LG Hamburg 28. Zivilkammer, 2021-02-22, 328 O 347/18

328 O 347/18Cantonal CourtFeb 22, 2021

Full text

LG Hamburg 28. Zivilkammer — 328 O 347/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-22

Aktenzeichen: 328 O 347/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0222.328O347.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits inklusive der Kosten der Nebenintervenientin zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien sind Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte benachbarter Grundstücke in H.. Für deren Lage wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

2 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz für Mehraufwendungen ihres Bauvorhabens aus – zum Teil streitigen – nachbarschaftlichen Vereinbarungen.

3 Sie musste das Bauwerk des Beklagten unterfangen, um ihre Baugrube tiefer errichten zu können, als die Unterkante (UK) der Sohle der Tiefgarage des Beklagten. Wäre das Fundament der Tiefgarage des Beklagten tiefer geführt worden als die Aushubsohle des Bauvorhabens der Klägerin, wäre eine Unterfangung nicht erforderlich gewesen. Zur näheren Erläuterung wird auf die Skizze Anlage K 3 verwiesen.

4 Die Parteien verhandelten jedenfalls bis zum April 2016 über eine nachbarschaftliche Vereinbarung. Streitig ist, ob die Verhandlungen anschließend fortgesetzt wurden oder nur noch eine förmliche Unterzeichnung fehlte. Jedenfalls wurde am 29.07.2016 eine nachbarschaftliche Vereinbarung (Anlage K 2) unterzeichnet. Darin vereinbarten die Parteien u.a. gegenseitige Rücksichtnahme in Ziff. I. und gestatteten wechselseitige Unterfangungen in Ziff. II. 3. Absatz 2; zudem heißt es dort u.a.:

5 „Die Parteien werden die konkreten baulichen Maßnahmen zur Errichtung der jeweiligen Tiefgarage noch gesondert kurz vor Beginn der Bauarbeiten abstimmen und konkrete Regelungen zu den jeweils zu treffenden Maßnahmen finden.“

6 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

7 Bereits zuvor fand am 15.06.2016 ein Besprechungstermin statt, welcher u.a. mit E-Mails vom 09. und 14.06.2016 (Anlage K 5) zwischen dem Zeugen M. (Bauingenieur auf Beklagtenseite) und einer Frau H1 bzw. der Zeugin L (beides Baubeteiligte auf Klägerseite) abgestimmt wurde. Der Beklagte befand sich in den E-Mails im „CC“, nahm jedoch an der Besprechung nicht teil, wie ebenso wenig der Geschäftsführer der Klägerin. Für die Teilnehmer des Besprechungstermins, u.a. die Zeugen M. und L, wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.

8 Die näheren Einzelheiten des Besprechungstermins sind streitig. Hierzu fertigte der Zeuge D. (Architekt auf Klägerseite) ein Protokoll (Anlage K 4). Darin heißt es unter anderem:

9 „Beim Herstellen der Fundamentplatten auf der Grundstücksgrenze sind die Fundament-Höhen der beiden Bauvorhaben abzustimmen. Diese werden durch die Bauleitungen beider BV koordiniert.

[…]

10 Aufgestellt: M. D., 21.07.2016

11 Ergänzend zu der Besprechung ist nachträglich […] der Teilschnitt 2 […] von KFP maßgeblich festgelegt worden.“

12 Darunter befindet sich eine als „Teilschnitt 2“ bezeichnete Schnittzeichnung, die u.a. eine Fundamenttieferführung des Bauvorhabens des Beklagten bis unter die Aushubsohle des Bauvorhabens der Klägerin zeigt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.

13 Dieses Protokoll wurde dem Beklagten nicht übersandt. Dem Zeugen M. wurde es erst am 22.02.2017 übersandt.

14 Am 27.06.2016 übersandte der Zeuge W. (Baubeteiligter auf Beklagtenseite) der Zeugin L einen Systemschnitt „Gründungshöhen“ (Anlage SV 6-1). Darin ist die Tiefgarage des Bauvorhabens des Beklagten ohne Fundamenttieferführung dargestellt. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage SV 6-1 Bezug genommen. Die Klägerin reagierte darauf nicht.

