LG Wiesbaden 7. Zivilkammer, 2009-05-15, 7 S 54/07

7 S 54/07Cantonal CourtMay 15, 2009

Full text

LG Wiesbaden 7. Zivilkammer — 7 S 54/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-15

Aktenzeichen: 7 S 54/07

ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2009:0515.7S54.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 286 Abs 1 ZPO, § 513 Abs 1 ZPO, § 529 Abs 1 ZPO, § 546 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 02.11.2007 – 91 C 2385/07 (76) – abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.060,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 25.05.2007 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) als Fahrerin und Halterin und die Beklagte zu 2) als Kfz-Haftpflichtversicherer im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch.

2 Die Klägerin ist Eigentümerin des PKW Mazda MX 5 mit dem amtlichen Kennzeichen …–… 178. An eben diesem Kraftfahrzeug stellte der Kfz-Sachverständige B. H. unter dem 04.01.2007 einen Frontschaden fest, für dessen Instandsetzung dem Gutachten zufolge 775,62 EUR netto aufzuwenden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage zu der Klageschrift vom 03.05.2007 vorgelegte Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigen B. H. vom 04.01.2007 verwiesen. Für die Erstattung des Gutachtens stellte der Kfz-Sachverständige B. H. der Klägerin 194,45 EUR in Rechnung. Mit Schreiben vom 13.04.2007 lehnte es die Beklagte zu 2) ab, den Schaden zu regulieren.

3 Die Klägerin behauptet, der an ihrem PKW von dem Kfz-Sachverständigen B. H. in dessen Gutachten vom 04.01.2007 festgestellte Frontschaden resultiere aus einer Kollision mit dem PKW der Beklagten zu 1), einem Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen …–… 222. Die Beklagte zu 1) habe nämlich am 24.12.2006 gegen 14.35 Uhr beim Einparken ihres PKW in der Ph…straße in W… auf Höhe der Hausnummer 9 den am Straßenrand geparkten klägerischen PKW dadurch beschädigt, daß sie in Rückwärtsfahrt mit dem Heck ihres PKW gegen den vorderen Stoßfänger des klägerischen PKW gestoßen sei. Zwar sei sie, die Klägerin, hierbei nicht zugegen gewesen. Den Vorfall beobachtet habe aber die Zeugin H. D., die zur fraglichen Zeit auf dem Balkon ihrer im Erdgeschoß in der Ph…straße 10 belegenen Wohnung gestanden habe. außerdem habe der Zeuge S. H. ein oder zwei Tage später vom Balkon der klägerischen Wohnung aus ein Gespräch der Beklagten zu 1) mit deren Sohn und einem weiteren Mann auf der Straße mitgehört, bei welchem die Beklagte zu 1) geäußert habe, daß sie beim Rückwärtsfahren gegen den PKW der Klägerin gestoßen sei und daß es dabei doch heftig gebumst habe. Neben den Kosten der Wiederherstellung ihres PKW und den Gutachterkosten könne sie, die Klägerin, als Schadensersatz auch eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR sowie die Erstattung der vorgerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren verlangen.

4 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.060,82 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

