AG Wiesbaden Zivilabteilung, 2018-02-28, 92 C 3378/17

92 C 3378/17Court of First InstanceFeb 28, 2018

Regest

Beauftragt der Abtretungsgläubiger einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung einer abgetretenen Forderung, so besteht gegenüber dem Schuldner nur dann Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten, wenn der Abtretungsgläubiger den Schuldner vor Beauftragung des Rechtsanwalts wirksam in Verzug gesetzt hat.

Full text

AG Wiesbaden Zivilabteilung — 92 C 3378/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-28

Aktenzeichen: 92 C 3378/17

ECLI: ECLI:DE:AGWIESB:2018:0228.92c3378.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Beauftragt der Abtretungsgläubiger einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung einer abgetretenen Forderung, so besteht gegenüber dem Schuldner nur dann Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten, wenn der Abtretungsgläubiger den Schuldner vor Beauftragung des Rechtsanwalts wirksam in Verzug gesetzt hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Nach einem Unfall beauftragte ein Geschädigter einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Hinsichtlich dessen Bezahlung unterzeichnete er eine Abtretungserklärung

Der Forderungseinzug wurde vom Sachverständigen an die Klägerin delegiert.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches sich auf den Einzug von Sachverständigenkosten bei Haftpflichtversicherern spezialisiert hat.

Im gegenständlichen Fall wurden die Sachverständigenkosten zunächst nicht bezahlt.

Daraufhin beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt. Die Sachverständigenkosten wurden auf dessen Anschreiben hin bezahlt.

Im Streit stand, ob die Kosten des Anwalts ebenfalls durch den Kfz-Haftpflichtversicherer zu ersetzen sind oder nicht.

Entscheidungsgründe

Die Klage war abzuweisen, da eine ordnungsgemäße Mahnung nicht vorliegt, sodass die Beklagte sich nicht in Verzug befunden hat. Eine unverhältnismäßig hohe Forderung kann den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, dass dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansieht. Die Prüfung, ob eine Zivilforderung zur Unwirksamkeit der Mahnung führt, erfordert eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben vorzunehmen und die Würdigung, ob der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seiner Vorstellung geringeren Leistungen bereit ist. Letzteres ist nicht gegeben. Die Klägerin brachte in keiner Weise zum Ausdruck, dass sie gegenüber ihren Vorstellungen zur Annahme einer geringeren Leistung erkennbar bereit war. Vielmehr wurde in den Schreiben vom 27.4. und 10.5 f.017 von "unserer Forderung" bzw. der "nachstehend genannten Forderung" gesprochen ln beiden Fällen wird von einem Betrag von 733,93 Euro ausgegangen. Auch führte der beauftragte Anwalt in seinem Schreiben vom 11.7.2017 aus, dass "die abgetretenen Sachverstand, Unkosten zur Regulierung" ausstehen. Insofern wurden hier dann Verzugszinsen auf Grundlage des vollen Betrages von 733,93 Euro berechnet. Unmaßgeblich muss es auch bleiben, dass die Beklagte die vollständigen Sachverständigenkosten zum Ausgleich brachte. Denn das Risiko, dass die Geschädigte letztendlich einen geringeren Betrag von der Versicherung für die Reparaturkosten erhält, hat sie auf Grund der Abtretung an den Sachverständigen als vorherige Forderungsinhaberin zu tragen.

Permalink

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.