15 Ab Ende September 2016 ließ der Beklagte die Tiefgarage erstellen und keine Fundamenttieferführung errichten. Eine gesonderte Mitteilung hierzu an die Klägerin erfolgte nicht. Die Klägerin begann erst später mit dem Bodenaushub. Im Rahmen dessen stellte sie am 14.02.2017 fest, dass der Beklagte keine Fundamenttieferführung hatte errichten lassen. Sie stoppte sodann ihren Bau und ließ eine Unterfangung planen sowie ausführen. In diesem Zusammenhang übersandte die Klägerin das Protokoll vom 21.07.2016 (Anlage K 4) zur Besprechung vom 15.06.2016 am 22.02.2017 an den Zeugen M..

16 Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.2017 (Anlage K 19) machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten vorgerichtlich Schadensersatz geltend.

17 Die Klägerin behauptet, im Rahmen der Besprechung vom 15.06.2016 sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass der Beklagte auf seinem Grundstück eine Fundamenttieferführung errichten lässt. Dies habe der Zeuge M. im Namen des Beklagten mit den für die Klägerin Anwesenden mündlich vereinbart. Er habe auf seine Entscheidungsbefugnis ausdrücklich hingewiesen. Auch sei er von dem Beklagten hierzu bevollmächtigt worden. Jedenfalls ergebe sich dies aus einer Rechtsscheinvollmacht im Zusammenhang mit den E-Mails vom 09. und 14.06.2016 (Anlage K 5), in welchen der Beklagte ins „CC“ gesetzt wurde.

18 Die Kosten für die Fundamenttieferführung hätten bei lediglich 650,00 € gelegen. Im Gegenzug sei vereinbart worden, dass die Klägerin eine von dem Beklagten in das Grundstück der Klägerin eingebrachte HDI-Unterfangung, hinsichtlich welcher streitig ist, ob die Beklagte dazu berechtigt war, auf eigene Kosten beseitige.

19 Da der Beklagte die Fundamenttieferführung nicht ausführen ließ und dies der Klägerin auch nicht rechtzeitig mitteilte, seien der Klägerin Mehrkosten in Höhe von insgesamt 586.985,82 € für Umplanung sowie Bauüberwachung, für die Ausführung der Unterfangung selbst (148.395,28 €) sowie zusätzlicher Erdarbeiten (18.308,34 €) und für weitere daraus resultierende Verzögerungen (u.a. Vorhaltungskosten, Sondernutzungskosten, Stahlpreissteigerung und Finanzierungskosten) entstanden.

20 Ein Anspruch ergebe sich auch bereits aus einer Verletzung der in der nachbarschaftlichen Vereinbarung vom 29.07.2016 (Anlage K 2) geregelten Rücksichtnahme- sowie Abstimmungspflichten. Diesbezüglich behauptet die Klägerin, die Parteien hätten sich bereits im April 2016 an diese Vereinbarung gebunden gefühlt und allenfalls noch über andere Themen bis zur Unterzeichnung weiterverhandelt.

21 Die Klägerin beantragt,

22 den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 586.985,82 nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszins hieraus seit dem 09.11.2017 sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsvertretung in Höhe von, nicht anrechenbar, EUR 2.416,23 zu bezahlen.

23 Die Beklagte beantragt,

24 die Klage abzuweisen.

25 Sie und die Nebenintervenientin behaupten, in der Besprechung vom 15.06.2016 sei lediglich vorabgestimmt worden, dass noch eine weitere Abstimmung habe erfolgen sollen, wie auch im Protokoll (Anlage K 4) notiert. Dem sei die Beklagte durch die – unstreitige – Übersendung des Systemschnitts „Gründungshöhen“ (Anlage SV 6-1) nachgekommen, während die Klägerin hierauf – unstreitig – nicht mehr reagiert habe.

26 Die Beklagte behauptet weiter, die Parteien hätten noch bis zur Unterzeichnung am 29.07.2016 über die nachbarschaftliche Vereinbarung (Anlage K 2) verhandelt. Hätte sie am 15.06.2016 bereits gegolten, hätte jedoch eine weitergehende Vereinbarung gemäß der dortigen Ziff. IV. zudem schriftlich erfolgen müssen.