5 Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

6 Sie behaupten, die Schäden, die der Sachverständige B. H. an dem PKW der Klägerin festgestellt habe, resultierten jedenfalls nicht aus einer von der Beklagten zu 1) verursachten und verschuldeten Kollision, weil es einen Kontakt zwischen den beiden hier interessierenden Kraftfahrzeugen in Wahrheit nicht gegeben habe. Es treffe zwar zu, daß die Beklagte zu 1) am Nachmittag des 24.12.2006 mit ihrem PKW in die Ph…straße eingebogen sei und dort zunächst in etwa auf Höhe der Hausnummer 21 einzuparken versucht habe. Hierbei sei es denn auch zu einem leichten Kontakt mit einem anderen PKW gekommen, wodurch dieser allerdings nicht beschädigt worden sei. Da die erste Parklücke sich als zu klein erwiesen habe, sei die Beklagte zu 1) weitergefahren. Zuvor habe sie ihre beiden Begleiterinnen, die Zeuginnen I. S. und R. H., aussteigen lassen. Auf Höhe der Hausnummer 9 habe die Beklagte zu 1) sodann auf der linken Straßenseite problemlos in eine ausreichend große Parklücke einparken können. Zu einem Kontakt mit dem PKW der Klägerin sei es dabei nicht gekommen. Denn während die Beklagte zu 1) rückwärts eingeparkt sei und die Zeugin R. H. auf dem Bürgersteig neben dem PKW der Beklagten zu 1) gewartet habe, habe die Zeugin I. S. in der Parklücke hinter dem PKW der Beklagten zu 1) gestanden. Zum Zeichen dafür, daß der Wagen nun gut stehe, habe die Zeugin I. S. auf das Heck des PKW der Beklagten zu 1) geklopft, wodurch ein lautes, gut wahrnehmbares und blechernes Geräusch entstanden sei. Nach dem Aussteigen habe die Beklagte zu 1) sodann noch geäußert, daß es für sie ungewohnt sei, wenn in der Parklücke jemand hinter ihrem PKW stehe, während sie einparke, woraufhin die Zeugin I. S. erwidert habe, daß sie es bei der Zeugin R. H. immer so mache.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die in der ersten Instanz gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen.

8 Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. D., I. S., R. H., S. H. und D. L. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vor dem Erstgericht vom 28.09.2007 verwiesen.

9 Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 02.11.2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die für den Schadenseintritt an ihrem PKW beweisbelastete Klägerin den ihr obliegenden Beweis einer Schadensherbeiführung durch die Beklagte zu 1) nicht habe führen können. Zwar habe die Zeugin H. D. den klägerischen Vortrag die Schadensentstehung betreffend nachvollziehbar und vorstellbar bestätigt. Ebenso nachvollziehbar und vorstellbar seien aber die Bekundungen der Zeuginnen I. S. und R. H., wonach es beim Einparken gerade zu keinem Kontakt des PKW der Beklagten zu 1) mit dem dahinter stehenden PKW gekommen sei. Den nachvollziehbaren und vorstellbaren Bekundungen des Zeugen S. H. zu den von diesen gemachten Wahrnehmungen stünden schließlich die ebenfalls nachvollziehbaren und vorstellbaren Bekundungen des Zeugen D. L. gegenüber. Da die Aussagen aller Zeugen in sich schlüssig, nachvollziehbar und vorstellbar seien, Anhaltspunkte dafür, daß dem einen Zeugen mehr zu glauben sei als dem anderen, aber nicht ersichtlich seien, insbesondere aus der Bekanntschaft oder Verbindung der Zeugen zu der einen oder anderen Partei aber keine Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des jeweiligen Zeugen gezogen werden könnten, weil alle Zeugen entweder mit der einen oder der anderen Partei bekannt seien oder sogar in deren Lager stünden, gehe das sich hieraus ergebende non liquet zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin, die das Amtsgericht nicht davon habe überzeugen können, daß die streitgegenständlichen Schäden auf den Betrieb des PKW der Beklagten zu 1) zurückzuführen seien.

