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1 Ca 103/07•ArbG Darmstadt 1. Kammer, 2007-11-28, 1 Ca 103/07
1 Ca 103/07Labour Court / Chamber 1Nov 28, 2007
Entscheidungsdatum: 2007-11-28
Aktenzeichen: 1 Ca 103/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGDAR:2007:1128.1CA103.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.040,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers.
2 Der Kläger ist seit Anfang 1997 in dem von dem Beklagten betriebenen psychiatrischen Krankenhaus in X als Arzt beschäftigt. Zu Beginn seiner Tätigkeit für die Beklagte war er bereits als Facharzt für Psychiatrie anerkannt.
3 Die Betriebsleiterin B teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14. März 2000, dessen Inhalt sich aus Blatt 11 d.A. ergibt, mit, er würde ab 1. März 2000 „auf die Stelle eines Funktionsoberarztes im Bereich der Suchtkrankenhilfe“ eingesetzt werden. Es folgte ein weiteres Schreiben der Betriebsleiterin ohne Datum und dem Betreff „Bestellung zum stellvertretenden abteilungsleitenden Arzt des Bereiches III (Suchtkrankenbehandlung)“, wegen dessen Inhalts auf Blatt 12 d.A. verwiesen wird.
4 Seit 1. Dezember 2003 ist der Kläger zum stellvertretenden Suchtbeauftragten bestellt. Ab 1. Januar 2005 wurde er in die Vergütungsgruppe I a BAT, Fallgruppe 1 eingruppiert.
5 Der Beklagte ist Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.
6 Mit Schreiben vom 7. November 2006, dessen Inhalt aus Blatt 18 d.A. ersichtlich ist, machte der Kläger die Eingruppierung als Oberarzt gemäß des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im Folgenden: TV Ärzte) geltend.
7 Der Beklagte unterhält in der Klinik in X u.a. die Drogenentgiftungsstationen 1.3 und 1.4. Hier ist der Kläger tätig, ferner auf der Station 2.3 (Alkoholentgiftung). Ihm obliegt die suchtmedizinische Einarbeitung neu hinzugekommener Ärzte und Psychologen. Ferner hat er Weisungsbefugnis gegenüber nicht ärztlichem Personal, und zwar zwei Diplomsozialpädagogen und dem Pflegeteam.
8 Abteilungsleitender Arzt im Bereich Sucht ist der Zeuge Dr. A. Der Kläger hat die Funktion des stellvertretenden Abteilungsarztes. In Vertretungsfällen sind ihm dann eine Fachärztin, zwei Diplompsychologen und eine Diplomsozialpädagogin unterstellt.
9 Bei seiner Tätigkeit in den Drogenentgiftungsstationen unterschreibt der Kläger alle von den Ärzten und/oder Psychologen erstellten Arztbriefe, bevor sie dem Zeugen Dr. A vorgelegt werden. Bei der Bundesopiumstelle ist der Kläger autorisiert. Nach dem in der Klinik in X geführten Heft „Betäubungsmittelanforderungsscheine“ hat der Kläger 24 der zuletzt erfolgten 30 Bestellungen bei der Bundesopiumstelle getätigt, obwohl der gleichfalls dort autorisierte Zeuge Dr. A in dieser Zeit nicht längere Abwesenheitszeiten zu verzeichnen hatte.
10 In dem Organigramm der Klinik, wegen dessen Inhalts auf Blatt 77 d.A. verwiesen wird, ist der Kläger unter dem Namen des Zeugen Dr. A und über den Stationen 1.3, 1.4 und 2.3 aufgeführt. Das Qualitätsmanagementhandbuch, wegen dessen Inhalts auf Blatt 78 ff. d.A. verwiesen wird, enthält Ausführungen zur Stellenbeschreibung des suchtbeauftragten Arztes, wobei hier der Name des Klägers angegeben ist. Der Kläger hat Visitenkarten geführt, auf denen er als Oberarzt bezeichnet ist.
