Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, 2005-07-07, 9 TaBV 134/04

9 TaBV 134/04Labour Court / Chamber 9Jul 7, 2005

Regest

Kann nicht festgestellt werden, ob ein Gewerkschaftsvertreter als außerbetrieblicher Beisitzer oder Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats an der Einigungsstelle teilgenommen hat, kann er kein Honorar nach § 76 a Abs. 3 BetrVG beanspruchen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Kassel, 9. Juni 2004, 7 BV 1/04, Beschluss

Full text

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer — 9 TaBV 134/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-07-07

Aktenzeichen: 9 TaBV 134/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2005:0707.9TABV134.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Kann nicht festgestellt werden, ob ein Gewerkschaftsvertreter als außerbetrieblicher Beisitzer oder Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats an der Einigungsstelle teilgenommen hat, kann er kein Honorar nach § 76 a Abs. 3 BetrVG beanspruchen.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Kassel, 9. Juni 2004, 7 BV 1/04, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 09. Juni 2004 - 7 BV 1/04 - abgeändert.

Der Antrag wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1 I.

Die Beteiligten streiten um ein Einigungsstellenhonorar.

2 Seit Frühjahr 2001 stritt der Beteiligte zu 2) mit dem bei ihm bestehenden Betriebsrat um eine Arbeitszeitregelung. Am 20. Juni 2001 beschloss der Betriebsrat bei Nichteinigung über den Entwurf einer neuen Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit und sozialen Belangen die Anrufung der Einigungsstelle. In der Sitzung vom 12. Juli 2001 (Sitzungsniederschrift BI. 3 ff. d.A.) beschloss der Betriebsrat, wer zum Vorsitzenden der Einigungsstelle berufen werden sollte. Außerbetrieblicher Beisitzer des Betriebsrates sollte der Beteiligte zu 1) sein. Das Honorar des außerbetrieblichen Beisitzers solle 7/10 des Vorsitzendenhonorars betragen. Soweit eine Einigungsstelle nicht auf der Basis einer freiwilligen Vereinbarung mit der Geschäftsleitung zusammentreffe, sei ihre Einsetzung durch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren zu erzwingen. Mit der Durchführung des Beschlussverfahrens solle die Rechtsstelle der A-GmbH B beauftragt werden.

3 Im Anhörungstermin am 21. November 2001 des Beschlussverfahrens 7 BV 9/01 (Sitzungsniederschrift BI. 28 ff. d.A.) schlossen der Beteiligte zu 2) und der Betriebsrat einen Vergleich, wonach Verhandlungen über die Arbeitszeit aufgenommen werden und bei Nichteinigung die Einigungsstelle angerufen werden sollte mit der Maßgabe, dass 2 Beisitzer von jeder Seite zu benennen seien, jeweils ein außerbetrieblicher und ein betrieblicher. Die Einigungsstelle tagte unter Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht C am 10. April und 29. Mai 2002. In der Einigungsstelle erzielten die Beteiligten eine gütliche Einigung. Der Einigungsstellenvorsitzende vereinbarte mit der Beteiligten zu 2) ein Honorar in Höhe von EUR 5.000. Der Beteiligte zu 1) hat ein Honorar in Höhe von 7/10 dieses Betrages verlangt.

4 Der Beteiligte zu 1) ist der Meinung gewesen, der Betriebsrat habe die Einsetzung der Einigungsstelle und seine Bestellung als Beisitzer wirksam beschlossen. Er hat behauptet, er habe auch während des Einigungsstellenverfahrens die Rechtsstellung des Beisitzers und nicht die eines Verfahrensbevollmächtigten gehabt. Im Übrigen sei es treuwidrig, wenn der Beteiligte zu 2) in Nachhinein Einwendungen gegen seine Rechtsstellung im Einigungsstellenverfahren und gegen die Beschlussfassung des Betriebsrates zur Einleitung der Einigungsstelle vorbringe, da er dies im Einigungsstellenverfahren nicht gerügt habe.

5 Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

6 den Beteiligten zu 2) zu verurteilen, an ihn EUR 3.500 nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2002 zu zahlen.

7 Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

8 den Antrag zurückzuweisen.

9 Der Beteiligte zu 2) hat bestritten, dass im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfassung am 12. Juli 2001 ein Betriebsratsbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Der Beteiligte zu 1) sei in der Einigungsstelle als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats und nicht als Beisitzer aufgetreten.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

11 Das Arbeitsgericht Kassel hat dem Antrag nach Vernehmung der Zeugen und Betriebsratsmitglieder D und E durch Beschluss vom 9. Juni 2004 - 7 BV 1/04 - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund der schriftlichen Auskunft des Einigungsstellenvorsitzenden stehe fest, dass der Beteiligte zu 1) als Beisitzer und nicht als Verfahrensbevollmächtigter an der Einigungsstellensitzung teilgenommen habe. Es sei dem Beteiligten zu 2) im Übrigen nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine fehlende Beisitzerstellung des Beteiligten zu 1) zu berufen, da er dies im Einigungsstellenverfahren nicht gerügt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen.

