LG Kassel 1. Zivilkammer, 2009-01-08, 1 S 116/08

1 S 116/08Cantonal Court / Civil Chamber IJan 8, 2009

Regest

Über dem Normaltarif aufgewendete Mietwagenkosten sind vom Schädiger als erforderlicher Herstellungsaufwand zu erstatten, wenn dem Geschädigten ein günstigerer Mietwagentarif auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt nur bei Vorlage einer Kreditkarte als Sicherheit zugänglich und er zur Vorlage einer Kreditkarte nicht in der Lage ist. Verfahrensgang vorgehend AG Fritzlar, 3. April 2008, 8 C 587/05 (10), Urteil

Full text

LG Kassel 1. Zivilkammer — 1 S 116/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-08

Aktenzeichen: 1 S 116/08

ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2009:0108.1S116.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 216 Abs 2 BGB, § 249 Abs 2 S 1 BGB, VVG

Leitsatz

Über dem Normaltarif aufgewendete Mietwagenkosten sind vom Schädiger als erforderlicher Herstellungsaufwand zu erstatten, wenn dem Geschädigten ein günstigerer Mietwagentarif auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt nur bei Vorlage einer Kreditkarte als Sicherheit zugänglich und er zur Vorlage einer Kreditkarte nicht in der Lage ist.

Verfahrensgang

vorgehend AG Fritzlar, 3. April 2008, 8 C 587/05 (10), Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgericht Fritzlar vom 3.4.2008 - 8 C 587/05 (10) - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1498,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2004 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 9% und die Beklagte 81% zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 16% und die Beklagte 84% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1 Das klagende Mietwagenunternehmen nimmt die beklagte Kfz.-Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1731,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2004 in Anspruch. Der angeblichen Schadensersatzforderung liegt ein Verkehrsunfall vom 11.11.2004 zwischen einem Kraftfahrzeug, ein Fahrzeug der Luxusklasse, nämlich ein „…“ der „…“ (Geschädigte), deren Geschäftsführer der Zeuge „…“ ist, und einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug zu Grunde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Am 16.11.2004 beauftragte die Geschädigte durch den Zeugen „„ die Firma “„ in „…“ mit der Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs, die am 23.11.2004 fertig gestellt war. Am gleichen Tag schloss sie mit der Klägerin einen Vertrag über die Anmietung eines mit dem Unfall beschädigten Pkw vergleichbaren Fahrzeugs. Zugleich trat die Geschädigte ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, soweit es die Ersatzwagenkosten anbelangte, an die Klägerin ab. Entsprechend der Preisliste der Klägerin fiel für den Zeitraum 16.11.2004 bis 24.11.2004 eine Miete von 2251,73 € an. Außerdem berechnete die Klägerin für eine so genannte Haftungsbeschränkung 241,36 € sowie für die „Verbringung außerhalb vom Ortsbereich“ 43,10 € und für „Abholen außerhalb vom Ortsbereich“ 43,10 €. Insgesamt rechnete sie für ihre Leistungen netto 2579,29 € ab. Die Beklagte zahlte lediglich einen Betrag von 768,97 € an Mietwagenkosten an die Klägerin. Die Klägerin hat mit ihrer Klage unter Abzug eines Eigenersparnisbetrages von 3,5% = 78,81 € den Differenzbetrag zwischen der Zahlung und den netto Mietwagenkosten in Höhe von 1731,51 € geltend gemacht.

2 Klägerin hat behauptet, ihre Mietwagenpreise seien in ihrer Struktur in betriebswirtschaftlicher Hinsicht begründet. Insoweit nimmt sie Bezug auf ein außergerichtliches Gutachten des Diplomkaufmannes „…“ vom März 2005 über die „Betriebswirtschaftliche Bewertung der PKW-Vermietpreise“ bei der Klägerin zum Geschäftsjahr 2004, wonach im Ergebnis die der PKW-Vermietpreise der Klägerin in 2004 „gut zur Hälfte durch die Besonderheiten des Vermietgeschäftes determiniert“ gewesen sein sollen (Beweis: Zeugnis des „…“). Auch sei der Geschädigten die Anmietung eines Fahrzeugs der gehobenen Klasse zu einem günstigeren Tarif nicht möglich gewesen, da sie und ihr Geschäftsführer nicht über eine Kreditkarte verfügt hätten und die örtlichen Mietwagenunternehmen zu einem günstigeren Tarif ohne die Vorlage einer Kreditkarte ein Fahrzeug nicht überlassen würden.

