6 W 46/93•OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 1993-05-17, 6 W 46/93
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 1993-05-17, 6 W 46/93
6 W 46/93Supreme Court / Civil Chamber 6May 17, 1993
Full text
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat — 6 W 46/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-05-17
Aktenzeichen: 6 W 46/93
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:1993:0517.6W46.93.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Nach ständiger Rechtssprechung kommt es bei den Klagen von Verbänden im Sinne des § 13 AGBG gegen einzelne AGB-Bestimmungen auf das Interesse der Allgemeinheit an der Ausschaltung der gesetzwidrigen Bestimmung an (vgl. BGH NJW-RR 1991, 179). Insofern entspricht es der gerichtlichen Praxis und auch derjenigen des Senats, für jede der angegriffenen Klauseln einen Wert von 3.000,-- bis 5.000,-- DM anzusetzen, sofern nicht die Bedeutung der Klausel für ganze Wirtschaftszweige (Auto-Industrie, Banken u.s.w.) von grundlegender Bedeutung ist.
3 Daher ergeben sich gegen die Wertfestsetzung durch das Landgericht, die der Höhe nach sogar an der oberen Grenze des Regelstreitwerts liegt, im vorliegenden Fall keine Bedenken, so daß die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen war.
4 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 25 Abs. 3 GKG.
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