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L 4 SB 26/07•Hessisches Landessozialgericht 4. Senat, 2008-10-23, L 4 SB 26/07
L 4 SB 26/07Social Insurance Court / Division 4Oct 23, 2008
Entscheidungsdatum: 2008-10-23
Aktenzeichen: L 4 SB 26/07
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2008:1023.L4SB26.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 69 Abs 4 SGB 9, § 146 Abs 1 SGB 9
1 Die Beteiligten streiten derzeit noch um die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen G.
2 Der Beklagte hatte bei dem 1948 geborenen Kläger mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 einen GdB von 70 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen G festgestellt und dabei die Auswirkungen folgender Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt:
3 1. Lebererkrankung, Folgeleiden.
Wirbelsäulenschaden, ausstrahlende Beschwerden.
Kunstlinsen beider Augen.
4 Die Lebererkrankung mit Folgeleiden war mit einem Einzel-GdB von 60, der Wirbelsäulenschaden mit einem Einzel-GdB von 20 und die Kunstlinsen beider Augen mit einem Einzel-GdB von 10 bewertet worden. Den Feststellungen hatte u. a. der Entlassungsbericht der M-klinik E-Stadt, Dr. G., vom 5. November 2002 zugrunde gelegen, wonach bei dem Kläger eine dekompensierte alkoholtoxische Leberzirrhose mit portaler Hypertension, Ösophagusvarizen und Aszites (Ansammlung von Flüssigkeit in der freien Bauchhöhle) festgestellt worden waren. Der Kläger war nach Ausschwemmung des Aszites und Gewichtsabnahme von 5 kg bei erheblicher muskulärer Schwächung und Leistungsminderung mit Hilfe eines Rollators mobilisiert worden und konnte damit Strecken von über 1 km Länge zurücklegen, wobei er bei den Transfers und dem Treppensteigen noch Mühe hatte.
5 Im Rahmen der Überprüfung seiner Feststellungen von Amts wegen holte der Beklagte einen Befundbericht des Dr. M. vom 10. Dezember 2004 ein, wonach noch eine nutritiv-toxische Leberzirrhose, eine Thrombopenie und eine rezidivierende Lumboischialgie bei NPP L4/5 und L 5/S1, aber kein Aszites mehr bestanden. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. D. gab im Behandlungsbericht vom 7. März 2005 an, dass der Kläger mit Gehhilfe (Gehstock) ohne Unterbrechung durchaus 1 km gehen könne. Er fügte Laborbefunde vom 23. September 2004 und 1. März 2005 bei. Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen durch den versorgungsärztlichen Dienst, der zwar weiterhin von einem Einzel-GdB von 20 für den Wirbelsäulenschaden und einem Einzel-GdB von 10 für die Kunstlinsen beider Augen, jedoch nur noch von einem Einzel-GdB von 40 für die Lebererkrankung mit Folgeleiden ausging, setzte der Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 26. April 2005 den GdB von 70 auf 50 herab und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens G. Die Bezeichnung der im Bescheid vom 18. Dezember 2002 unter 1. benannten Behinderung wurde in "Toxischer Leberschaden" umformuliert.
6 Den gegen diesen Bescheid am 25. Mai 2005 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger u. a. damit, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen G nach wie vor vorlägen. Er könne nur mit Schmerzen und Pausen ca. 400 m weit gehen. Die Angaben des Dr. D. beruhten auf einem Missverständnis. Außer starken Hüftgelenksschmerzen behindere ihn auch eine bis in den Fuß ausstrahlende Ischialgie, die aus den Bandscheibenvorfällen resultiere. Den Gehwagen benutze er nicht mehr, da er für den außerhäusigen Gebrauch nicht konstruiert sei. Regelmäßig brauche er einen Stock als Gehhilfe. Der Stockgebrauch werde erschwert durch die Hand- und Fingergelenksarthrosen. Der Kläger reichte einen ärztlichen Bericht der Universitätsklinik QD., Prof. Dr. K. und Dr. E. vom 28. September 2002 zu den Akten. Der Beklagte holte einen Befundbericht des Dr. D. vom 26. Juli 2005 ein, der nun ausführte, der Kläger könne mit Gehhilfe ebenerdig ohne Unterbrechung 0,4 km gehen. Er fügte einen Laborbefund vom 1. Juni 2005 sowie Befundberichte des Arztes für Radiologie S. vom 7. März 2005 und 7. Juni 2005 bei. Ergänzend teilte er am 22. Oktober 2005 mit, dass gegenwärtig kein Aszites bestehe. Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2005 als unbegründet zurück.
7 Hiergegen hat der Kläger am 1. Dezember 2005 Klage beim Sozialgericht Wiesbaden (SG) mit der Begründung erhoben, dass bei ihm weiterhin ein GdB von mindestens 70 sowie die Voraussetzungen für das Merkzeichen G vorlägen.
