LG Frankfurt 24. Zivilkammer, 2008-06-13, 2-24 O 127/07

2-24 O 127/07Cantonal CourtJun 13, 2008

Full text

LG Frankfurt 24. Zivilkammer — 2-24 O 127/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-13

Aktenzeichen: 2-24 O 127/07

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2008:0613.2.24O127.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Am 3.9.1992 boten die Kläger der A-GmbH in einer notariellen Urkunde des Notars B den Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb einer Eigentumswohnung in dem Gebäude „Studenten- und Appartementwohnanlage Stadt 1, Straße 1“ zum Gesamtaufwand von 120.605 DM an. Zugleich erteilten die Kläger der A-GmbH eine umfassende Vollmacht. Wegen des Inhalts der notariellen Urkunde wird auf Blatt 40 bis 43 der Akten verwiesen. Die A-GmbH nahm das Angebot mit notarieller Urkunde vom 25.9.1992 an (Bl. 44 d.A.).

2 Die A-GmbH beantragte im Namen der Kläger am 23.9.1992 bei der Bank1 einen Darlehensvertrag über einen Nettokredit in Höhe von 108.544 DM. Der Gesamtbetrag aller Teilzahlungen belief sich auf 121.844 DM. Bei diesem Darlehensvertrag sollte es sich um eine Zwischenfinanzierung handeln. Die Beklagte nahm den Antrag am 5.11.1992 an. Wegen des Inhalts des Darlehensvertrages wird auf Blatt 210 bis 211 der Akten verwiesen.

3 Am 5.10.1992 schloss die A-GmbH mit dem Verkäufer einen notariellen Vertrag über den Erwerb der Wohnung Nr. … in dem oben genannten Gebäude zum Preis von 91.681,36 DM. Wegen des Inhalts der notariellen Urkunde und auf Blatt 48 bis 61 der Akten verwiesen.

4 Die Beklagte, die einen Großteil der Wohnungen der Eigentumswohnanlage finanzierte, übersandte den Klägern den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 1.12.1992. (Blatt 223 der Akte).

5 Am 1.10.1993/15.10.1993 schloss die A-GmbH im Namen der Kläger mit der Beklagten einen weiteren Darlehensvertrag, der den vorgenannten Darlehensvertrag ablöste. Der Gesamtbetrag teilte sich in 2 Teilbeträge auf. Die Darlehen wurden unter der Nr. …-… und -… geführt. Wegen des Inhalts dieses Darlehensvertrages wird auf Blatt 296 der Akten verwiesen. Die Beklagte übersandte den Klägern eine Ausfertigung dieses Darlehensvertrages mit Schreiben vom 27.10.1993 (Blatt 227 der Akten). Die Rückzahlung des Darlehensbetrages sollte durch eine Lebensversicherung gedeckt werden. Ansprüche aus der Lebensversicherung traten die Kläger an die Beklagte ab.

6 Die Beklagte teilte den Klägern in mehreren Schreiben mit, in welcher Weise Teilauszahlungen auf das Darlehen erbracht worden seien (Blatt 228 bis 231 der Akte). Sie zog in der Folgezeit die Zinsraten bei den Klägern ein.

7 Mit Schreiben vom 25.4.2000 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass sie keine Zahlungen mehr an die Beklagte erbringen würden. Zugleich widerriefen sie ihre Einzugsermächtigung (Blatt 232 der Akten). Die Beklagte kündigte die Darlehensverträge mit Schreiben vom 16.1.2002 und bezifferte ihre Forderung mit 67.435,99 € (Blatt 233 bis 234 der Akten).

8 Da die Kläger keine Zahlungen mehr leisteten, kündigte die Beklagte den Lebensversicherungsvertrag und betrieb die Zwangsvollstreckung in die Eigentumswohnung. Sie erhielt aus der Lebensversicherung im Jahr 2002 eine Zahlung in Höhe von 12.711,54 € und im Jahr 2007 einen Erlös aus der Versteigerung der Wohnung in Höhe von 18.470,56 €.

