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7 O 98/05•LG Wiesbaden 7. Zivilkammer, 2007-06-22, 7 O 98/05
Entscheidungsdatum: 2007-06-22
Aktenzeichen: 7 O 98/05
ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2007:0622.7O98.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 935 BGB, § 1006 Abs 2 BGB, Art 18 VollstrZustÜbk
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem …-gericht A zu 3 Nc 79/04a-2- und gegenüber der B GmbH & Co. KG, A, der Herausgabe des bei der B GmbH & Co. KG verwahrten Gemäldes von W, angeblich „…“, … (…), Öl auf Leinwand, 65,5 cm x 48,0 cm, gerahmt, an die Klägerin zuzustimmen. Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten, gegenüber dem …-gericht A und der B GmbH & Co. KG zu erklären, das ein auf Grund des Hinterlegungsbeschlusses des …-gerichts A vom 03.05.2004 zu 3 Nc 79/04a-2- hinterlegtes Gemälde an sie, die Klägerin, herauszugeben sei; die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage von der Klägerin die Abgabe der gegenläufigen Erklärung, namentlich, daß das hinterlegte Gemälde an sie, die Beklagte, herauszugeben sei.
2 Die in A ansässige B GmbH & Co. KG beantragte unter dem 30.03.2004 bei dem -gericht A die Hinterlegung des in der Urteilsformel näher bezeichneten Gemäldes. Das -gericht A gab dem Antrag mit Beschluß vom 03.05.2004 statt und bestellte die B GmbH & Co. KG zur Verwahrerin. Dem Beschluß zufolge erfolgt die Herausgabe nur auf gemeinsamen Antrag der Parteien dieses Rechtsstreits oder aber in Ermangelung eines solchen auf Grund gerichtlicher Entscheidung. Der unter dem 30.03.2004 von der B GmbH & Co. KG bei dem …-gericht A gestellte Hinterlegungsantrag war durch ein Schreiben der Klägerin an die B GmbH & Co. KG vom 22.03.2004 veranlaßt, in welchem die Klägerin gegenüber der B GmbH & Co. KG ihr Eigentumsrecht geltend machte und Herausgabe des Gemäldes an sich selbst verlangte. Zu der B GmbH & Co. KG gelangte das Gemälde auf Grund einer Einlieferung des D am 00.00.0000. Die Einlieferung erfolgte zur Versteigerung. D, der als Vertreter der Beklagten auftrat, erklärte bei der Einlieferung, daß das Gemälde den EU-Raum niemals verlassen habe. Entsprechend der zwischen D und der B GmbH & Co. KG getroffenen Absprache war das von D eingelieferte Gemälde für die Versteigerung „…“ am 00.00.0000 vorgesehen. Die Klägerin erfuhr eben hiervon nach dem Erscheinen des Versteigerungskatalogs durch anonyme Anrufe und nahm hieraufhin Kontakt zu der B GmbH & Co. KG auf. Der Einlieferung durch D bei der B GmbH & Co. KG vorausgegangen war eine Versteigerung bei K in L, bei welcher ein Kunsthändler aus X, E, das Gemälde am 00.00.0000 zum Preis von 7.475,00 NLG ersteigerte. E ließ das Gemälde wenige Monate später von Prof. Dr. F untersuchen, von dem er unter dem 29.02.1992 einen Untersuchungsbericht nebst Rechnung erhielt. Danach führte E das Gemälde Prof. Dr. G vor und veräußerte es sodann an Dr. H aus I. Dieser ließ das Gemälde abermals Prof. Dr. G vorführen, der in seiner Expertise vom 08.09.1996 das Gemälde W zuschrieb. Ebenfalls als ein Werk Ws wird das Gemälde in einem Werk J aus dem Jahre 1931 und sodann in dem Versteigerungskatalog der B GmbH & Co. KG für den 00.00.0000 bezeichnet.
