projects
7 O 1239/07•LG Kassel 7. Zivilkammer, 2008-12-02, 7 O 1239/07
Entscheidungsdatum: 2008-12-02
Aktenzeichen: 7 O 1239/07
ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2008:1202.7O1239.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.649,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10% und der Beklagte 90%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz des Minderwertes nach Rückgabe eines Leasingfahrzeuges.
2 Entsprechend der Geschäftsfahrzeug-Leasing-Bestellung vom 9. Juni 2004 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen von der Klägerin zu liefernden …. In dem Bestellformular sind die Vertragsdauer mit 30 Monaten und die jährliche Fahrleistung in Kilometern mit 17.500 angegeben. Mehr- oder Minderkilometer werden danach jeweils mit 7,67 ct bzw. 4,60 ct abgegolten, wobei jeweils 2.500 km berechnungsfrei bleiben. Die monatlichen Leasingraten sind mit 630,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer angegeben.
3 In den dem Vertrag zu Grunde gelegten Leasing-Bedingungen in der Fassung vom Januar 2002 (Bl. 20 ff. d. A.) heißt es unter anderem:
4 „ XVI. Rückgabe des Fahrzeugs
5 1. ... 2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebsicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden.
6 Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.
7 3. Bei Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt der folgende Regelungen:
8 Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Abs. 1, ist der Leasing-Nehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet. Eine schadenbedingte Wertminderung (Abschnitt X Ziffer 5) bleibt dabei außer Betracht, soweit der Leasing-Geber hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat.
9 Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasing-Nehmer auszugleichenden Schadensersatz nicht einigen, wird der Schadensersatz auf Veranlassung des Leasing-Gebers mit Zustimmung des Leasing-Nehmers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. …“
10 In Erfüllung des Vertrages überließ die Klägerin dem Beklagten für dessen Geschäftsbetrieb ein Fahrzeug des im Vertrag genannten Typs. Die Vertragslaufzeit begann am 13. August 2004 und endete am 12. Februar 2007.
11 Während der Laufzeit des Vertrages kam es zu zwei Parkschäden an dem Fahrzeug. Zur Behebung der Schäden gab der Beklagte Lackierarbeiten im Lackierbetrieb A in Auftrag. Der Klägerin meldete er die Schäden nicht.
12 Der Beklagte ließ das Fahrzeug am 1. Februar 2007 mit einem Kilometerstand von 43.002 durch seinen Mitarbeiter B zurückgeben. Auf Seiten der Klägerin nahm der Verkäufer Z1 das Fahrzeug entgegen und rief den Fahrzeugbewerter Z2 hinzu. Dieser besichtigte das Fahrzeug. Anschließend füllte er ein Formular zur „Gebrauchtwagen-Bewertung Pkw“ aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Formulars, Blatt 69 der Akte, Bezug genommen. Dieses zeichnete der Mitarbeiter des Beklagten B mit „i.A.“ ab, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob vor oder nach den Eintragungen des Fahrzeugberwerters.
13 Der Fahrzeugbewerter Z2 gab noch am Tag der Rückgabe ein Gutachten über das Leasingfahrzeug bei der C GmbH und Co. KG in O1 in Auftrag. Das Gutachten vom 16. Februar 2007 kommt zu dem Ergebnis, dass der Fahrzeugzustand einen Reparaturaufwand von netto 4.817,98 € erforderlich mache, wobei ein Abzug für Vorteilsausgleichung in Höhe von netto 185,40 € in Ansatz zu bringen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Gutachtens, Blatt 45 ff. der Akten, Bezug genommen.
14 Eine Einigung der Parteien auf den Betrag eines vom Beklagten etwaig auszugleichenden Minderwerts kam jedoch nicht zu Stande.
15 Mit Schreiben vom 28. März 2007 (Bl. 25 d. A.) informierte die Klägerin den Beklagten darüber, dass sie entsprechend den Leasing-Bedingungen ein Sachverständigen-Gutachten der DAT zur Höhe des Ersatzanspruchs einholen wolle. Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. April 2007 gegeben.
16 Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 2. April 2007 (Bl. 100 d. A.), in dem es unter anderem heißt, dass er „mit einer Begutachtung des Pkw im jetzigen Zeitpunkt keinesfalls einverstanden“ sei und nicht wisse, „was mit dem Pkw in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis heute geschehen“ sei.