9 Mit Schreiben vom 23.12.2004 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Bank1 die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei dem Bundesverband deutscher Banken e.V. Der Antrag ging bei dem Bundesverband am 28.12.2004 ein. Am 20.9.2006 erließ die Schlichtungsstelle einen Schlichtungsspruch, der den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 26.9.2006 zuging. Wegen des Inhalts des Schlichtungsspruchs wird auf Blatt 319 der Akten verwiesen. Mit bei Gericht am 4.1.2007 eingegangenem Mahnbescheidsantrag begehrten die Kläger den Erlass eines Mahnbescheids in Höhe von 20.193,85 € wegen eines Anspruchs aus „unerlaubter Handlung Darlehensvertrag Nr. … - …“. Gegen den Mahnbescheid legte die Beklagte am 5.2.2007 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 3.8.2007 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Abgabe an das Streitgericht. Die Klagebegründung ging bei dem Landgericht am 31.1.2008 ein.

10 Die Kläger begehren von der Beklagten die Zahlung von 38.664,41 € gemäß der Berechnung auf Seite 28 der Klagebegründung, die Freistellung von allen Verbindlichkeiten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern der zukünftigen Schaden zu ersetzen.

11 Die Kläger behaupten, sie seien im Sommer 1992 von der Vermittlerin C aufgesucht worden. Die Vermittlerin habe ihnen den Erwerb einer Eigentumswohnung in der oben genannten Wohnanlage angeboten. Dabei sei ihnen einen Prospekt über die Wohnanlage vorgelegt worden. Wegen des Inhalts des vorgelegten Prospekts wird auf Blatt 99 bis 107 der Akten verwiesen. Die Vermittlerin habe ferner ein Video dabei gehabt, das ihnen vorgespielt worden sei. Ferner habe sie ein allgemeines Berechnungsbeispiel vorgelegt und angekündigt, dass ein auf die Kläger bezogenes Berechnungsbeispiel noch erstellt werde. Über einzelne Kosten sei bei diesem Besuch noch nicht gesprochen worden. Die Vermittlerin habe aber gemeint, dass die Wohnung frei veräußerbar sei. Da sich die Kläger noch nicht für diese Kapitalanlage haben entscheiden können, habe die Vermittlerin später noch einmal angerufen und gemeint, dass es nun schnell gehen müsse. Deswegen seien ein weiterer Termin in den Geschäftsräumen der Vermittlerin in Stadt2 vereinbart worden. Dort sei den Klägern dann ein konkretes Berechnungsbeispiel vorgelegt worden. Wegen des Inhalts des Berechnungsbeispiels wird auf Blatt 97 bis 98 der Akten verwiesen. Die Vermittlerin habe geäußert, dass der Gesamtaufwand 120.605 DM betragen würde. Abzüglich eines Eigenanteils habe dieser Betrag durch die Bank1 finanziert werden sollen. Für was im Einzelnen dieser Betrag verwendet werden sollte, sei nicht erläutert worden. Die Vermittlerin habe auf die Werthaltigkeit des Objekts hingewiesen und mitgeteilt, dass die Wohnung bankgeprüft sei. Sie habe ferner gesagt, dass sich die Kläger um nichts kümmern müssten. Die Vermittlerin habe ferner den Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung vorgelegt, der dann unterschrieben worden sei. Die Beiträge hätten sich zunächst auf 210,90 DM belaufen, wobei dieser Betrag habe dynamisiert werden sollen. Zu den monatlichen Aufwand habe die Vermittlerin gesagt, dass ein Betrag von maximal und 50 DM pro Monat zu zahlen sei. Der Eigenanteil der Kläger habe ebenfalls finanziert werden sollen, insofern hätten die Kläger weiterhin einen Darlehensantrag unterschrieben. Ein weiterer Prospekt sei nicht übergeben worden. Auf einen weiteren Provisionsanteil, eine sogenannte „verdeckte Innenprovision“ in Höhe von 18,4 %, sei nicht hingewiesen worden. Von dem Büro der Vermittlerin seien die Kläger sodann zu dem Notar gefahren. Dort hätten sie die notarielle Urkunde unterzeichnet. Einen weiteren Auftragsschein hätten die Kläger nicht unterschrieben.