8 Das SG hat einen Befundbericht des Arztes für Radiologie S. vom 7. März 2006 und einen Laborbefund vom selben Tag beigezogen sowie einen ärztlichen Bericht bei Dr. D. vom 27. April 2006 eingeholt. Der versorgungsärztliche Dienst des Beklagten, Dr. B., ist in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2006 aufgrund der mitgeteilten Labordaten davon ausgegangen, dass bei dem Kläger nach wie vor eine Milzvergrößerung und portale Hypertension vorliegen, die einen Einzel-GdB von 60 für den toxischen Leberschaden rechtfertigen, jedoch kein Aszites und damit auch keine dadurch bedingte erhebliche Minderung der Leistungsfähigkeit, die die Annahme des Merkzeichens G rechtfertigt. Daraufhin hat der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 6. Juli 2006 den Bescheid vom 26. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2005 dahingehend abgeändert, dass der (Gesamt-)GdB beim Kläger nach wie vor 70 beträgt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen G hat er weiterhin verneint.
9 Sodann hat das SG von Amts wegen ein internistisches Sachverständigengutachten bei Dr. BD. von 11. Dezember 2006 eingeholt, das dieser auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung des Klägers vom 5. Dezember 2006 erstattet hat. Er hat über die im Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2006 bezeichneten Behinderungen hinaus als Gesundheitsstörungen beim Kläger einen Hinweis auf eine beginnende Polyarthrose, einen Verdacht auf Diabetes mellitus II, Adipositas, Nikotinabusus und chronischen Alkoholismus angegeben und den Gesamt-GdB mit 70 eingeschätzt. Das Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung hat er verneint.
10 Mit Urteil vom 14. März 2007 hat das SG die Klage, die sich zuletzt nur noch auf die Feststellung der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G richtete, abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen hinsichtlich der mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 festgestellten Voraussetzungen für das Merkzeichen G eingetreten sei. Nach dem Sachverständigengutachten des Dr. BD. lägen diese nicht mehr vor. Grundlage der Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen G im Bescheid vom 18. Dezember 2002 sei die Dekompensation der Leberzirrhose mit der Entwicklung eines größeren Aszites gewesen. Ein solcher Aszites bedinge eine erhebliche Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Die Dekompensation der Leberzirrhose sei jedoch vom Kläger mittlerweile überwunden. Weder die behandelnden Ärzte noch der Sachverständige hätten noch einen Aszites feststellen können. Die toxische Lebererkrankung wirke sich nicht besonders auf die Gehfähigkeit aus. Bei dem Kläger lägen auch keine auf die Gehfähigkeit sich auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule (LWS) vor, die für sich einen GdB von 40 oder gar 50 bedingen. Weder aus der Röntgendiagnostik des Radiologen Dr. S. vom 7. März 2005 noch aus den Untersuchungsergebnissen des Sachverständigen könne ein GdB von 40 oder gar 50 für die unteren Gliedmaßen und/oder die LWS abgeleitet werden. Dafür müssten etwa große Teile der LWS oder der Kniegelenke versteift sein. Die Situation des Klägers sei damit nicht vergleichbar.
11 Gegen das ihm am 26. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. April 2007 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass bei ihm nach wie vor die Voraussetzungen für das Merkzeichen G vorliegen. Er sei nur in der Lage, eine Strecke von circa 400 m zurückzulegen und dies nur unter starken Schmerzen und mit Pausen. Bei weiteren Strecken verstärkten sich die Schmerzen, die Pausenfrequenz erhöhe sich, für eine Strecke von 2 km benötige er Stunden.
12 Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. März 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 26. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2005, beide Bescheide in Gestalt des Bescheids vom 6. Juli 2006, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei dem Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen G ab April 2005 festzustellen.
13 Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
14 Er hält das erstinstanzliche Urteil sowie die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Verneinung der Voraussetzungen für das Merkzeichen G für zutreffend.
15 Der Senat hat im Berufungsverfahren zunächst einen Befundbericht des Arztes für Radiologie Dr. S. vom 2. November 2006 beigezogen sowie ärztliche Berichte des Dr. D. vom 28. September 2007 und vom 4. Dezember 2007 eingeholt, denen Laborbefunde vom 2. November 2006, 20. Juni 2007 und 30. November 2007 beigefügt waren. Sodann hat er ein Sachverständigengutachten bei dem Arzt für Chirurgie Prof. Dr. C. vom 30. Juli 2008 eingeholt, das dieser aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 7. Juli 2008 erstattet hat. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zum Ergebnis gelangt, dass beim Kläger keine erhebliche Gehbehinderung mehr vorliegt. Am 8. Oktober 2008 ist ein Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt worden. Die Beteiligten sind zu der Absicht des Senats, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter zurückzuweisen, gehört worden. Daraufhin hat der Kläger am 22. Oktober 2008 "Beweisantrag auf Einholung eines orthopädischen Gutachtens" gestellt. Die Beteiligten sind am 22. Oktober 2008 auf die weiter bestehende Absicht des Senats, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter zurückzuweisen, hingewiesen worden.