27 Beide Parteien haben der P. P1 GmbH, die Klägerin zusätzlich dem Zeugen M. und die Beklagte zusätzlich weiteren Streitverkündeten, insoweit wird auf die Streitverkündungsschrift vom 26.06.2019 (Bl. 90 ff. d.A.) Bezug genommen, den Streit verkündet. Die P. P1 GmbH ist dem Rechtstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

28 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M.. Für die Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 18.01.2021 Bezug genommen.

29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst – insbesondere der vorstehend bezeichneten – Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

30 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

31 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

32 Ein Anspruch ergibt sich nicht aus einer Verletzung der nachbarschaftlichen Vereinbarung vom 29.07.2016 (Anlage K 2), insbesondere nicht der darin geregelten Rücksichtnahme- sowie Abstimmungspflichten.

33 Eine konkrete Verpflichtung des Beklagten, das Fundament seines Bauvorhabens tiefer zu führen als die Unterkante der Aushubsohle des Bauvorhabens der Klägerin oder das Unterlassen einer solchen Fundamenttieferführung mitzuteilen, wurde in der nachbarschaftlichen Vereinbarung nicht geregelt. Die Verpflichtung zur Fundamenttieferführung als konkrete Maßnahme ergibt sich insbesondere nicht aus Ziff. I. und Ziff. II. 3. Absatz 2 der Anlage K 2. Sie ist dort nicht benannt.

34 Allenfalls käme eine Verletzung der darin geregelten Rücksichtnahme- sowie Abstimmungspflichten durch nicht hinreichende Abstimmung bzw. Information in Betracht. Die Beklagte hat sich jedoch nicht in dieser Weise pflichtwidrig verhalten.

35 Vielmehr fand zur Abstimmung gerade der Besprechungstermin vom 15.06.2016 statt und im Anschluss daran übersandte die Beklagtenseite der Klägerseite den Systemschnitt „Gründungshöhen“ (Anlage SV 6-1), mit Darstellung der Tiefgarage des Bauvorhabens des Beklagten ohne Fundamenttieferführung. Folglich musste die Klägerseite bis dato davon ausgehen, dass die Beklagte keine Fundamenttieferführung errichten wird und war mithin hinreichend informiert. Hierauf hat die Klägerseite zudem nicht mehr reagiert, sodass sie selbst nicht von der Möglichkeit einer weiteren Abstimmung Gebrauch machte. Angesichts dessen war von dem Beklagten ein weiteres Nachhaken nicht mehr zu verlangen. Doch selbst wenn, träfe die Klägerin ein den Verantwortungs- und Verursachungsbeitrag des Beklagten zurückdrängendes ganz überwiegendes Mitverschulden.

36 Ein Anspruch ergibt sich ferner nicht aus einer – streitigen – Vereinbarung im Rahmen der Besprechung vom 15.06.2016.

37 Insoweit kann dahinstehen, ob in dem Termin überhaupt verbindlich vereinbart wurde, dass der Beklagte eine Fundamenttieferführung errichten lässt. Sowohl der Beklagte als auch die auf Seiten des Beklagten beigetretene Nebenintervenientin, dessen Geschäftsführer der Zeuge M. ist, ein Teilnehmer der Besprechung, bestreiten dies. Dagegen spricht bereits wesentlich, dass die Parteien intensiv über die umfangreiche nachbarschaftliche Vereinbarung vom 29.07.2016 (Anlage K 2) verhandelt haben, welche erst nach diesem Termin unterzeichnet wurde, die jedoch keine konkrete Regelung zur Fundamenttieferführung enthält. Zudem erscheint vor diesem Hintergrund nicht überzeugend, dass die aufgrund des drohenden Schadens doch wesentliche Vereinbarung der Fundamenttieferführung lediglich mündlich und nicht zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten persönlich geschlossen worden sei. Insbesondere spricht aber dagegen, dass selbst in dem von der Klägerseite aufgestellten Protokoll zu dem Termin (Anlage K 4) nur die Rede von einer weiteren Abstimmung auf der Ebene der Bauleitungen und nicht von einer konkret vereinbarten Fundamenttieferführung, wie ebenso wenig von der Entfernung der HDI-Unterfangung, ist und noch nach dem Termin von der Beklagtenseite der Systemschnitt „Gründungshöhen“ (Anlage SV 6-1), mit Darstellung der Tiefgarage des Bauvorhabens des Beklagten ohne Fundamenttieferführung, übersandt wurde. Daraus ergibt sich, dass zumindest die Beklagtenseite noch nicht von einer solchen Vereinbarung ausging. Hierauf reagierte die Klägerseite nicht.

