Hessisches Finanzgericht 3. Senat, 2006-06-28, 3 K 4212/03

3 K 4212/03Tax Court / Division 3Jun 28, 2006

Full text

Hessisches Finanzgericht 3. Senat — 3 K 4212/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-28

Aktenzeichen: 3 K 4212/03

ECLI: ECLI:DE:FGHE:2006:0628.3K4212.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 66 Abs 1 EStG, § 74 Abs 1 S 1 EStG, § 1601 BGB, § 1612 BGB, § 1602 BGB

Tatbestand

1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kindergeld, das für ein bestimmtes Kind zugunsten des Kindergeldberechtigten festgesetzt worden ist, an das betreffende Kind im Wege der sog. Abzweigung ausgezahlt werden kann. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

2 Die Beigeladene, Frau B , hatte für ihre drei Kinder, und zwar für A (geboren 27.02.1985), die Klägerin, sowie für deren jüngere Geschwister, S und T , von der Beklagten (Familienkasse) Kindergeld erhalten (letzter Kindergeldantrag vom 31.07.1997, Kassenverfügung vom 06.08.1997). Im Hinblick darauf, dass die Klägerin am 01.08.2001 eine Ausbildung zur Hauswirtschafterin begonnen hatte, war für sie betreffend die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres weiter Kindergeld gezahlt worden (Kassenverfügung vom 31.01.2003).

3 Am 10.06.2003 stellte die Klägerin bei der Familienkasse den Antrag, den sie betreffenden Anteil des festgesetzten Kindergeldes an sie auszuzahlen. Dazu machte sie u. a. folgende Angaben: Weder ihr Vater, J , noch ihre Mutter, B (die Beigeladene), beide wohnhaft in F , leisteten für sie Unterhalt. Sie befände sich voraussichtlich bis August 2004 in Ausbildung. Ihre Netto-Ausbildungsvergütung betrage zur Zeit 355,76 €. Die Familienkasse stellte daraufhin die Auszahlung des für die Klägerin festgesetzten Kindergeldteilbetrages ein (Kassenverfügung vom 12.06.2003).

4 Auf eine entsprechende Anfrage teilte die Beigeladene der Familienkasse sodann Folgendes mit: Von dem ausgezahlten Kindergeld zahle sie für die Klägerin sowie für deren Geschwister die Beiträge zu einer Unfallversicherung und einer Privathaftpflichtversicherung. Die Klägerin habe eine eigene Wohnung in M (in der Nähe ihres Ausbildungsbetriebes), habe aber auch weiter die Möglichkeit im elterlichen Haushalt zu wohnen und verpflegt zu werden. Neben ihrer Ausbildungsvergütung erhalte sie vom zuständigen Arbeitsamt eine Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 140,00 € monatlich.

5 Mit Bescheid vom 23.06.2003 lehnte die Familienkasse den von der Klägerin gestellten Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes ab, und zwar mit der Begründung, der Klägerin werde von unterhaltsverpflichteten Angehörigen Unterhalt gewährt. Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch machte die Klägerin geltend: Es treffe nicht zu, dass sie von ihren Eltern Unterhalt durch Versorgung in deren Haushalt erhalte. Für die Unterbringung in ihrem Haushalt forderten ihre Eltern von ihr eine Kostenbeteiligung von 100,00 € monatlich. Insofern könne von freier Kost und Logis keine Rede sein. Im Übrigen sei fraglich, ob sie durch die Entrichtung von Versicherungsbeiträgen überhaupt irgendwelche Vorteile erlange. Bisher stehe jedenfalls nicht fest, dass sie noch zum versicherten Personenkreis gehöre.

6 Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung des Kindesgeldes im Wege der Abzweigung, weil sie von ihrer Mutter als kindergeldberechtigtem Elternteil Unterhalt in Form von Sachleistungen erhalte. Die Mutter der Klägerin (die Beigeladene) sei nach § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berechtigt, gegenüber der Klägerin die Art des zu gewährenden Unterhalts zu bestimmen (Einspruchsentscheidung vom 07.10.2003).