3 Die Klägerin behauptet und ist der Auffassung, sie, die Klägerin, könne von der Beklagten die Abgabe der klageweise geforderten Zustimmungserklärung verlangen, weil sie, die Klägerin, Eigentümerin des streitgegenständlichen Gemäldes sei. Sie, die Klägerin, sei eine gemeinnützige öffentliche Stiftung privaten Rechts, eingetragen im Stiftungsverzeichnis bei der Stiftungsbehörde von Rheinland-Pfalz, …. Begründet worden sei sie, die Klägerin, durch letztwillige Verfügung des am 00.00.0000 verstorbenen M, der hierdurch seine und seiner am 00.00.0000 vorverstorbenen Ehefrau K Kunstsammlungen in dem Y auf Dauer in deren Bestand erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe. M habe das streitgegenständliche Gemälde bereits im November des Jahres 1906 in X aus der Auktion der Sammlung N erworben und seiner Kunstsammlung einverleibt. Ob M das Gemälde bei der vorerwähnten Auktion im Jahre 1906 höchstselbst oder aber durch einen Mittelsmann erworben habe, könne heute nicht mehr mit letzter Sicherheit gesagt werden, weil entsprechende Unterlagen bei der kriegsbedingten Zerstörung des Y im Jahre 1945 untergegangen seien. Entscheidend sei aber, daß das fragliche Gemälde in der Folgezeit sowohl in den Werken des O als auch in den Führern des P als Bestandteil der Kunstsammlungen im Y bezeichnet werde, weshalb es daran, daß sie, die Klägerin, auf Grund des Stiftungsakts Eigentümerin des streitgegenständlichen Gemäldes geworden sei, keinen vernünftigen Zweifel geben könne. Ihres Eigentumsrechts sei sie, die Klägerin, weder auf Grund der Ereignisse gegen Ende des Zweiten Weltkrieges noch in den Jahrzehnten danach verlustig gegangen. Das Gemälde sei ihr, der Klägerin, nämlich in dem letzten Kriegsjahr oder aber in der Zeit danach entwendet worden. Vor der Zerstörung des Kunsthauses Y im Jahre 1945 seien die allermeisten Kunstwerke im zweiten Kellergeschoß des Y untergebracht gewesen. Nur ein paar wenige Gemälde seien auf dem Schloß 1 und auf dem Schloß 2 ausgelagert gewesen. als die Kunstschätze nach dem Zweiten Weltkrieg wieder zusammengeführt worden seien, sei das streitgegenständliche Gemälde – ebenso wie ein Herrenbildnis von …– unauffindbar gewesen. Aus diesem Grund habe sie, die Klägerin, bei der Staatsanwaltschaft Mainz zu 4 Js 628/52 Strafanzeige erstattet und das Abhandenkommen des Gemäldes in der Fachwelt publik gemacht. So habe sie, die Klägerin, mehrfach ganzseitige mehrsprachige Anzeigen in der renommierten Zeitschrift namens „Weltkunst“ geschaltet, etwa in der Ausgabe vom 00.00.0000. Außerdem habe sie, die Klägerin, das das Rijksbureau voor Kunsthistorische Documentatie in Den Haag informiert, welches bei Unklarheiten über die Provenienz eines alten niederländischen Meisters vom Kunsthandel regelmäßig befragt zu werden pflege. Dort werde das streitgegenständliche Gemälde als gestohlen geführt. Schließlich habe das Gemälde auch Eingang in das in der Fachwelt vielbeachtete Werk „Verlorene Werke der Malerei in Deutschland in der Zeit von 1939 bis 1945, zerstörte oder verschollene Gemälde aus Museen und Galerien“ von Marianne Bernhard und Kurt Martin aus dem Jahre 1965 gefunden. Als das Gemälde sodann im Jahre 0000 bei K in L versteigert worden sei, habe der Erwerber selbst nach niederländischem Privatrecht hieran kein Eigentum erwerben können, und zwar selbst bei Gutgläubigkeit nicht. Gutgläubig habe der Kunsthändler E aber allein auf Grund der Angaben in dem Versteigerungskatalog nicht sein können. Die dortigen Angaben hätten nämlich ersichtlich dazu gedient, die Herkunft des Gemäldes und dessen Abhandenkommen zu verschleiern. Daß E bei der