10 Mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Sie macht geltend, das angefochtene Urteil könne keinen Bestand haben, weil es auf einer bemerkenswert fehlerhaften Beweiswürdigung beruhe, auf Grund welcher das Erstgericht zu Unrecht zu einem non liquet gelangt sei. Das Amtsgericht habe zum einen die Unvereinbarkeit des Beklagtenvorbringens und der Bekundungen der informatorisch angehörten Beklagten zu 1) einerseits mit den Einlassungen der Beklagten zu 1) gegenüber der Polizei andererseits verkannt und – ungeachtet eines entsprechenden Hinweises der Klägerin – außer acht gelassen, daß die Beklagte zu 1) den streitgegenständlichen Unfall gegenüber der Polizei freimütig eingeräumt habe; von zwei Einparkversuchen der Beklagten zu 1) sei aber gegenüber der Polizei noch gar nicht die Rede gewesen. Zum anderen habe das Erstgericht nicht erkannt, daß die Aussagen der Zeuginnen I. S. und R. H. unverkennbar aufeinander abgestimmt gewesen seien, anderenfalls unerklärlich bliebe, wieso die Zeuginnen I. S. und R. H., die den Einparkvorgang auf Höhe der Hausnummer 9 entsprechend dem Beklagtenvorbringen vorgeblich in allen Einzelheiten, den vorausgegangenen und abgebrochenen Einparkversuch auf Höhe der Hausnummer 21 entweder überhaupt nicht oder aber erst auf Nachfrage erinnerten. Weiterhin habe das Amtsgericht verkannt, daß die Aussage des Zeugen D. L. letztlich unbrauchbar sei. Der Zeuge D. L. habe sich nämlich einerseits auf fehlendes Erinnerungsvermögen berufen und hierbei kundgetan, daß er sich an eine Unterredung mit der Beklagten zu 1) und einem älteren Herrn vor dem Haus letztlich nicht erinnern könne; andererseits habe sich der Zeuge D. L. in der Lage gesehen auszuschließen, daß die Beklagte zu 1) im Rahmen eines solchen Gesprächs ihm gegenüber die klägerischerseits behauptete Kollision eingeräumt haben könnte. Schließlich habe das Erstgericht in nicht nachvollziehbarer Weise außer acht gelassen, daß die Aussagen der Zeugen H. D. und S. H. sich letztlich auch in den Einlassungen der Beklagten zu 1) gegenüber der Polizei bestätigt finden, weshalb das angefochtene Urteil auch deshalb keinen Bestand haben könne.

11 Die Klägerin beantragt:

Das Urteil des Amtsgerichtes Wiesbaden vom 02.11.2007, Az. 91 C 2385/07-76, wird abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.060,82 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

12 Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

13 Sie sind der Auffassung, das Amtsgericht habe die Klage mit Recht abgewiesen, indem es ein non liquet angenommen habe. Zu diesem Ergebnis sei das Erstgericht nachvollziehbar auf Grund zutreffender Würdigung der erhobenen Beweise gelangt. Die von der Klägerin aufgezeigten Widersprüche seien in Wahrheit keine. Gegenüber der Polizei habe die Beklagte zu 1) nichts anderes als den Kontakt mit einem anderen PKW eingeräumt, der hierdurch allerdings nicht beschädigt worden und der mit dem klägerischen PKW nicht identisch sei. Auch treffe nicht zu, daß die Zeuginnen I. S. und R. H. sich abgesprochen hätten. Kennzeichnend für abgesprochene Zeugenaussagen sei ein viel höheres Maß an Übereinstimmung als das von der Klägerin bemängelte. Es sei auch nicht weiter verwunderlich, wenn sich die eine oder andere Zeugin an das eine oder andere Detail nur auf Nachfrage oder aber überhaupt nicht habe erinnern können. Dies spreche eher für deren Glaubwürdigkeit und gegen die klägerischerseits unterstellte Absprache. Umgekehrt sei das Verhalten der Zeugin H. D. entsprechend ihren Bekundungen alles andere als nachvollziehbar und ihre Aussage deshalb zumindest ebenso fragwürdig wie entsprechend der Berufungsbegründung die Aussagen der beklagtenseits benannten Zeugen. Da das Erstgericht alle angebotenen Beweismittel berücksichtigt und die angebotenen Beweise erhoben sowie zutreffend gewürdigt habe, könne der Berufung nach allem kein Erfolg beschieden sein.

14 Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die in der zweiten Instanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

15 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. D., S. H., I. S., R. H., D. L. und A. G. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 24.06.2008 sowie auf das Gutachten des Dipl.-Ing. P. H. vom 24.08.2008 verwiesen.