7 Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Auszahlung des Kindergeldes weiter. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im außergerichtlichen Verfahren trägt sie im Wesentlichen weiter Folgendes vor: Die Familienkasse verkenne, dass sie, die Klägerin, auf eine ausbildungsnahe Unterbringung angewiesen sei. Würde sie das Angebot ihrer Mutter (der Beigeladenen) annehmen, wäre sie gezwungen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort ihrer Eltern, F , zu ihrem Ausbildungsort, M , zu fahren. Angesichts der ungünstigen Verkehrsverhältnisse sei ihr dies nicht zuzumuten. Im Übrigen habe die Familienkasse nicht berücksichtigt, dass ein Kind die Kindergeldzahlung nach § 74 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an sich auch dann verlangen könne, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sei. Weder ihre Mutter noch ihr Vater seien leistungsfähig im Sinne des Unterhaltsrechts. Sie, die Klägerin, sei jedenfalls unterhaltsbedürftig. Von ihrer (Netto-) Ausbildungsvergütung (431,61 € monatlich) müsse die Miete (einschließlich der Nebenkosten) für das ihr vom Ausbildungsbetrieb überlassene Personalzimmer in Höhe von 147,81 € monatlich entrichten. Würde sie, von ihren Eltern gewünscht, mit öffentlichen Verkehrsmitteln von F nach M (ihrem Ausbildungsort) waren, wären die Kosten nur unwesentlich geringer. Denn eine Monatsfahrkarte würde etwa 130,00 € kosten.

8 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Ablehnungsbescheid der Familienkasse vom 23.06.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.10.2003 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, über den Antrag vom 10.06.2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

9 Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen.

10 Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

11 Das Gericht hat die Mutter der Klägerin, Frau B , zum Verfahren beigeladen. In ihrer Stellungnahme hat die Beigeladene vorgetragen: Die Klägerin habe, wie von ihr dargelegt, die Möglichkeit, im elterlichen Haushalt gegen eine Kostenbeteiligung für Heizung, Strom, Wasser, Wäscheversorgung und Verpflegung (in Höhe von 100,00 € monatlich) zu wohnen. Bisher habe sie, die Beigeladene, von dem bezogenen Kindergeld für ihre Kinder die Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie zu einer privaten Haftpflichtversicherung gezahlt. Wie von der Familienkasse bestätigt, sei sie nicht verpflichtet, der Klägerin das für sie erhaltene Kindergeld weiterzugeben. Im Übrigen sehe sie nicht ein, die Klägerin für ihr unangemessenes Verhalten zu belohnen. Bereits im Juli 2001 sei die Klägerin zu ihrem damaligen Freund gezogen. Von diesem sei sie von der Wohnung in F unentgeltlich nach M gefahren worden. Erst nach dem Ende der Beziehung, und zwar im Mai 2002, habe sie die Personalwohnung in M übernommen. Erst ab diesem Zeitpunkt hätten Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln anfallen können. Schließlich sei die Klägerin noch nicht in der Lage, mit der ihr ausgezahlten Ausbildungsvergütung auszukommen.

12 Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.

13 Die den Streitfall betreffenden Akten der Familienkasse waren Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

14 Die Klage ist begründet.

15 Der angefochtene Ablehnungsbescheid war aufzuheben. Des Weiteren war die beklagte Familienkasse zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Klägerin auf Abzweigung des für sie festgesetzten Kindergeldes erneut zu entscheiden.

16 1. Die Familienkasse ist in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid zu Unrecht davon ausgegangen, eine Auszahlung des hier betroffenen Kindergeldteilbetrages zugunsten der Klägerin im Wege der Abzweigung komme nicht in Betracht, weil die Beigeladene der Klägerin Unterhalt in der Form von Sachleistungen gewährt habe.