17 Das daraufhin bei der DAT von der Klägerin eingeholte Gutachten vom 19. April 2007 nennt im Ergebnis einen Minderwert am Fahrzeug in Höhe von 4.777,90 € ohne Umsatzsteuer. Einen Anteil von 4.327,90 € netto führt das Gutachten auf überdurchschnittlichen Gebrauch des Fahrzeugs zurück. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Gutachtens, Blatt 26 ff. der Akten, Bezug genommen.
18 Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 (Bl. 68 d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 18. Mai 2007 erfolglos zur Zahlung eines Minderwertausgleichs in Höhe von brutto 5.150,20 € auf. Mit Anwaltschreiben vom 11. Mai 2007 (Bl. 184 f. d. A.) wies der Beklagte darauf hin, dass der Anspruch mangels seiner Zustimmung zur Begutachtung nicht klagbar sei und die Klägerin keine geeigneten Maßnahmen zur ihr obliegenden Beweissicherung getroffen habe.
19 Am 11. Juli 2007 (Bl. 187 d. A.) veräußerte die Klägerin das Fahrzeug an einen Dritten.
20 Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe Anspruch auf Ausgleich eines Minderwerts in Höhe von brutto 5.150,20 € gegen den Beklagten aus dem Leasingvertrag in Verbindung mit XVI. Ziffer 3. der Leasing-Bedingungen. Dazu behauptet die Klägerin, bei Rückgabe des Leasingfahrzeugs am 1. Februar 2007 sei nach dem Fahrzeugzustand ein Minderwert in Höhe von netto 4.327,90 € gegenüber einem typ- und altersgleichen Vergleichsfahrzeug festzustellen gewesen. Der Gutachter SV1 von der C habe das Fahrzeug noch am Tag der Rückgabe besichtigt. Im Einzelnen behauptet die Klägerin folgende Schäden:
21 Das Spiegelgehäuse links sei in seiner Lackierung verschrammt. Dies sei nicht durch eine übliche Gebrauchsabnutzung verursacht. Der Minderwert hierfür belaufe sich auf 75,- € (Position 10 im DAT-Gutachten auf Seite 2).
22 Das Fahrzeug weise einen Unfallschaden vorn, rechts und hinten auf, der nicht entsprechend dem Stand der Technik repariert worden sei. Die Lackierung weise verlaufenen Lack, Einschlüsse (von Kleinstpartikeln), Schleifspuren und ungleichmäßigen Lackauftrag auf. Der Lack sei teilweise eingefallen. An der Fahrertür zeige sich Farbnebel. Die Türen rechts wiesen teilweise einen Beulspiegel (das heißt, es spiegeln sich Beulen im Lack) auf. Der Scheinwerfer links sei verschrammt. Die Stoßfängereinsätze seien beschädigt, der Stoßfänger vorn sei schadhaft. Die Spaltsmaße der Motorhaube seien aufgrund des Unfalls nicht mehr passgenau. Das sei mit einem unfallbedingten Minderwert des Fahrzeugs in Höhe von 3.002,90 € zu bewerten (Positionen 14 und 15 im DAT-Gutachten auf Seite 2).
23 Die sichtbaren Teile im Innenraum des Fahrzeugs seien im Vergleich zum Gebrauchszustand vergleichbarer Fahrzeuge gleichen Alters und gleicher Laufleistung stark fleckig. Am Fahrersitzbezug befinde sich ein Kugelschreiberauftrag. Das führe zu einem Minderwert in Höhe von 50,- € (Position 17 im DAT-Gutachten auf Seite 2).
24 Die Felgen rechts seien tiefgehend verschrammt mit Materialabtrag. Dieser Zustand entspreche nicht dem üblichen Gebrauch, so dass hierfür ein Minderwert in Höhe von 1.000,00 € anzusetzen sei (Position 24 im DAT-Gutachten auf Seite 2).
25 Die Reifen vorne und hinten rechts seien an ihrer Flanke durch Berührung mit Bordsteinkanten beschädigt und nicht mehr verkehrssicher. Ursache hierfür sei nicht üblicher Gebrauch. Insoweit ergebe sich ein Minderwert in Höhe von 200,- € (Position 27 im DAT-Gutachten auf Seite 2).
