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4 T 589/08•LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, 2008-02-14, 4 T 589/08
4 T 589/08Cantonal Court / Civil Chamber IVFeb 14, 2008
Entscheidungsdatum: 2008-02-14
Aktenzeichen: 4 T 589/08
ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2008:0214.4T589.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 100 ZVG, § 63 ZVG
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Schuldner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 1000 €
1 Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsversteigerung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Q in … vom 05.01.2000 (UR-Nr. …) wegen еines dinglichen Anspruchs in Нöhe von 122.710,05 € nebst Zinsen und Kosten. Die Schuldner sind zu je 1/2 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
2 Mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Beschluss hat das Amtsgericht am 11.10.2007 nach Durchführung des Versteigerungstermins vom 10.08.2007 dem weiter Beteiligten das oben bezeichnete Grundeigentum zugeschlagen.
3 Die Bestimmung des Versteigerungstermins am 10.08.2007 wurde im Internet vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx veröffentlicht und im Staatsanzeiger in der Ausgabe vom xx.xx.xxxx bekannt gemacht.
4 Im Versteigerungstermin am 10.08.2007 nahm u. a. Herr W als schriftlich bevollmächtigter Vertreter der Schuldnerin zu 1) teil; der Schuldner zu 2) nahm an dem Termin teil und ließ sich auch nicht vertreten. Ausweislich des Protokolls des Versteigerungstermins wurde beantragt, beide Bruchteile der Schuldner als Gesamtausgebot zuzulassen und Verzicht auf Einzelausgebote. Anträge zu den Versteigerungsbedingungen und/oder Erklärungen zu dem geringsten Gebot wurden nicht abgegeben. Als vom Gesetz abweichende Versteigerungsbedingung wurde sodann festgestellt. „Es erfolgt Gesamtausgebot beider Bruchteile unter Verzicht auf Einzelausgebot." Um 9.38 Uhr wurde zum Bieten aufgefordert; um 10.20 Uhr verkündete das Gericht den Schluss der Versteigerung. Meistbietender blieb der weiter Beteiligte mit einem Bargebot von 126.000 €.
5 Gegen den Zuschlagsbeschluss vom 11.10.2007, zugestellt am 18.10.2007, erhoben die Schuldner am 23.10.2007 sofortige Beschwerde.
6 Zur Begründung tragen sie vor, dass die zwingend erforderliche Genehmigung der Schuldner zu dem Verzicht auf die Durchführung von Einzelausgeboten nicht eingeholt worden sei. Die Genehmigung eines Verzichts auf die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen sei von den Schuldnern auch nicht erteilt worden. Auch eine Zustimmungserklärung seitens der Schuldner sei nicht erfolgt. Der Vertreter der Schuldnerin zu 1) sei zu dem Antrag auf Gesamtausgebote nicht gehört worden. Die Schuldner seien durch die Verletzung der Verfahrensvorschriften auch beeinträchtigt, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einer ordnungsgemäßen Versteigerung unter Zulassung von gesetzlichen Ausgeboten auch auf diese höhere Gebote abgegeben worden wären.
7 Die Schuldner beantragen daher, den Zuschlagsbeschluss aufzuheben und den Zuschlag zu versagen. Die Gläubigerin ist diesem Antrag entgegengetreten.
8 Die Beschwerde ist statthaft, §§ 95, 96 ZVG, und auch im übrigen zulässig.
9 In der Sache ist sie jedoch nicht begründet.
10 Gemäß § 100 ZVG kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.
11 Die Schuldner haben geltend gemacht, dass entgegen der Vorschrift des § 63 ZVG ein Einzelausgebot ihrer Мiteigentumsanteile unterblieben sei. Gemäß § 83 Nr. 2 ZVG ist der Zuschlag zu versagen, wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 I, II 1, IV zuwider unterblieben ist.
12 Gemäß § 63 I ZVG sind mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.
13 Vorliegend sind zwar nicht mehrere Grundstücke versteigert worden; § 63 ZVG gilt aber ebenso bei gleichzeitiger Versteigerung mehrerer Grundstücksbruchteile (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 63 Rn. 1.4). Damit können auch Bruchteile an einem Grundstück, auf dem ein Bauwerk errichtet ist, gemeinsam ausgeboten werden (Stöber, a.a.O., §63 Rn. 3.5; OLG Jena Rpfleger 2000, 509 ).
14 Das vorliegend versteigerte Grundstück ist mit einem Einfamilienwohnhaus mit Garage bebaut. Da die Grundstücksbruchteile somit mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, kommt § 63 I 2 ZVG zur Anwendung.
15 Gemäß § 63 I 2 ZVG konnten die Grundstücksbruchteile der Schuldner daher von Amts wegen gemeinsam ausgeboten werden.
16 Da aus dem Versteigerungsprotokoll vom 10.08.2007 nicht angegeben ist, wer die Zulassung des Gesamtausgebots beantragt hat, ist davon auszugehen, dass dies von Amts wegen erfolgte.
