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6 WF 67/00•OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, 2000-03-22, 6 WF 67/00
6 WF 67/00Supreme CourtMar 22, 2000
Entscheidungsdatum: 2000-03-22
Aktenzeichen: 6 WF 67/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2000:0322.6WF67.00.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt (§ 91 I ZPO).
Beschwerdewert: 3.455,00 DM.
1 Das gemäß § 11 I RpflG i.V.m. § 104 III ZPO zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat Erfolg. Der Festsetzung ihres Erstattungsanspruchs steht der Umstand entgegen, daß sie bereits im Wege der einstweiligen Anordnung vom Beklagten einen Prozeßkostenvorschuß erhalten hat, der ihre Kosten hinreichend abdeckt.
2 Nach der in Rpfl 1991, 203 veröffentlichten Auffassung des 5. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt, die derjenigen der übrigen Senate entspricht, ist die Berücksichtigung von Prozeßkostenvorschußleistungen im Kostenfestsetzungsverfahren zulässig, wenn dessen Zahlung unstreitig oder aktenkundig ist. Hier muß der Senat davon ausgehen, daß die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von insgesamt 5.317,40 DM unstreitig ist, denn die Klägerin ist dem entsprechenden Vortrag des Beklagten innerhalb der ihr hierzu gesetzten Frist nicht entgegengetreten.
3 Der vom Beklagten geleistete Prozeßkostenvorschuß ist auf den rechnerischen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin allerdings nur anzurechnen, wenn und soweit die Summe aus Erstattungsbetrag und Vorschuß den Gesamtbetrag der den Vorschußempfänger betreffenden Kosten übersteigt (OLG Frankfurt a.a.O.). Ausweislich ihres Antrags vom 07.02.2000 sind der Klägerin durch den Rechtsstreit Anwaltskosten in Höhe von 3.677,20 DM entstanden. Die auf sie entfallenden Gerichtskosten machen nach der Berechnung der Rechtspflegerin 513,13 DM aus. Ihre Gesamtkosten von 4.190,33 DM unterschreiten den Betrag des vom Beklagten geleisteten Vorschusses. Für eine Erstattung von Prozeßkosten bleibt daher kein Raum mehr.
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