26 Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.150,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2007 zu zahlen.
27 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
28 Der Beklagte ist unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. September 1998 - 10 S 241/98, DAR 1998, 477f., der Ansicht, die Klage sei schon unzulässig. XVI. Ziffer 3. der Leasing-Bedingungen sei so auszulegen, dass der Anspruch nicht einklagbar sei, solange keine Zustimmung des Leasing-Nehmers zur Einholung eines Gutachtens vorliege. Seine Ablehnung der Begutachtung sei nicht treuwidrig gewesen. Dazu behauptet der Beklagte, er habe eine Nachbesserung bzw. Begutachtung der Lackarbeiten durch die Lackiererei A angeboten. Er sei deshalb davon ausgegangen, eine Begutachtung durch einen Sachverständigen sei von vornherein nicht erforderlich, da Schäden ohnehin von der Firma A beseitigt würden. Die Möglichkeit, die Lackierarbeiten bei der Firma A zu reklamieren, sei ihm von der Klägerin genommen worden, obwohl der Vertrag noch bis zum 12. Februar 2007 gelaufen habe. Im Übrigen ist der Beklagte der Ansicht, mit der Veräußerung des Fahrzeugs am 11. Juli 2007, habe die Klägerin ihm die Beweisführung vereitelt, dass der Wagen bei Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand gewesen sei.
29 Außerdem bestreitet der Beklagte die von der Klägerin behaupteten Mängel und Schäden am Fahrzeug und behauptet, bei Rückgabe des Fahrzeugs an den Händler habe sich das Fahrzeug in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand befunden. Der Wagen sei frei von Schäden, insbesondere von Unfallschäden, gewesen und im Übrigen verkehrs- und betriebssicher. Das zurückgegebene Fahrzeug weise keine über im Rahmen des normalen Gebrauchs liegende Beschädigungen auf. Zwei kleinere Parkschäden seien bei einem Fachbetrieb, der für erstklassige Arbeit bekannt sei, in Stand gesetzt worden. Sein Mitarbeiter B habe das Bewertungsblatt am Tag der Rückgabe unterschrieben, bevor der Fahrzeugbewerter Z2 die angeblichen Schäden eingetragen habe, bei Unterschrift hätten sich auf dem Blatt nur die mit dem Computer vorgedruckten Informationen darauf befunden.
30 Weiter behauptet der Beklagte, die überzogenen Forderungen der Klägerin rührten allein daher, dass er nach Rückgabe kein neues Fahrzeug bei der Klägerin geleast habe. Als Retourkutsche rechne die Klägerin den Leasingvertrag nun „spitz“ ab.
31 Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird Bezug genommen auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verhandlungsprotokolle vom 15. Januar 2008 (Bl. 110 ff. d. A.) und vom 2. Dezember 2008 (Bl. 191 ff. d. A.).
32 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26. Februar 2008 (Bl. 133 ff. d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung der Zeugen Z2 und Z1.
33 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. SV2 vom 1. Juli 2008 (Bl. 143 ff. d. A.), das der Sachverständige im Termin vom 2. Dezember 2008 erläutert hat (Bl. 191 ff. d. A.), sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 15. Januar 2008 (Bl. 110 ff. d. A.).
34 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
35 I.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 4.649,00 € aus dem Leasingvertrag in Verbindung mit XVI. Ziffer 3. der in den Vertrag einbezogenen Leasingbedingungen mit Stand Januar 2002.
36 Danach hat der Leasinggeber gegen den Leasingnehmer einen Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts, wenn das Leasingfahrzeug sich bei Rückgabe nicht in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden mangel- und beschädigungsfreien Zustand befindet und der Wert hierdurch gemindert ist.
37 1. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klage nicht schon unzulässig mangels Klagbarkeit des Anspruchs aus dem Leasingvertrag.