12 Die Kläger sind der Ansicht, von der Vermittlerin über die Werthaltigkeit der Eigentumswohnung und den finanziellen Aufwand arglistig getäuscht worden zu sein. Aufgrund der Angaben der Vermittlerin seien sie davon ausgegangen, dass der angegebene Gesamtaufwand dem tatsächlichen Wert der Wohnung entsprochen habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, die Wohnung habe keinen höheren Wert als 45.951,36 DM gehabt. Auch habe die angegebene Miete nicht erzielt werden können. Über die tatsächlich in dem Gesamtaufwand enthaltenen Provisionen sei nicht aufgeklärt worden. Die Beklagte müsse sich die arglistige Täuschung der Vermittlerin zurechnen lassen, da sie mit der Vermittlerin und der hinter ihr stehenden „D 3“ institutionalisiert zusammengewirkt hätte.

13 Die Kläger sind ferner der Ansicht, sie könnten von der Beklagten zurückfordern, was sie ohne Rechtsgrund an die Beklagte gezahlt hätten, nämlich Zahlungen auf die Darlehen in den Jahren 2000 bis 2005 in Höhe von 1.128,40 € und 187,22 €, den Betrag, den die Lebensversicherung an die Beklagte gezahlt habe, den Erlös aus der Versteigerung der Wohnung sowie den Betrag der Eigenkapitalvorfinanzierung.

14 Schadensersatzansprüche sollten vorbehalten bleiben.

15 Zur Ergänzung des Vortrags der Kläger wird auf die Klagebegründung vom 25.1.2008 (Blatt 11 bis 39 der Akten) sowie auf den Schriftsatz vom 10.4.2008 (Blatt 307 bis 315 der Akten) verwiesen.

16 Die Kläger beantragen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 38.664,41 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von allen Verbindlichkeiten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen mit den Nummern …-… und …-… freizustellen.

  3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche noch entstehende Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum an der Immobilie in Stadt1, eingetragen im Grundbuch von Stadt 4 Blätter …, Gemarkung Stadt 4, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Straße 1 zur Größe von 5655 qm und hiervon 2/172 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Aufteilungsplan mit der Nr. … bezeichnet.

17 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

18 Die Beklagte behauptet, sie habe ihren Mitarbeitern in einer allgemeinen Handlungsanweisung untersagt, ein von einem Vertreter beantragtes Darlehen zu gewähren, wenn nicht die Urschrift oder bei notariell beurkundeten Vollmachten eine mit einem Originalsiegel versehene und als solche gekennzeichnete Ausfertigung der Vollmacht vorgelegt werde. Da für Treuhänderin der Beklagten zunächst keine solche Ausfertigung vorgelegt worden sei, habe die Beklagte diese bei der Treuhänderin mit Schreiben vom 16.10.1992 angefordert (Blatt 214 d.A.). Daraufhin habe die Treuhänderin die 3. Ausfertigung übersandt. Das Vorliegen der Ausfertigung sei auf den Darlehensverträgen vermerkt worden.

19 Die Beklagte behauptet ferner, sie habe weder die Vermittlerin noch die A-GmbH mit der Vermittlung von Darlehensverträgen beauftragt. Sie sei in das Vertriebskonzept nicht eingebunden gewesen. Sie sei auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt gewesen. Der für den Erwerb der Wohnung gezahlte Kaufpreis habe dem Wert der Wohnung entsprochen. Jedenfalls liege eine sittenwidrige Überteuerung nicht vor.

20 Zur Ergänzung des Vortrages der Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 26.3.2008 (Blatt 174 – 209 der Akten) und auf den Schriftsatz vom 16.5.2008 (Blatt 333 – 340 der Akten) verwiesen.

Entscheidungsgründe

21 Der Klageantrag zu 3. ist unzulässig.

22 Den Klägern steht an der begehrten Feststellung kein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO zu.

23 Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 601-602 ; VersR 2001, 876 ; VersR 2001, 874, 875).

24 Zu diesen Voraussetzungen tragen die Kläger nichts vor. Der Klageantrag zu 3. findet in der Klagebegründung und in den nachfolgenden Schriftsätzen der Kläger keine Erwähnung. Dem Vortrag der Kläger ist ferner zu entnehmen, dass der Lebensversicherungsvertrag bereits gekündigt und ausbezahlt und die Eigentumswohnung der Kläger in der Eigentumswohnanlage bereits veräußert wurde. Offen sind allenfalls noch Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten. Diese sind aber Gegenstand des Klageantrages zu 2. Welche weiteren Schäden die Kläger befürchten können, ist nicht ersichtlich. Hierzu fehlt es auch deswegen an jeglichem Vortrag, weil die Kläger mit dieser Klage ausdrücklich nur Rückforderungsansprüche geltend machen, aber keine Schadensersatzansprüche; diese bleiben lediglich vorbehalten (vgl. S 29 der Klagebegründung) und werden auch in nachfolgenden Schriftsätzen nicht geltend gemacht.