3 Die Beklagte hat ihre Auffassung geltend gemacht, der Mietpreis der Klägerin von täglich 373,99 € brutto sei wucherisch überhöht. Sie hat die tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens von „…“ bestritten und seiner Verwertung widersprochen.

4 Sie hat behauptet, die Geschädigte habe ein gleichwertiges Fahrzeug für acht Tage zu einem Preis von 396,00 € auch in dem Zeitraum 16.11.2004 bis 24.11.2004 bei der Firma „…“, die über eine Station in „…“– wie unstreitig ist – verfüge, anmieten können. Gleiches gelte für die Fa. „…“ zum Preis von 840,00 € einschließlich Vollkaskoversicherung, MwSt. und Freikilometern. Der Preis der Klägerin liege damit 384% über dem Mittel dieser beiden Preise sowie 193% über dem Normaltarif der Schwacke-Liste in Höhe von - unstreitig - 1019,36 €.

5 Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme u.a. zur Frage, ob in „…“ ein Fahrzeug der Oberklasse zum Normaltarif anzumieten gewesen wäre durch Vernehmung durch Vernehmung der Zeugen „…“ („…“), „…“ (Autovermietung „…“), „…“ ( „„ ), und „…“ (GF „…“ in „…“ und „…“) die Klägerin zur Zahlung von 250,39 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt:

6 Die Geschädigte könne den Ersatz von Mietwagenkosten nur im Rahmen des Erforderlichen beanspruchen. Sie habe daher nicht bedenkenlos den erstbesten Mietwagen zu jedem geforderten Tarif anmieten dürfen, da sie das Fahrzeug erst fünf Tage nach dem Unfall angemietet und daher ausreichend Zeit und Möglichkeiten gehabt habe, Erkundigungen über das Preisgefüge einzuholen und die Beklagte aufzufordern, mit der Finanzierung der Mietwagenkosten in Vorleistung zu treten und eventuell auch eine Sicherheit als Ersatz für eine Kreditkarte zu stellen. An die Erkundigungspflicht der Geschädigten als Unternehmerin müssten höhere Anforderungen gestellt werden als an eine Privatperson. Von ihr könne erwartet werden, dass sie die geschäftliche Gewandtheit aufbringe, vor dem Abschluss eines Vertrages einen zumindest rudimentären Preisvergleich anzustellen. Dass die Geschädigte weder über eine Kreditkartennummer über die erforderliche Liquidität für die geforderten Sicherheitsleistungen verfüge, rechtfertige nicht den geforderten Unfallersatztarif, der mehr als doppelt so hoch sei, wie der Normaltarif, den das Gericht nach dem Mittelwert der Schwacke-Liste beziffere. Wenn die Geschädigte die von ihr zu erwartenden Erkundigungen angestellt haben würde, so würde sie die riesige Preisspanne zwischen Normaltarif und Unfallersatztarifs und die Anforderungen für die Anmietung zum Normaltarif bemerkt haben und die Beklagte auffordern können und müssen, ihr eine Anmietung zum Normaltarif zu ermöglichen. Die Anmietung eines Fahrzeugs der Luxusklasse zum Normaltarif wäre dann möglich gewesen. Beispielsweise habe der Anbieter „…“ ein solches Fahrzeug innerhalb von längstens 24 Stunden zum günstigsten Tarif von rund 820,00 € zur Verfügung stellen können. Vom als erforderlichen Betrag zu Grunde zu legenden Mittelwert der Schwacke-Liste mache das Gericht keinen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen im Hinblick darauf, dass der Mittelteil der Schwacke-Liste keinen Aufschlag für die Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts enthalte, wie er nach der Rechtsprechung des BGH möglich sei.