16 Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der Beratung gewesen, ist ergänzend Bezug genommen.
17 Der Senat konnte durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
18 Die zulässige Berufung ist unbegründet.
19 Das Urteil des SG vom 14. März 2007 sowie der Bescheid vom 26. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2005, beide Bescheide in Gestalt des Bescheids vom 6. Juli 2006 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G liegen bei dem Kläger nicht mehr vor.
20 Wird ein Aufhebungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 10. Buch - SGB X - gerichtlich angefochten, so beurteilt sich seine Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses. Spätere, dem Kläger günstige Änderungen können jedoch unter Umständen im Rahmen einer Klageänderung berücksichtigt werden (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, Stand: August 2008, Anmerkung 11 zu § 48 SGB X mit Rechtsprechungsnachweisen). Im Falle des Klägers ist eine wesentliche Änderung in den für den Erlass des Bescheids vom 18. Dezember 2002 maßgebenden Verhältnissen eingetreten. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G liegen nicht mehr vor, weder zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids des Beklagten vom 26. April 2005 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X noch zu einem späteren Zeitpunkt.
21 Für eine erhebliche Gehbehinderung (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens) ist nach § 146 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 9. Buch - SGB IX - in Verbindung mit Nr. 30 Abs. 2 und 3 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" - AHP - sowohl in der Fassung von 2005, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids des Beklagten galt, als auch in der aktuellen Fassung von 2008 erforderlich, dass auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der LWS bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z.B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenkes in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Es muss eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit wie z.B. eine chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie vorliegen. Diese Voraussetzungen sind jedoch beim Kläger weder zum Zeitpunkt des Entzugs des Nachteilsausgleichs G mit Bescheid vom 26. April 2005 noch zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt.
22 Dies ergibt sich sowohl aus den eingeholten Befundberichten als auch aufgrund der Sachverständigengutachten des Dr. BD. vom 11. Dezember 2006 und des Prof. Dr. C. vom 30. Juli 2008.
23 Bereits den Befundberichten des Dr. M. vom 10. Dezember 2004, des Dr. D. vom 7. März 2005 und 22. Oktober 2005 sowie den Ultraschallbefunden des Dr. S. vom 7. März 2006 und 2. November 2006 lässt sich entnehmen, dass der 2002 festgestellte Aszites durchgängig nicht mehr vorlag. Allein die in den ärztlichen Berichten des Dr. D. vom 7. März 2005 und 26. Juli 2005 angegebenen vom Kläger noch ohne Pause zu bewältigenden Gehstrecken von 1 km bzw. 0,4 km rechtfertigen nicht die Annahme einer erheblichen Gehbehinderung. Vielmehr hat der internistische Sachverständige Dr. BD. in seinem Gutachten vom 11. Dezember 2006 für den Senat schlüssig und nachvollziehbar eine erhebliche Gehbehinderung verneint, da die ursprüngliche Begründung einer Dekompensation der Leberzirrhose im Zusammenhang mit dem Aszites nicht mehr gegeben war, nachdem der Aszites seit mehreren Jahren nicht mehr nachzuweisen und es seither auch nicht zu Ösophagusvarizenblutungen gekommen war. Trotz des von Dr. BD. weiter für gerechtfertigt gehaltenen Einzel-GdB von 60 für das Fortbestehen der Leberzirrhose aufgrund der Labordiagnostik lassen sich dem Gutachten keine Befunde entnehmen, wonach eine vergleichbare Einschränkung vorliegt wie die im Entlassungsbericht der M-klinik E-Stadt, Dr. G., vom 5. November 2002 dokumentierte schwere Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Ebenso wenig lassen sich dem Gutachten Hinweise für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der LWS, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen, oder der unteren Gliedmaßen mit besonderer Auswirkung auf die Gehfähigkeit und einem GdB von wenigstens 40 entnehmen. Vielmehr ist Dr. BD. nach Auswertung der (radiologischen) Fremdbefunde davon ausgegangen, dass nennenswerte Deformierungen oder Achsenabweichungen fehlen, im Übrigen hat die Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der unteren Gliedmaßen bei alltäglicher üblicher Beanspruchung ergeben. Dabei hat der Sachverständige die regelmäßige Verwendung eines Gehstocks durch den Kläger berücksichtigt.