Ersteigerung bösgläubig gewesen sei, folge im übrigen auch daraus, daß er wenige Monate später durch eine Untersuchung von Farbe und Struktur die Herkunft des Gemäldes aus dem 17. Jahrhundert sowie die Korrektheit der auf dem Gemälde angebrachten Jahreszahl, namentlich 0000, sich von Prof. Dr. F habe bestätigen lassen. Für die Bösgläubigkeit derjenigen Person, die das Gemälde vor der Einlieferung bei der B GmbH & Co. KG in A in ihrem Besitz gehabt habe, spreche auch eine im Jahre 2000 oder 2001 stattgehabte Anfrage eines ihr, der Klägerin, namentlich nicht bekannten Mannes bei K in Z, welcher sich als Besitzer des Gemäldes ausgegeben und erklärt habe, ihm sei bekannt, daß es ungeklärte Streitfragen in bezug auf dieses gebe, woraufhin ihm von K der Rat erteilt worden sei, sich mit der Familie M sowie dem Art Loss Register in Verbindung zu setzen, was freilich nicht geschehen sei. Statt dessen habe der seinerzeitige stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstandes der Klägerin am 22.11.2001 von E einen Anruf erhalten, in welchem E ihm mitgeteilt habe, das Gemälde, welches sie, die Klägerin, als gestohlen vermisse, befinde sich in einer Schweizer Privatsammlung in U. Obwohl sie, die Klägerin, in der Folgezeit bei E schriftlich um weitere Informationen nachgesucht habe, seien ihr diese nicht erteilt worden. Statt dessen sei das Gemälde am 00.00.0000 von D als Vertreter der Beklagten bei der B GmbH & Co. KG in A zur Versteigerung eingeliefert worden. Der dortige Eintrag im Versteigerungskatalog zeuge ebenfalls eindrucksvoll von der Bösgläubigkeit der Handelnden. So habe man das Werk, wohl in Erwartung hoher Gebote, unter Verweis auf die Expertise des Prof. Dr. G zwar als ein solches von W bezeichnet, bei der Herkunftsangabe es allerdings tunlichst vermieden, sie, die Klägerin, zu erwähnen, und statt dessen auf die Auktion der Sammlung N aus dem Jahre 1906 und auf eine namentlich nicht genannte westdeutsche Privatsammlung abgestellt. Unterstrichen werde die Bösgläubigkeit der auf Beklagtenseite handelnden Personen schließlich dadurch, daß D am 07.09.2004 aus Anlaß einer Unterredung dem klägerischen Prozeßbevollmächtigten gegenüber unaufgefordert und zusammenhanglos geäußert habe, abhanden gekommene Kunstwerke könnten nach niederländischem Recht auf einer Versteigerung in L gutgläubig erworben werden. Hinzu komme, daß E, Dr. H und D miteinander bekannt seien. Die Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, daß Gemälde sei von Dr. H an sie, die Beklagte, veräußert worden, und zwar in die Schweiz, wo sie, die Beklagte, das Eigentum hieran nach schweizerischem Recht erworben habe. Insofern müsse sich die Beklagte an dem festhalten lassen, was D aus Anlaß der Einlieferung gegenüber der B GmbH & Co. KG versichert habe, namentlich daß das Gemälde den EU-Raum niemals verlassen habe. Soweit die Beklagte die Einrede der Verjährung erhebe, verkenne sie, daß sie vorliegend nicht auf Herausgabe, sondern auf Erteilung ihrer Zustimmung zur Herausgabe an die Klägerin in Anspruch genommen werde. Dieser Anspruch sei ersichtlich nicht verjährt. Selbst wenn es vorliegend um ein Herausgabeverlangen ginge, stellte die Erhebung der Einrede der Verjährung wegen des zur Debatte stehenden Abhandenkommens sich als unzulässige Rechtsausübung dar und ginge damit ebenfalls ins Leere.
4 Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem -gericht A zu 3 Nc 79/04a-2- und gegenüber der B GmbH & Co. KG, A, der Herausgabe des bei der B GmbH & Co. KG verwahrten Gemäldes von W, angeblich „…“, … (…), Öl auf Leinwand, 65,5 cm x 48,0 cm, gerahmt, an die Klägerin zuzustimmen.
