projects
305 S 25/23•LG Hamburg 5. Zivilkammer, 2025-07-30, 305 S 25/23
305 S 25/23Cantonal Court / Civil Chamber VJul 30, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-30
Aktenzeichen: 305 S 25/23
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:0730.305S25.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 171 HGB, § 172 Abs 4 S 1 HGB
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgericht Hamburg-St. Georg vom 11.05.2023, Az. 910 C 101/22 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1 I.Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S.- G. „H. B.“ mbH & Co KG (Schuldnerin). Der Beklagte ist Kommanditist der Insolvenzschuldnerin.
2 Der Vater des Beklagten war Kommanditist einer Treuhandsgesellschaft, die wiederum Kommanditanteile an der Schuldnerin hielt und mit einer Hafteinlage von 5.000 EUR bei der Schuldnerin im Handelsregister eingetragen war. In diesem Zusammenhang brachte der Vater eine Einlage in Höhe von 30.000 EUR bei der Treugeberin ein, die diese in gleicher Höhe als Einlage an die Schuldnerin leistete.
3 Im Jahr 2008 zahlte die Schuldnerin an die Treugeberin 2.100 EUR aus, die diese an den Vater des Beklagten weitergab. Daneben zahlte sie an den Vater des Beklagten bzw. diesen selbst anteilig Zinsabschlagsteuer in den Jahren 2008-2014 in Höhe von insg. 42,16 EUR. Diese Auszahlungen waren nicht durch Gewinne der Schuldnerin gedeckt.
4 Nachdem der Vater des Beklagten, der zusammen mit seinem Bruder Erbe des Vaters geworden ist, verstorben war, hat der Beklagte seine mittelbare Beteiligung an der Schuldnerin im Wege der Sonderrechtsnachfolge als direkte Beteiligung fortgeführt. Dazu hat die Treugebergesellschaft ihre Haftsumme bei der Schuldnerin um 48.000 EUR auf 53.000 EUR erhöht und der Beklagte wurde sodann als einer von mehreren Erwerbern als Kommanditist an der Schuldnerin zum 21.04.2010 mit einer Haftsumme von 30.000 EUR im Handelsregister eingetragen. Gleichzeitig wurde die erhöhte Haftungssumme der Treugeberin wieder gelöscht. Zum Zeitpunkt der Eintragung überstieg die von der Treugeberin insgesamt geleistete Einlage die im Handelsregister eingetragene Gesamthaftsumme. Für den Beklagten wurde ab Eintragung bei der Schuldnerin ein Kapitalkonto angelegt, dass mit den bereits benannten Auszahlungen belastet ist (Bl. 260 d.A.).
5 Mit Beschluss vom 17.03.2017 eröffnete das Amtsgerichts L. über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren. Es wurden Forderungen gegen die Schuldnerin in Höhe von 18.454.756,80 EUR festgestellt. Auf dem Sondermassekonto befand sich – Stand 09.02.2023 – ein Betrag von 40.334,81 EUR und auf dem Verfahrenskonto ein Betrag von 21.529,24 EUR.
6 Mit Schreiben vom 06.02.2018 forderte der Kläger unter Fristsetzung zum 27.02.2018 den Beklagten erfolglos zur Zahlung der zurückgewährten Einlagen auf.
7 Im darauf angestrengten Klageverfahren hat das Amtsgericht Hamburg- St. Georg den Beklagten verurteilt, an den Kläger 2142,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei 28.02.2018 zu zahlen.
8 Die Entscheidung hat es damit begründet, der Beklagte sei Rechtsnachfolger des Kommanditanteils, den die Treuhandkommanditistin ursprünglich für den Erblasser gehalten habe. Der Beklagte müsse die von seiner Rechtsvorgängerin geleistete Einlage für und gegen sich gelten lassen. Dass die Auszahlung vor seiner Eintragung als Kommanditist erfolgt sei, sei daher unerheblich. Eine teilweise Übertragung des Kommanditanteils der Treugeberin verstoße gegen das Grundprinzip der gesamthänderischen Bindung gem. § 719 Abs. 1 BGB, sodass nur ein um die Ausschüttungen geminderter Kommanditanteil übertragen werden konnte.
9 Die Forderung sei auch nicht verjährt. Der Beklagte sei Direktkommanditist, der gem. § 159 Abs. 1 HGB binnen fünf Jahren verjährende Anspruch sei noch in unverjährter Zeit durch die Stellung des Mahnantrags gehemmt worden.
