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1 U 233/98•OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2000-04-13, 1 U 233/98
1 U 233/98Supreme Court / Civil Chamber IApr 13, 2000
Entscheidungsdatum: 2000-04-13
Aktenzeichen: 1 U 233/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2000:0413.1U233.98.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.10.1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 3.000,— DM.
1 Die Beklagte verwendete bei der Verfolgung von Ansprüchen aus Darlehens- und Kontokorrentverträgen wiederholt Mahnanträge, die als geltend gemachte Hauptforderung auch Beträge für "Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gemäß Vertrag... (es folgt die Vertragsnummer und Datum)" enthielten, die - unstreitig - nach den Verträgen nicht beansprucht werden konnten. Der Kläger - eine rechtsfähige Verbraucherzentrale, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher wahrzunehmen - verlangt die Unterlassung dieses Textteiles mit der Begründung, es handele sich um eine der Kontrolle nach dem AGBG unterworfene Preisnebenabrede. Die von der Beklagten wiederholt beanspruchten Kosten für "Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar" seien wie eine Angabe im Preisverzeichnis zu behandeln, auch wenn sie tatsächlich im Preisverzeichnis nicht enthalten seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
2 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
3 Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der vom Kläger beanstandete Text, den die Beklagte wiederholt in Vordrucke für einen Mahnantrag einfügte, keine Vertragsbedingung im Sinne des § 1 AGBG ist und deshalb nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 8 ff AGBG unterliegt.
4 Der Begriff der AGB setzt gemäß § 1 AGBG eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erklärung des Verwenders, die den Vertragsinhalt regeln soll, voraus (Senatsurteil vom 6.7.1995, NJW-RR 1995, 1330 ; nachfolgend BGH NJW 1996, 2574, 2575 ff m.w.N.). Daran fehlt es hier.
5 Angaben eines Antragstellers im Mahnbescheid über die geltend gemachte Forderung wollen auch aus der Sicht des durchschnittlichen Kunden nicht den Inhalt eines Vertrages regeln. Sie enthalten vielmehr die Rechtsbehauptung, dass die geltend gemachte Forderung wegen eines außerhalb des Mahnbescheids liegenden Rechtsgrundes berechtigt sei. Diese Funktion wird vorliegend noch dadurch verdeutlicht, dass der beanstandete Text auf den zuvor abgeschlossenen Vertrag ("gemäß Vertrag...“) verweist.
6 Der Rechtsgrund für das geltend gemachte "Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar" soll demgemäß nicht die Erhebung des Anspruchs im Mahnantrag, sondern der zuvor abgeschlossene Vertrag sein. Darin kann eine Erklärung, die den Vertragsinhalt regeln soll, nicht gesehen werden.
7 Im Ergebnis läuft das Bestreben des Klägers darauf hinaus, der Beklagten zu verbieten, einen materiell-rechtlich unbegründeten Anspruch im Wege des Mahnverfahrens geltend zu machen. Ein solches Verbot kommt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht.
8 Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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