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11 U 91/99•OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, 2001-12-07, 11 U 91/99
11 U 91/99Supreme Court / Civil Chamber 11Dec 7, 2001
Entscheidungsdatum: 2001-12-07
Aktenzeichen: 11 U 91/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:1207.11U91.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.11.1999 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, Abrechnung bezüglich der Fernsehproduktion „…" zu erteilen über Entgelte, die dem Kläger aufgrund seines mit dem Beklagten am 23.8.1993 abgeschlossenen Wahrnehmungsvertrages und aufgrund der im Zusammenhang damit vom Beklagten erzielten Einnahmen zuzurechnen sind und die schriftlichen Belege auf der Basis der danach erstellten bzw. zu erstellenden Verteilungspläne vorzulegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 5.000,00 DM, diejenige des Klägers 2.000,00 DM.
1 (Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
2 Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
3 I.
Dem Kläger stehen Vergütungsansprüche aufgrund der Ausstrahlung von Beiträgen aus den Reihen „…“ und „…“ gem. §§ 1, 5 des Wahrnehmungsvertrages gegen den klagten zu. Zur Vorbereitung und Durchsetzung des Auszahlungsanspruches kann er von dem Beklagten deshalb gem. § 5 Wahrnehmungsvertrag Rechnungslegung (Abrechnung) verlangen.
4 1.) Die Filmwerke des Klägers sind persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG.
5 a) Die für die Annahme eines Filmwerkes erforderliche persönliche geistige Schöpfung kann auch einem Film zugebilligt werden, der darauf abzielt, ein wirkliches Geschehen im Bild festzuhalten, vorausgesetzt, er erschöpft sich nicht in der bloß schematischen Aneinanderreihung von Lichtbildern, sondern stellt sich durch die Auswahl, Anordnung und Sammlung des Stoffes sowie durch die Art der Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen als das Ergebnis individuellen Schaffens dar (BGHZ 9, 262 - Lied der Wildbahn; BGH GRUR 1984,730 - Filmregisseur). Das gilt namentlich für Kultur- und Dokumentarfilme, sofern sie schöpferische Individualität aufweisen und sich nicht auf das bloße schematische Abfotografieren und Aneinanderreihen einzelner Szenen beschränken (Schricker GRUR 1984, 733 = Anm. zu BGH a.a.O; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl. § 2 R. 186; Nordemann/Vinck, Urheberrecht 8. Aufl. § 2 Rn. 6; Hoeren GRUR 1992, 145 ff).
6 b) Jeder Filmbeitrag der Reihe „…“ erläutert und beschreibt zwar vordergründig (jeweils nur) ein Bild. Dabei wird die Kamera während des einführenden Textes in eher ruhigen, statischen Einstellungen auf dieses Bild gerichtet und wird das Werk zunächst in seiner Gesamtansicht gezeigt. Die Beiträge gehen dann jedoch thematisch und bei Bild- und Kameraführung über die Beschreibung des zentralen Werkes hinaus auf eine Vielzahl übergreifender Gesichtspunkte wie die Person des Künstlers, seine sonstigen Werke, seine Maltechnik, seine Epoche, Zeitgenossen sowie auf die gesellschaftlichen und sozialen Hintergründe ein. Dabei werden nunmehr entweder Details des Kunstwerkes selbst hervorgehoben und ausgeleuchtet oder andere Werke des Künstlers und seiner Zeitgenossen in eine vergleichende Betrachtung einbezogen. Das einzelne Bild dient letztlich auch als „Aufhänger" zur Verständlichmachung der kunsthistorischen Bezüge und Epoche, für die es stellvertretend vorgestellt wird.
7 aa) So erfasst in dem Beitrag aus der Reihe „…“ über das Bild „…“ von … die Kamera zwar zunächst das Bild in seiner Gesamtansicht und verweilt darauf in einer ruhigen, länger andauernden Einstellung. Anschließend schwenkt die Kamera aber auf Details des Bildes um und werden weitere Werke … und seiner Zeitgenossen, die im thematischen Zusammenhang mit dem besprochenen Werk stehen, gezeigt. Übergreifendes Thema ist dabei die Darstellung arbeitender Personen und Frauen in der zeitgenössischen Kunst und die - teilweise ablehnende - Resonanz der bürgerlichen Gesellschaft.
