LG Limburg 1. Strafkammer, 2008-07-24, 1 Qs 104/08

1 Qs 104/08Cantonal CourtJul 24, 2008

Full text

LG Limburg 1. Strafkammer — 1 Qs 104/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-24

Aktenzeichen: 1 Qs 104/08

ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2008:0724.1QS104.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 30.06.2008 insoweit aufgehoben, als dort auch die Beschlagnahme eines Sony Ericsson Mobiltelefons weiß/orange mit Ladegerät sowie eines Samsung Mobiltelefons silber/schwarz mit Ladegerät angeordnet wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

I.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen die Angeschuldigte wegen des Verdachts des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln wurde am 21.05.2008 aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts Wetzlar die Wohnung der Angeschuldigten durchsucht und unter anderem die beiden im Tenor genannten Mobiltelefone sichergestellt.

Die Angeschuldigte legte Widerspruch gegen die Sicherstellung der Mobiltelefone ein.

Mit Anklageschrift vom 23.06.2008 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Angeschuldigte wegen Veräußerung von Marihuana an den gesondert verfolgten M. in 10 Fällen sowie wegen Besitzes von Marihuana. Zugleich beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschlagnahme der im Rahmen der Durchsuchung bei der Angeschuldigten sichergestellten Gegenstände zum Zwecke der späteren Einziehung anzuordnen.

Mit Beschluss vom 30.06.2008 ordnete das Amtsgericht Wetzlar die Beschlagnahme der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände an. Die Beschlagnahme der beiden Mobiltelefone wurde darauf gestützt, dass der Besitz zweier Mobiltelefone darauf schließen lasse, dass über diese Telefone Drogengeschäfte abgewickelt würden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Angeschuldigten, soweit in ihm auch die Beschlagnahme der beiden Mobiltelefone angeordnet wird.

Das Amtsgericht Wetzlar hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, aus der Zeugenaussage der C. ergebe sich, dass die Angeschuldigte Drogengeschäfte über ihre Mobiltelefone abwickele.

Tatsächlich sagte die Zeugin C. im Ermittlungsverfahren aus, die Angeschuldigte habe für sie „Gras unter die Leute gebracht" und nannte im Rahmen ihrer Vernehmung auch zwei Handy-Nummern der Angeschuldigten.

Hinsichtlich der Taten im Zusammenhang mit der Zeugin C. erhob die Staatsanwaltschaft keine Anklage, sondern stellte das Verfahren insoweit gemäß § 154 StPO ein.

II.

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde der Angeschuldigten hat auch in der Sache Erfolg.

  1. Die beiden bei der Angeschuldigten sichergestellten Mobiltelefone durften nicht gemäß §§ 111 b, 111e StPO i. V. m. § 74 StGB, § 33 BtMG beschlagnahmt werden, da keine Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass hinsichtlich dieser Gegenstände die Voraussetzungen für ihre Einziehung vorliegen.

Zwar unterliegen Mobiltelefone, mit denen Verabredungen zum Drogenhandel ermöglicht werden, grundsätzlich der Einziehung (Weber, BtMG, 2. Auflage 2003, § 33 Rdnr. 209), dies jedoch nur dann, wenn diese Mobiltelefone tatsächlich zur Verabredung von Drogengeschäften bestimmt waren und diese (begangenen oder jedenfalls strafbar versuchten) Geschäfte Gegenstand der Anklage sind und sodann in der Hauptverhandlung festgestellt werden (Weber, BtMG, 2. Auflage 2003, § 33 Rdnr. 208). Zwingend erforderlich für eine Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist damit, dass die Anknüpfungstat Gegenstand der Anklage ist (Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 74 Rdnr. 43).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gegenstand der Anklage sind lediglich Straftaten der Angeschuldigten im Zusammenhang mit dem gesondert verfolgten M. Dieser hat jedoch angegeben, den Kontakt zu der Angeschuldigten jeweils dadurch hergestellt zu haben, dass er sie persönlich in ihrer Wohnung aufsuchte. Ob dem gesondert verfolgten M. die telefonische Erreichbarkeit der Angeschuldigten überhaupt bekannt war, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht.

Zwar lässt sich aus der Aussage der Zeugin C., die die Telefonnummern der Angeschuldigten explizit anführte, folgern, dass diese den Kontakt zu der Angeschuldigten zwecks Durchführung von Drogengeschäften auch über die Mobiltelefone der Angeschuldigten hergestellt hat, jedoch sind die Straftaten im Zusammenhang mit der Zeugin C. gerade nicht Gegenstand der Anklage, da insoweit eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO erfolgte.

  1. Auch gemäß §§ 94, 98 StPO ist die Beschlagnahme der Mobiltelefone der Angeschuldigten nicht gerechtfertigt, da nicht ersichtlich ist, inwieweit den Mobiltelefonen im Hinblick auf die Vorwürfe der Anklageschrift Beweisbedeutung zukommen könnte, nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der gesondert verfolgte M. telefonisch Kontakt zu der Angeschuldigten aufgenommen hätte, dieser vielmehr bekundet hat, er habe die Angeschuldigte stets persönlich in ihrer Wohnung aufgesucht.

  2. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 465, 467 StPO.

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