11 Die Hessische Weiterbildungsordnung, auszugsweise aus Blatt 127 d.A. ersichtlich, sieht im Bereich „Suchtmedizinische Grundversorgung“ vor, während die Weiterbildungsordnung für Baden-Württemberg, auszugsweise aus Blatt 128 d.A. ersichtlich, von der „Fachkunde Suchtmedizin“ spricht.
12 Der Kläger ist der Auffassung, in die Vergütungsgruppe III, Stufe 2 des Tarifvertrags Ärzte eingruppiert zu sein.
13 Er behauptet, mindestens seit 1. August 2006 Mitglied des Marburger Bundes zu sein. Als zuständiger Funktionsoberarzt Sucht und Drogen unterstehe ihm auf den Drogenentgiftungsstationen folgendes Personal: Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. P, die Diplompsychologin T, ferner zwei Assistenzärztinnen. Er überwachte die Tätigkeit der Ärzte und Psychologen und entscheide eigenständig in allen medizinischen Fragestellungen. Bei komplexen und gravierenden Fragestellungen er grundsätzlich hinzugezogen und entscheide letztlich. Nur bei Entscheidungen von besonders großer Tragweite, z.B. bei Androhung von Klagen seitens Patienten oder deren Angehörigen, wende er sich an den Abteilungsleiter Sucht, den Zeugen Dr. A. Er, der Kläger, erstellte den Urlaubsplan für die Ärzte im Drogenbereich und zeichne Urlaubsanträge gegen. Der ärztliche Direktor habe im Bereich Sucht keine ärztlich-therapeutische Funktion. Dies ergebe sich auch aus einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 1996. Letztverantwortlicher Arzt in der Abteilung Suchtmedizin sei der abteilungsleitende Arzt. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus dem Qualitätsmanagementhandbuch.
14 Der Kläger ist der Auffassung, die Klinikleitung habe ihm ausdrücklich, jedenfalls aber stillschweigend die Aufsichtsfunktionen übertragen. Zunächst beruft er sich auf das Schreiben der Betriebsleiterin vom 14. März 2000 sowie das spätere nicht datierte Schreiben, ferner auf den Inhalt des Qualitätsmanagementhandbuchs.
15 Er meint ferner, es handele sich bei dem Bereich der Suchtkrankenhilfe um einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik. Dies ergebe sich aus den betreffenden Passagen der hessischen und baden-württembergischen Weiterbildungsordnungen und dem vorgelegten Organigramm.
16 Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, seit dem 1. August 2006 dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe III (Oberarzt/Oberärztin) Stufe 2 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Krankenhäuser vom 17. August 2006 zu bezahlen,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe II Stufe 3 TV-Ärzte/VKA und der Entgeltgruppe III Stufe 2 TV-Ärzte/VKA beginnend ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
17 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
18 Er ist der Auffassung, die begehrte Eingruppierung stehe dem Kläger nicht zu. Mit Schreiben vom 14. März 2002 sei der Kläger nicht zum Funktionsoberarzt bestellt worden, vielmehr sei darin nur davon die Rede, dass er so eingesetzt werde.
19 Der Beklagte behauptet, der Kläger sei nicht nur mit Leitungsaufgaben betraut gewesen. Er habe auch nie die selbständige Leitung mit dem Ziel der Verantwortung von Diagnostik und Therapie der Abteilung Suchtkrankenbehandlung auf den beiden Drogenentgiftungsstationen innegehabt. Die Leitung sei immer bei dem Zeugen Dr. A verblieben. Die suchtmedizinische Einarbeitung neu hinzugekommener Ärzte und Psychologen sei keine Aufgabe des Klägers in der Funktion als Oberarzt. Hinsichtlich des Urlaubsplans habe der Kläger nur Vorschläge vorzulegen gehabt und die Gegenzeichnung von Urlaubsanträgen sei nicht als verantwortliche Unterschriftsleistung anzusehen. Dass dem Kläger nicht ärztliches Personal unterstellt sei, gelte auch für andere Ärzte, die die entsprechende Weisungsbefugnis hätten.