25 Die Klage im Übrigen ist nicht begründet.

26 Soweit die Kläger mit dem Klageantrag zu 1. die Zahlung von 38.664,41 € gemäß der Berechnung auf S. 28 der Klagebegründung begehren, sind Ansprüche der Kläger zum Teil verjährt. Nach der Darstellung in der Klagebegründung begehren die Kläger die Rückforderung dessen, was sie ohne Rechtsgrund an die Beklagte zahlten. Die Klage ist auf die Rückforderung solcher Beträge beschränkt. Schadensersatzansprüche werden demgegenüber nicht geltend gemacht, sie bleiben vorbehalten (S. 29 der Klagebegründung). Auf diese Darstellung nehmen die Kläger auch in dem Schriftsatz vom 10.4.2008 Bezug. Eine Erweiterung der Klage auf Schadensersatzansprüche folgt hieraus nicht.

27 Mit dieser Kennzeichnung der geltend gemachten Forderung ist der Streitgegenstand bestimmt. Geltend gemacht wird die Rückforderung geleisteter Zahlungen, nicht der Ersatz eines entstandenen Schadens. Solche Ansprüche unterscheiden sich in den tatbestandlichen Voraussetzungen und damit in dem Lebenssachverhalt, der zur Begründung vorgetragen wird. Demgemäß tragen die Kläger zu einer ständigen Zusammenarbeit der Beklagten mit der A als Kopf der sogenannten D 3, zum Vertriebskonzept der D unter Einbeziehung der Beklagten, zur Einwerbung und Täuschung der Klagepartei durch die Vermittlerin und zur Arglistigkeit einer solchen Täuschung vor. Aus diesem Sachverhalt leiten die Kläger die Rechtsfolgen her, dass es an einem Darlehensempfang fehle, dass die Bank von der Täuschung der Darlehensnehmer Kenntnis hat und dass die Beklagte am Vollmachtsmissbrauch durch die A teilgenommen hat. Aus dieser Darlegung der Rechtslage folgern die Kläger sodann, dass sie zurückfordern können, was sie ohne Rechtsgrund an die Beklagten zahlten und erläutern die Forderung sodann.

28 Aus dem vorgetragenen Sachverhalt können sich unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. So können sich Rückforderungsansprüche ergeben, weil ein Darlehensvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist oder weil dieser in Folge einer Täuschung unwirksam ist. Es können sich aber auch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht ergeben. Diese sind aber unterschiedliche, auch prozessual unterschiedliche Ansprüche, da sie auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen. Insofern begehren die Kläger lediglich Rückzahlung, aber nicht Schadensersatz und tragen konsequenterweise zum Schaden nichts vor.

29 Rückforderungsansprüche wegen Fehlens oder Wegfalls des rechtlichen Grundes sind, soweit sie vor 2002 entstanden sind, jedoch verjährt. Die Beklagte beruft sich auf die Verjährung.

30 Rückforderungsansprüche der Kläger verjährten gemäß §§ 195, 199 BGB n.F. zum 31.12.2004, soweit sie vor dem 1.1.2002 entstanden sind. Da die Kläger bereits seit dem Jahr 2000 von ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten wurden, ist davon auszugehen, dass sie von ihren jeweiligen Ansprüchen hinreichende Kenntnis hatten.

31 Soweit die Kläger Zahlungen auf das Darlehen erbracht haben, erfolgte dies vor dem 1.1.2002, weil sie mit Schreiben vom 25.4.2000 der Beklagten mitgeteilt hatten, dass sie nunmehr Zahlungen einstellen. Dass die Kläger danach noch Zahlungen erbracht haben ist nicht ersichtlich. Soweit die Kläger Zahlungen für einen Zeitraum von 2000 bis 2005 beziffert haben, werden konkrete Teilbeträge allerdings nicht benannt.

32 Auch die Finanzierung des Eigenkapitals wurde nach den Angaben der Kläger innerhalb eines Jahres nach Aufnahme im Jahr 1992 abgewickelt.

