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41 III 136/07•AG Darmstadt, 2008-02-12, 41 III 136/07
41 III 136/07Court of First InstanceFeb 12, 2008
Zu den Voraussetzungen für eine qualifizierte Vaterschaftsanerkennung i. S. d. § 1599 Abs. 2 BGB
Entscheidungsdatum: 2008-02-12
Aktenzeichen: 41 III 136/07
ECLI: ECLI:DE:AGDARMS:2008:0212.41III136.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Zu den Voraussetzungen für eine qualifizierte Vaterschaftsanerkennung i. S. d. § 1599 Abs. 2 BGB
In der Personenstandssache … wird der Standesbeamte des Standesamtes X angewiesen, den Geburtseintrag Nr. X des Standesamtes X (betreffend das Kind XY) keinen Randvermerk beizuschreiben, aus dem hervorgeht, dass Herr A. nicht der Vater des Kindes ist, sondern dass Herr B. Vater des Kindes ist.
1 Am X ist in X das Kind XY geboren. Die Geburt des Kindes ist unter der Registernummer X beim Standesamt in X beurkundet.
2 Die Mutter, Frau C. geb. D., war zu diesem Zeitpunkt verheiratet mit Herrn A.. Nach den Vorschriften des § 1592 Nr. 1 BGB gilt der damalige Ehemann als Vater des Kindes.
3 Die Mutter hat vorgetragen, dass nicht der Ehemann Vater des Kindes sei. Vater des Kindes sei Herr B..
4 Herr B. hat auch am 16.04.2004 vor dem Standesbeamten in X in urkundlicher Form die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt. Dieser Vaterschaftsanerkennung hat die Mutter am selben Tag in urkundlicher Form zugestimmt.
5 Die Scheidung war zum Zeitpunkt der Geburt anhängig.
6 Die Ehe der Mutter ist inzwischen geschieden. Die Rechtskraft der Scheidung ist am 07.04.2006 eingetreten. Herr A. (der Ehemann der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt) hat am 18.10.2007 die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft des Herrn B. in urkundlicher Form erteilt.
7 Die Voraussetzungen für eine „qualifizierte Vaterschaftsanerkennung i. S. d. § 1599 Abs. 2 BGB sind nicht erfüllt.
8 Eine Auslegung des Wortlauts des § 1599 Abs. 2 BGB dahingehend, dass sich die Jahresfrist ausschließlich auf die Anerkennung eines Dritten bezieht und nicht auf zur Wirksamkeit erforderlichen Zustimmung der Kindesmutter und des „Scheinvaters“ ist nicht mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang zu bringen, der mit der Bestimmung der Fristen bei der qualifizierten Vaterschaftsanerkennung und bei der Vaterschaftsanfechtung das Entstehen vom deutlich unbestimmten Schwebezuständen und der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit entgegen wirken wollte.
9 Die am 18.10.2007 erteilte Zustimmung zur Vaterschaftserklärung kann deshalb keine Rechtsfolgen mehr herbeiführen, da sie verspätet abgegeben wurde.
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