12 Gegen diesen ihm am 16. Aug. 2004 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) am 14. Sept. 2004 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese ebenfalls per Telefax am 18. Okt. 2004, einem Montag, begründet.

13 Der Beteiligte zu 2) rügt weiterhin, dass der Beschluss des Betriebsrates vom 12. Juli 2001 nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen und der Beteiligte zu 1) nicht wirksam in das Amt als außerbetrieblicher Beisitzer berufen worden sei. Die Annahme des Arbeitsgerichts, die Rechts- und Verfahrensstellung des Beteiligten zu 1) sei in den Sitzungen der Einigungsstelle nicht moniert worden, sei falsch. Bereits mit Schreiben vom 18. März 2002 habe der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) ausdrücklich angefragt, in welcher Funktion bzw. aufgrund welcher Vollmacht der Beteiligte zu 1) tätig werde. Der Beteiligte zu 1) habe dann die Vollmacht vom 18. März 2002 übersandt. Demzufolge sei der Beteiligte zu 2) in der Folgezeit davon ausgegangen, der Beteiligte zu 1) werde als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrates tätig. Folgerichtig sei dieser vom Vorsitzenden der Einigungsstelle als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrates angesehen und angeschrieben worden. Die Rechts- und Verfahrensstellung des Beteiligten zu 1) sei zu Beginn der Einigungsstellensitzung am 10. April 2002 nicht angesprochen worden, sondern erst im zweiten Termin der Einigungsstelle am 29. Mai 2004. Dort habe der Beteiligte zu 1) keine Erklärung dazu abgeben können, in welcher Funktion er teilnehme. Die Frage sei dann nicht weiter vertieft worden, da sich die Betriebsparteien in der Sache geeinigt hätten.

14 Der Beteiligte zu 2) beantragt,

15 den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 9. Juni 2004 abzuändern und den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

16 Der Beteiligte zu 1) beantragt,

17 die Beschwerde zurückzuweisen.

18 Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, der Betriebsratsvorsitzende F habe seinerzeit alle Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zur Betriebsratssitzung am 12. Juli 2001 geladen. Wäre der Beteiligte zu 1) lediglich Verfahrensbevollmächtigter gewesen, wäre die Einigungsstelle nicht vollständig besetzt gewesen, weil dann auf Seiten des Betriebsrates ein Einigungsstellenbeisitzer gefehlt hätte. Das wäre dem Beteiligten zu 2) mit Sicherheit aufgefallen. Der Einigungsstellenvorsitzende habe zu Beginn der Einigungsstellensitzung am 10. April 2002 die Rechtsstellung des Beteiligten zu 1) geklärt, und zwar dahingehend, dass der Beteiligte zu 1) als Einigungsstellenbeisitzer auf Seiten des Betriebsrates erschienen sei. Entgegen der Behauptung des Beteiligten zu 2) sei die Verfahrensstellung des Beteiligten zu 1) im Termin der Einigungsstelle am 29. Mai 2002 nicht angesprochen worden.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 10. Febr. und 7. Juli 2005 verwiesen. Das Beschwerdegericht hat weiteren Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen G und H und des Zeugen F sowie durch Einholung einer schriftlichen Auskunft bei dem Zeugen C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften 10. Febr. und 7. Juli 2005 sowie die schriftliche Auskunft von Richter am ArbG C vom 22. April 2005 Bezug genommen.

20 II.

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für einen Honoraranspruch nach § 76 a Abs. 3 BetrVG, nämlich dass der Beteiligte zu 1) als Beisitzer der Einigungsstelle tätig geworden ist, können nicht festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ging zwar der Vorsitzende der Einigungsstelle davon aus, dass der Beteiligte zu 1) Beisitzer des Betriebsrats sei, ausdrücklich angesprochen wurde dies jedoch erst auf die Rüge von Rechtsanwalt Dr. I in der zweiten Einigungsstellensitzung am 29. Mai 2002, ohne dass die Frage geklärt werden konnte. Dass die Voraussetzungen des Honoraranspruchs nicht festgestellt werden können, geht zulasten des Beteiligten zu 1) als Antragsteller.

