ArbG Kassel 7. Kammer, 2007-06-01, 7 Ca 114/07

7 Ca 114/07Labour Court / Chamber 7Jun 1, 2007

Full text

ArbG Kassel 7. Kammer — 7 Ca 114/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-06-01

Aktenzeichen: 7 Ca 114/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGKAS:2007:0601.7CA114.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 4.100,16 EUR.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages, hilfsweise die Neubescheidung ihres Antrags auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages durch die Beklagte.

2 Die am 10. Februar 1948 geborene Klägerin ist seit dem 01. September 1991 als Haus- und Stationsgehilfin bei der Beklagten auf Teilzeitbasis mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 34,65 Stunden bei einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.366,72 EUR beschäftigt. Die bei der Beklagten bis 28. Februar 2006 bestandene Altersteilzeitordnung lautete, soweit hier von Interesse, wie folgt:

"(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1.080 Kalendertrage in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber (§ 11 AVR) und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem 3. Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz vereinbaren. Auch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem 3. Buch Sozialgesetzbuch sein.

(2) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllen, haben einen Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung. Die Mitarbeiterinnen bzw. der Mitarbeiter hat die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber mindestens sechs Monate vor dem Beginn der Altersteilzeit über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren. Von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

(3) Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin kann die Vereinbarung auf Altersteilzeit ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. Ungeachtet dessen ist die freie Entscheidung des Dienstgebers bzw. der Dienstgeberin auf Abschluss einer Vereinbarung zur Altersteilzeit gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 Altersteilzeit gewährleistet. Eine Ablehnung bedarf der Schriftform. Ein dringender betrieblicher Grund ist auch die mangelnde Aussicht auf Wiederbesetzung durch einen Zuschuss auslösende Person.

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden und darf die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Es muss vor dem 01. Januar 2010 beginnen und muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters beanspruchen kann.

(5) Die Vereinbarung zwischen der Mitarbeitern bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bedarf der Schriftform.

(6) In der Vereinbarung ist der Termin festzulegen, von dem an die Verminderung der Arbeitszeit wirksame werden soll. Als Termin darf frühestens der Tag nach Vollendung des 55. Lebensjahres, jedoch nicht ein zurückliegender Tag bestimmt werden.

(7) I der Vereinbarung ist festzulegen, wann das Dienstverhältnis endet."

3 In der Sitzung der arbeitsrechtlichen Kommission in Kurhessen Waldeck am 02.02.2006 wurde ein Beschluss zur Änderung der Altersteilzeitordnung gefasst. Nach dem Beschluss wurden in § 2 Altersteilzeitordnung die Absätze 2 und 3 gestrichen. An § 2 Absatz 1 Altersteilzeitordnung wurden angefügt:

"Der Dienstgeber hat die Entscheidung über einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses nach billigem Ermessen zu treffen. Er hat seine Entscheidung gegenüber der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter schriftliche begründen.

Die Änderung tritt am 01.03.2006 in Kraft."

4 Mit Schreiben vom 16. Februar 2006 vom 16. Februar 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im sogenannten Blockmodell. Danach wollte die Klägerin vom 01. April 2007 bis 28. Februar 2010 arbeiten und im Anschluss daran vom 01. März 2010 bis 31. Januar 2013 von der Arbeitsleistung freigestellt werden, um hernach in Altersrente zu gehen. Mit Schreiben der Beklagten vom 22. Februar 2007, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Bl. 9 d. A.) wies die Beklagte den Antrag der Klägerin zurück.

5 Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf positive Bescheidung ihres Antrags auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, mindestens aber auf ermessensfehlerfreie Bescheidung unter Würdigung der Grundsätze des billigen Ermessens. Die Antragsablehnung beachte diese Grundgedanken und die Grundsätze der Altersteilzeitordnung nicht. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine körperlich schwere Tätigkeit verrichte, die sie aufgrund ihres Alters und bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen zukünftig nur noch eingeschränkt ausführen könne, zumal die Klägerin bereits zwei Bandscheibenvorfälle erlitten habe. Finanzielle Belastungen durch den Altersteilzeitvertrag könne die Beklagte durch eigenes Handeln minimieren.

6 Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, mit der Klägerin unter Abänderung des bisher bestehenden Arbeitsvertrages der Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag abzuschließen, wonach die Klägerin in der Zeit vom 01. April 2007 bis 28. Februar 2010 arbeitet und im Anschluss daran vom 01. März 2010 bis 31. Januar 2013 freigestellt wird, bei gleichzeitiger Anpassung der übrigen Arbeits- und Entlohnungsbedingungen an die Vorschriften der Ordnung zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung-ATZO) der Arbeitsvertragsrichtlinien für die Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk in K angeschlossen sind;

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, den Antrag der Klägerin vom 16. Februar 2007 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages neu und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

7 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8 Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe ihr Ermessen und zulässiger und billiger Weise ausgeübt und bei der Ablehnungsentscheidung Kostengesichtspunkte, die demographische Entwicklung, den damit verbundenen Fachkräftemangel sowie die wirtschaftliche Lage des Betriebes berücksichtigt. Die von der Klägerin genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien zum Zeitpunkt der Antragsbescheidung nicht bekannt gewesen. Ferner sei aufgrund erheblich gesunkener Umsätze für 2006 und 2007 ein negatives Betriebsergebnis zu erwarten. Außerdem würden zehn Stellen abgebaut werden. Auf die gesamte Laufzeit des Altersteilzeitvertrages bezogen würde die Beklagte insgesamt mit über 34.000,00 EUR belastet.