10 Die Berufung begründet der Beklagte damit, das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Hafteinlage von 30.000,- € nach Eintragung des Beklagten vollumfänglich (ohne etwaige Rückzahlungen) übertragen worden sei. Die Treuhandgesellschaft halte eine Gesamtkommanditbeteiligung und sei nicht in Einzelkommanditanteile entsprechend der Treugeber aufgesplittet. Das Amtsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beklagte nur mit dem Bruder gemeinsam in Erbengemeinschaft den Kapitalanteil erlangt habe und insbesondere nicht geprüft, welcher Kommanditanteil tatsächlich übertragen worden sei. Die Annahme, es sei genau der Kommanditanteil, welche die Treuhänderin für den verstorbenen Treugeber gehalten habe, übertragen worden, sei rechtsfehlerhaft, weil ein solcher Anteil für einen einzelnen Treugeber gar nicht bestanden habe, sondern nur eine einheitliche Kommanditbeteiligung (vgl. § 719 BGB). Im Übrigen sei dem Kapitalkonto auch nicht zu entnehmen, dass der Beklagte bei Übertragung des Kommanditanteils von der Treuhänderin bereits ein unter die Hafteinlage gemindertes Einlagekonto erhalten hat. Dies sei nicht der Fall, weil die Hafteinlage die im Register eingetragene Haftsumme überstiegen habe. Selbst wenn allerdings die rückgewährte Summe zu berücksichtigen wäre, wäre diese mit Abtretung der Ansprüche der Treuhänderin gegen den Treugeber wieder aufgefüllt worden. Dass dieser Anspruch nach Beendigung des Treuhandverhältnisses (durch Übertragung des Treugutes: Kommanditanteil) auf den Beklagten untergegangen sei, führe nicht zur Minderung der Einlageleistung, da die Minderung dem bei der Treuhänderin verbleibenden Restkommanditanteil anhaftet.
11 Der Beklagte beantragt,
12 unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 11.05.2023 zum Az. 910 C 101/22 die Klage abzuweisen.
13 Der Kläger beantragt,
14 die Berufung zurückzuweisen.
15 Der Kläger verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Dem Beklagten sei lediglich ein um die Rückzahlung belasteter Kommanditanteil übertragen worden, sodass die tatsächliche Einlage die eingetragene Haftsumme unterschreite.
16 Das Gericht hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass für die Frage, in welchem Umfang die Einlage auf den Beklagten übertragen wurde, Vortrag zum Übertragungsvorgang, insb. die Vorlage des Übertragungsvertrages und Auszüge aus den Kapitalkonten bedürfe (Bl. 248f. d.A).
17 II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
18 1. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter, wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, einen Anspruch aus §§ 171, 172 Abs. 4 S. 1 HGB auf Zahlung der tenorierten Differenz zwischen der für den Beklagten verbuchten Einlage und der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme.
19 Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme unmittelbar, es sei denn die vereinbarte Einlage ist bereits geleistet. Gemäß § 172 Abs. 4 S. 1 HGB gilt eine bereits geleistete, aber wieder zurückgezahlte Einlage als nicht geleistet. Das hat zur Konsequenz, dass die Haftung in dem Umfang wiederauflebt, in dem die noch verbleibende Einlage die Haftsumme unterschreitet.
20 2. Darauf, ob ein ideell „bestimmter“ Kommanditanteil übertragen wurde, kommt es danach nicht an. Vielmehr ist entscheidend, inwiefern die von der Treuhandkommanditistin geleistete Einlage nun dem Beklagten zuzurechnen ist. Das bestimmt sich nach der Vereinbarung zwischen Treuhandkommanditistin und Beklagten, die der Kommanditsanteilsübertragung zu Grunde lag. Der Beklagte hat insofern nicht substantiiert dargelegt, dass er von der Treuhandkommanditistin eine Einlage in Höhe der gesamten 30.000 EUR erhalten hat. Damit ist der klägerische Vortrag zu Grunde zu legen, wonach die Haftungseinlage um die zwischen 2008 und 2014 ausbezahlten Beträge vermindert übertragen worden ist.