21 In den handschriftlichen Aufzeichnungen von Richter am ArbG C (Bl. 40, 41) lautet es zwar: „für den BR Beis. RS J" bzw. „BR: RS J (Beis.)", der Zeuge C hat allerdings an die Konstituierung der Einigungsstelle keine konkrete Erinnerung mehr, insbesondere weiß er nicht mehr, ob die Funktionen der Anwesenden angesprochen worden sind oder nicht. Er habe allerdings erwartet, dass der Betriebsrat durch zwei Beisitzer vertreten sei und den Beteiligten zu 1) als solchen angesehen. Demgegenüber war sich die Zeugin G, Angestellte beim Beteiligten zu 2), hundertprozentig sicher, dass die Rolle der Beteiligten zu Beginn der ersten Sitzung nicht abgefragt worden sei. In der zweiten Sitzung habe der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) Rechtsanwalt Dr. I aufgebracht, als was der Beteiligte zu 1) eigentlich anwesend sei, als Beisitzer, Berater oder Rechtsbeistand. Es sei darüber diskutiert worden, die Sitzung sei deswegen auch unterbrochen worden, es sei aber nichts dabei herausgekommen und kein Ergebnis mitgeteilt worden. In der Sache sei dann sozusagen ein Vergleich geschlossen worden und das ganze sei kein Thema mehr gewesen. Auch die Zeugin H, Personalleiterin des Beteiligten zu 2), tendierte zu diesem Ablauf, auch wenn sie sich nach drei Jahren nicht mehr genau erinnern konnte. Auch sie wusste aber noch, dass über die Funktion des Beteiligten zu 1) diskutiert worden, aber nichts herausgekommen sei. Als Beisitzer habe der Beteiligte zu 1) sich jedenfalls nicht bezeichnet. Dem steht auch die Aussage des Betriebsratsvorsitzenden und Beisitzers in der Einigungsstelle F nicht entgegen. Er hat als Zeuge ausgesagt, man sei sich jedenfalls in der zweiten Sitzung nicht darüber einig gewesen, ob der Beteiligte zu 1) nun als Einigungsstellenbeisitzer oder Verfahrensbevollmächtigter teilnehme. Es habe deswegen einen Eklat gegeben und es sei eine halbe Stunde darüber gerungen worden, man hätte sich deswegen auch zur Beratung zurückgezogen. Das Ergebnis sei dann gewesen, weiterzumachen. Ob es eine abschließende Erklärung des Beteiligten zu 1) darüber gegeben habe, wisse er nicht mehr. Er wisse auch nicht mehr, ob die Frage vom Vorsitzenden der Einigungsstelle zu Beginn der ersten Sitzung geklärt worden sei.

22 Es ergeben sich keine Anhaltspunkte aus dem Aussageverhalten oder dem Inhalt der Aussagen, dass eine/r der Zeuginnen oder Zeugen nicht die Wahrheit gesagt habe könnte. Sicher war sich ohnehin nur die Zeugin G und diese machte wie die anderen Zeugen einen glaubwürdigen Eindruck. Es lag zwar nahe, dass der Beteiligte zu 1) nach einem entsprechenden Betriebsratsbeschluss als Beisitzer an der Einigungsstelle teilnahm, weil die Betriebsratsseite sonst leicht hätte überstimmt werden können, andererseits ist die Rolle des Beteiligten zu 1) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der ersten Sitzung nicht geklärt worden und konnte auch in der zweiten Sitzung auf die Frage von Rechtsanwalt Dr. I hin nicht geklärt werden. Es wurde darüber diskutiert, die Sitzung wurde unterbrochen, aber auch vom Beteiligten zu 1) selbst oder dem Zeugen F wurde kein Ergebnis mitgeteilt. Wenn nicht einmal der Beteiligte zu 1) selbst in der Sitzung erklären konnte, in welcher Funktion er teilnahm, wie soll dies dann drei Jahre später geklärt werden können ? Angesichts der erzielten einvernehmlichen Regelung blieb die Frage dann endgültig offen. Ein Umstand, nach dem der Beteiligte zu 1) nicht als Beisitzer teilnahm, ist auch der Inhalt des Schreibens vom 24. Mai 2002 des Betriebsratsvorsitzenden an die Geschäftsleitung wenige Tage vor der zweiten Sitzung, durch das er mitteilte, der Betriebsrat habe seinen Rechtsbeistand im Einigungsstellenverfahren J gebeten, an der Betriebsratssitzung vom 5. Juni 2002 teilzunehmen. Und dagegen, dass die Besetzung der Einigungsstelle geprüft worden ist, spricht schließlich die Teilnahme der Zeuginnen G und H als Beisitzerinnen. Nach dem Vergleich vom 21. Nov. 2001 hätten ein/e betriebliche/r und ein/e außerbetriebliche/r Beisitzer/in teilnehmen müssen. Weiterer Beweis ist nicht zu erheben, insbesondere nicht über Erklärungen des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2), die dieser nicht als Beteiligtenvortrag zu Protokoll gegeben hat und auf die es für die Entscheidung auch nicht ankommt.

23 Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 12 Abs. 5 ArbGG nicht.

24 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gesetzlich nicht veranlasst, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG, weil die einzelfallbezogene Beweiswürdigung keine höchstrichterlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwirft.

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