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59 F 1099/06 VA•AG Darmstadt, 2008-11-28, 59 F 1099/06 VA
59 F 1099/06 VACourt of First InstanceNov 28, 2008
Entscheidungsdatum: 2008-11-28
Aktenzeichen: 59 F 1099/06 VA
ECLI: ECLI:DE:AGDARMS:2008:1128.59F1099.06VA.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Von dem Versicherungskonto Nr.: 11 111111 B 111 des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr.: 22 22222 E 222 der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 261,19 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. Juni 2006 übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
1 Das Amtsgericht Darmstadt hat die am 29. Mai 19XX geschlossene Ehe der Parteien aufgrund des am 19. Juli 20XX zugestellten Scheidungsantrages durch seit dem 14. April 20XX rechtskräftiges Urteil vom 12. Februar 20XX – Az.: 59 F 1099/06 S – nach deutschem Recht geschieden.
2 Der Antragsteller ist Deutscher.
3 Die Antragsgegnerin ist Französin.
4 Das Amtsgericht Darmstadt hat durch Beschluss vom 25. Januar 2008 das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs abgetrennt.
5 Der Versorgungsausgleich unterliegt deutschem Recht, da die Scheidung gemäß Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB deutschem Recht unterlag.
6 Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen, da der Antragsteller Deutscher ist. Das deutsche Recht kennt den Versorgungsausgleich.
7 Die Parteien haben in der Ehezeit vom 1. Mai 19XX bis zum 30. Juni 20XX Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben:
| - der Ehemann laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30. November 2006 über monatlich | 946,49 €; |
|---|---|
| - die Ehefrau laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8. August 2007 über monatlich | 422,23 €. |
8 Die Ehefrau hat daneben in der Ehezeit Anwartschaften aus einer privaten Rentenversicherung laut Auskunft der A Lebensversicherungs-AG vom 6. Oktober 2006 über umgerechnet monatlich 1,89 € erworben.
9 Der Ehemann hat in der Ehezeit betriebliche Versorgungsanwartschaften bei der Deutschen Telekom erworben. Nach dem für das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemannes maßgebenden Kapitalkontenplans werden die betrieblichen Versorgungsleistungen der Y-Firma vorrangig als Kapital und nur nachrangig als Rente ausbezahlt. Das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemannes unterfällt damit dem Zugewinnausgleich.
10 Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Auskünfte und des Gutachtens des Sachverständigen G vom 2. Oktober 20XX Bezug genommen.
11 Die Hälfte des Unterschiedsbetrages steht somit der Ehefrau als Wertausgleich zu (§ 1587 b Abs. 1 BGB).
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.
13 Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 49 GKG.
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