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2 Sa 569/09•Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Kammer, 2009-11-11, 2 Sa 569/09
2 Sa 569/09Labour Court / Chamber 2Nov 11, 2009
Entscheidungsdatum: 2009-11-11
Aktenzeichen: 2 Sa 569/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2009:1111.2SA569.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main 12. Februar 2009 – 3 Ca 6432/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1 Die Parteien streiten um Annahmeverzugslohnansprüche.
2 Der Kläger war bei der beklagten Gewerkschaft seit 15. Juni 1993 auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 08. Juni 1993 (Bl. 7, 8 d. A.) zuletzt als Vorstandssekretär beschäftigt. Der Kläger erhielt eine monatliche Bruttovergütung von € 5.791,00 zuzüglich eines halben Gehalts Urlaubsgeld und eines weiteren Bruttomonatsgehalts als Weihnachtsgeld.
3 Der Kläger war seit 1999 zum A nach B entsandt. Unter dem 16. November 2005 haben die Parteien eine Ruhensvereinbarung folgenden Inhalts geschlossen:
"§ 1
Ab 01. Oktober ruhen alle Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der C.
§ 2
Herr D wird darauf hingewiesen, dass die C für die Dauer des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses keine Leistung in die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einzahlt. Es wird empfohlen, sich für diesen Zeitraum zu versichern. ...
...
§ 5
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die C sechs Monate vorher schriftlich darüber informiert werden muss, dass eine Tätigkeit bei der C wieder aufgenommen werden soll.
§ 6
Sollte der Antrag auf Wiederaufnahme der Arbeit nicht bis zum 30.06.2010 vorliegen, endet das Beschäftigungsverhältnis – ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf – automatisch zum 31.12.2010.
§ 7
Die C verpflichtet sich, Herrn D bei Inanspruchnahme der Wiederbeschäftigung auf der Basis der derzeitigen Eingruppierung (GG 8 E) zu beschäftigen und wird sich bemühen, eine gleichwertige Stelle in einer ihrer Gliederungen anzubieten. Es besteht Einigkeit darüber, dass beiderseitig weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht bestehen."
4 Mit Schreiben vom 04. November 2006 (Bl. 16 d. A.) teilte der Kläger Folgendes mit:
"Betreff: Meine Rückkehr in die C
Lieber Kollege E,
aufgrund der aktuellen Ereignisse und Entscheidungen bei F Sehe ich meine weitere Tätigkeit beim A als obsolet an. Glaubwürdige europäische Gewerkschaftsarbeit ist für einen deutschen Mitarbeiter beim A nicht mehr realisierbar.
Ich mache hiermit von meinem Rückkehrrecht in die C Gebrauch und bitte um die Zuweisung einer entsprechenden Tätigkeit."
5 Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 07. Dezember 2006 (Bl. 17 d. A.) Folgendes mit:
"Dein Schreiben vom 04.11.2006
Sehr geehrter Kollege D,
wir nehmen Bezug auf den o. g. Schreiben an den 1. Vorsitzenden, Kollegen E.
Deine Äußerungen, dass du aufgrund der aktuellen Geschehnisse bei F auf EU-Ebene keine glaubwürdige Gewerkschaftsarbeit leisten kannst, können wir nicht hinnehmen. Es ist deine Aufgabe – insbesondere in schwierigen politischen Situationen – deine vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen. Dazu gehören auch die Aufgaben, die mit der Entsendung verbunden sind, voll umfänglich auszufüllen. Wir sehen in den dort gezeigten Äußerungen eine Eigenkündigung der Entsendung zum A. Aufgrund dieser Haltung – die eine Arbeitsverweigerung darstellt – sehen wir uns nicht mehr in der Lage, dich zukünftig bei der C weiter zu beschäftigen.
Dein Rückkehrrecht aus der Ruhensvereinbarung vom 16.11.2005 ist damit verwirkt und erloschen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wird dir demnächst zugehen."
6 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 stellte der Kläger klar, dass er einen "Antrag auf Rückkehr zur C" nicht gestellt habe und für den Fall, dass er ihn gestellt habe, dieser "ohnehin gegenstandslos" sei.