20 Der Beklagte behauptet, der ärztliche Direktor der Klinik habe, wie dies auch in § 4 der Geschäftsordnung für die Leitung des Krankenhauses, wegen deren Inhalts auf Blatt 182 ff. d.A. Bezug genommen wird, vorgesehen sei, auch im Bereich Sucht eine eigenständige ärztlich-therapeutische Funktion. Wenn der Kläger als Funktionsoberarzt bezeichnet worden sei, so sei darunter lediglich ein Oberarzt zu verstehen, der als solcher tätig sei, ohne eine bestimmte klinische Abteilung oder einen bestimmten klinischen Teilbereich zu leiten; der frühere organisationsrechtliche Begriff des „Funktionsbereich“ sei inhaltlich identisch mit dem heutigen Begriff „Abteilung“. Der Begriff des Oberarztes werde synonym für den stellvertretenden abteilungsleitenden Arzt genannt.
21 Demgegenüber beruft sich der Kläger zum Beweis seiner Behauptung, wonach der ärztliche Abteilungsleiter die medizinische Letztverantwortung in der jeweiligen Abteilung trage, auf Ziffer 7 der im Qualitätsmanagementhandbuch enthaltenen Stellenbeschreibung des ärztlichen Abteilungsleiters, wegen deren Inhalts auf Blatt 228 d.A. Bezug genommen wird.
22 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
23 Die Klage ist unbegründet.
24 Der Kläger ist nicht als Oberarzt in die Vergütungsgruppe III Stufe 2 des TV Ärzte eingruppiert. Ihm ist nicht gelungen, diejenigen Tätigkeitsmerkmale substantiiert vorzutragen, aus denen sich die begehrte Höhergruppierung ergeben. Dies geht im Prozess zu seinen Lasten, da er insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BAG 20.10.1999 - 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
25 Nach der Protokollerklärung der Tarifvertragsparteien ist im Sinne des § 16 c TV Ärzte Oberarzt derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Nach der amtlichen Niederschriftserklärung von VKA und Marburger Bund zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VK waren sich die Tarifvertragsparteien einig, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Bezeichnung Oberarzt führten, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberarzt nach § 16 TV Ärzte zu erfüllen, zwar ihre bisherige Bezeichnung nicht verlieren, eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III jedoch damit nicht verbunden ist. Maßgebliches Kriterium, ob ein Arzt in die Entgeltgruppe III einzugruppieren ist, ist daher nicht seine Bezeichnung, sondern ausschließlich die Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Entgeltgruppe.
26 Dass dem Kläger die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich in der Klinik in X übertragen wurde, lässt sich nach seinem Sachvortrag nicht feststellen. Die suchtmedizinische Einarbeitung neu hinzugekommener Ärzte und Psychologen sowie die Weisungsbefugnis gegenüber Assistenzärzten und nicht ärztlichem Personal stellen keine Indizien dafür dar, dass der Kläger die medizinische Verantwortung auf den Drogenentgiftungsstationen hatte. Solche Tätigkeiten und Befugnisse stehen auch Ärzten zu, welchen die medizinische Verantwortung nicht übertragen wurde.
27 Unerheblich ist auch, dass der Kläger bei der Bundesopiumstelle autorisiert ist. Für das Tätigkeitsmerkmal der medizinischen Verantwortung gibt dies nichts her, allenfalls spricht es dafür, dass der Kläger in der Klinik eine herausgehobene Funktion inne hat.
28 Dass der Kläger Stellvertreter des abteilungsleitenden Arztes Dr. A ist, gibt ebenfalls für seine Eingruppierung nichts her. Der Vertreter des abteilungsleitenden Arztes muss nicht zwangsläufig Oberarzt im Sinne der hier entscheidungserheblichen Tätigkeitsmerkmal sein.