Entscheidungsgründe

9 Die Klage ist unbegründet.

I.

10 Dem Hauptantrag ist in der Sache der Erfolg versagt.

11 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gegenüber der Beklagten nicht zu.

12 Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage aus denen, etwa vergleichbar mit dem TzBfG, ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu beanspruchen vermag, ist nicht ersichtlich.

13 Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der Altersteilzeitordnung der Beklagten, dort insbesondere § 2. Mit Änderung der Altersteilzeitordnung im Jahr 2006 wurde der bis dato normierte Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ab Vollendung des 60. Lebensjahres eines Arbeitnehmers durch eine Kann-Regelung ersetzt.

14 Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 der Altersteilzeitordnung kann die Beklagte mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung "kann" wird regelmäßig ausgedrückt, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Für die Auslegung der Altersteilzeitordnung gilt nichts anderes. Die Beklagte ist danach nicht verpflichtet, dem Antrag eines Arbeitnehmers auf Änderung des Arbeitsvertrages allein deshalb zu entsprechen, weil dieser die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Entscheidung über die vom Arbeitnehmer verlangte Vertragsänderung ist allein in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. Zu einer tariflichen Altersteilzeitordnung, die eine mit der vorliegenden vergleichbaren Kann-Regelung enthält, hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 12. Dezember 2000 (BAGE 96, 363 – 371, auf die Entscheidung haben sich beide Parteien bezogen), die vorgenannten Grundsätze, denen sich das Gericht anschließt, aufgestellt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in der bis 2006 geltenden Altersteilzeitordnung die Beklagte ausschließlich dringende dienstliche oder betriebliche Gründe berücksichtigen konnte bei der Ablehnung eines auf die Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrages gerichteten Antrags. Diese Beschränkung ist durch die Neufassung der Altersteilzeitordnung ausdrücklich aufgehoben worden. Durch die Streichung der (alten) Absätze 2 und 3 von § 2 der Altersteilzeitordnung besteht hier eine Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages generell nicht mehr. Die Beklagte hatte auch nicht lediglich dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe die gegen den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages sprechen bei der Ablehnung zu berücksichtigen bzw. vorzutragen.

15 Aber auch unter Berücksichtigung der sich aus § 315 BGB zu entnehmenden Gesichtspunkte ist ein Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu verneinen. Zwar ist bei der bestehenden Kann-Regelung der Altersteilzeitordnung die Beklagte nicht frei in der Ausübung ihres Ermessens. Die Beklagte vermag nicht nach freiem Belieben zu entscheiden, ob sie einen Altersteilzeitvertrag abschließt. Sie ist vielmehr verpflichtet, die wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu wahren.

16 Dabei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Beklagte mangels entsprechender Tatsachenkenntnis, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihrer Person im Hinblick auf die zu verrichtende Tätigkeit zum Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nicht bekannt gewesen sind. Die Klägerin hat den entsprechenden Vortrag der Beklagten hinsichtlich ihrer insoweit bestandenen Unkenntnis nicht bestritten, so dass von einem Zugestehen auszugehen ist.

17 Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin unter Berücksichtigung der Grundsätze von Recht und Billigkeit abgelehnt. Insbesondere die von der Beklagten vorgetragenen Kostengesichtspunkte, die demographische Entwicklung mit dem damit verbundenen Fachkräftemangel sowie die von der Beklagten nicht bestrittene wirtschaftliche Lage des Betriebes stellen auch im Rahmen von § 315 BGB maßgebliche Gesichtspunkte dar, die die Beklagte zulässigerweise anzuführen vermag, um den Antrag der Klägerin auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis abzulehnen. Die Beklagte hat im Rahmen des Rechtsstreits ihre negative wirtschaftliche Lage bezogen auf 2006 und 2007 dargelegt und mitgeteilt, dass es nahezu ausgeschlossen sei, Zuschüsse für den Altersteilzeitvertrag zu erlangen. Da der Abschluss eines weiteren Altersteilzeitvertrages die Beklagte nicht unerheblich wirtschaftliche belastet, vermag dieser Gesichtspunkt im Rahmen ihrer Ablehnungsentscheidung Berücksichtigung zu finden.

II.

18 Da die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zulässigerweise abgelehnt hat, entfällt auch ein Anspruch der Klägerin auf erneute Bescheidung des Antrags, so dass auch der Hilfsantrag abzuweisen war.

III.

19 Die Kosten des Rechtsstreits waren der in der Sache unterlegenen Klägerin aufzuerlegen, § 91 Abs. 1 ZPO.

20 Das Gericht hat für Haupt- und Hilfsantrag als Wert des Streitgegenstandes einen Vierteljahresverdienst der Klägerin als angemessen erachtet.

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