7 Mit Schreiben vom 13. und 14. Dezember 2006 sprach die Beklagte eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigungen aus. Die dagegen anhängig gemachte Kündigungsschutzklage des Klägers war erfolgreich. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main stellte mit Urteil vom 21. Juni 2007 zum Az.: 3 Ca 9533/06 fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung vom 13. Dezember 2006, noch durch die außerordentliche Kündigung vom 14. Dezember 2006, noch durch die ordentliche Kündigung vom 14. Dezember 2006 aufgelöst ist. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf die zu den Akten gereichte Abschrift des Urteils (Bl. 18 – 24 d. A.) verwiesen. Mit Klage vom 05. September 2006 (Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main zum Az.: 3 Ca 7120/07) machte der Kläger erstmals Annahmeverzugslohnansprüche geltend und begehrte die Verurteilung der Beklagten, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens auf der Basis der Eingruppierung GG 8 E als Vorstandssekretär zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen.
8 Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2007 – 3 Ca 9533/06 – schlossen die Parteien am 23. April 2008 folgenden Vergleich:
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger aus betrieblichen Gründen veranlasster Kündigung am 30. April 2008 sein Ende finden wird.
Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis mit dem Beendigungstermin 30. April 2008 ordnungsgemäß unter Berücksichtigung gesetzlicher Forderungsübergänge und eines möglicherweise erzielten Zwischenverdienstes abzurechnen und die sich hieraus ergebenden Beträge an den Kläger zur Auszahlung zu bringen.
Die Beklagte verpflichtet sich, gemäß den §§ 9, 10 KSchG an den Kläger als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von € 144.000,00 brutto zu zahlen.
Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit dem Ausstellungs- und Beendigungsdatum 30. April 2008, das ein sehr gutes Leistungs- und Führungsverhalten zum Ausdruck bringt, zu erteilen.
Mit dem vorliegenden Vergleich sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, bekannter und unbekannter Art, erledigt. Es ist zugleich erledigt das bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängige, derzeit ruhende Verfahren – 3 Ca 7120/07 –. Eventuell bestehende Altersversorgungsansprüche werden von diesem Vergleich nicht tangiert.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung im arbeitsgerichtlichen Urteil. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
9 Auf die vorprozessuale Geltendmachung des Annahmeverzugslohns unter Berufung auf den vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich teilte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 18. Juli 2008 (Bl. 13 – 15 d. A.) u. a. Folgendes mit:
"...
In der Sache darf ich auf Ihr Schreiben wie folgt erwidern:
...
Gemäß § 5 der Ruhensvereinbarung der Parteien war Ihr Mandant verpflichtet, die Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der C sechs Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Eine solche schriftliche Anzeige erfolgte nicht mit Schreiben vom 04.11.2006, denn Ihr Mandant hat mit Schreiben vom 12.12.2006, das ich in der Anlage beifüge, ausdrücklich klargestellt, dass er einen "Antrag auf Rückkehr zur C" nicht gestellt habe und für den Fall, dass er ihn gestellt habe, dieser "ohnehin gegenstandslos" sei.
Die Erhebung der Kündigungsschutzklage, zustellt wurde diese übrigens meiner Mandantin am 09.01.2007, stellt keine Geltendmachung des in § 6 geregelten Anspruchs auf Wiederaufnahme der Arbeit bei meiner Mandantin dar, sondern beinhaltet als Feststellungsklage lediglich die Aussage – dies vor dem Hintergrund des schon zitierten Schreibens Ihres Mandanten vom 12.12.2006 –, dass es Ihrem Mandanten um die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses bei meiner Mandantin ging, dies vor dem Hintergrund, dass, wie Herr D in dem Schreiben vom 12.12.2006 selbst mitteilt, er weiterhin "im A Sekretariat" arbeite.
...
Diese Rechtslage wurde durch die Ziffer 2 des beim Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Vergleichs nicht verändert, sondern als bestehend zugrunde gelegt. Meine Mandantin war und ist verpflichtet, das Arbeitsverhältnis, so wie es zum Zeitpunkt der gütlichen Einigung vor dem Landesarbeitsgericht bestand, abzurechnen.