29 Auch der Inhalt des Schreibens vom 14. März 2000 reicht als Indiz dafür nicht aus, dass dem Kläger die medizinische Verantwortung übertragen wurde. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit diesem Schreiben zum Funktionsoberarzt „bestellt“ wurde oder ob ihm, wie der Beklagte meint, lediglich mitgeteilt wurde, er werde so „eingesetzt“. Alleine mit der Bezeichnung als Funktionsoberarzt ist nämlich noch nicht gesagt, dass die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Eingruppierung als Oberarzt gegeben sind. Die Parteien haben ein unterschiedliches Verständnis davon, was unter der Bezeichnung des Funktionsoberarztes zu verstehen ist. Meint also der Beklagte, es sei darunter nur ein Oberarzt zu verstehen, ohne dass dieser eine bestimmte klinische Abteilung oder einen bestimmten klinischen Teilbereich zu leiten hat, so zeigt dies, dass der Verwendung dieses Begriffs in dem Schreiben vom 14. März 2000 keine erhebliche Indizwirkung beigemessen werden kann.
30 Entgegen des Inhalts von § 4 der Geschäftsordnung für die Klinik spricht, was dem Kläger zuzugestehen ist, Ziffer 7 Satz 2 der im Qualitätsmanagementhandbuch enthaltenen Stellenbeschreibung des ärztlichen Abteilungsleiters deutlich dafür, dass der ärztliche Abteilungsleiter die medizinische Letztverantwortung in der jeweiligen Abteilung trägt. Daraus alleine kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass dem Kläger die medizinische Verantwortung für die Drogenentgiftungsstationen obliegt. Entscheidendes Merkmal für die medizinische Verantwortung des Klägers, das seine Eingruppierung als Oberarzt rechtfertigen würde, ist die Tatsache, ob er gegenüber der in den Drogenentgiftungsstationen eingesetzten Fachärztinnen und der Diplompsychologin weisungsbefugt ist und deren Tätigkeiten überwacht sowie - abgesehen von Ausnahmefällen - letztlich in allen wichtigen Fragestellungen des Letztentscheidungsrecht hat. Dies alles behauptet der Kläger, ohne näheren Sachvortrag hierzu zu halten. Der von dem Kläger mit der Benennung u.a. der Zeuginnen Dr. P und Frau T angebotene Beweis ist nicht zu erheben. Die Vernehmung der Zeuginnen würde zu einer im Zivilprozess unzulässigen Ausforschung führen. Erst durch Befragung der Zeuginnen könnte nämlich geklärt werden, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Aufsichts- und Überwachungsfunktionen des Klägers gegenüber der Fachärztin und der Diplompsychologin gegeben sein sollen. Eine Abgrenzung zwischen dem Verantwortungsbereich des abteilungsleitenden Arztes Dr. A und dem Kläger lässt sich auf Basis des Sachvortrags des Klägers nicht ausreichend klar vornehmen. Der Hinweis darauf, dass der Kläger bei komplexen und gravierenden Fragestellungen grundsätzlich hinzugezogen wird und diese sich erst bei Fragestellungen mit besonders großer Tragweite an den Zeugen Dr. A wendet, ist zu pauschal gehalten.
31 Ob es sich bei der Suchtkrankenhilfe um einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik des0 Beklagten handelt, kann dahingestellt bleiben.
32 Als Unterlegener des Rechtsstreits hat der Kläger gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dessen Kosten zu tragen.
33 Der Wert des Streitgegenstandes bemisst sich gemäß § 42 Abs. 4 Satz 2 nach der Höhe des 3-jährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung. Den Unterschiedsbetrag haben die Parteien übereinstimmend mit 890,00 EUR pro Monat angegeben, woraus sich ein Streitwert in Höhe von 42.040,00 EUR errechnet.
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