38 Das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. September 1998, Aktenzeichen: 10 S 241/98 steht dem nicht entgegen. Zwar hatte diese Entscheidung eine mit XVI. Ziffer 3. vergleichbare Leasingbedingung zum Gegenstand, die in dem Urteil nach § 5 AGBG aF so ausgelegt wurde, dass die Zustimmung des Leasingnehmers zur Begutachtung eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage sei. Der Beklagte verkennt allerdings, dass der Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Leasinggeber die Zustimmung nämlich noch nicht einmal eingefordert, sondern lediglich mitgeteilt, dass er eine Schätzung des Fahrzeugs „veranlassen“ werde.
39 Die Klägerin hingegen hat mit Schreiben vom 28. März 2007 (Bl. 25 d. A.) den Beklagten darüber informiert, dass sie entsprechend den Leasing-Bedingungen ein Sachverständigen-Gutachten der DAT zur Höhe des Ersatzanspruchs einholen wolle, und ihm zugleich die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 11. April 2007 Stellung zu nehmen. Hierauf hat der Beklagte am 2. April 2007 (Bl. 100 d. A.) geantwortet, dass er „mit einer Begutachtung des Pkw im jetzigen Zeitpunkt keinesfalls einverstanden“ sei und nicht wisse, „was mit dem Pkw in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis heute geschehen“ sei.
40 Für die Entscheidung des hiesigen Falles kommt es deshalb auf eine Prüfung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB (§ 5 AGBGB aF) nicht an. Es kann dahinstehen, welcher der drei in dem Urteil vom 19. September 1998 angedachten Auslegungsmöglichkeiten zur Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Gebot in XVI. Ziffer 3., die Zustimmung des Leasingnehmers zur Begutachtung einzuholen, man folgt. Denn es liegt kein Verstoß gegen die Klausel vor.
41 Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses in XVI. Ziffer. 3. der Leasingbedingungen ist es nämlich, dem Leasingnehmer die Möglichkeit zu geben, Einfluss auf die Auswahl des Sachverständigen zu nehmen. Das (gemeinsame) Vertrauen der Parteien in die Person des Sachverständigen soll eine spätere Einigung der Parteien fördern (so auch LG Kassel, aaO).
42 Diese Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen hatte der Beklagte. Dass er sie ungenutzt verstreichen lassen hat, kann nicht zulasten der Klägerin gehen.
43 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es hingegen nicht Sinn und Zweck der Regelung, dass der Leasingnehmer über das „Ob“ der Begutachtung entscheidet. Seine Verweigerung der Zustimmung mit dem Argument, er sei davon ausgegangen, eine Begutachtung durch einen Sachverständigen sei von vornherein nicht erforderlich, da Schäden ohnehin von der Firma A beseitigt würden, ist deshalb unbeachtlich. Gleiches gilt für sein vorprozessual geäußertes Argument, es sei bereits einige Zeit verstrichen seit der Rückgabe des Fahrzeugs.
44 2. Das vom Beklagten bei der Klägerin geleaste Fahrzeug wies im Zeitpunkt der Rückgabe einen auszugleichenden Minderwert in Höhe von 4.649,00 € auf.
45 Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
46 Für die Beweiswürdigung kommt es zunächst auf die Aussage des Zeugen Z1 nicht an. Denn zum Zustand des Fahrzeugs am Tag der Rückgabe am 1. Februar 2007 ist seine Aussage unergiebig. Er hat dazu ausgeführt, dass er die Bewertung der im Protokoll vom 1. Februar 2007 (Bl. 69 d. A.) genannten Mängel nicht vorgenommen habe. Hierfür sei der Zeuge Z2 der Spezialist gewesen. Dieser nehme die Einträge zur optischen und technischen Bewertung der Leasingfahrzeuge vor. Auf die Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen Z1 und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage kommt es nach all dem nicht an. Soweit der Beklagte diese anzweifelt und behauptet hat, sein Mitarbeiter B sei kein junger Mann, wie von dem Zeugen Z1 mehrfach bekundet, ist dies folglich unerheblich.
47 Der Zeuge Z2 hingegen hat ausgeführt, dass er das Bewertungsprotokoll, wie es in Kopie zur Akte gelangt ist (Bl. 69 d. A.), angefertigt hat und die darin festgehaltenen Schäden bei der Rückgabe vorhanden gewesen seien. Auf den ihm vorgehaltenen Bildern aus dem C-Privatgutachten vom 16. Februar 2007 hat er die seinerzeit von ihm festgestellten Schäden wiedererkannt.