7 Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihren Klageantrag, soweit er abgewiesen wurde, weiter und beansprucht die Zahlung weiterer 1481,12 €. Sie macht im einzelnen u.a. folgendes geltend:

8 Das Amtsgericht habe außer acht gelassen, dass sich der Zeuge „…“ nach seiner Aussage durchaus nach einer anderen Anmietmöglichkeit erkundigt habe, nämlich bei der Firma „…“ die ihm mitgeteilt habe, ein adäquates Fahrzeug werde nur gegen Vorlage einer Kreditkarte zur Verfügung gestellt.

9 Ferner habe das Amtsgericht den Vortrag der Klägerin außer acht gelassen, dass die Beklagte über einen Zeitraum von fünf Monaten sich nicht zur Frage ihrer Einstandspflicht geäußert habe und die Einstandspflicht zunächst äußerst strittig gewesen sei. Daraus folge, dass die Beklagte im Falle einer Anfrage nicht in Vorleistung getreten wäre.

10 Auch habe das Amtsgericht die Beweise unvollständig gewürdigt. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, das nach Aussage der Zeugin „…“ der günstigste Tarif von circa 820,00 € netto nur bei Entrichtung des gesamten Mietzinses sowie einer Kaution unter gleichzeitiger Vorlage einer Kreditkarte erhältlich gewesen und dieser Tarif der Geschädigten gar nicht angeboten worden wäre.

11 Bei der Zugrundelegung der Schwacke-Mietpreisliste habe das Amtsgericht zudem übersehen, dass sich dort um so genannte subventionierte Preise handele.

12 Die Beklagte tritt der Berufung entgegen. Sie macht insbesondere folgendes geltend:

13 Der Klägerin könne mehr als den zugesprochenen Betrag nicht fordern, da der Geschädigten kein weitergehender Schaden in Form von Mietwagenkosten entstanden sei:

14 Zwischenzeitlich sei nämlich der vertragliche Anspruch der Klägerin gegenüber der Geschädigten auf Zahlung der Miete verjährt. Aufgrund der Pflicht zur Schadensgeringhaltung muss sich die Geschädigte auch auf Verjährung berufen, so dass ihr kein Schaden entstanden sei, den die Klägerin aufgrund der Abtretung geltend machen könne.

15 Außerdem habe die Klägerin den Geschäftsführer der Geschädigten bei den Vertragsverhandlungen nicht darüber aufgeklärt, dass und welche Gefahren mit der Anmietung zum Unfallersatztarif verbunden seien. Hierdurch sei der Geschädigten ein Schaden in Höhe der Differenz zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif entstanden, weil diese im Falle einer solchen Aufklärung eine günstigere Anmietung vorgenommen haben würde. Den Schadensersatzanspruch müsse sich die Klägerin auf ihre Forderung aus dem Mietvertrag anrechnen lassen, so dass im Ergebnis der Geschädigte kein über den Normaltarif hinausgehender Schaden entstanden sei.

16 Es werde bestritten, dass die Geschädigte nicht zur Vorfinanzierung der Mietwagenkosten in der Lage gewesen sei.

17 Auch die Beklagte hält den Schwacke-Automietpreisspiegel nicht für eine geeignete Rechtsgrundlage für den Normaltarif, weil die in ihm enthaltenen Tarife deutlich darüber lägen. Es handele sich insoweit um Angebotstarife, die tatsächlich überhaupt nicht nachgefragt worden seien. Besser geeignet seien vielmehr die Erhebungen des Fraunhofer Instituts „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“. Dieser weise für die Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs für die Dauer von einer Woche von 650,37 € einschließlich Mehrwertsteuer, üblicher Haftungsbefreiung und unbegrenzte Kilometer aus.

18 Es komme auch kein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen in Betracht, denn die Klägerin habe bislang nicht dargelegt, welche unfallbedingte Mehrleistungen tatsächlich konkret erbracht worden seien. Es sei hierzu konkreter Sachvortrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich.

19 Die Berufung der Klägerin ist statthaft, Form und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, mithin zulässig. Sie hat auch in der Sache überwiegenden Erfolg.