16 Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben, weil es auf einer Rechtsverletzung und hieraus resultierend auf einer unvollständigen und unrichtigen Tatsachenfeststellung beruht (§§ 513, 529, 546 ZPO), auf Grund welcher in der Berufungsinstanz eine erneute Tatsachenfeststellung geboten war (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Diese führte nach erneuter Vernehmung der Zeugen H. D., S. H., I. S., R. H. und D. L. sowie nach erstmaliger Vernehmung der Zeugin A. G. und schließlich nach Einholung des bereits erstinstanzlich beiderseits beantragten Sachverständigengutachtens zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Entscheidung der Kammer.

17 Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung. Indem das Amtsgericht allein nach Vernehmung der Zeugen H. D., I. S., R. H., S. H. sowie D. L. und nach Würdigung ihrer Aussagen sich in der Lage sah, ein non liquet anzunehmen, hat es die Vorschriften des § 286 ZPO verletzt. Zwar ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts grundsätzlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, in sich widersprüchlich ist oder Beweisregeln, Denkgesetzen, Naturgesetzen oder Erfahrungssätzen zuwiderläuft. Denn grundsätzlich ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Erstgerichts gebunden. Bei einem Angriff auf die Beweiswürdigung muß die Berufung dementsprechend Anhaltspunkte aufzeigen, die derart gewichtige Zweifel an den erhobenen Beweisen und deren Würdigung aufzeigen, daß ein Neueinstieg in die Beweisaufnahme sich förmlich aufdrängt (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1, 546 ZPO– vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 546, Rdnr. 11 f.; Ball, in: Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 546, Rdnr. 9 f.). So liegt der Fall aber hier. Die Tatsachenfeststellung erster Instanz ist nicht frei von Fehlern nach Art der vorgeschilderten. Indem das Amtsgericht es lediglich bei der Vernehmung der Zeugen und der Würdigung ihrer Aussagen bewenden ließ, im übrigen aber weder deren Bekundungen im Lichte der Akten des Regierungspräsidiums K. zu 983.408442.0, deren Beiziehung von der Klägerin erstinstanzlich beantragt worden war, würdigen noch das erstinstanzlich von beiden Seiten beantragte Sachverständigengutachten im Sinne eines Kompatibilitätsgutachtens einholen mochte, hat es § 286 ZPO verletzt. Ohne die vorherige Erhebung aller angebotenen Beweismittel hätte das Erstgericht aber nicht zu dem von ihm angenommenen non liquet gelangen dürfen. Die Vorgehensweise des Amtsgerichts ist auch nicht von dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gedeckt, wie er in § 286 Abs. 1 ZPO verankert ist. Denn Freiheit der Beweiswürdigung heißt nicht Freiheit in der Beweiserhebung. Wo eine entscheidungserhebliche Frage streitig ist, sind die hierfür angebotenen Beweise, sofern sie zur Beweisführung zulässig, geeignet und von der beweisbelasteten Partei beziehungsweise gegenbeweislich von deren Gegner angeboten sind, zu erheben. Erst nach dieser Beweiserhebung ist Raum für die richterliche Beweiswürdigung, die dann aber das gesamte Verhandlungsergebnis zu umfassen hat (Greger, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 286, Rdnr. 12). Zu einer umfassenden Würdigung ist das Gericht aber nicht lediglich berechtigt, sondern sogar verpflichtet; es verstößt deshalb gegen § 286 ZPO, wenn es angebotene Beweise übergeht oder aber Beweismittel nur unvollständig würdigt (Greger, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 286, Rdnr. 2). Hätte das Amtsgericht das von beiden Seiten beantragte Sachverständigengutachten im Sinne eines Kompatibilitätsgutachtens eingeholt und bei der Würdigung der erhobenen Beweise insbesondere auch die Akten des Regierungspräsidiums K. zu 983.408442.0 berücksichtigt, hätte es bei der Würdigung der einzelnen Zeugenaussagen es nicht bei dem lakonischen Bemerken belassen müssen, wonach die einzelnen Aussagen in sich schlüssig, nachvollziehbar und vorstellbar seien. Abgesehen davon, daß dem Kriterium der Vorstellbarkeit oder Nachvollziehbarkeit hinsichtlich des Wahrheitsgehalts einer Zeugenaussage allenfalls untergeordnete Bedeutung zukommen dürfte, bleibt zu konstatieren, daß zu einer nicht zu beanstandenden Tatsachenfeststellung erster Instanz hier insbesondere der Abgleich der Zeugenaussagen mit einem Sachverständigengutachten und dem Inhalt der Ermittlungsakten gehört hätte. Beides war in der Berufungsinstanz nachzuholen. Da das Berufungsgericht grundsätzlich die von ihm selbst erhobenen Beweise frei würdigen, im übrigen aber die von dem Erstgericht erhobenen Beweise nur auf Fehler nach Art der vorgeschilderten überprüfen darf, war vorliegend in der zweiten Instanz nicht nur dem erstinstanzlich ohne jede Begründung übergangenen Beweisantritt betreffend die Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen, sondern insbesondere auch die Beweiserhebung durch Vernehmung der beiderseits benannten Zeugen zu wiederholen.