Diese Abrechnung setzt aber die ordnungsgemäße Geltendmachung des Rückkehranspruchs Ihres Mandanten voraus, die, wie im Einzelnen dargelegt, nicht vorliegt. Somit besteht über die großzügig bemessene Abfindung hinaus nach der gegebenen Rechtslage kein Vergütungsanspruch Ihres Mandanten. ...
...
Unabhängig davon weise ich darauf hin, dass eine eventuelle Abrechnung voraussetzt, dass Ihr Mandant seine Auskunftsverpflichtung im Hinblick auf Zwischenverdienst und Forderungsübergänge, bzw. ggf. in G erhaltene Lohnersatzleistungen, erfüllt. Das ist bisher nicht, auch nicht durch Ihr Schreiben, geschehen, sodass ich Sie bitte, hier im Einzelnen Auskunft zu erteilen. Es erscheint wenig realitätsnah, dass Ihr Mandant – sei es in G, sei es in H – keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder entsprechende Zahlungen geltend gemacht hat.
..."
10 Der Kläger erhob daraufhin mit Klageschrift, eingegangen beim Arbeitsgericht am 10. September 2008, Zahlungsklage auf Annahmeverzugslohn ab dem 04. Mai 2007 bis einschließlich 30. April 2008 zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Weiter wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 (Bl. 41, 42 d. A.) an die Vorsitzende Richterin der Kammer 2 des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Bezugnahme auf den Umstand, dass dem Vergleich der Parteien vom 23. April 2008 ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag dieser Richterin zugrunde lag, mit der Bitte folgenden Inhalts:
"...
Ich wäre Ihnen daher zur Vorbereitung des anstehenden Kammertermins dankbar, wenn Sie überprüfen könnten, ob Sie noch über Unterlagen zum damaligen Zeitpunkt verfügen und ob Sie in der Lage sind, zu bestätigen, dass Sie bei der Konzeption des Vergleichsvorschlags selbstverständlich auch von dem Bestehen von Zahlungsansprüchen zugunsten meines Mandanten ausgegangen sind. ..."
11 Die Vorsitzende Richterin der Kammer 2 des Hessischen Landesarbeitsgerichts teilte daraufhin dem Klägervertreter mit:
"Die von mir vorgeschlagene Formulierung der Ziffer 2 beinhaltet nach meinem Verständnis und Intentionen, dass der Kläger bis zu dem angegebenen Beendigungstermin einen Anspruch auf Vergütungszahlung durch die Beklagte hat. Auch wenn der Kläger tatsächlich nicht für die Beklagte gearbeitet hat, besteht dieser Vergütungsanspruch nach meinem Vergleichsvorschlag aufgrund der Regelung in Ziffer 2. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des § 615 BGB vorgelegen haben. Die Beklagte ist lediglich berechtigt, Leistungen der Arbeitsagentur oder anderer Sozialträger bzw. Zwischenverdienst, den der Kläger erzielt hat, in Abzug zu bringen."
12 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass sein Zahlungsanspruch begründet sei aus Ziffer 2. des vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 23. April 2008 geschlossenen Vergleichs. Hierzu hat der Kläger gemeint, dass entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten dieser Vergleichsklausel konstitutive Wirkung beizumessen sei. Auch die Vorsitzende Richterin, auf deren Vorschlag der Vergleichstext in Ziffer 2. des Vergleichs zurückzuführen ist, sei vom Bestehen von Annahmeverzugslohnansprüchen ausgegangen. Hierfür spreche im Übrigen auch der Umstand, dass die Streitwertfestsetzung durch das Hessische Landesarbeitsgericht einen deutlich höheren Vergleichsmehrwert von € 116.393,33 festgesetzt habe.
13 Der Kläger hat weiter die Ansicht vertreten, dass auf jeden Fall von Annahmeverzug der Beklagten für den Zeitraum vom 04. Mai 2007 auszugehen sei. Soweit sich die Beklagte auf das Schreiben des Klägers vom 12. Dezember 2006 berufe, sei dies rechtlich bedeutungslos. Die gestaltende Willenserklärung des Klägers auf Geltendmachung seines Rückkehrrechts mit Schreiben vom 04. November 2006 sei durch ein späteres Schreiben nicht widerrufbar gewesen. Weder gebe es ein gesetzliches Widerrufsrecht, noch habe sich der Kläger ausdrücklich einen Widerruf seiner Willenserklärung vorbehalten.