17 Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG kann das gemäß § 66 Abs. 1 EStG für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind selbst ausgezahlt werden (sog. Abzweigung), wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

18 Damit das Kind für sich selbst die Auszahlung des ihn betreffenden Kindergeldteilbetrages beanspruchen kann, muss der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sein. Dabei kommt es ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Es reicht aus, dass der Kindergeldberechtigte den Unterhaltsanspruch nicht oder nicht im vollen Umfang erfüllt. Auf eine schuldhafte oder bewusste Verletzung der Unterhaltspflicht kommt es nicht an (vgl. Heuermann in Blümich, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz/Gewerbesteuergesetz, § 74 EStG Rdnr. 12).

19 § 74 Abs. 1 EStG knüpft an die zivilrechtlichen Regelungen über die Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff. BGB an. Bei einem volljährigen Kind, das nicht im Haushalt des (Unterhalts-) Verpflichteten lebt, ist nach § 1612 Abs. 1 und Abs. 3 BGB der Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu leisten, wobei die Zahlung monatlich im Voraus zu erfolgen hat. Nur wenn es um den Unterhalt von minderjährigen Kindern geht, kann grundsätzlich Unterhalt durch Betreuung im Rahmen der Personensorge oder durch sog. Naturalunterhalt gewährt werden. Daneben kommt die Gewährung von Naturalunterhalt an volljährige Kinder nur in Ausnahmefällen in Betracht. Hierfür müssen besondere Gründe vorliegen, die diese Art der Unterhaltsgewährung rechtfertigen. Die von dem Pflichtigen geltend gemachten Gründe müssen erheblich schwerer wiegen als die Interessen des unterhaltsberechtigten Kindes. So kann das Kind es ablehnen, den Unterhalt "in natura" im Haus des Pflichtigen entgegenzunehmen, wenn dies mit unzumutbaren Begleiterscheinungen verbunden ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.12.2005 III S 26/05 BFH/NV 2006, 736 ; Born in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 1612 Rdnr. 14 f.).

20 a) Im Streitfall ist - entgegen der von der Familienkasse und der Beigeladenen vertretenen Auffassung - das Merkmal der Unterhaltsleistung nicht schon deshalb als erfüllt anzusehen, weil die Klägerin sog. Naturalunterhalt in der Form von Versorgung im Haushalt der Eltern erhalten könnte. Denn die Klägerin hat für die Zeit ab Februar 2003 grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihr Unterhalt in Form einer monatlich im Voraus gezahlten Geldrente (sog. Barunterhalt) gewährt wird.

21 Die Klägerin war am 27.02.2003 volljährig geworden. Sie lebte seitdem - unstreitig - nicht mehr im Haushalt der Beigeladenen. Wegen ihrer Ausbildung an einem auswärtigen Ort hatte sie auch ein besonderes Interesse daran, nicht mehr im Haushalt der Beigeladenen leben zu müssen. Die Gründe, die die Beigeladene für eine Unterhaltsgewährung durch Versorgung im eigenen Haushalt oder durch Leistung von Naturalien anführt, vermögen die hierfür notwendige Ausnahmesituation nicht zu rechtfertigen. Die von der Klägerin dargelegten Gründe haben allemal ein größeres Gewicht.

22 Die Klägerin macht geltend: Angesichts der ungünstigen Verkehrssituation sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln von F nach M zu fahren. Außerdem habe bei ihren Einkommensverhältnissen nicht verlangt werden können, dass sie für die Versorgung im elterlichen Haushalt noch einen Kostenbeitrag leisten müsse.

23 Diesem Vorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, die von der Klägerin geltend gemachten Interessen seien nur von untergeordnetem Gewicht. Auf die Tatsache, dass die Klägerin sich im Unfrieden von ihren Eltern getrennt hat, kommt es nicht an. Fragen des Verschuldens spielen in diesem Zusammenhang nämlich keine Rolle. Auch die Erwägung, dass die Versorgung im elterlichen Haushalt kostengünstiger sein könnte, ist unerheblich. Denn als Volljährige war die Klägerin grundsätzlich berechtigt, außerhalb des elterlichen Haushalts die Art ihrer Lebensführung selbst zu bestimmen.