5 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
6 Sie behauptet und ist der Auffassung, ob die Klägerin als rechtsfähige Stiftung errichtet worden sei, sei ihr, der Beklagten, nicht bekannt. Ebenfalls wisse sie, die Beklagte, nicht, ob das Gemälde jemals Eigentum der Klägerin gewesen und ob das Gemälde sodann, auf Grund welcher Umstände auch immer, der Klägerin abhanden gekommen sei. Ebensogut vorstellbar sei, daß die Klägerin das Gemälde verkauft habe, als Zweifel an der Urheberschaft Ws aufgekommen seien. Ob es sich um ein Werk Ws handele, sei ihr, der Beklagten, nicht bekannt. Jedenfalls sei die weltweit maßgebende W-Expertin, Q, der Ansicht, daß es sich bei dem streitgegenständlichen Gemälde um kein Werk Ws handele. Dementsprechend habe das Gemälde auch keine Aufnahme in das Werksverzeichnis von W aus dem Jahre 0000 gefunden. Ob das Gemälde, welches auf Grund des Hinterlegungsbeschlusses des …-gerichts A vom 03.05.2004 bei der B GmbH & Co. KG als Verwahrerin hinterlegt worden sei, mit demjenigen identisch sei, in bezug auf welches die Klägerin einen Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen beklage, sei ihr, der Beklagten, nicht bekannt. Zutreffend sei lediglich, daß das Bild, welches D für sie, die Beklagte, bei der B GmbH & Co. KG in A zur Versteigerung eingeliefert habe, mit demjenigen identisch sei, welches E am 00.00.0000 in L ersteigert habe. Da E dabei gutgläubig gewesen sei, habe die Klägerin das von ihr behauptete Eigentumsrecht spätestens dadurch verloren. Im übrigen habe Dr. H das Gemälde in der Folgezeit an sie, die Beklagte, veräußert. Da dies in der Schweiz geschehen sei, sei die Klägerin des von ihr behaupteten Eigentumsrechts allerspätestens hierdurch verlustig gegangen. Ohnehin seien mögliche Herausgabeansprüche der Klägerin nunmehr jedenfalls verjährt und das hinterlegte Gemälde nicht an die Klägerin, sondern an sie, die Beklagte, herauszugeben.
7 Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage,
die Klägerin zu verurteilen, gegenüber dem …-gericht A zu 3 Nc 79/04a-2- und gegenüber der B GmbH & Co. KG, A, der Herausgabe des bei der B GmbH & Co. KG verwahrten Gemäldes von W, angeblich „…“, … (…), Öl auf Leinwand, 65,5 cm x 48,0 cm, gerahmt, an die Beklagte zuzustimmen.
8 Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
9 Sie ist der Auffassung, die Widerklage sei aus denselben Gründen abzuweisen, aus denen der Klage stattzugeben sei.
10 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen.
11 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Privatrecht, Mittelweg 187, 20148 Hamburg, vom 20.03.2007 verwiesen.
12 Die zulässige Klage ist begründet, die zulässige Widerklage war als unbegründet abzuweisen.
13 Die Klage ist zulässig. Ob das angerufene Gericht, wie von der Klägerin angenommen und von der Beklagten zunächst in Abrede gestellt, entsprechend den Regelungen des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 (BGBl. 1994, Teil II, Seite 2660) international zuständig ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil die Beklagte nach Erhebung der Widerklage mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 01.08.2005 in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2006 zu Protokoll des Gerichts erklärt hat, daß die Rüge der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht aufrechterhalten werde, vielmehr die Erhebung der Widerklage zugleich als rügelose Einlassung auf die Klage vor dem angerufenen Gericht aufgefaßt werden möge. Letzteres betrifft nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern zugleich auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Auf die Beantwortung der Frage, ob D, indem er als Generalbevollmächtigter der Beklagten im Bezirk des angerufenen Gerichts für die Beklagte ein Geschäftslokal anmietete und auf seiner Visitenkarte auf eben dieses auch verwies, zumindest den Rechtsschein einer inländischen Niederlassung erzeugte, den die Beklagte nunmehr nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen muß (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 21, Rdnr. 4), kam es daneben entscheidungserheblich nicht an.