14 Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.018,86 brutto abzüglich € 621,90 netto erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.791,00 brutto abzüglich € 1.077,96 netto erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.791,00 brutto abzüglich € 1.077,96 netto erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.791,00 brutto abzüglich € 1.119,42 netto erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.791,00 brutto abzüglich € 1.036,50 netto erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.791,00 brutto abzüglich € 1.119,42 netto erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.791,00 brutto abzüglich € 1.077,96 netto erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.791,00 brutto abzüglich € 82,92 netto erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.791,00 brutto abzüglich € 1.141,83 netto erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.791,00 brutto abzüglich € 1.057,25 netto erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.791,00 brutto abzüglich € 1.099,54 netto erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.791,00 brutto abzüglich € 1.099,54 netto erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.855,50 brutto Urlaubsgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.791,00 brutto Weihnachtsgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.
15 Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise, im Wege der Widerklage, den Kläger zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über den erzielten Zwischenverdienst des Klägers im Klagezeitraum.
16 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Regelung in Ziffer 2. des gerichtlichen Vergleichs keine konstitutive Bedeutung habe; sie habe rein deklaratorischen Charakter. Eine eigenständige Zahlungsverpflichtung der Beklagten auf Annahmeverzugslohn sei im Vergleich nicht normiert. Voraussetzung für eine Zahlungsverpflichtung auf Annahmeverzugslohn sei, dass ein Angebot der Arbeitsleistung in der gebotenen Form durch den Kläger vorliege. Daran mangele es. Richtig sei zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in der Regel zum Annahmeverzug des Arbeitgebers führe. Im Streitfall habe ein Beschäftigungsanspruch des Klägers aber vorausgesetzt, dass dieser gem. § 5 der Ruhensvereinbarung der Parteien vom 16. November 2005 der Beklagten schriftlich anzeigt, dass er eine Tätigkeit bei der Beklagten wieder aufnehmen will. Eine solche schriftliche Anzeige durch den Kläger sei zwar zunächst mit Schreiben vom 04. November 2006 erfolgt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 habe der Kläger jedoch ausdrücklich klargestellt, dass er einen "Antrag auf Rückkehr zur C" nicht gestellt habe und für den Fall, dass er ihn gestellt habe, dieser "ohnehin gegenstandslos sei. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage stelle keine Geltendmachung im Sinne der Ruhensvereinbarung dar. Der Kläger habe im Übrigen mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 auch mitgeteilt, "weiter im A Sekretariat" zu arbeiten. Auch in der Folgezeit habe der Kläger seine Arbeitsleistung nicht angeboten, sondern es sei bei der klaren und eindeutigen Stellungnahme vom 12. Dezember 2006 geblieben.