33 Zum 28.12.2004 erfolgte eine Hemmung i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, weil die Kläger einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens an den Bundesverband Deutscher Banken e.V. gerichtet haben. Die Hemmung endete 6 Monate, nachdem das Schlichtungsverfahren beendet wurde (§ 204 Abs. 2 BGB). Nachdem die Beendigung des Schlichtungsverfahrens den Klägern am 26.6.2006 zur Kenntnis gegeben wurde, endete der Hemmungszeitraum am 26.3.2007. Verjährung trat dann zum 31.3.2007 ein.

34 Eine erneute Hemmung erfolgte nicht mit Einreichung eines Mahnbescheids am 4.1.2007 bei dem Mahngericht. Denn der Mahnbescheid betrifft keine Rückforderungsansprüche, sondern Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Die Hemmungswirkung ist auf solche Ansprüche beschränkt. Eine Hemmungswirkung kommt dem Mahnbescheid nur für solche Ansprüche zu, die in dem Mahnbescheid bezeichnet sind. Denn der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muss durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann (BGHZ 112, 367, 370) und dass der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht (BGH NJW 92, 1111 ; WM 1983, 95, 96). Da weitere Angaben und Verweise in der Bezeichnung des Anspruchs nicht enthalten sind, musste die Beklagte davon ausgehen, dass lediglich Ansprüche aus unerlaubter Handlung, nicht jedoch andere Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Rückforderungsansprüche wegen fehlenden oder weggefallenen Rechtsgrunds zählen hierzu nicht.

35 Wegen der weiteren, mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Rückforderungsansprüche ist Verjährung noch nicht eingetreten. Soweit die Kläger die Zahlung der an die Beklagte ausgebrachten Versicherungsleistungen begehrt, erfolgte die Auszahlung im Jahr 2002. Verjährung trat damit erst zum 31.12.2005 ein. Unter Berücksichtigung des Hemmungszeitraumes vom 28.4.2004 bis zum 26.9.2006 trat Verjährung erst am 31.3.2008 ein. Diese Verjährungsfrist wurde mit der am 5.2.2008 zugestellten Klagebegründung erneut gehemmt.

36 Wegen der Forderung auf Auszahlung des Versteigerungserlöses trat durch die Zustellung der Klagebegründung ein, da ein solcher Anspruch erst im Jahr 2007 entstanden ist, nachdem die Versteigerung im Jahr 2007 erfolgte.

37 Den Klägern steht aber kein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen oder auf Auszahlung des Versteigerungserlöses gemäß § 816 Abs. 2 BGB zu, weil die Zahlungen an die Beklagte mit Rechtsgrund erfolgten. Demgemäß ist auch der Klageantrag zu 2. auf „Freistellung“ nicht begründet, mit dem die Kläger festgestellt wissen wollen, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche zustehen (vgl. S. 9 des Schriftsatzes vom 10.4.2008).

38 Die Darlehensverträge sind wirksam begründet worden.

39 Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Treuhänderin verstößt zwar nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BGH gegen Art. 1 § 1 RBerG. Von der Nichtigkeitsfolge gem. § 134 BGB ist auch die gleichzeitig erteilte Vollmacht erfasst, so dass der Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge mit der Beklagte von der Treuhänderin nicht wirksam rechtsgeschäftlich vertreten werden konnte.

