LG Limburg 5. Große Strafkammer, 2015-04-27, 3 Js 11108/11 - 5 KLs

3 Js 11108/11 - 5 KLsCantonal CourtApr 27, 2015

Full text

LG Limburg 5. Große Strafkammer — 3 Js 11108/11 - 5 KLs — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-27

Aktenzeichen: 3 Js 11108/11 - 5 KLs

ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2015:0427.3JS11108.11.5KLS.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Anträge des Verurteilten, ihm gemäß § 456 Abs. 2 StPO einen Vollstreckungsaufschub zu bewähren und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag die Unterbrechung der Vollstreckung anzuordnen, werden abgelehnt.

Gründe

Die Strafvollstreckungsbehörde hat zu Recht die Bewilligung eines Strafaufschubes abgelehnt. Die vom Verurteilten pauschal dargelegten Gründe, Hauterkrankung, Verkauf seiner beiden Fahrzeuge und Regelung der Übernahme seines tiefgekühlten Fischbestandes durch einen Mitbewerber, sind nicht ausreichend. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm oder seiner Familie erhebliche , außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen würden.

Hinzu kommt, dass der Verurteilte bereits seit der Stellungnahme des Generalbundesanwaltes vom 28.08.2014 damit rechnen musste, dass der von ihm eingelegten Revision der Erfolg versagt sein könnte. Spätestens seit Kenntnisnahme dieser Stellungnahme war der Verurteilte gehalten, sich auf eine Strafvollstreckung einzustellen.

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