8 bb) Bei der Erörterung des Bildes „…“ von … von … werden dem Künstler immer wieder aufgegriffene Motive - wie die aus der Giraffenfigur herausragenden, geöffneten Schubläden - angesprochen, andere Bilder …, in denen diese Motive wiederkehren, gezeigt und ihre mögliche Bedeutung - auch vor dem politischen Hintergrund des spanischen Bürgerkriegs - angedeutet Auch dieser Filmbeitrag geht deutlich über eine rein schematische Bildbeschreibung hinaus.
9 c) Diese Feststellungen treffen auf alle in Augenschein genommenen Beiträge und die Reihe insgesamt zu. Das jeweils vorzustellende Bild wird zunächst an seinem Standort im Museum und in seiner unmittelbaren Umgebung gezeigt. Anschließend schwenkt die Kameras auf Details des Bildes, die hervorgehoben und häufig in einen größeren kunsthistorischen Zusammenhang gestellt werden. Soweit die Filmbeiträge einzelne Maler porträtieren - wie etwa der vom Landgericht in Augenschein genommene Beitrag über …- ergibt sich schon aus der Sache selbst, dass es sich nicht um das schematische Abfilmen und Aneinanderreihen einzelner Szenen handeln kann.
10 Für die Darstellung des Lebenslaufs eines Künstlers besteht vielmehr ein erheblicher Spielraum, der von vornherein für eine subjektiv - individuelle Prägung spricht.
11 d) Dass es sich bei den Filmbeiträgen zur Reihe „…“ um individuelle Werke handelt, die die Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung erfüllen, ergibt sich auch aus den von der Zeugin … geschilderten Vorgehensweise bei der Produktion der einzelnen Beiträge. So sei häufig erst vor Ort und je nach den örtlichen Verhältnissen im Museum und am Standort eines Bildes über Kameraeinstellungen, Schwenks und ähnliches entschieden worden. Der Kläger habe dem Kameramann dann in allen Einzelheiten Anweisungen über Zeiten, Längen, Schwenks und Geschwindigkeiten gegeben. Teilweise seien auch Alternativaufnahmen gemacht worden, wenn man sich noch nicht ganz sicher gewesen sei.
12 e) Auch die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe die Filmbeiträge nach einem vorformulierten Text gefertigt, der ihm bei der Regie- und Kameraführung keinerlei individuellen Spielraum mehr belassen habe, ist durch die Vernehmung der Zeugin … widerlegt. Die Zeugin hat in allen Einzelheiten anschaulich und glaubhaft geschildert, wie und in welcher Reihenfolge die Filme produziert wurden. Nach ihren Angaben hat sich der Kläger anhand ihm zugänglicher Kunstliteratur mit den einzelnen Künstlern, Werken und deren zeitgenössischen Umfeld befasst und sich so in die Thematik eingearbeitet. Zu Beginn der Dreharbeiten habe es noch keinen Text gegeben. Der Kläger habe sein Konzept nur im Kopf gehabt und erst nach der Fertigstellung des Filmmaterials den Text hierzu geschrieben. Die hinzugezogenen Kunsthistoriker hätten eine eher begleitende Rolle gespielt und allenfalls einzelne Informationen beigesteuert.
13 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin die Arbeitsabläufe nicht wahrheitsgemäß geschildert hätte. Sie antwortete spontan, offen und anschaulich. Obwohl sie an ihrer persönlichen Einschätzung der Qualität der Filmbeiträge ihres Ehemannes keinen Zweifel ließ, entstand trotzdem nicht der Eindruck, sie sei um eine dem Kläger möglichst vorteilhafte Darstellung bemüht. Auf Grund des uneingeschränkt glaubwürdigen und überzeugenden Eindrucks kann den Angaben der Zeugin uneingeschränkt gefolgt werden.