14 Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB verlangen, daß diese sowohl gegenüber dem …-gericht A zu 3 Nc 79/04a-2- als auch gegenüber der B GmbH & Co. KG in A erkläre, daß sie, die Beklagte in die Herausgabe des bei der B GmbH & Co. KG verwahrten Gemäldes von W, angeblich „…“, … (…), Öl auf Leinwand, 65,5 cm x 48,0 cm, gerahmt, an die Klägerin zustimme. Das hinterlegte Gemälde steht der Klägerin zu, weil diese nach wie vor Eigentümerin desselben ist; die Beklagte erhebt insoweit auch vergeblich die Einrede der Verjährung.
15 Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Das gegenläufige Bestreiten der Beklagten ist seiner Pauschalität wegen unbeachtlich (§ 138 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin hat vortragen lassen, daß sie als gemeinnützige öffentliche Stiftung privaten Rechts im Stiftungsverzeichnis bei der Stiftungsbehörde von Rheinland-Pfalz … eingetragen sei. Um mit ihrem pauschalen Bestreiten, daß ihr, der Beklagten, eben dieses nicht bekannt sei, gehört zu werden, hätte die Beklagte sich schon der Mühe unterwerfen müssen, darzutun und unter Beweis zu stellen, daß von einer Eintragung der Klägerin als gemeinnütziger öffentlicher Stiftung privaten Rechts im Stiftungsverzeichnis bei der Stiftungsbehörde von Rheinland-Pfalz gerade nicht die Rede sein könne. Daß sie dies versäumt hat, entlarvt ihr diesbezügliches Bestreiten als prozeßtaktisch und ergebnisorientiert, ohne daß die Beklagte tatsächlich in der Lage wäre, darzutun und unter Beweis zu stellen, daß es die Klägerin – entgegen ihrem diesbezüglichem Vorbringen – als Rechtspersönlichkeit in Wahrheit nicht gibt. An einem solchen Vortrag der Beklagten fehlt es indes.
16 Die Klägerin ist auch Eigentümerin des streitgegenständlichen Gemäldes. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen, und zwar einschließlich der zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen, steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit hinreichender Sicherheit fest, daß das streitgegenständliche Gemälde ehedem Teil der Sammlung N war. Dies entspricht nicht nur dem Vortrag der Klägerin, sondern zugleich auch dem Eintrag in dem Versteigerungskatalog der B GmbH & Co. KG für die Versteigerung „…“ am 00.00.0000. Da dieser Eintrag nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin auf eine Absprache des D mit der B GmbH & Co. KG zurückgeht, kann die Beklagte mit ihrem Vortrag, wonach das streitgegenständliche Gemälde zwar mit demjenigen identisch sei, das am 00.00.0000 von P in L ersteigert worden sei, nicht aber mit demjenigen, welches die Klägerin seit Ende des Zweiten Weltkrieges vermisse, nicht gehört werden. Denn ein mittelbarer Verweis auf die Sammlung N kann auch dem Versteigerungskatalog von K entnommen werden, welcher die Grundlage der am 00.00.0000 in L stattgefundenen Versteigerung bildete. Dort wird nämlich auf ein Werk von J verwiesen, in welchem sich aber hinsichtlich des Gemäldes unmißverständlich ausgeführt findet, daß das Werk aus der Sammlung N stamme und nach der im November 1906 in X stattgefundenen Versteigerung Teil der Sammlung M geworden sei (…). Die Beklagte stellt auch vergeblich in Abrede, daß das streitgegenständliche Gemälde Teil der Kunstsammlungen gewesen sei, welche der Stifter, M, kraft letztwilliger Verfügung auf Dauer in deren Bestand erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe. Auf Grund der klägerischerseits vorgelegten Unterlagen steht vielmehr zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit hinreichender Sicherheit fest, daß das streitgegenständliche Gemälde – entgegen dem pauschalen Bestreiten der Beklagten – in der Tat ehedem Teil der Kunstsammlungen in dem Y war. Dies folgt zum einen aus dem beschreibenden Katalog von T aus dem Jahre 1927 und zum anderen aus dem Führer …, ebenfalls von T, aus dem Jahre 1939 sowie aus dem ebenfalls 1939 erschienenen Führer … von V. In allen drei Werken wird das streitgegenständliche