48 Nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht im Rahmen der Vernehmung des Zeugen Z2 gewonnen hat, bestehen keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussage.
49 Der Beklagte schenkt dem Zeugen keinen Glauben, weil er bei der Vernehmung Schäden genannt habe, die er offensichtlich dem C-Gutachten entnommen habe, obwohl er sie selbst nicht im Bewertungsprotokoll festgehalten habe. Darüber hinaus habe er ausgesagt, der Gutachter SV1 habe das Fahrzeug noch am 1. Februar besichtigt, dieser gebe aber in seinem Gutachten als Besichtigungstag den 16. Februar an.
50 Insoweit übersieht der Beklagte zunächst, dass dem Zeugen vom Gericht die abweichende Datumsangabe zum Besichtigungszeitpunkt im C-Gutachten ausdrücklich vorgehalten worden ist und er überhaupt erst darauf Ausführungen zum Besichtigungstag gemacht hat. Eine bewusste Falschangabe vermag das Gericht darin nicht zu sehen. Denn es spricht einiges dafür, dass der Gutachter schlicht versehentlich den Besichtigungstag mit dem Tag der Erstellung des Gutachtens gleichgesetzt hat. Denn das Gutachten trägt das Datum vom 16. Februar 2007 und es ist kaum anzunehmen, dass er sein Gutachten noch am gleichen Tag erstellt haben wird. Das Gericht folgt deshalb vielmehr der Aussage des Zeugen Z2, dass die Besichtigung noch am Tag der Rückgabe erfolgt ist.
51 Selbst wenn weiter der Zeuge Z2 seine Erinnerung anhand des C-Gutachtens „aufgefrischt“ haben sollte, wie der Beklagte meint, kann das seine Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel ziehen. Hier mag der Beklagte bedenken, dass auch der Vorhalt des Bewertungsprotokolls sowie der Bilder aus dem C-Gutachten durch das Gericht gerade dazu dienen sollte, dem Zeugen Z2 eine Stütze für die Erinnerung zu bieten. Überzeugend waren die Ausführungen des Zeugen Z2 für das Gericht schließlich deshalb, weil er zum einen ausgeführt hat, an das Fahrzeug und die Lackschäden könne er sich gut erinnern, da er von der Ausbildung her Karosseriebauer sei und sich über die miserable Nachlackierung gewundert habe. Zum anderen habe er sich geärgert, dass vom Leasingnehmer keine Angaben zu Unfall oder Vorschäden gemacht worden seien, obwohl er hierfür deutliche Anhaltspunkte an dem Fahrzeug vorgefunden habe.
52 Steht demnach nach der Aussage des Zeugen Z2 fest, dass die Schäden, wie im Bewertungsprotokoll vom 1. Februar 2007 festgehalten und auf den Bildern zum C-Gutachten vom 16. Februar 2007 dokumentiert, bei Rückgabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sind, so konnte der Sachverständige auf dieser Grundlage den auszugleichen Minderwert bestimmen.
53 Der Sachverständige hat hierzu in seinem Gutachten nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend ausgeführt, dass sich unter Berücksichtigung der teilweise altersabhängigen Abwertung ein Minderwert des Fahrzeugs aufgrund seines Zustands in Höhe von 4.649,00 € einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer ergibt.
54 Den Feststellungen des Sachverständigen ist die Klägerin nicht entgegengetreten, der Beklagte hat sie allein hinsichtlich des Spaltmaßes zwischen Motorhaube und vorderem Kotflügel angezweifelt und behauptet, bei den Spaltmaßunterschieden könne es sich auch um Herstellungstoleranzen handeln.
55 Der Sachverständige hat für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend die Bedenken an seinen diesbezüglichen Feststellungen im Rahmen der Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens ausgeräumt. Er hat erläutert, dass Herstellungstoleranzen durchaus vorkommen könnten, allerdings nicht in dem Maß, wie es für den Spalt zwischen Motorhaube und rechtem vorderen Kotflügel auf den Bildern zu erkennen sei. Auch eine optische Verzerrung im Digitalfoto könne dies nicht erklären. Im übrigen sei der Umstand, dass das Spaltmaß auf der gegenüberliegenden Seite der Motorhaube als ordnungsgemäß zu erkennen sei, hiermit in Einklang zu bringen. Der Schaden müsse nämlich nicht an der Motorhaube entstanden sein, sondern könne daher rühren, dass der Kotflügel gestaucht gewesen sei und sich ein leichter Verzug von der Kante des Kotflügels zur Motorhaube ergeben habe.