14 f) Wie schon das Landgericht zu Recht angenommen und die in der Berufungsinstanz durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt hat, handelt es sich bei dieser Aufbereitung des Stoffes keineswegs um durch das jeweilige Thema eines Films vorgegebene Schritte, sondern um eine persönliche Auswahl und Anordnung des Materials. Nach allem erfüllen die einzelnen Filmbeiträge die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 6. Abs. 2 UrhG.
15 2.) Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Da die Verjährungsklausel in § 15 des Wahrnehmungsvertrages hinsichtlich der Verjährungsfrist auf „die Bestimmungen des BGB" verweist, richtet sich der Beginn der Verjährungsfrist nach § 198 Satz 1 BGB. Danach beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs, die grundsätzlich voraussetzt, dass ein Anspruch fällig ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. Rn. 2 ; MünchKomm - BGB / Grothe, 4. Aufl. § 198 Rn 1). Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch geltend gemacht werden kann. Ist einem Vertrag zufolge die Berechnung eines Gewinnanteils von Maßnahmen, Erklärungen und Berechnungen des Schuldners abhängig, kann der Zahlungsanspruch nicht entstehen, bevor der Schuldner diese Handlungen vorgenommen hat (BGHZ 80, 358; MünchKomm - BGB / Grothe aaO. Rn. 6 ). So liegt der Fall auch hier, weil sich Abrechnung und Auszahlung nach den Bestimmungen der Satzung und der Verteilungspläne richten (§ 5 Abs. 1 Wahr-nehmungsvertrag ) und die Vergütungsansprüche aufgrund der in der Regel jährlich erfolgenden Anmeldungen errechnet werden müssen. Vor der satzungsgemäßen Ermittlung kann der Vergütungsanspruch daher nicht entstehen. Ansprüche des Berechtigten gegen den Beklagten beginnen deshalb nicht zu verjähren, bevor über die konkreten Ausschüttungen in satzungsgemäßer Form beschlossen worden ist. Daraus folgt, dass Ansprüche wegen Ausstrahlungen, die noch nicht angemeldet worden sind, - jedenfalls innerhalb der vorgesehenen Nachmeldefristen - nicht verjähren können, weil es noch an dem rechtsbegründenden Akt (vgl. BGHZ aaO.) einer satzungsgemäßen Feststellung fehlt. Andernfalls könnte die zweijährige Verjährungsfrist vor Ablauf der rückwirkenden Meldefrist enden. Ohne Einfluss auf den Verjährungsbeginn ist es auch, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber eine Einbeziehung der streitgegenständlichen Filmreihen in die Ausschüttung bereits 1993 abgelehnt hat. Hängt der Beginn der Verjährungsfrist von der satzungsgemäßen, rechtskonstitutiven Feststellung der auszuschüttenden Beträge ab, so kann die Verjährung nicht unabhängig davon im Einzelfall früher zu laufen beginnen, wenn der Beklagte eine Berücksichtigung bestimmter Beiträge von vornherein ablehnt Da die Filmbeiträge bislang nicht bei der satzungsgemäßen Feststellung der Vergütung berücksichtigt worden sind, können die Vergütungsansprüche nicht verjährt sein.
16 3.) Der Kläger hat seine Vergütungsansprüche auch nicht verloren, weil er die ihm zum Zwecke der Ermittlung der Ansprüche übermittelten Formulare nicht (wahrheitsgemäß) ausgefüllt und innerhalb einer Frist von sechs Wochen an den Beklagten zurückgesendet hat (§ 3 Wahrnehmungsvertrag). Wie sich aus den von dem Beklagten vorgelegten, vom Kläger ausgefüllten Erhebungsbögen ergibt, hat der Kläger - entgegen seiner ursprünglichen Behauptung - zwar seit 1994 regelmäßig die Ausstrahlung anderer als der streitgegenständlichen, unter seiner Regie entstandener Filme mit Erhebungsbögen bei dem Beklagten angemeldet. Er kann sich deshalb nicht darauf berufen, keine Anmeldeformulare erhalten zu haben.