17 Fraglich ist jedoch, ob neben dem Gesamtausgebot gemäß § 63 I 2 ZVG auch Einzelausgebote vorgenommen werden müssten. Sowohl das OLG Jena als auch Stöber vertreten die Auffassung, dass auch Einzelausgebote vorgenommen werden müssten, da § 63 I ZVG die Regel sei und Einzelausgebote nur bei ausdrücklichem Verzicht durch die Beteiligten unterbleiben könnten.
18 Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht.
19 Wenn dem so wäre, dass neben dem Gesamtausgebot Einzelausgebote erforderlich wären, erschließt sich der Zweck des § 63 I 2 ZVG nicht. Die mit dem Gesamtausgebot erstrebte Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bei Erzielung eines höheren Versteigerungserlöses würde leerlaufen, wenn die Beteiligten die Möglichkeit haben, durch einen „Nicht-Verzicht" auf Einzelausgebote die mit der Vornahme lediglich eines Gesamtausgebotes einhergehende Vereinfachung und Beschleunigung zu verhindern. § 63 I 2 ZVG würde dann nur die Möglichkeit eröffnen, von Amts wegen (neben den Einzelausgeboten) ein Gesamtausgebot vorzunehmen. Die Vereinfachung und Beschleunigung eines Verfahrens bei der Zulässigkeit nur eines Gesamtausgebots kann sich schon daraus ergeben, dass Grundstücksbruchteile oder Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, einzeln nur untergroßen Schwierigkeiten zu bewerten sein können. Läge es in der Hand der Beteiligten, eine solche Bewertung zu erzwingen, indem nicht auf die Vornahme von Einzelausgeboten verzichtet wird, ermöglicht auch das von Amts wegen angeordnete Gesamtausgebot eine Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens gerade nicht.
20 Im Übrigen hatte das Gericht bis zur späteren Anfügung des § 63 I 2 ZVG auch schon die Möglichkeit, darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung eines Gesamtausgebotes stellen.
21 Da mithin die Bruchteile der Schuldner gemeinsam ausgeboten werden durften ohne dass ein Verzicht der Beteiligten auf Einzelausgebote erforderlich war, ist das Vorgehen der Rechtspflegerin im Versteigerungstermin nicht zu beanstanden.
22 Des weiteren ist aber auch davon auszugehen, dass die Schuldnerin zu 1) vertreten durch ihren Bevollmächtigten im Versteigerungstermin auf die Ausbringung von Einzelausgeboten verzichtet hat.
23 Ausweislich des Versteigerungsprotokolls wurden zunächst die Beteiligten zu dem geringsten Gebot und den Versteigerungsbedingungen gehört. Anträge oder Erklärungen dazu, dass beide Bruchteile als Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote zugelassen werden sollen, sind nicht abgegeben worden. Nachdem diese Versteigerungsbedingungen dann festgestellt wurden, erfolgte das Bieten lediglich auf das Gesamtausgebot. Auch dagegen wurden keine Einwände erhoben. Zwar ist im Protokoll keine Erklärung des Bevollmächtigten der Schuldnerin enthalten, dass dieser ausdrücklich auf das Ausbringen von Einzelausgeboten verzichtet. Das Protokoll ist jedoch auslegungsfähig. Ein Vorgang kann sich, auch wenn er nicht ausdrücklich vermerkt ist, aus dem Sinn und Zusammenhang ergeben (Stöber, a. а .О., § 80 Rn. 2.4). Da in dem Protokoll als Versteigerungsbedingung festgehalten ist, dass das Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote erfolgt, muss davon ausgegangen werden, dass vorher entsprechende Erklärungen der Beteiligten abgegeben worden sind. Insbesondere sind ausweislich des Protokolls diesbezüglich weder in der Anhörung zu den Versteigerungsbedingungen noch nach Feststellung dieser vom Gesetz abweichenden Versteigerungsbedingung keine widersprechenden Erklärungen abgegeben worden.
24 Ein Verstoß gegen § 83 Nr. 2 ZVG ist daher nicht gegeben.
25 Auf weitere Versagensgründe berufen sich die Schuldner nicht.
26 Die von Amts wegen zu prüfende Beachtung der Verfahrensvorschriften des § 83 Nr. 6, 7 ZVG führt zu keinem anderen Ergebnis. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Versteigerung nach § 83 Nr. 6 ZVG sind nicht ersichtlich.
27 Weder die Vorschrift des § 43 I ZVG noch die des § 73 I ZVG ist verletzt, so dass auch ein Versagensgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG nicht gegeben ist.
28 Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Interesse der Schuldner an der Entscheidung. Sie legen zugrunde, dass bei der Zulassung von Einzelausgeboten ein höherer Versteigerungserlös .hätte erzielt werden können. Da keine konkreten Anhaltspunkte für einen deutlich höheren als den erzielten Erlös ersichtlich sind, erscheint ein Ansatz von 1000 € als angemessen. .
29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
30 Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da sowohl der Frage, ob § 63 I 2 ZVG das Gesamtausgebot nur neben den Einzelausgeboten zulässt, als auch der Frage, ob der Verzicht gemäß § 63 IV ZVG ausdrücklich erklärt und protokolliert werden muss, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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