Gemälde mit einer keinen vernünftigen Zweifel zulassenden Klarheit als teil der Kunstsammlungen im Y beschrieben und abgebildet. Es liegt außerhalb aller Wahrscheinlichkeit und Plausibilität, daß alle drei der vorerwähnten Autoren, namentlich J, T und V in ihren Werken übereinstimmend ein Gemälde als Teil der Kunstsammlungen des Y bezeichnet haben könnten, ohne daß dies den Tatsachen entspräche. Da M in seiner letztwilligen Verfügung sich ausdrücklich auf den von T erstellten Katalog nebst Zusatzkatalog bezieht, T seinen Sammlungskatalog nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin aber um 1914 erstellt hatte, steht nach allem zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, daß das ursprünglich aus der Sammlung N stammende Gemälde über die im November des Jahres 1906 in X stattgefundene Versteigerung in die Kunstsammlung des M und seiner Ehefrau gelangt ist, wo es kraft Stiftungsakts Eigentum der Klägerin geworden ist. Deren Eigentum bestreitet die Beklagte vergeblich. Denn auf Grund der Nennung des streitgegenständlichen Gemäldes in den Werken von T und V steht fest, daß die Klägerin seinerzeit Besitzerin des streitgegenständlichen Gemäldes war, weshalb für sie, die Klägerin, die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 2 BGB ficht, wonach die Klägerin während der Dauer ihres früheren Besitzes auch Eigentümerin des fraglichen Gemäldes war. Dieses Eigentums ist die Klägerin in der Folgezeit nicht verlustig gegangen. Die Beklagte beruft sich zunächst einmal vergeblich darauf, daß das streitgegenständliche Gemälde der Klägerin in dem letzten Kriegsjahr oder in der Zeit danach nicht etwa gestohlen oder anderweit abhanden gekommen sei, sondern daß die Klägerin des Eigentums hieran sich freiwillig begeben habe, etwa im Wege der Veräußerung.
17 Abgesehen davon, daß die Beklagte die von ihr pauschal behauptete freiwillige Veräußerung des Gemäldes durch die Klägerin weder substantiiert dargetan noch unter Beweis gestellt hat, bleibt zu konstatieren, daß bei Würdigung aller Umstände, insbesondere der von der Klägerin nach dem Zweiten Weltkrieg zwecks Widererlangung des Gemäldes ergriffenen Maßnahmen, für einen Diebstahl beziehungsweise ein sonstiges Abhandenkommen und gerade gegen die von der Beklagten pauschal behauptete freiwillige Veräußerung sprechen. Die Klägerin hätte wohl kaum, wie tatsächlich geschehen, Strafanzeige erstattet, in der einschlägigen Fachpresse entsprechende Anzeigen geschaltet und das Rijksbureau voor Kunsthistorische Documentatie in Den Haag informiert, wenn sie sich zuvor des Bildes freiwillig entäußert hätte. In dieselbe Richtung weist die Aufnahme des Gemäldes in das Buch „…“ von …. Das streitgegenständliche Gemälde wäre darin wohl kaum erwähnt worden, wenn es an dem Abhandenkommen auch nur den geringsten Zweifel gegeben haben würde. Ist das Gemälde der Klägerin aber, wie dargelegt, abhanden gekommen, so konnte E bei der Versteigerung am 00.00.0000 eben hieran kein Eigentum erwerben. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten annimmt, daß das Gemälde seinerzeit keineswegs nur deshalb nach L verbracht worden sei, um in den Anwendungsbereich niederländischen Privatrechts zu gelangen, gelangt man zu dem Ergebnis, daß E selbst nach dem damals geltenden niederländischen Recht seinerzeit kein Eigentum an dem Gemälde erwerben konnte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung des Gutachtens des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Privatrecht vom 20.03.2007 steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, daß E seinerzeit kein Eigentum an dem Gemälde erwerben konnte, weil ihn nach dem damals geltenden niederländischen Recht selbst bei unterstellter Unkenntnis von der wahren Herkunft des Gemäldes auf Grund der ihm bekannten Umstände eine Erkundigungspflicht traf, welcher er ersichtlich nicht nachgekommen ist. Insofern wird aber dem Gutachten zufolge derjenige, der guten Grund hatte zu