OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2001-10-26, 3 Ws 543/01, 3 Ws 544/01

3 Ws 543/01, 3 Ws 544/01Supreme Court / Criminal Chamber IIIOct 26, 2001

Full text

OLG Frankfurt 3. Strafsenat — 3 Ws 543/01, 3 Ws 544/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-10-26

Aktenzeichen: 3 Ws 543/01, 3 Ws 544/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:1026.3WS543.01.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und neu gefasst:

Die mit Urteil des Landgerichts Marburg vom 9.1.1981 -207 Js 3679179 - aufrecht erhaltene Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird für erledigt erklärt.

Die mit Urteil des Landgerichts Marburg vom 17.11.1986- 207 Js 7872185 - angeordnete Sicherungsverwahrung wird nicht zur Bewährung ausgesetzt; ihr Vollzug über den 8.9.2001 hinaus wird angeordnet. Vor Ablauf von zwei Jahren ist ein Antrag auf Prüfung unzulässig.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Verurteilten zur Last. Jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen fallen ein Drittel der Staatskasse und zwei Drittel dem Verurteilten zur Last.

Gründe

1 Der Verurteilte wurde durch das Landgericht Märburg am 9.1 .1981 wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit dem einbezogenen Urteil angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus blieb aufrecht erhalten. Nachdem am 18.10.1984 noch offene Strafen vollständig vollstreckt waren, erfolgte der Vollzug der Maßregel in der Klinik für gerichtliche Psychiatrie Stadt2 bis zum 26.7.1985. Infolge eines an diesem Tage begangenen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub wurde er am 15.8.1986 zunächst in Untersuchungshaft und sodann aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Marburg zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe in Strafhaft verbracht. Mit dem Urteil wurde zugleich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Vollzug der Strafe war am 17.8.1991 beendet; es schloss sich die Vollsteckung der Sicherungsverwahrung an, die bis jetzt fortdauert, nachdem die Strafvollstreckungskammer immer wieder eine Aussetzung beider Maßregeln abgelehnt hatte, so zuletzt mit dem angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer Marburg vom 10.4.2001. In den Gründen der Entscheidung macht die Strafvollstreckungskammer weiter deutlich, dass sie gemäß § 67 d Abs. 3 StGB die Fortdauer der Sicherungsverwahrung auch über den 8.9.2001 hinaus - dem Tag, an dem diese Maßregel 10 Jahre vollzogen sein wird - anordnet; verfassungsrechtliche Bedenken habe sie trotz der Rückwirkung der Norm nicht. Hinsichtlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vertrat und vertritt die Strafvollstreckungskammer die Auffassung, eine Entscheidung über die Aussetzung sei nicht spruchreif, solange die Sicherungsverwahrung vollstreckt werde.

2 Wegen der weiteren Einzelheiten der zahlreichen gegen den Verurteilten verhängten Strafen und des Vollsteckungsverlaufs wird auf die umfassende Zusammenstellung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.

3 Der Verurteilte wendet sich mit seiner nach § 463 Abs. 3, 454 Abs. 3, 311 StPO zulässigen sofortigen Beschwerde gegen die Nichtaussetzung der beiden Maßregeln zur Bewährung sowie gegen die Anordnung der Fortdauer des Sicherungsver-wahrung über die Dauer von 10 Jahren hinaus. Letzteres verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art 2 Abs. 2 GG, denn § 67 d Abs. 3 StGB verstoße gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG, jedenfalls aber gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot, soweit davon Fälle betroffen seien, in denen die Sicherungsver-wahrung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998 angeordnet worden sei.

4 Die Beschwerde hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Ausspruch der Strafvollstreckungskammer zur Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wendet. Dabei ist der Strafvollstreckungskammer Recht zu geben, wenn sie das Aussetzungsbegehren als Antrag auf Erledigterklärung dieser Maßregel auslegt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann dann in entsprechender Anwendung des § 67 c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt erklärt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der Verurteilte nicht oder nicht mehr an einem Zustand leidet, der durch die in § 20 StGB genannten seelischen Störungen oder Abartigkeiten gekennzeichnet ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. NJW 1978,2397, Senatsbeschlüsse vom 315.1999 -3 Ws 149/99 - und 10.2,2000-3 Ws 143/00). Bestehen hieran Zweifel, wirken sich diese zu Lasten des Verurteilten aus (vgl. Senatsbeschluss vom 18.3.1997-3 Ws 220/96).