20 Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der von der Geschädigten aufgewendeten Mietwagenkosten im Umfang der Nettomiete (2251,73 €) abzüglich eines Betrages von 10% (225,17 €) wegen ersparter Eigenaufwendungen (vgl. Hierzu Palandt, 68. Auflage, BGB § 249 Rn. 32) und abzüglich vorgerichtlich bezahlter 768,97 €, mithin in Höhe von 1498,95 €. Bei diesem Betrag handelt es sich hinsichtlich der Mietwagenkosten um den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Soweit der aufgewendete Beitrag dem so genannten Normaltarif, den das Amtsgericht anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 ermittelt hat, übersteigt, sind vorliegend die nachfolgend dargestellten Grundsätze maßgeblich:

21 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Geschädigter nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er muss sich daher bei Anmietung eines Mietwagens für den so genannten Normaltarif entscheiden. Die höheren Kosten eines so genannten Unfallersatztarifs sind nur zu ersetzen, soweit spezifisch im Normaltarif nicht berücksichtigte Leistungen bei der Vermietung an den Geschädigten unfallbedingt einen Zuschlag erfordern, wenn also „die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind“ (BGH, Urteil vom 25.10.2005, VI ZR 9/95).

22 Unabhängig davon kann der Geschädigte über das objektiv erforderliche Maß hinaus im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag auch dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie dem Grad der für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Für die Frage der Erkennbarkeit von Tarifunterschieden für den Geschädigten ist entscheidend, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebot zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifes haben musste, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können (BGH NJW 2006, 2106 ).

23 Vorliegend geht die Kammer davon aus, dass der Geschädigten auch auf Nachfrage ein wesentlich günstigerer Tarif nur bei Vorlage zumindest einer Kreditkarte als Sicherheit zugänglich gewesen wäre. Diese Feststellung ergibt sich aus dem in erster Instanz von den jeweiligen Rechtshilfegerichten protokollierten Angaben sämtlicher vernommener Zeugen. Danach war es bei den von den Zeugen jeweils repräsentiert den Mietwagenunternehmen nur bei Vorlage von zumindest einer Kreditkarte bei Anmietung des Fahrzeugs möglich, zu einen sogenannten Normaltarif - das heißt zu dem Tarif, der einem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen gebildet wird - ein Fahrzeug zu mieten. Ohne die Vorlage einer Kreditkarte als Sicherheit für die Miete sowie weiterer etwaig entstehender Ansprüche waren bei sämtlichen von den Zeugen repräsentierten Unternehmen vergleichbare Fahrzeuge nur zu Preisen anzumieten, die sich im wesentlichen in der Größenordnung der der Geschädigten berechneten Miete bewegten. Nichts anderes ergibt sich aus der Aussage der Zeugin „…“, auch in deren Angaben das Amtsgericht seine hiervon abweichende Auffassung gestützt hat. Zweite die Zeugin „…“ angegeben, ein Fahrzeug der höchsten Fahrzeugklasse werde für den hier fraglichen Zeitraum zu einem Nettopreis von 820,68 € zu bekommen gewesen. Wer hierzu jedoch klargestellt, dass ein solches Fahrzeug ohne die Vorlage einer Kreditkarte nicht hätte angemietet werden können. Bei schlichter Abtretung der Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner wäre demgegenüber eine Miete von 2080,54 € netto berechnet worden. Die Kammer kann die genannte Feststellung oder eine Wiederholung der durchgeführten Beweisaufnahme treffen. Denn sie geht von dem selben objektiven Erklärungswert der Zeugenaussagen wie das Amtsgericht aus. Die inhaltliche Richtigkeit der Angaben der Zeugen im ersten Rechtszug steht zudem nicht im Streit. In einem solchen Fall ist eine wiederholte Beweisaufnahme auch bei abweichenden Feststellungen durch das Berufungsgericht nicht erforderlich.