24 Aus dem Befundbericht des Dr. D. vom 4. Dezember 2007 ergeben sich keine weiteren Erkenntnisse hinsichtlich des Gehvermögens des Klägers. Dieser hat lediglich ausgeführt, eine solche Frage objektiv beurteilen zu können, würde voraussetzen, den Kläger auf seinen Wegstrecken zu begleiten. Dies geschehe nicht und man sei auf seine persönlichen subjektiven Angaben angewiesen.
25 Auch nach dem im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes für Chirurgie Prof. Dr. C. vom 30. Juli 2008 liegt keine erhebliche Gehbehinderung im Sinne des § 146 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit Nr. 30 Abs. 2 und 3 AHP mehr vor. Dieser hat bei dem Kläger eine muskuloskelettale Schwäche auf dem Boden einer lebertoxischen Selbstschädigung mit vorzeitiger Übermüdung und gebrauchsabhängigen Unsicherheiten ohne nachweisbare Funktionsbeeinträchtigungen der Gelenk- und Muskelfunktionen der unteren Gliedmaßen festgestellt, die er mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet hat, sowie ein lumbosakrales Wurzelreizsyndrom am linken Bein mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen auf die Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit bei dokumentierten Bandscheibenvorfällen L4/5 und L5/S1 ohne behandlungsbedürftige Vorfallsymptome mit geringer Kraftminderung des linken Beins und geringgradiger Muskelverschmächtigung des linken Beins. Diese Gesundheitsstörung hat er mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Die radiologisch nachweisbare leichtgradige Hüftgelenkverschleißerkrankung ohne nachweisbare Funktionsbeeinträchtigungen der Hüftgelenke in allen Bewegungsradien sowie die Beinverkürzung links um 1 cm ohne sichtbares Verkürzungshinken hat er jeweils mit Einzel-GdB-Werten von unter 10 eingeschätzt, den GdB auf chirurgischem Fachgebiet insgesamt mit 40. Funktionsstörungen der Hände oder Finger konnte er nicht feststellen. Nachdem der Sachverständige zwar eine muskuloskelettale Schwäche auf dem Boden einer lebertoxischen Selbstschädigung mit vorzeitiger Übermüdung und gebrauchsabhängigen Unsicherheiten festgestellt hat, damit zusammenhängende Funktionsbeeinträchtigungen der Gelenk- und Muskelfunktionen der unteren Gliedmaßen dagegen ausdrücklich verneint hat, dürfte sich der von ihm zutreffend festgestellte GdB von 40 für die Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates nicht überwiegend auf Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen beziehen. Selbst wenn ein wesentlich auf Funktionseinschränkungen der unteren Gliedmaßen beruhender GdB von 40 zugunsten des Klägers unterstellt würde, liegen keine mit einer Versteifung des Hüftgelenks sowie des Knie- oder Fußgelenkes vergleichbare Funktionseinschränkungen vor, die sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken. Vielmehr zeigte nach den von Prof. Dr. C. erhobenen Befunden das Gang- und Standbild keine sichtbaren Funktionsausfälle. Danach lag zwar eine körperliche Verlangsamung sowie ein kurzstreckiges jedoch durchaus leistungsfähiges Gangbild vor. Der Gang mit Konfektionsschuhen war danach kleinschrittig, aber durchaus zügig und mit und ohne Stock nicht schmerzbedingt hinkend. Die Schrittfolge beim Begehen einer stockwerkhohen Treppe - sowohl treppauf als auch treppab- war regulär. Ferner lief der Kläger nach Mitteilung des Sachverständigen auf dem Weg von der Praxis 150 m ohne sichtbare Behinderung und ohne stehen zu bleiben. Nach alledem liegt beim Kläger hinsichtlich der Beeinträchtigung des Gehvermögens ein wesentlich besserer Gesundheitszustand vor als bei Erlass des Bescheids vom 18. Dezember 2002.
26 Dem Antrag des Klägers vom 22. Oktober 2008 auf Einholung eines orthopädischen Gutachtens war nicht zu entsprechen. Zum einen geht der Senat davon aus, dass es sich um einen sog. Beweisermittlungsantrag handelt, da der Antrag nicht im Sinne eines Beweisantrags erkennen lässt, welche weitere Sachaufklärung zu genau bezeichneten Tatsachen für notwendig gehalten wird (vgl. BSG Breithaupt 1993, 694; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, Anm. 8a zu 103 SGG und Anm. 18d zu § 160 SGG). Zum anderen war aufgrund der von Prof. Dr. C. umfänglich erhobenen und aus Sicht des Senats nicht zu beanstandenden Funktionsbefunde des Stütz- und Bewegungsapparates einschließlich der unteren Gliedmaßen nach der sog. Neutral-0-Methode sowie der Befunde über das Gehvermögen der entscheidungserhebliche Sachverhalt ausermittelt, und konnte eine abschließende Beurteilung getroffen werden. Daher bestand keine Veranlassung für die Einholung eines weiteren (orthopädischen) Gutachtens von Amts wegen.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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