17 Die in § 3 Abs. 2 des Wahrnehmungsvertrages enthaltene Regelung, nach der Ansprüche gegen den Beklagten bei nicht fristgerechter Meldung „verloren“ gehen, ist jedoch unwirksam. Bei dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Wahrnehmungsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Einzelbestimmungen nach dem AGB-Gesetz zu beurteilen sind. Die Sanktion des vollständigen Anspruchsverlusts bei Fristversäumnis ist unverhältnismäßig und benachteiligt den Berechtigten unangemessen; sie ist deshalb gem. § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (Wolf / Horn/Lindacher, AGB-G, 4. Aufl. § 23 Rn. 60).
18 Der verspäteten Anmeldung könnte durch die Erhebung von Säumniszuschlägen zur Abdeckung höherer Ermittlungskosten bei Festlegung der Ausschüttung Rechnung getragen werden. Zumindest aber müsste der Beklagte auf die zu wahrende Frist, und die einschneidende Rechtsfolge des vollständigen Anspruchsverlusts in den Erhebungsbögen selbst deutlich hinweisen.
19 Ungeachtet der Unwirksamkeit der Bestimmung kann sich der Beklagte gegenüber dem Kläger aber auch weder auf die unterbliebene Anmeldung noch das Verstreichen der Nachmeldefrist berufen, nachdem er es mit Schreiben vom 1.10.1993 endgültig abgelehnt hat, die streitigen Beiträge in die Ausschüttungen einzubeziehen. Nach dieser endgültigen Ablehnung musste der Kläger nicht etwa „vorsorglich zur Wahrung seiner Rechte“ bis zu einer endgültigen Klärung der streitigen Vergütungsfrage weiterhin Ausstrahlungstermine mitteilen. Der Beklagte verhält sich treuwidrig, wenn er sich vor dem Hintergrund seines eigenen vertragswidrigen Abrechnungsverhaltens nunmehr wegen Verfristung auf die Ausschlussklausel beruft (§ 242 BGB). Das gilt auch für den Ablauf der Nachmeldefrist, nachdem der Beklagte sich von Beginn der vertraglichen Beziehungen an geweigert hat, Meldungen bezügl. der streitgegenständlichen Filmreihen zu berücksichtigen.
20 II.
Teilweise Erfolg hat die Berufung, soweit der Kläger neben dem Anspruch auf Rechnungslegung einen Auskunftsanspruch geltend macht. Wie sich aus dem Prozessvortrag des Klägers ergibt, richtet sich das - im Klageantrag inhaltlich nicht konkretisierte - Auskunftsbegehren auf die Ausstrahlungstermine der einzelnen Filmbeiträge im Fernsehen (vgl. schon Ss. v. 12.7.1999, Bl. 86 d.A.; vom 27.11.00, Bl. 274 ff d.A.). Ein darauf gerichteter Auskunftsanspruch steht dem Kläger weder aus Vertrag noch als gesetzlicher Anspruch zu.
21 1.) Der Wahrnehmungsvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, dass der Beklagte die Ausstrahlungstermine von Werken sämtlicher Mitglieder zu erfassen und hierüber Auskunft zu erteilen hätte. Aus dem gesamten Vertragsgefüge ergibt sich gerade umgekehrt, dass die Berechtigten ihrerseits die einzelnen Ausstrahlungstermine melden müssen, um bei der Vergütungsberechnung berücksichtigt zu werden.
22 2.) Es besteht auch kein gesetzlicher Anspruch auf die begehrte Auskunft. Auch wenn Verwertungsgesellschaften die Werknutzungen überwachen und mit den Verwertern Individual- und Pauschalnutzungsverträge abschließen, schließt dies abweichende vertragliche Regelung - soweit sie angemessen sind - nicht aus. Gegen die Überwälzung von umfassenden Informationspflichten auf die Berechtigten besteht - auch in Formularverträgen - keine Bedenken (Wolf / Horn / Lindacher aaO.). Damit entfällt auch eine vertragliche Nebenpflicht zur Auskunft.