24 Ferner gibt die Kammer davon aus, dass Die Geschädigte nicht in der Lage war, eine Kreditkarte als Sicherheit bei Anmietung vorzulegen. Die Beklagte ist diesem Vorbringen nicht mehr entgegengetreten. Demgemäß ist davon auszugehen, dass es der Geschädigten auch bei zumutbaren Anstrengungen im zeitlich und örtlich relevanten Markt auf Nachfrage nicht möglich war, einen wesentlich günstigeren Tarif zu erhalten. Soweit das Amtsgericht die Geschädigte für verpflichtet gehalten hat, sich bei der Beklagten um eine Vorfinanzierung der Mietkosten zu bemühen und dabei unterstellt hat, im Falle einer solchen Vorfinanzierung hätte die Geschädigte und zum Normaltarif anmieten können, so geht dies fehl. Es steht nämlich schon gar nicht fest, dass sich die Beklagte im Falle einer solchen Nachfrage zu einer Vorfinanzierung bereit erklärt hätte. Bis zum Zeitpunkt der Anmietung war die Prüfung der Einstandspflicht für die Unfallfolgen durch die Beklagte noch längst nicht abgeschlossen. Darüber hinaus wäre allein eine Vorauszahlung der Miete nicht ausreichend gewesen, um den Normaltarif zu erhalten. Denn die hierfür vorzulegende Kreditkarte haftet nicht lediglich für die Miete, sondern auch für im Einzelfall daneben entstehende Ansprüche des Mietwagenunternehmens, etwa im Falle einer verzögerten oder ausbleibenden Rückgabe des Mietfahrzeugs.

25 Steht dem gemäß fest, dass der Geschädigten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstiger Tarif zugänglich war, so kommt es im vorliegenden Fall für die Erforderlichkeit des den Normaltarif übersteigenden Betrages der Mietwagenkosten nicht mehr darauf an, ob diese höheren Kosten auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind. Genauso wenig kommt es auf die Beantwortung der zwischen den Parteien lebhaft streitig erörterten Frage an, ob der Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Grundlage zur Bestimmung des Normaltarifs herangezogen werden kann oder nicht.

26 Neben den Mietkosten hat die Beklagte auch die Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von netto 241,36 € auszugleichen. Denn die für den Vollkasko-Schutz erforderlichen Mehraufwendungen sind in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt ebenfalls Vollkasko versichert war (BGH VersR 2006, 133 ). Die Kammer geht davon aus, dass eine solche Versicherung für das Fahrzeug der Geschädigten im Unfallzeitpunkt bestanden hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren das bestehen einer solchen Vollkaskoversicherung ausreichend dargelegt, ohne dass dem die Beklagte entgegengetreten ist.

27 Nicht zu ersetzen sind die in Rechnung gestellten Fahrzeugverbringungskosten in Höhe von netto 86,10 €. Denn nach den Angaben des Zeugen „…“ im ersten Rechtszug hat dieser das Mietfahrzeug selbst abgeholt und auch wieder zum Mietwagenunternehmen zurückgebracht. Solche Verbringungskosten sind demnach nicht angefallen.

28 Soweit die Beklagte sich auf die Verjährung des Anspruchs der Klägerin gegen die geschädigte auf Zahlung der Mietkosten beruft, vermag dies den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu berühren. Die Geschädigte hatte gegen die Beklagte ursprünglich einen Anspruch auf Freistellung von den aufgewendeten Mietwagenkosten. Durch Abtretung an die Klägerin ist dieser Anspruch in einen entsprechenden Zahlungsanspruch erwachsen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Klägerin Inhaberin eines eigenen Anspruchs gegen die Beklagte geworden. Die etwaige Verjährung des Widerspruchs lässt den in der Hand der Klägerin bestehenden Schadensersatzanspruch unberührt. Dies ergibt sich im Falle einer Sicherungsabtretung aus § 216 Abs. 2 BGB, wonach die Verjährung des gesicherten Anspruchs nicht zur Rückforderung der gestellten Sicherheit berechtigt. Erst recht kann im Falle einer - nicht nur zur Sicherheit - erfolgten Abtretung im Falle der Verjährung des Anspruchs des Zedenten gegen den Zessionar eine Rückabtretung verlangt werden.

29 Eine eventuelle Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin, auf die sich die Beklagte schließlich beruft, steht dem Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Denn diese vermag sich nicht auszuwirken. Ist nämlich, wie im vorliegenden Fall, dem Geschädigten der Normaltarif nicht zugänglich, hat er im Grundsatz Anspruch auf Erstattung der höheren Kosten, so dass ihm ein Schaden nicht entsteht.

30 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

31 Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtsache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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