38 Letztlich kann dies jedoch dahinstehen und es bedarf insbesondere keiner Vernehmung der zum Inhalt der Besprechung vom 15.06.2016 von der Klägerin benannten Zeugen.

39 Denn eine etwaige im Termin vom 15.06.2016 getroffene mündliche Vereinbarung würde jedenfalls nicht gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB für und gegen den Beklagten wirken. Auch nach dem Vortrag der Klägerin gab nicht der Beklagte eine etwaige verbindliche Erklärung ab, sondern allenfalls der Zeuge M. in dessen Namen.

40 Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat jedoch nicht bewiesen, dass der Zeuge M. hierzu bevollmächtigt war. Sowohl der Beklagte als auch die auf Seiten des Beklagten beigetretene Nebenintervenientin, dessen Geschäftsführer der Zeuge M. ist, bestreiten dies.

41 Die Klägerin hat als Beweismittel hierfür einzig den Zeugen M. benannt, der diese Behauptung im Rahmen seiner Vernehmung nicht bestätigt hat (Bl. 196 d.A.). Er war also für die insoweit beweisbelastete Klägerin unergiebig, sodass es auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht ankam. Folglich bedarf es auch keiner weiteren Zeugenvernehmungen zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit.

42 Der Beklagte hat ferner keinen zurechenbaren Rechtsschein für die Vertretungsmacht des Zeugen M. gesetzt. Ob dieser im Termin vom 15.06.2016 oder zuvor auf seine Entscheidungsbefugnis ausdrücklich hingewiesen hat, was streitig ist, ist unerheblich, da nicht der Vertreter den Rechtsschein setzen muss, sondern der Vertretene. Hierzu bedarf es mithin keiner Beweisaufnahme durch Vernehmung der insoweit wechselseitig benannten Zeugen.

43 Und ein solcher Rechtsschein ergibt sich ebenso wenig, auch nicht im Zusammenhang mit der streitigen Behauptung der Entscheidungsbefugnis, aus den E-Mails vom 09. und 14.06.2016 (Anlage K 5) zur Abstimmung des Termins vom 15.06.2016, in welchen der Beklagte ins „CC“ gesetzt wurde. Zum einen gibt dort nicht der Beklagte Erklärungen ab. Zum anderen ist den E-Mails bereits nicht zu entnehmen, dass in dem Termin verbindliche rechtsgeschäftliche Vereinbarungen für und gegen den Beklagten geschlossen werden sollen, sodass man etwaig hätte annehmen können, der Beklagte schicke den Zeugen M. als rechtsgeschäftlichen Vertreter. Zur Vereinbarung eines Besprechungstermins, dessen Ergebnisse anschließend nach jeweiliger Rücksprache in eine verbindliche Vereinbarung münden können, bedarf es jedenfalls keiner Vertretungsmacht. Und im Gegenteil: Schon die E-Mail vom 09.06.2016 (der Klägerseite) an den Zeugen M. spricht nur von einer Besprechung mit „Ihnen [dem Zeugen M.] und Ihrem Planungsteam (Statiker+Architekten)“, also unter den auf beiden Seiten beteiligten Fachleuten (Planern) auf technischer Arbeitsebene und nicht auf der Ebene der im Verhältnis der Nachbarn rechtsgeschäftlich entscheidenden Bauherren.

44 Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin ebenfalls die geltend gemachten Zinsen und Rechtsverfolgungskosten nicht zu.

45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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