40 Jedoch sind die Darlehensverträge unter Rechtsscheinsgesichtspunkten gem. §§ 171, 172 BGB als wirksam anzusehen, weil der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorlag. Wie sich aus der als Anlage B 2 vorgelegten Handlungsanweisung ergibt, hatte die Beklagte ihre Mitarbeiter angewiesen, sicherzustellen, dass Verfügungen aufgrund einer Generalvollmacht nur zulässig seien, wenn eine mit einem Originalsiegel versehene und als solche gekennzeichnete Ausfertigung der Vollmacht vorgelegt wird. Das Gericht geht davon aus, dass die Mitarbeiter dieser Anweisung im vorliegenden Fall auch entsprochen haben. Aus den in Kopie vorliegenden, mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen ergibt sich, dass jeweils auf den einzelnen Verträgen ein Stempel durch einen Mitarbeiter der Beklagten aufgebracht ist. In den Stempeldruck sind die individuellen Daten der von dem Kläger an die A erteilten Vollmacht eingetragen. Konkrete Umstände, warum im vorliegenden Fall von einer allgemeinen Anweisung abgewichen worden sein sollte, sind nicht ersichtlich und bewiesen. Der Stempel auf der Vertragsurkunde begründet die Vermutung, dass die notarielle Urkunde bei Vertragsunterzeichnung durch die Beklagte vorlag. Der Stempel befindet sich auch auf den von den Klägern vorgelegten Kopien der Darlehensverträge, die diesen mit den Anschreiben vom 5.11.1992 und 27.10.1993 übersandt wurden. Da der Stempel das Datum, die Urkundenummer und den Notar ausweist, ist davon auszugehen, dass die Urkunde bei Vertragunterzeichnung vorlag und die Beklagte auf die Wirksamkeit der Vollmacht vertraute. Dafür, dass es der Beklagten auch auf die Vorlage der notariellen Ausfertigung ankam, spricht auch das Schreiben vom 16.10.1992 an die A, mit dem die Vorlage des Angebots zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und die Annahme angefordert wurden. Dieses Schreiben erklärt, warum zwischen dem Darlehensantrag vom 23.9.1992 und der Annahme am 5.11.1992 ein Zeitraum von 6 Wochen liegt. Die Annahme des Vertrages vom 1.10.1993 erfolgte demgegenüber schneller, nämlich bereits am 15.10.2003, weil die notarielle Ausfertigung der Urkunde bereits vorlag. Dafür, dass die Ausfertigung im Original vorlag, spricht auch der Umstand, dass die Beklagte in der Lage ist, das Original der Ausfertigung vorzulegen. Wenn es der Beklagten insoweit auf eine Ausfertigung der Vollmachturkunde ankam, ist kein Grund ersichtlich, warum sie sich mit einer eventuellen Fotokopie begnügen würde. Eine Eilbedürftigkeit lag nicht vor, jedenfalls ist eine solche nicht ersichtlich. Insbesondere lag kein Jahresendgeschäft vor. Die Beklagte hat sich zudem die Zeit genommen, die fehlenden Unterlagen anzufordern.

41 Auf dieser Grundlage ist das pauschale Bestreiten mit Nichtwissen nicht ausreichend.

42 Der Darlehensvertrag ist mithin trotz der Unwirksamkeit der Vollmacht nach Rechtsscheinsgesichtspunkten wirksam geschlossen worden (§§ 171, 172 BGB).

43 Durfte die Beklagte unter Rechtsscheinsgesichtspunkten auf die Wirksamkeit der Vollmacht vertrauen, sind auch die Verfügungen über die Darlehensvaluta wirksam getroffen worden. In welcher Weise über die Darlehensvaluta verfügt wurde, ist den Klägern jeweils mitgeteilt worden, weshalb sie Kenntnis darüber hatten, dass das Darlehen von dem Treuhänder in Anspruch genommen wurde. Die Kläger haben sodann die Zinsen für die Darlehen gezahlt, ohne dieser Inanspruchnahme zu widersprechen.

44 Da die Verfügungen über die Darlehensvaluta mit ihrem Wissen und Wollen getroffen wurden und sie durch die Zahlung der Zinsen damit zum Ausdruck gebracht haben, dass sie damit einverstanden sind, sind die Kläger verpflichtet, das Darlehen auch zurückzuzahlen.

45 Da die Kläger auf Grund ihres Schreibens vom 25.4.2000 weitere Zahlungen auf die Darlehen verweigert haben, war die Beklagte zur Kündigung der Darlehen und zur Verwertung der Sicherheiten berechtigt. Aufgrund der Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung und der Grundpfandrechte durfte die Beklagte Zahlungen von der Lebensversicherung verlangen und die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung betreiben.

46 Für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung fehlt es bereits an einer hinreichenden Anfechtungserklärung i.S.d. § 143 Abs. 1 BGB.

47 Schadensersatzansprüche der Kläger, insbesondere solche aus einem Verschulden wegen Verletzung von Aufklärungspflichten waren nicht zu prüfen, weil solche nicht geltend gemacht wurden.

48 Insofern bedurfte es auch keiner Prüfung, ob solche Ansprüche zwischenzeitlich verjährt sind.

49 Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als unterlegene Partei nach Kopfteilen zu tragen (§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO).

50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Permalink

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.