Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, 2008-06-18, 8/11 Sa 983/07

8/11 Sa 983/07Labour Court / Chamber 8Jun 18, 2008

Full text

Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer — 8/11 Sa 983/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-18

Aktenzeichen: 8/11 Sa 983/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2008:0618.8.11SA983.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 02. Mai 2007 – 5 Ca 21/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten darüber, wie das ruhegeldfähige Einkommen des Klägers zu berechnen ist.

2 Der am ........19... geborene Kläger war seit 19... bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A und seit Oktober 1993 bei der Beklagten als Fluglotse beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gelten die von der Beklagten abgeschlossenen Tarifverträge. Aufgrund einer tarifvertraglichen Sonderregelung für die Flugsicherungsdienste beendete der Kläger seine Tätigkeit bei der Beklagten mit Vollendung des 53. Lebensjahres. Für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2006 bezog der Kläger Übergangsgeld nach dem Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der B beschäftigten Fluglotsen (ÜbergangsVersorgungsTV). Ab 1. Juli 2006 nimmt der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Altersruhegeld der Beklagten in Anspruch nach dem Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der B beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 i. d. F. des Zweiten Änderungstarifvertrages vom 14. November 2002 (Vers TV). Dort ist u. a. geregelt:

"§ 4

Ruhegeldfähiges Einkommen

(1) Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten Beschäftigungsjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bestehend aus den Grundbeträgen nach dem VTV und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem ZTV zuzügl. des jeweiligen Urlaubs – und Weihnachtsgeldes ermittelt."

3 Der ÜbergangsversorgungsTV bestimmt unter anderem:

"§ 8

betriebliche Altersversorgung

(1) die Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wird gelten als anrechenbare Beschäftigungszeiten im Sinne des Versorgungstarifvertrages der B.

(2) als ruhegeldfähiges Jahreseinkommen wird das vor Beginn des Übergangsgeldes bezogene ruhegeldfähige Jahreseinkommen unter legt, jeweils dynamisiert mit den Tariferhöhungen bis zum Ende des Bezugszeitraumes. In die Dynamisierung wird eine Veränderung von nicht monatlich wiederkehrenden Vergütungsbestandteilen rechnerisch so mit einbezogen, wie an ihrer Stelle eine höhere lineare Anpassung stattgefunden hätte."

4 Zum 1. Mai 2006 wurden aufgrund von Tarifverträgen vom 12. Dezember 2005 die Grundvergütungen nach dem Vergütungstarifvertrag (VTV) um 2,5% und die operativen Zulagen nach dem ZTV um 7% angehoben.

5 Die Beklagte zahlt dem Kläger seit 1. Juli 2006 und vorzeitiges Altersruhegeld in Höhe von 2917,03 € brutto. Bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens hat sie eine Tarifanpassung im Mai 2006 mit 2,5% berücksichtigt nicht aber die Erhöhung der operativen Zulage um 7%.

6 Der Kläger ist der Auffassung, auch die Anhebung der operativen Zulage müsse für das ruhegeldfähige Jahreseinkommen einbezogen werden. Der Kläger verlangt die rechnerisch unstreitige Differenz, die sich daraus zu dem von der Beklagten gezahlten Altersruhegeld ergibt.

7 Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem Monat Juli 2006 zu der ihm gewährten Betriebsrente monatlich einen Anpassungsbetrag in Höhe von 63,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem ersten des Folgemonats zu zahlen.

8 Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Sie hat die Auffassung vertreten, nur die Erhöhung der Grundvergütung sei zu berücksichtigen gewesen. Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen könne nur einheitlich angepasst werden. Liege es einmal fest könne es nicht mehr in seine einzelnen Bestandteile aufgespalten werden.

10 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen mit Urteil vom 2. Mai 2007 auf das Bezug genommen wird.

11 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

12 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

13 Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 2. Mai 2007 (5 Ca 21/07) die Klage abzuweisen.

14 Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

15 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe

16 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt den Gründen des Arbeitsgerichts.

17 Auf die Berufung ist festzuhalten:

18 Nach § 4 des VersTV wird das ruhegeldfähige Jahreseinkommen aus den Grundbeträgen nach dem VTV und festen monatlichen Zulagen nach dem ZTV, zu denen unstreitig die operative Zulage gehört, zuzüglich des jeweiligen Urlaubs und Weihnachtsgeldes ermittelt. Damit gehören sowohl die Grundbeträge wie die operativen Zulagen zum ruhegeldfähige Jahreseinkommen.

19 Wenn nach § 8 Abs. 2 des ÜbergangsversorgungsTV das ruhegeldfähige Jahreseinkommen jeweils mit den Tariferhöhungen dynamisiert werden soll, so kann eine Tariferhöhung bei den Zulagen nicht unberücksichtigt bleiben. Auch wenn man – wie die Beklagte – davon ausgeht, dass das ruhegeldfähige Jahreseinkommen als einheitlicher Betrag vor Beginn des Übergangsgeldes festzustellen ist und einheitlich zu dynamisieren ist, kann nicht allein auf eine Tariferhöhungen bei der Grundvergütung abgestellt werden.

20 Bei unterschiedlichen Erhöhungen von Grundvergütung und Zulage ist dann die sich daraus ergebende Gesamterhöhung zu errechnen. Der Kläger hat für den vorliegenden Fall eine von der Beklagten nicht bestrittener Erhöhung um 3,92% errechnet. § 8 Abs. 2 S. 2 ÜbergangsversorgungsTV sieht Entsprechendes für nicht monatlich wiederkehrende Vergütungsbestandteile ebenfalls vor. Nur eine solches Vorgehen entspricht dem Zweck des § 8 Übergangsversorgungs TV das ruhegeldfähige Jahreseinkommen entsprechend den Einkommen der Aktiven zu erhöhen.

21 Die Vorgehensweise, wie sie die Beklagte für richtig hält könnte zu widersinnigen Ergebnissen führen: Würden die Grundvergütungen stärker erhöht als die Zulagen müsste danach dieser höherer Prozentsatz auf das gesamte festgestellte ruhegeldfähige Einkommen angewandt werden. Dieses würde dann stärker ansteigen als das Einkommen eines noch aktiven Lotsen. Bei einer solchen Konstellation könnte ein Lotse, der früher d. h. mit 53 Jahren Übergangsversorgung in Anspruch nimmt ein höheres ruhegeldfähiges Einkommen erreichen als ein solcher, der noch zwei Jahre länger, bis zum 55. Lebensjahr arbeitet, wenn in dieser Zeit die Grundvergütung stärker als die Zulagen erhöht würde.

22 Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, dass sie erfolglos blieb.

23 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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