56 Entgegen der Auffassung des Beklagten gibt es keinen Grund bei der Beweiswürdigung zu seinen Gunsten zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Eine Beweisvereitelung durch die Klägerin liegt nicht vor.
57 Zwar kann eine Beweisvereitelung durch den Gegner des Beweisführers nach dem Rechtsgedanken der §§ 444, 427 der Zivilprozessordnung (ZPO) nachteilig bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Das Gericht kann aus ihr Schlüsse zugunsten der beweisbelasteten Partei ziehen (vgl. Zöller/Greger, § 286 ZPO, Rn. 14a).
58 Beweisbelastet für das Vorhandensein des Minderwerts im Zeitpunkt der Rückgabe ist aber die Klägerin und gerade nicht der Beklagte, so dass schon aus diesem Grund die Grundsätze der Folgen einer Beweisvereitelung nicht greifen können.
59 Selbst wenn man dem jedoch nicht folgen würde, so sind die Voraussetzungen einer Beweisvereitelung nicht gegeben.
60 Beweisvereitelung setzt ein missbilligenswertes Verhalten vor oder während des Prozesses voraus, durch welches die Beweisführung unmöglich gemacht oder erschwert wird. Sie liegt nicht vor, wenn für das Verhalten der Partei verständliche Gründe angeführt werden können (vgl. BGH, NJW 2008, 982 ff. ).
61 Danach kann eine Beweisvereitelung der Klägerin wegen der (Weiter-) Veräußerung des Fahrzeugs, gleichgültig ob nun vor oder im Laufe des Prozesses, nicht bejaht werden. Denn das sie als Leasingunternehmen zurückgegebene Leasingfahrzeuge am Markt verwertet, ist aus Sicht eines wirtschaftlich und vernünftig handelnden Markteilnehmers nicht zu beanstanden. Zumal bereits ein erstes Parteigutachten zu dem Fahrzeugzustand eingeholt war und darüber hinaus ein zweites vorlag, was entsprechend XVI. Ziffer 3. der Leasingbedingungen eingeholt worden war, ohne dass der Beklagte seine Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Person des Sachverständigen wahrgenommen hatte.
62 Schließlich kann auch offen bleiben, ob das im Rahmen der Rückgabe des Fahrzeugs erstellte Schriftstück vom 1. Februar 2007 (Bl. 69 d. A.) von dem Mitarbeiter B des Beklagten vor oder nach Eintragung der Schäden abgezeichnet worden ist. Selbst wenn man dies zugunsten des Beklagten unterstellte, lässt sich daraus zugunsten des Beklagten nichts ableiten. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach den Leasingbedingungen ein Rückgabeprotokoll von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Wenn dies nicht geschieht, geht das aber zu Lasten des Leasinggebers, dem das vom Leasingnehmer unterzeichnete Protokoll die Beweisführung erleichtern soll. Den Beweis muss er dann auf andere Weise, etwa durch Zeugen, führen. Eine Verpflichtung zur Unterzeichnung für den Leasingnehmer, gleichsam als Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Minderwertausgleich, besteht hingegen gerade nicht (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. 2005, Rn. 983).
63 3. Soweit der von der Klägerin behauptete Minderwert vom Sachverständigen dagegen nicht festgestellt worden ist, war die Klage abzuweisen.
64 4. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
65 Nach Ablauf der im Schreiben der Klägerin vom 2. Mai 2007 gesetzten Frist zur Zahlung des Minderwertausgleichs bis zum 18. Mai 2007 befand sich der Beklagte gemäß § 286 BGB in Verzug.
66 Da das Fahrzeug dem Beklagten für seinen Geschäftsbetrieb überlassen war und damit kein Verbraucher an dem Geschäft beteiligt war, gilt der (höhere) Verzugszinssatz des § 288 Abs. 2 BGB.
67 II.
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO), die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Permalink
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.