17 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12. Februar 2009 die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass die Ziffer 2. des Vergleichs vom 23. April 2008 nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Parteien den übereinstimmenden Willen hatten, einen von den Voraussetzungen des Annahmeverzugs unabhängigen Entgeltanspruch zu schaffen. Das Arbeitsgericht ist im Weiteren davon ausgegangen, dass auch ein gesetzlicher Annahmeverzugslohnanspruch des Klägers aufgrund seiner mangelnden Rückkehrbereitschaft zur C nicht ersichtlich ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der Entscheidung des Arbeitsgerichts wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
18 Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 12. November 2009 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger rügt, dass das Arbeitsgericht zwar die Auslegungsgrundsätze der §§ 133 und 157 BGB zitiert habe, allerdings sich hiermit in den weiteren Entscheidungsgründen nicht auseinandergesetzt habe. Auch nehme das Arbeitsgericht zutreffenderweise auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 2004 – 5 AZR 434/03 – Bezug, unterlasse es aber dann, die tatsächlichen Umstände der Entstehungsgeschichte des Vergleichs vom 23. April 2008 zu berücksichtigen. Der Kläger habe in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 05. November 2008 ausdrücklich die Entstehungsgeschichte des Vergleichs vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht dargestellt und hierzu vorliegende Stellungnahme der Vorsitzenden Richterin der Kammer 2 des Hessischen Landesarbeitsgerichts vorgelegt. Hieraus sei eindeutig ablesbar, dass im Rahmen der geführten Vergleichsgespräche, aber auch im Rahmen der hierzu gewechselten Schriftsätze zweifelsohne von dem Bestehen von Annahmeverzugslohnansprüchen ausgegangen wurde, und zwar beidseits. Weshalb das Arbeitsgericht Frankfurt am Main diesem vorliegenden übereinstimmenden Willen beider Seiten nicht konzediert habe, sei aus der Entscheidung nicht erkennbar. Der Vergleich vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht sei durch den Kläger und seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vor dem geschilderten Hintergrund nur unter der Voraussetzung geschlossen worden, dass selbstverständlich die Beklagte, die teilweise ja bereits eingeklagten Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers auch erfüllt. Die Aufnahme der ursprünglich beabsichtigten Bezifferung (€ 6.800,00 brutto monatlich) sei lediglich wegen des Hinweises des damaligen und jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, "er hätte aus zwangsvollstreckungsrechtlichen Gründen diese im Vergleich nicht gern aufgenommen", unterblieben.
19 Der Kläger meint auch, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Parteien lediglich eine Teilerledigung mit Abschluss ihres Vergleiches angestrebt haben. Der Kläger verweist insoweit auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2008 – 10 AZR 617/07 –. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung wäre es Aufgabe des Arbeitsgerichts gewesen, sich auch mit der Frage zu beschäftigen, ob die von ihm gewählte Auslegung Sinn machen könnte und damit auch dem Willen der Parteien entsprochen haben könnte. Hätte das Arbeitsgericht Frankfurt diese Frage geprüft, hätte es sie verneinen müssen. Eine abschließende, den Rechtsfrieden wieder herstellende Regelung konnte in dem geschlossenen Vergleich vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht nur erreicht werden, wenn Einigkeit darüber bestand, dass die Abrechnungsklausel nicht nur die Ausfertigung einer Gehaltsabrechnung bedeutet, sondern auch tatsächlich die Auszahlung der Vergütung.
20 Der Kläger meint schließlich auch, wenn nach § 615 Satz 1 BGB die Voraussetzungen des Annahmeverzugs zu prüfen seien, so könne es sicherlich auch nicht damit sein Bewenden haben, dass das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die angeblich fehlende Leistungsbereitschaft des Klägers aus der Formulierung des Schreibens vom 12. Dezember 2006 abliest, ohne jede Auseinandersetzung mit dem vorgenannten Schreiben des Klägers vom 04. November 2006 sowie der entsprechenden eigenen Erklärung der Beklagten in der Zwischenzeit.
21 Der Kläger beantragt,
die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main abzuändern und der Klage stattzugeben.
22 Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
23 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und hält an ihrer Meinung fest, dass ein Anspruch des Klägers aus Ziffer 2. des Vergleichs vom 23. April 2008 unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen eines Annahmeverzugslohnanspruchs nach § 615 BGB nicht besteht und im Übrigen auch ein Anspruch des Klägers aus § 615 BGB nicht.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 12. Mai 2009 (Bl. 103 – 108 d. A.) und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
25 Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
26 In der Sache ist die Berufung des Klägers jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
27 Der geltend gemachte Vergütungsanspruch ergibt sich nicht bereits aus dem Prozessvergleich vom 23. April 2008. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Berufungsgericht anschließt, sind vergleichsweise Regelungen, mit denen sich der Arbeitgeber verpflichtet das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und sich ergebende Beträge an den Arbeitnehmer auszuzahlen, in der Regel so auszulegen, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien kein von den Voraussetzungen des Annahmeverzugs unabhängiger Entgeltanspruch geschaffen werden soll. Der Vergleich selbst ist in diesem Fall nur deklaratorischer Art und schafft keinen von dem gesetzlichen Annahmeverzugslohnanspruch nach § 615 BGB unabhängigen Schuldgrund (dies kommt zum Ausdruck z. B. in den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 2004 – 5 AZR 433/03 – AP Nr. 108 zu § 615 BGB; vom 23. Januar 2008 – 5 AZR 393/07– NJW 2008, 1550 – 1551 und vom 18. März 2009 – 5 AZR 192/08– AP Nr. 3 zu § 297 BGB .
