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800 II 103/2001 WEG•AG Kassel Einzelrichter, 2001-12-19, 800 II 103/2001 WEG
800 II 103/2001 WEGCourt of First InstanceDec 19, 2001
Entscheidungsdatum: 2001-12-19
Aktenzeichen: 800 II 103/2001 WEG
ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2001:1219.800II103.2001WEG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragsteller als Gesamtberechtigte
4.260,00 DM
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz seit dem 15.11.2001 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Der Geschäftswert wird auf
4.260,00 DM
festgesetzt.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer der Wohnanlage Y in Z. Die Antragsgegnerin hat das Sonder- und Teileigentum an den Wohneinheiten W 4 und W 5 und an den beiden Stellplätzen Nr. 3 und 6 der Wohnanlage. Nach dem Wirtschaftsplan 2001 beläuft sich das Wohngeld für die Wohneinheit 4 auf monatlich 340,00 DM, für die Wohneinheit Nr. 5 auf monatlich 350,00 DM und für die beiden Stellplätze 3 und 6 auf monatlich 20,00 DM. Die Wohnungseigentümer haben in der Eigentümerversammlung am 26.02.2001 zu TOP 5 den Wirtschaftsplan 2001 mehrheitlich beschlossen.
Die Antragsgegnerin ist mit der Zahlung des Wohngeldes in Rückstand gekommen für die Monate März bis einschließlich August 2001.
Der Gesamtrückstand beträgt für die Wohneinheit W 4 2.040,00 DM, für die Wohneinheit W 5 2.100,00 DM und für die beiden Stellplätze Nr. 3 und 6 insgesamt 120,00 DM.
Die Antragsteller stellen den im Beschlusstenor wiedergegebenen Antrag.
Die Antragsgegnerin hat sich zur Sache bisher nicht eingelassen und war in der mündlichen Verhandlung auch nicht vertreten.
Der gestellte Antrag ist zulässig und auch begründet. Zuständig für die Entscheidung ist das Gericht für Wohnungseigentumssachen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG), da es sich bei der Zahlungsangelegenheit um eine Streitigkeit der Wohnungseigentümer untereinander handelt. Antragsbefugt sind die Antragsteller als Wohnungseigentümer.
Die gestellten Anträge sind aufgrund des Wohnungseigentümerbeschlusses zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 26.02.2001 i. V. m. § 16 Abs. 2 WEG begründet. Durch diesen Beschluss, der in Bestandskraft erwachsen ist, ist die Antragsgegnerin verpflichtet worden, das festgesetzte Wohngeld zu leisten.
Der Zinsanspruch ist nach §§ 284, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Danach muß die unterlegene Antragagegnerin die Gerichtskosten tragen. Da sie durch ihren Zahlungsverzug Anlaß für dieses Verfahren gegeben hat, entspricht es dem Gedanken des billigen Ermessens, daß sie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteher zu erstatten hat (§ 47 S. 2 WEG).
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.
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