zweifeln, nicht anders behandelt als derjenige, der positive Kenntnis hatte. Der Erwerber ist danach nicht gutgläubig, wenn er die fehlende Berechtigung des Übertragenden positiv kennt oder wenn er sie anhand der Umstände des Falles hätte erkennen können oder erkennen müssen. Geben die Umstände des Falles dem Erwerber Anlaß, an der Berechtigung des Verfügenden zu zweifeln, so muß er Nachforschungen anstellen. Dem wurde E zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht gerecht. Daß er das Gemälde bei einer Versteigerung erwarb, vermag ihn nicht zu entlasten. Zu einer verläßlichen Prüfung der Eigentumsverhältnisse sind selbst renommierte Auktionshäuser, wie der vorliegende Fall eindrucksvoll zeigt, nicht in der Lage. Als mit der Szene vertrauter Kunsthändler kann E dies nicht verkannt haben. Die in dem Versteigerungskatalog seinerzeit enthaltene Provenienzangabe hätte ihm als Kunsthändler ebenfalls Warnung genug und zugleich auch Anlaß sein müssen, entsprechende Nachforschungen anzustellen und Erkundigungen einzuholen, zu denen er als Kunsthändler ohne weiteres in der Lage war. Es ist weder vorgetragen noch anderweit ersichtlich, das das Rijksbureau voor Kunsthistorische Documentatie in Den Haag einem Kunsthändler unbekannt oder für einen solchen nicht ohne weiteres zugänglich sein könnte. Nichts anderes folgt aus der Erwähnung des Werkes von J in dem Versteigerungskatalog von K in L. Auch hierüber hätte E ohne weiteres zu der Erkenntnis gelangen können und letztlich auch müssen, daß die Verfügungsbefugnis des Einlieferers alles andere als unzweifelhaft ist.
18 Vor allen diesen Umständen gleichsam die Augen verschlossen zu haben, begründet den Vorwurf der von E pflichtwidrig unterlassenen Nachforschungen, weshalb die am 00.00.000 stattgefundene Versteigerung gerade nicht den Verlust des Eigentums durch die Klägerin zur Folge hatte. Entsprechendes gilt für die Veräußerung von E an Dr. H.
19 Deren Erfolg steht schon § 935 BGB entgegen.
20 Das Gericht sieht sich schließlich auch nicht in der Lage, die Feststellung zu treffen, daß die Klägerin das Eigentum an dem Gemälde durch eine dem schweizerischen Zivilrecht folgende Veräußerung verloren hat, die dem Vortrag der Beklagten zufolge zwischen Dr. H als Veräußerer und ihr, der Beklagten, als Erwerberin stattgefunden haben soll. Da die Beklagte aus Anlaß der Einlieferung des streitgegenständlichen Gemäldes bei der B GmbH & Co. KG in Wien durch D erklären ließ, daß das Gemälde den EU-Raum niemals verlassen habe, muß sie sich eben hieran nunmehr festhalten lassen. Für die von ihr behauptete Veräußerung schweizerischen Rechts ist kein Raum. Ist das Gemälde aber auch noch bei der Einlieferung am 00.00.0000 Eigentum der Klägerin gewesen, so steht es ungeachtet der Hinterlegung nach wie vor der Klägerin zu, weshalb der klageweise geltend gemachte Anspruch gegeben ist.
21 Die Beklagte erhebt gegen den klageweise geltend gemachten Anspruch vergeblich die Einrede der Verjährung. Der klageweise geltend gemachte Anspruch als ein solcher im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist ersichtlich nicht verjährt, weil er frühestens mit der Hinterlegung des Gemäldes entstanden sein kann, diese aber erst auf Grund der Entscheidung des …-gerichts A vom 03.05.2004 erfolgt ist.
22 War der Klage nach allem stattzugeben, so konnte die Widerklage als gleichsam spiegelbildliches Verlangen keinen Erfolg haben. Sie war als unbegründet abzuweisen.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
25 Der Streitwert wird in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte entsprechend den Angaben der Klägerin nach billigem Ermessen auf 250.000,00 EUR festgesetzt (§ 3 ZPO). Daß in demselben Prozeß über Klage und Widerklage zu entscheiden war, wirkt sich entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht streitwerterhöhend aus, weil Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
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