24 b) Auf das Vorbringen der Beigeladenen, sie habe ihrer Pflicht zur Gewährung von Unterhalt dadurch erfüllt, dass sie zugunsten der Klägerin die Beiträge zu bestimmten Versicherungen bezahlt habe, kommt es nicht an.

25 Wie sich aus den vorstehenden Grundsätzen ergibt, konnte die Beigeladene ihrer Unterhaltspflicht nur dadurch genügen, dass sie monatlich im Voraus bestimmte Geldzahlungen (sog. Geldrenten) unmittelbar an die Klägerin leistete. Mit Zahlungen an andere Empfänger hat sie gegenüber der Klägerin jedoch keinen Barunterhalt geleistet. Die Frage, ob die Zahlungen für die Klägerin ggf. vorteilhaft waren, kann allenfalls für den Naturalunterhalt von Bedeutung sein. Für den Barunterhalt spielt dieser Umstand keine Rolle.

26 2. Das Gericht war aufgrund des vorliegenden Sachantrags nicht gehalten, die Familienkasse zum Erlass einer bestimmten Entscheidung zu verpflichten. Denn die Sache ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht spruchreif.

27 Ist - wie im vorliegenden Fall - die Ablehnung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und dadurch der Kläger in seinen Rechten verletzt, hat das Gericht nach § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Finanzbehörde zu verpflichten, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Ansonsten spricht es nach Satz 2 der Vorschrift die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

28 Der BFH hat die vorstehenden Verfahrensregeln in seinem Urteil vom 02.06.2005 III R 66/04 (BStBl II 2006, 184) auf den Fall angewandt, dass ein Kindergeldberechtigter mit der Klage das Begehren verfolgt, den die Zahlung von Kindergeld ablehnenden Bescheid der Familienkasse aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld auf unbestimmte Zeit zu zahlen. Hierzu hat er ausgeführt: Bei dem vorgenannten Rechtsschutzbegehren handele es sich um eine Verpflichtungsklage, für die nicht die Regeln des § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO (Betragsfestsetzung bei Anfechtungsklage), sondern die Regeln des § 101 FGO (Sachentscheidung bei Verpflichtungsklage) einschlägig seien. Zwar sei es Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt bis zur Entscheidungsreife aufzuklären. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Verwaltung den maßgebenden Sachverhalt für ihre ablehnende Entscheidung nur in einem bestimmten Punkt ermittelt, für die positive Feststellung eines Kindergeldanspruchs jedoch keine weitere Sachverhaltsprüfung vorgenommen habe.

29 Ebenso verhält es sich im Streitfall. Die Familienkasse hätte für eine der Klägerin günstige Entscheidung u. a. die Feststellung treffen müssen, dass die Klägerin zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt unterhaltsbedürftig im Sinne des § 1602 BGB war (vgl. zu den Anspruchsvoraussetzungen nach § 74 EStG im Einzelnen: Heuermann in Blümich, a. a. O., § 74 EStG Rdnr. 11 ff.). Nach den dem Gericht vorliegenden Akten ist dies offenkundig nicht geschehen. Die Familienkasse hat sich für ihre Entscheidung, soweit ersichtlich, allein an der Erklärung der Beigeladenen orientiert, wonach die Klägerin von ihr sog. Naturalunterhalt (Versicherungsschutz, Möglichkeit des Wohnens im elterlichen Haushalt) erhalte. Zur Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin enthalten die vorliegenden Akten keinerlei Aussagen.

30 Die Familienkasse wird im Rahmen der von ihr erneut zu treffenden Entscheidung den Sachverhalt in den noch offenen Punkten weiter zu prüfen haben. Eine entsprechende Sachverhaltsermittlung im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich. Denn es ist nicht Sache des Gerichts, die der Familienkasse obliegenden Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen.

31 3. Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens folgen aus § 135 Abs. 1 und Abs. 3 FGO. Danach hat die Familienkasse als unterlegene Beteiligte allein die Kosten zu tragen. Die Auferlegung von Kosten zulasten der Beigeladenen erscheint als nicht angemessen, weil diese keinen Sachantrag gestellt hat.

32 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 und § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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