dahingestellt bleiben, ob der Beklagten die Kenntnis des Hausarztes Dr. …, dem die Gehirnblutung aufgrund des Krankenhausberichtes bekannt geworden war, der allerdings nicht die Aufgabe übernommen hatte, den Ehemann der Klägerin selbst zu den Gesundheitsfragen zu befragen (vgl. hierzu OLG Ffm. r+s 1994, 193), zuzurechnen ist.

43 Des weiteren kann die Beklagte die Anfechtung des Versicherungsvertrages nicht - wie nachträglich im vorliegenden Verfahren geschehen - auf das Verschweigen der Hypertonie bzw. falsche Angaben hinsichtlich der Behandlung der Milzruptur stützen.

44 lm Versicherungsantrag vom 22.10.1997 ist zwar die Hypertonie nicht angegeben worden, obwohl der Ehemann der Klägerin jedenfalls bis 1995 deswegen behandelt worden ist. Letzteres war der Rechtsvorgängerin der Beklagten aber aufgrund der Mitteilung von Dr. … vom 10.11.1997 bekannt, so dass es an der Kausalität der Täuschung fehlt. lm übrigen spricht auch insoweit der Umstand, dass der behandelnde Arzt im Antrag benannt worden ist, gegen einen Täuschungswillen. Soweit die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte darauf abstellt, der Ehemann der Klägerin sei ausweislich des ärztlichen Berichts von Dr. … vom 1.2.200 auch nach 1995 - also die gesamte Zeit - wegen Hypertonie in Behandlung gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich des ärztlichen Berichtes vom 10.11.1997 hatte Dr. … den Ehemann gerade nur bis 1995 wegen Hypertonie behandelt und danach keine Therapie mehr durchgeführt, weshalb er auch die Fragen zu Ziffer 2 und 3 verneint hat. Wie sich aus seinem Bericht vom 1.2.2000 ergibt, erfolgte die Behandlung durch zwei weitere Arzte erst seit November/Dezember 1997, wobei in Klammern angefügt ist „Zustand nach Hirnblutung".

45 Entgegen der Behauptung der Beklagten ergibt sich aus dem Bericht vom 1.2.00 gerade nicht, dass der Ehemann der Klägerin die gesamte Zeit über wegen Hirnblutung behandelt worden ist.

46 Hinsichtlich der bei einem Motorradunfall erlittenen Milzruptur mag die Angabe im Versicherungsantrag - durch Operation geheilt - zwar missverständlich sein, da die Milz entfernt wurde. Jedenfalls ist die weitere Angabe „seitdem beschwerdefrei" zutreffend. Auch Dr. … hat im Bericht vom 10.11.1997 angegeben, dass keine Folgen / Einschränkungen aufgrund des Motorradunfalles und der hierbei erlittenen Milzrupturen mehr bestehen. Insofern ist nicht von einer falschen Angabe und erst recht nicht von Arglist auszugehen. Danach ist die seitens der Beklagten erklärte Anfechtung des Versicherungsvertrages unter keinem Gesichtspunkt begründet. Eine Umdeutung der Anfechtungserklärung in einen gemäß § 20 VVG fristgebundenen Rücktritt kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat in ihrem Anfechtungsschreiben vom 23.2.2000 nicht einmal hilfsweise den Rücktritt erklärt. Insofern muss sich die Beklagte, die als Versicherung mit der Rechtsmaterie vertraut ist, an ihrer Wortwahl festhalten lassen (vgl. OLG Köln r+s 1992, 390; Römer, a.a.O., § 22 Rz. 17). Soweit von der Rechtsprechung (BGH NJW 1975,1700) etwa die Umdeutung einer Anfechtung in eine Kündigung als zulässig erachtet wurde, beruht dies auf den Besonderheiten des Dienstvertragsrechts, wonach auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht zu einem rückwirkenden Fortfall des Vertrages führt, sondern nur Wirkung für die Zukunft entfaltet. Ebenso betrifft die Entscheidung des OLG Hamm (VersR 1981, 275) einen gänzlich anders gelagerten Fall, in welchem ein Versicherungsnehmer eindeutig zum Ausdruck brachte, sich von den Verträgen mit der Versicherung lösen zu wollen und lediglich aufgrund fehlerhafter Bewertung der Rechtslage den neuen Vertrag angefochten, jedoch zugleich den alten Vertrag vorsorglich gekündigt hat.

47 Da das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg hatte, waren ihr die Kosten der Berufung gemäß § 97 I ZPO aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

48 Eines besonderen Ausspruchs dazu, dass die Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft erfolgen kann, bedurfte es in Hinblick auf die Neufassung des § 108 I ZPO nicht.

49 Der Wert der Beschwer beträgt mehr als 20.000,- Euro (§ 26 Nr.8 EGZPO).

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