18 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen H. D., S. H., I. S., R. H., D. L. und A. G. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und schließlich vor dem Hintergrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen, einschließlich der beigezogenen Akten des Regierungspräsidiums K. zu 983.408442.0, steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß die von dem Sachverständigen B. H. in dessen Gutachten vom 04.01.2007 näher beschriebenen Schäden an dem PKW der Klägerin darauf zurückzuführen sind, daß die Beklagte zu 1) mit dem von ihr gelenkten PKW am 24.12.2006 beim Einparken in Rückwärtsfahrt mit dem Heck ihres Autos gegen die Front des klägerischen PKW stieß. Daß es – entgegen den anders lautenden Beteuerungen der Beklagten zu 1) – zu einem Kontakt zwischen dem Kraftfahrzeug der Beklagten zu 1) und demjenigen der Klägerin gekommen sein muß, folgt zur Überzeugung der Kammer in einer keinen vernünftigen Zweifel zulassenden Weise aus den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in dessen Gutachten vom 24.08.2008. Hiernach sind die in der Akte des Regierungspräsidiums K. zu 983.408442.0 an dem Mazda der Klägerin und dem Ford Fiesta der Beklagten zu 1) dokumentierten Beschädigungen kompatibel. Nach einer ersichtlich sorgfältigen Auswertung des Bildmaterials und nach einer Gegenüberstellung der beiden Kraftfahrzeuge in der Ph…straße in W. am 21.08.2008 gelangte der gerichtlich bestellte Sachverständige zu dem Ergebnis, daß der Schaden am Fahrzeug der Klägerin sowohl in der Höhe als auch in der Form mit der Höhe und der Form der hinteren Stoßstange des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) korrespondiert, woraus dem Sachverständigen zufolge der Schluß zu ziehen ist, daß der Schaden am Fahrzeug der Klägerin durch die hintere Stoßstange des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) erzeugt worden sein kann. Die Kammer verkennt nicht, daß damit über den klägerischerseits behaupteten und beklagtenseits bestrittenen Unfallhergang als solchen noch gar nichts gesagt ist. Allerdings sieht sich die Kammer insbesondere auf Grund der Bekundungen der Zeugin H. D. in der Lage, die Feststellung zu treffen, daß die von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen in dessen Gutachten festgestellte Schadenskompatibilität nicht etwa einem jenseits aller Lebenserfahrung, Wahrscheinlichkeit und Plausibilität liegenden Zufall geschuldet war, welcher dem Vortrag der Beklagten zufolge gerade darin bestehen müßte, daß die Beklagte zu 1) am Nachmittag des 24.12.2006 ihren im Heckbereich bereits beschädigten PKW in der Ph…straße in W. vor einem anderen PKW abstellte, der seinerseits Schäden im Frontbereich aufwies, die ohne weiteres mit denjenigen am Heck des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) in Einklang zu bringen wären, ohne daß es allerdings zu einer wie auch immer gearteten Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen wäre. Das Gegenteil hat zur Überzeugung der Kammer als erwiesen zu gelten. Auch wenn das klägerischerseits behauptete Geschehen allein auf Grundlage des Sachverständigengutachtens nicht mit naturwissenschaftlich unumstößlicher Gewißheit bewiesen werden kann, steht zur Überzeugung der Kammer mit hinreichender Gewißheit – eine solche