23 3.) Schließlich kann sich der Kläger nicht auf einen allgemeinen Anspruch auf Auskunft berufen, wie er gem. § 242 BGB bestehen kann, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (Palandt/Heinrichs aaO. Rn. 8 mwN). Beide Voraussetzungen sind vom Kläger nicht schlüssig dargelegt. Er hat mit der Klage sogar eine Liste der Ausstrahlungsdaten vorgelegt, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um unvollständige Angaben handele. Erst später hat er behauptet, es fehle ihm die vollständige Kenntnis der Ausstrahlungsdaten. Damit kann der Kläger jedoch nicht gehört werden. Auch wenn er die Ansprüche zur Ausschüttung bei der Beklagten formularmäßig hätte anmelden können, wäre es auf der Grundlage der vertraglichen Beziehungen allein seine Aufgabe gewesen, die Sendetermine in Erfahrung zu bringen und mitzuteilen. Die Weigerung der Beklagten, die Beiträge in die Ausschüttung einzubeziehen, führt nicht zu einer Änderung der vertraglichen Regelung der Informationspflichten. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beklagte die benötigte Auskunft unschwer geben könnte. Er hat vorgetragen, im Bereich der Wahrnehmung der Beteiligung an Pauschalvergütungen existiere keine Berichtspflicht der Sender, die Wahrnehmung von Auskunftsansprüchen im Einzelfall sei ein zu großer, von ihm nicht zu bewerkstelligender Verwaltungsaufwand. Darüber hinaus hat er - unwidersprochen - vorgetragen, der Kläger werde als Produzent der Beiträge unmittelbar von den Sendeanstalten über die einzelnen Sendetermine informiert. Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen eines allgemeinen Auskunftsanspruch.
24 III.
1.) Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Eine Kostenentscheidung muss einheitlich für das gesamte Verfahren in allen Stufen ergehen (MünchKomm - ZPO / Lüke § 254 Rn. 29 mwN; OLG Frankfurt NJW - RR 1998, 1536). Das gilt auch für die Kosten der Berufungsinstanz. Mangels eines einheitlichen Verteilungsmaßstabes steht noch nicht endgültig fest, wer die Kosten der Berufung in welcher Höhe zu tragen hat
25 2.) Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711,713 ZPO.
26 3.) Die Beschwer war gem. § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen. Dabei ist allein der Auskunftsanspruch maßgebend, wenn das Urteil nur über diesen entscheidet (BGH NJW 2000, 1724). Bei der Verurteilung zur Rechnungslegung bestimmt sich die Beschwer der Beklagten nach dem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Anhaltspunkt sind neben dem Geheimhaltungsinteresse der Aufwand und die Kosten für die Rechnungs-legung. Da es nur um die Ausstrahlung einzelner Beiträge innerhalb einiger Jahre geht, dürfte ein eventueller Ausschüttungsanspruch deutlich weniger als 60.000,00 DM be-tragen. Der Kläger hat den Streitwert mit 15.000,00 DM angegeben. Ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse wäre entsprechend begrenzt. Der für die Ermittlung der Anteile des Klägers erforderliche Aufwand ist ebenfalls gering, weil der Beklagte lediglich die ihm mitgeteilten Ausstrahlungstermine bei der Ermittlung der Ausschüttung berücksichtigen muss, was bei der Feststellung der Gesamtausschüttung praktisch nicht ins Gewicht fällt Beim Kläger war zu berücksichtigen, dass er im Wesentlichen Kenntnis von den Ausstrahlungsterminen hat und die Klageabweisung nur noch einen geringfügigen Anteil nicht bekannter Termine betrifft. Im Hinblick auf die zu erwartende Gesamtvergütung - auch hier sind die Streitwertangaben des Klägers von Bedeutung - war die Beschwer deshalb mit nicht mehr als 2.000,00 DM festzusetzen.
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