28 Besondere Umstände des Einzelfalls, wonach die den Vergleich vom 23. April 2008 abschließenden Parteien hiervon abweichen wollten und unabhängig von den Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach § 615 BGB einen eigenständigen Schuldgrund schaffen wollten bzw. auf eine dem Annahmeverzugslohn des Arbeitnehmers entgegenstehende Einwendung verzichten wollten, sind nicht ersichtlich. Hierfür reicht es zunächst nicht aus, dass nach Einlassung des Klägers beide Parteien und die den Vergleich vorschlagende Vorsitzende Richterin des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom Bestehen des Annahmeverzugs ausgegangen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien übereinstimmend mit der Ziffer 2. des Vergleichs einen selbstständigen Schuldgrund schaffen wollten oder auf eine den Annahmeverzugsanspruch des Klägers entgegenstehende Einwendung verzichten wollten, können sich nur aus Umständen ergeben, in denen zum Ausdruck kommt, dass die Parteien gerade die Möglichkeit des Nichtbestehens eines Annahmeverzugslohnanspruchs bzw. einer diesem Anspruch entgegenstehenden Einwendung problematisiert haben und dann den Vergleich abgeschlossen haben. In einem derartigen Fall kann der Vergleich nämlich dahin ausgelegt werden, dass die Parteien den problematisierten Annahmeverzugslohn unter Hintanstellung rechtlicher Bedenken gegen das Bestehen dieses Anspruchs gleichwohl regeln und vereinbaren wollten. In diesem Fall lässt sich ein Vergleich dahingehend auslegen, dass ein eigenständiger Schuldgrund geschaffen werden sollte.
29 Umstände dafür, dass die Beklagte vor Vergleichsabschluss das Bestehen des Annahmeverzugslohnanspruchs des Klägers dem Grunde nach in Zweifel gezogen hat, sind aber gerade nicht ersichtlich. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat hierzu im Termin vor dem Berufungsgericht auch ausgeführt, dass die Beklagte auch davon ausgegangen ist, dass der Kläger Zwischenverdienst erzielt und im Ergebnis kein Annahmeverzug geschuldet ist. Damit lässt sich allenfalls feststellen, dass, wie der Kläger vorgetragen hat, die Parteien übereinstimmend vom Bestehen eines Annahmeverzugs ausgegangen sind. Dies reicht nach der hier vertretenen Ansicht aber nicht für die Annahme aus, dass mit Ziffer 2. des Vergleichs vom 23. April 2008 ein selbstständiger Schuldgrund geschaffen wurde.
30 Es sind auch, anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 18. März 2009 – 5 AZR 192/08– entschiedenen Fall, vorliegend keine Umstände dafür erkennbar, dass die Beklagte auf die Einwendung, dem Annahmeverzug stünde eine fehlende Leistungsbereitschaft des Klägers bzw. das Nichtvorliegen einer ordnungsgemäßen Anzeige über die Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der Beklagten gem. § 5 der Ruhensvereinbarung vom 16. November 2005 entgegen, verzichten wollte.