reicht für die Überzeugungsbildung im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO regelmäßig aus – bei Würdigung aller erhobenen Beweise fest, daß die Beklagte zu 1) – entgegen ihren anders lautenden Beteuerungen – mit dem von ihr gelenkten PKW beim Einparken gegen den PKW der Klägerin gestoßen ist und dabei diesen beschädigt hat. In diese Richtung weisen die Bekundungen der Zeugin H. D. Diese hat aus Anlaß der zweitinstanzlichen Vernehmung ihre auch schon erstinstanzlich getätigte Aussage weitestgehend wiederholt und kundgetan, daß die Beklagte zu 1) beim Einparken in Rückwärtsfahrt mit dem Heck ihres PKW gegen die Front des klägerischen PKW stieß. Ebenso wie das Amtsgericht hält die Kammer diese Bekundungen für glaubhaft und die Zeugin H. D. für glaubwürdig. Anders als das Amtsgericht ist die Kammer allerdings nicht der Ansicht, daß die Aussage der Zeugin H. D. durch die Bekundungen der Zeuginnen I. S. und R. H. gleichsam egalisiert wird. Einer solchen Annahme stehen nach Ansicht der Kammer die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen entgegen, durch welche die Aussage der Zeugin H. D. bestätigt und die Bekundungen der Zeuginnen I. S. und R. H. als wenig glaubhaft und die Zeuginnen selbst als unglaubwürdig entlarvt werden. Die mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeuginnen I. S. und R. H. folgt im übrigen zur Überzeugung der Kammer auch aus dem Inhalt der von ihnen getätigten Aussagen selbst, also ohne Rücksicht auf das Ergebnis des zweitinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens. So liegt es nach Ansicht der Kammer jenseits aller Wahrscheinlichkeit und Plausibilität, daß die Zeugin I. S., wie von ihr selbst und der Zeugin R. H. kundgetan, gleichsam zur Absicherung des Einparkmanövers der Beklagten zu 1) in der Parklücke selbst gestanden haben soll. Träfe dies zu, so bedeutete dies, daß die an dem Einparkmanöver Beteiligten, namentlich die Beklagte zu 1) und die Zeugin I. S., und zwar ungeachtet des vorausgegangenen mißglückten Einparkversuchs auf Höhe der Hausnummer 21, es für vorzugswürdig hielten, wenn durch einen erneuten Fahrfehler der Beklagten zu 1) bei dem zweiten Einparkversuch nicht etwa ein anderes Kraftfahrzeug, sondern lediglich die Beine der Zeugin I. S. lädiert würden. Wenig glaubhaft erscheint der Kammer auch das Bemühen der Zeuginnen I. S. und R. H. das Einparkmanöver der Beklagten zu 1) in ihren Aussagen gleichsam vor einem anderen PKW als demjenigen der Klägerin stattfinden zu lassen. Daß die Zeuginnen insoweit jeweils von einem hellen Kombi sprachen, ist vor dem Hintergrund des im übrigen alles andere als lückenlosen Erinnerungsvermögens der beiden vorgenannten Zeuginnen zumindest bemerkenswert und läßt in der Tat die Frage nach einer stattgefundenen Absprache zumindest nicht abwegig erscheinen, zumal die Aussagen der Zeuginnen I. S. und R. H. insoweit auch in Widerspruch zu dem Inhalt der Akten des Regierungspräsidiums K. stehen. Diesen kann nämlich entnommen werden, daß im Mittelpunkt der polizeilichen Ermittlungsarbeit ausnahmslos die Frage nach einer tatsächlichen oder vermeintlichen Kollision zwischen den beiden hier interessierenden Kraftfahrzeugen gestanden hatte. Der Einwand, daß das Einparkmanöver mit Fahrzeugkontakt andernorts als auf Höhe