5 Derartige Zweifel bestehen nicht. Vielmehr steht fest, dass der Verurteilte nicht mehr an der 1978 und 1979 sachverständigerseits diagnostizierten hohen Reizbarkeit und Irritierbarkeit als strukturell tiefgreifend in der Persönlichkeit verankert leidet, was zur Anordnung der Unterbringung führte. Bereits 1985 wurde der Verurteilte im Rahmen einer weiteren neurologisch-psychiatrischen Fachbegutachtung als neurotisch-psychopathische Persönlichkeit beurteilt, wobei die Persönlichkeitsstruktur keine schuldmindernde Relevanz mehr habe. Zwar sei sie dem Begriff der „anderen seelischen Abartigkeit“ zuzuordnen, jedoch fehle ihr der Krankheitswert. Im Gegensatz zu früheren impulsiv begangenen Taten sei die Impulsivität bei der zu beurteilenden Straftat (Anm: die zur Verurteilung wegen versuchten Mordes führte) nicht tatrelevant gewesen. Zwei weitere Begutachtungen 1988 und 1991 bestätigten diesen Eindruck; impuls-aggressive, nach außen gerichtete Verhaltensmuster kämen offensichtlich nicht mehr vor, was einen deutlichen Fortschritt im Bereich der Affektkontrolle darstelle. Der Verurteilte erfülle demgegenüber die Kriterien einer antisozialen Persönlichkeit mit einer inzwischen deutlicher ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitskomponente. In einer 1994 eingeholten weiteren Begutachtung kommt der beauftragte Sachverständige zu dem Schluss, dass eine Indikation für die Maßregel des § 63 StGB zur Zeit nicht bestehe und auch schon lange nicht mehr gegeben sein dürfte. Durch die Einwirkung der Haft und die dort durchgeführte psychologische Therapie sei es zu einer erfreulichen Verhaltensänderung gekommen. Dies bestätige die Annahme, dass den früheren Störungen auch eine organische Komponente zugrunde gelegen habe, die inzwischen abgeklungen sei. Auch der mit einer Begutachtung beauftragte Sach verständige Prof. Dr. …kommt im Mai 2000 zu dem Ergebnis, dass der Zustand, der seinerzeit zur Anordnung der Maßregel geführt habe, nicht mehr bestehe. Die impulsive Aggressivität sei keine wesentliche Problematik des Verurteilten mehr. Soweit der Verurteilte ab 1996 noch aggressives Verhalten gezeigt habe, sei dies anders als seine impulsive Aggressivität als Jugendlicher und Heranwachsender zu bewerten; während der Verurteilte damals tatsächlich Schwierigkeiten gehabt habe, auf Kränkungen kontrolliert zu reagieren und stattdessen in heftige, auch körperlich sichtbare Wutzustände geraten sei, seien die Verhaltensweisen in den Jahren ab 1996 erkennbar gut kalkuliert und gezielt, keine blinden Wutausbrüche, sondern gezielte Einsätze im Rahmen der Auseinandersetzungen in der Gefangenenhierachie.

6 Der Senat hat zur Ausräumung letzter Zweifel ein weiteres psychiatrisches Gutachten zur Frage in Auftrag gegeben, ob der Verurteilte nicht oder nicht mehr an dem Zustand leide, der zur Anordnung und Aufrechterhaltung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geführt hatte. Der erneut beauftragte Sachverständige Prof. Dr. …hat das Ergebnis seiner Ausführungen aus dem Jahr 2000 bestätigt. Der Zustand hoher Reizbarkeit und Irritierbarkeit als strukturell tiefgreifend in der Persönlichkeit verankert sei anders als die basale dissoziale und narzisstische Problematik bei dem Verurteilten seit gut 20 Jahren nicht mehr zu erkennen. Vielmehr sei deutlich geworden, dass er im dritten Lebensjahrzehnt die Fähigkeit erworben habe, aggressive Impulse zu beherrschen und nicht mehr sofort auszuleben. Dass er trotzdem an verschiedenen Punkten zu leichtfertigen, gedanklich kurzschlüssigen Entscheidungen neige, wie z.B. die Flucht nach Land 1, liege auf einer anderen Ebene und berühre nicht den Problembereich des sofortigen gewaltsamen Ausreagierens. Festzustellen sei deshalb, dass der Zustand, der zur Anordnung des § 63 StGB geführt habe, überzeugend belegt war und nachvollziehbar ist. Genauso einmütig hätten die Sachverständigen der letzten Jahre festgestellt, dass seit Mitte des dritten Lebensjahrzehnts diese Neigung zu hoher Reizbarkeit und impulsivem Ausagieren nicht mehr belegbar sei, dass er sein Verhalten wesentlich besser als früher steuern und kontrollieren könne und dass die verbliebenen Probleme im Wesentlichen in der Charakterpathologie begründet seien, also der fehlenden Internalisierung sozialer Normen und des fehlenden emotionalen Bezugs zu anderen. Insoweit jedoch sei eine Subsumtion unter den Rechtsbegriff der „anderen seelischen Abartigkeit“ nicht gerechtfertigt. Auch seien keine neuen psychiatrischen Sachverhalte hinzugetreten, die aus anderen Gründen die Voraussetzungen des § 63 StGB schaffen würden.