31 Der Vergütungsanspruch des Klägers ist auch nicht aus §§ 615 Satz 1, 611 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 293 ff. BGB und § 11 Nr. 3 KSchG begründet. Die Beklagte kam im Streitfall durch den Ausspruch der unwirksam außerordentlichen Kündigungen vom 13. und 14. Dezember 2006 nicht in Annahmeverzug. Der Kläger war nach § 5 der Ruhensvereinbarung der Parteien vom 16. November 2005 verpflichtet, die Beklagte sechs Monate vorher schriftlich darüber zu informieren, dass er eine Tätigkeit bei der Beklagten wieder aufnehmen will. Dementsprechend hat der Kläger auch mit Schreiben vom 04. November 2006 mitgeteilt, dass er von seinem Rückkehrrecht zur Beklagten Gebrauch mache und um die Zuweisung einer entsprechenden Tätigkeit bitte. Der Kläger hat aber dann mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 klargestellt, dass er den Antrag auf Rückkehr zur Beklagten nicht gestellt habe und für den Fall, dass er ihn gestellt habe, dieser gegenstandslos sei. Richtig verweist der Kläger zwar darauf, dass die Rücknahme einseitig gestaltender Willenserklärungen nicht möglich ist. Allerdings wird die Mitteilung der Rücknahme einer einseitigen gestaltenden Willenserklärung als ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung auf Rückgängigmachung dieser Willenserklärung ausgelegt, wobei die Annahme dieses Angebots auch konkludent erfolgen kann. So ist es gängige Rechtsprechung bei Kündigungen. Der Arbeitgeber kann seine Kündigung nicht einseitig zurücknehmen. Mit Erklärung der Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber und Annahme dieser Rücknahme durch den Arbeitnehmer vereinbaren die Parteien aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und die Aufhebung der Kündigungswirkung. So ist es im Streitfall bezogen auf die Geltendmachung der Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der Beklagten gem. § 5 der Ruhensvereinbarung vom 16. November 2005 geschehen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 hat der Kläger der Beklagten das Angebot gemacht, die Wirkungen seines Schreibens vom 04. November 2006 rückgängig zu machen. Dieses Angebot hat die Beklagte konkludent angenommen, denn sie hat auf die Wiederaufnahme der Tätigkeit des Klägers nicht bestanden, sondern diesem im Gegenteil sogar außerordentlich mit Schreiben vom 13. und 14. Dezember 2006 gekündigt.
32 Dass der Kläger seine Erklärung im Schreiben vom 12. Dezember 2006 vor dem Hintergrund des Schreibens der Beklagten vom 07. Dezember 2006 abgegeben hat, ändert hieran nichts. Im Gegenteil unterstreicht die Rücknahme des Verlangens auf Beschäftigung bei der Beklagten nach Hinweis der Beklagten auf eine Verwirkung, ein Erlöschen des Rückkehrrechts und nach Ankündigung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte, dass der Kläger sein Verlangen auf Beschäftigung bei der Beklagten tatsächlich nicht mehr aufrecht erhalten wollte.
33 Ein neues Verlangen auf Beschäftigung im Sinne von § 5 der Ruhensvereinbarung der Parteien war vor diesem Hintergrund auch nicht nach der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 13./14. Dezember 2006 obsolet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen als ein ruhendes Arbeitsverhältnis. Der Kläger hatte gemäß Ruhensvereinbarung vom 16. November 2005 das Recht, mit einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten das Ruhen des Arbeitsverhältnisses zu beenden und die Beschäftigung bei der Beklagten zu verlangen. Die Kündigungen der Beklagten vom 13./14. Dezember 2006 haben das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht beendet. Die Beendigung des Ruhens der gegenseitigen arbeitsvertraglichen Hauptpflichten konnte nur der Kläger gem. § 5 der Ruhensvereinbarung bewirken. Das hat der Kläger explizit nach Zugang der Kündigung nicht getan. Mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage hat der Kläger zunächst nur den Fortbestand seines (ruhenden) Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Mit der Klage auf Weiterbeschäftigung vom 05. September 2007 hat der Kläger dann zwar die tatsächliche Beschäftigung bei der Beklagten geltend gemacht. Es fehlt aber die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit gem. § 5 der Ruhensvereinbarung der Parteien. Die Weiterbeschäftigungsklage ersetzt diese erforderliche Anzeige der Beschäftigungsaufnahme auch nicht. Sie setzt vielmehr eine sechs Monate vor Erhebung der Weiterbeschäftigungsklage geltend gemachte Anzeige der Beschäftigungsaufnahme im Sinne von § 5 der Ruhensvereinbarung der Parteien gerade voraus.
34 Ob darüber hinaus aufgrund des Schreibens des Klägers vom 12. Dezember 2006 die für den Annahmeverzug erforderliche Leistungsbereitschaft des Klägers zu verneinen ist – wie das Arbeitsgericht angenommen hat – kann danach dahinstehen.
35 Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
36 Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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