der Hausnummer 9 und vor einem anderen als dem PKW der Klägerin stattgefunden habe, ist gegenüber der Polizei indessen noch nicht einmal von der Beklagten zu 1) als der unmittelbar Betroffenen erhoben worden. Letzteres hätte aber nahegelegen, weil damit jedenfalls feststünde, daß es zumindest nicht das klägerische Fahrzeug gewesen sein könne, welches durch einen wie auch immer gearteten Fahrzeugkontakt infolge eines mißglückten Einparkmanövers der Beklagten zu 1) beschädigt worden sei. Derlei ist aber von der Beklagten zu 1) gegenüber der Polizei gerade nicht geäußert worden. Nichts anderes ergibt sich aus den Erklärungen der Beklagten zu 1) vor dem Erstgericht. Diese erscheinen zur Überzeugung der Kammer vor dem Hintergrund des nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachtens und des Inhalts der Ermittlungsakten alles andere als glaubhaft. Es ist schlechterdings kaum nachzuvollziehen, daß es der Beklagten zu 1) gewissermaßen erst im Rahmen dieses Rechtsstreits eingefallen sein will, daß sie am 24.12.2006 in der Ph…straße in W. nicht nur ein, sondern gleich zwei Parkmanöver unternommen habe, namentlich auf Höhe der Hausnummer 21 und sodann auf Höhe der Hausnummer 9, daß es weiter nur auf Höhe der Hausnummer 21 zu einem Kontakt mit einem anderen PKW gekommen sein solle, wodurch jener allerdings keineswegs beschädigt worden sein solle, und daß schließlich das auf Höhe der Hausnummer 9 geparkte Fahrzeug der Klägerin durch das zweite Einparkmanöver schon deshalb nicht beschädigt worden sein könne, weil derlei die Zeugin I. S. durch ihr überaus umsichtiges Verhalten zu verhindern gewußt habe. Die Kammer erblickt in eben dieser Darstellung nach Würdigung aller erhobenen Beweise und unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nichts anderes als den Versuch der Beklagten zu 1), ihrer Einstandspflicht für ein vorangegangenes schädigendes Verhalten nachträglich wieder zu entgehen. Dieser Versuch der Beklagten zu 1) kann mit Rücksicht auf Vorstehendes zur Überzeugung der Kammer als gescheitert gelten, ohne daß es daneben entscheidungserheblich darauf ankäme, ob die von dem Zeugen S. H. tatsächlich oder vermeintlich wahrgenommene Unterhaltung der Beklagten zu 1) mit dem Zeugen D. L. und einem weiteren Mann stattgefunden hat oder nicht.

19 Da die Schadenshöhe sowohl in der ersten als auch zweiten Instanz außer Streit stand, war der Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils uneingeschränkt stattzugeben. Zinsen stehen der Klägerin als Prozeßzinsen seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit zu (§§ 286, 288, 291 BGB). Der von den Beklagten geschuldete Schadensersatz umfaßt auch die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit der klägerischen Prozeßbevollmächtigten (§ 249 BGB), deren Grund und Höhe ebenfalls in beiden Instanzen außer Streit standen.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften der §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

22 Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

23 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995,07 EUR festgesetzt. Die vorgerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren waren als Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.

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