7 Angesichts der seit 1985 übereinstimmenden Einschätzungen der Gutachter im Hinblick auf die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus steht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der ehemals vorhandene Zustand, der zu Anordnung der Maßregel führte, weggefallen ist. Für ein Zuwarten bis zum Ende der Vollsteckung der Sicherungsverwahrung gibt es deshalb keine Grundlage, sodass die Maßregel für erledigt zu erklären ist.

8 Weitere Anordnungen diesbezüglich sind nicht zu treffen, insbesondere tritt auch keine Führungsaufsicht ein (Senat NJW 1978, 2347 und StV 1985, 117; OLG Hamm NStZ 1982, 300; OLG Karlsruhe MDR 1983, 151 ).

9 Der weitergehenden Beschwerde bleibt hingegen der Erfolg versagt. Die Unterbrin-gung in der Sicherungsverwahrung kann aus den in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellten Erwägungen (Seite 7 unten bis Seite 9 oben) weder zur Bewährung ausgesetzt werden, noch kann ihre Erledigung mit Ablauf von 10 Jahren eintreten. Die dargestellte Gefährlichkeit erfordert die weitere Unterbringung, welche angesichts der aus den Anlasstaten abzuleitenden zu besorgenden Straftaten auch verhältnismäßig ist. Vor Ablauf von zwei Jahren ist mir einer wesentlichen Änderung der für die Prognose maßgeblichen Umständen nicht zu rechnen, § 67 e Abs. 3 StGB.

10 Der Fortdauer der Sicherungsverwahrung steht eine Verfassungswidrigkeit des § 67 d Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998 nicht entgegen. Zwar ist bei dem Verurteilten die Sicherungsverwahrung zu einem Zeitpunkt angeordnet worden, als sich die erstmals verhängte Sicherungsverwahrung nach einer zehnjährigen Vollstreckung automatisch erledigt hätte. Insoweit ist der Verurteilte von einer rückwirkenden Verschärfung betroffen. Jedoch verletzt diese Ihn nicht in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art 2 Abs. 2 GG. Die Möglichkeit rückwirkender Schlechterstellungen entspricht der Wertung des § 2 Abs. 6 StGB, wonach bei Maßregeln der Sicherung und Besserung das Gesetz zur Anwendung kommt, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt, es sei denn, es ist gesetzlich etwas andere bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 6 StGB wie auch der hier anstehenden Problematik inhaltlich noch nicht Stellung bezogen. Die Beschlüsse vom 29.2.2000 /NStZ-RR 2000, 281 ) und vom 3.12.1998 (NStZ 1999, 156 ) befassen sich nur mit der Vorfrage der Zulässigkeit bzw. der – für den dortigen Beschwerdeführer im konkreten Fall nachteiligen – notwendigen Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter im Rahmen der beantragten Eilentscheidung. Jedoch hat der Bundesgerichtshof in einer seit 1971 nicht veränderten Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass § 2 Abs. 4 (a.F.) bzw. Abs. 6 (n.F.) StGB nicht dem Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG unterfalle. Der Grundgesetzgeber habe eine Strafrechtsordnung vorgefunden, die streng nach Strafe und Maßregel unterscheide. Da die Verfassungsbestimmung nur die Strafe unter das Rückwirkungsverbot stelle, müsse daraus geschlossen werden, dass der einfache Gesetzgeber hinsichtlich der Maßregeln freigestellt ist (BGH NJW 1971, 948 ). 1975 bekräftigte der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einer Unterbringung nach § 63 StGB seine Auffassung, § 2 VI StGB sei mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar; Maßregeln seien keine Strafen, sondern in die Zukunft gerichtete vorbeugende Maßnahmen; es komme nicht auf die einzelne Tat an, sondern auf die Eigenschaft des Täters, die in der Tat lediglich ihren Ausdruck gefunden haben (BGH bei Dallinger MDR 75, 722f).

11 Dieser Rechtsprechung wird im Schrifttum weitgehend gefolgt (Kunig in Münch/Kunig GGK III, 3. Aufl., 1996, Art 103 Rdnr. 20, 33: Schmidt/Bleibtreu in Schmidt-Bleib-treu/Klein, GG, 8. Aufl., 1994, Art 103 Rdnr 7, 10; Tröndle, 50. Aufl., 2001, 2 Rdnr. 14; Lackner, 23. Aufl., 1999, § 1 Rdnr. 8). Präventive und erzieherische Maßnahmen, zu denen die Maßregeln des Strafgesetzbuches gehören, seien keine Strafen, würden mithin auch nicht von dem Begriff der „Strafbarkeit“ aus Art 103 Abs. 2 GG umfasst. In jüngerer Zeit haben sich gerade im Hinblick auf die hier relevante Problemstellung der Rückwirkung bei der Sicherungsverwahrung kritische Stimmen zur Rechtsprechung gemeldet. Ullenbruch (NStZ 1998, 326) hält die Unterscheidung von Strafe und Maßregel für formalistisch; das moderne Strafrecht unterscheide nicht mehr so streng zwischen Strafe und Vergeltung einerseits und Maßregel und Prävention andererseits, sodass das Rückwirkungsverbot auf alle Rechtsfolgen einer mit Strafe bedrohten Handlung anknüpfen müsse, die in ihrer tatsächlichen Wirkung einer Strafe gleichkämen. Das sei bei der Sicherungsverwahrung erfüllt, da sie in der Art der Vollstreckung und in ihren Auswirkungen einer Freiheitsstrafe gleichstehe. Auf die Funktionsähnlichkeit von Strafe und Sicherungsverwahrung stellt auch Kinzig (StV 2000, 330) ab. Im Ergebnis vermögen die Argumente Ullenbruchs und Kinzigs nicht zu überzeugen. Allein die in mehrerer Hinsicht festzustellende Ähnlichkeit der Sicherungsverwahrung mit der Freiheitsstrafe rechtfertigt nicht die Gleichstellung beider im Hinblick auf den Begriff der „Strafbarkeit“ aus Art 103 Abs. 2 GG. Es bleibt dabei, dass die Maßregeln der Besserung und Sicherung des Strafgesetzbuches einen auf die Person des Betroffenen bezogenen vorbeugenden Charakter haben, der an eine bestimmte Eigenart oder Eigenschaft des Täters anknüpft, sei es als psychische Erkrankung, sei es als Hang zu Straftaten oder als Hang zu berauschenden Mitteln mit der Folge der Straffälligkeit. Eine Repression für die der Anordnung zugrunde liegende Tat ist damit weder verbunden noch beabsichtigt. Art. 103 Abs. 2 GG zielt jedoch auf Strafen ab, die im Gegensatz zu Präventionsmaßnahmen zumindest auch - wenn auch nicht ausschließlich - auf Repression und Vergeltung für ein rechtlich verbotenes und vorwerfbares Verhalten geschaffen wurden (vgl. BVerfGE 20, 323, 331 ; 26, 186, 204).

12 Auch das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende allgemeine Rückwirkungsverbot steht der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über 10. Jahre hinaus nicht entgegen. Dieses Rückwirkungsverbot leitet sich aus dem Grundprinzip der Verlässlichkeit der Rechtsordnung als Grundprinzip freiheitlicher Verfassungen ab. Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein stärker belastenden Rechtsfolgen knüpfen, als sie zu der Zeit des Ablaufes dieses Verhaltens oder des Eintritts dieser Umstände von dem damals geltenden Recht angeordnet waren. Dies gilt zumal dort, wo die angeordnete Rückwirkung mit einer tatbestandlichen Anknüpfung im Wesentlichen an Umstände der Vergangenheit einhergeht (BVerfGE 72, 200, 258 ). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Fallgruppen entwickelt worden, die gleichwohl eine Rückwirkung rechtfertigen. Sie sind Ausprägung des Grundgedankens, dass allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht oder nicht mehr vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbotes zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen oder gar erfordern (BVerfGE 72, 200, 258 ). Solche zwingenden Gründe bestehen hier und wurden vom Gesetzgeber nicht nur gesehen, sondern waren auch tragendes Motiv für die aktuelle Gesetzeslage (BT-Drucksache 13/9062 Seite 10): Es habe sich in Einzelfällen gezeigt, dass auch nach der Verbüßung der Strafe und einer zehnjährigen Sicherungsverwahrung die hochgradige Gefährlichkeit von Tätern fortbestehen kann. In diesen Fällen sei aber die Entscheidung zur Freilassung des Täters mit dem Sicherheitsinteresse der Bevölkerung nicht vereinbar. Wegen des Gewichts der bedrohten Rechtsgüter könne es bei dieser Tätergruppe nicht verantwortet werden, die mit einer Entlassung verbundenen Risiken einzugehen und im Extremfall abwarten zu müssen, bis sich der Täter erneut in schwerwiegender Weise vergangen habe.

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

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