21 Das Landgericht Hamburg hat im Urteil zum Parallelverfahren vom 15.11.2024, Az. 335 S 11/23 zutreffend ausgeführt, dass es diesbezüglich auf den Inhalt des der Anteilsübertragung zugrundeliegenden Verfügungsgeschäfts ankommt:
22 „Findet dabei – anders als im vom BGH entschiedenen Fall [die Entscheidung nimmt zuvor Bezug auf BGH NJW 1981, 2747] – wie hier keine Vollanteilsübertragung, sondern – wenn man dem Vortrag des Beklagten folgt – lediglich eine Teilanteilsübertragung eines zuvor einheitlichen Anteils statt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Neukommanditist auf die gesamte Einlageleistung des mit einem eigenen Kommanditanteil weiterhin an der Kommanditgesellschaft beteiligten Altkommanditisten berufen kann. Vielmehr ist im Rahmen der Übertragung zu regeln, in welchem Umfang die Einlageleistung auf den Neukommanditisten übergehen soll. Insofern hat der Neukommanditist – hier der Beklagte – dazulegen und zu beweisen, in welchem Umfang ihm die Einlageleistung der Altkommanditistin zu Gute kommt.“ Dass die Darlegungs- und Beweislast diesbezüglich dem beklagten Neukommanditisten zukommt folgt aus der Formulierung des § 171 Abs. 1, 2. HS HGB. Wer sich auf einen Ausschluss berufen möchte, muss die Voraussetzungen hierfür darlegen und beweisen (vgl. MüKoHGB/Karsten Schmidt/Grüneberg , 5. Aufl. 2022, HGB § 172 Rn. 67 m.w.N.). Trotz Hinweises des Gerichts ist diesbezüglich kein substantiierter Vortrag erfolgt, insbesondere ist die Übertragungsvereinbarung, in der eine entsprechende Erklärung der Treuhandkommanditistin zu erwarten wäre, nicht vorgelegt worden.
23 3. Es ist auch nicht von sich aus davon auszugehen, dass die Treuhandkommanditistin die Einlage ohne Berücksichtigung der seinerzeit erfolgten Einlagenrückgewähr auf den Beklagten übertragen wollte. Dies hätte zur Folge, dass sich die bei der Treuhandkommanditistin verbleibende Einlagesumme bei jeder Sonderrechtsnachfolge reduzieren und die verbleibenden Treugeber benachteiligen würde. Im Urteil im Parallelverfahren vor dem LG Hamburg (a.a.O.) heißt es dazu:
24 „Dabei kann im [...] vorliegenden Fall ohne weiteren Nachweis zum Inhalt des Übertragungsvertrags gerad nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Neukommanditist auf die vollständige Einlageleistung der Treuhandkommanditistin berufen können soll. Dies läge schon nicht im Interesse der Treuhandkommanditistin. Diese hatte Einlagen für eine Vielzahl von Treugebern geleistet und war aufgrund der mit ihren Treugebern abgeschlossenen Verträge bei der Verwendung dieser Mittel gebunden. Bei einer solchen Gesellschaftsstruktur kann regelmäßig für den Fall, dass ein bisheriger Treugeber aufgrund einer Teilanteilsübertragung des bisher von der Treugeberin auch in seinem Interesse gehaltenen Teilkommanditanteils zum Direktkommanditisten wird, nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die gesamte Einlageleistung der Treuhandkommanditistin, die die Treuhandkommanditistin auch aus dem Vermögen der übrigen Treugeber finanziert hat, zugute kommen soll. Vielmehr ergibt sich schon aus der treuhänderischen Verpflichtung der Treuhänderin gegenüber anderen Treuhändern, dass diese bei einer Teilanteilsübertragung an einen bisherigen Treugeber diesem die Einlage lediglich in der Höhe zur Verfügung stellen kann, wie diese eingezahlt und nicht wieder zurückerstattet bekommen hat.
25 Dürfte sich der Neukommanditist sich demgegenüber auf die vollständige Einlageleistung der Treuhandkommanditistin berufen, könnte an ihn ggf. ein Betrag in Höhe der vollständigen, von ihm gezahlten Einlage zurückgewährt werden, ohne dass es in seiner Person zu einer Haftung käme, da er sich auf die weiteren Einlagen der Treuhandkommanditistin berufen könnte. Hierdurch würden die übrigen Treugeber unrechtmäßig belastet. Gleichermaßen könnte – wenn sich sowohl die bisherige Treuhandkommanditistin als auch der Beklagte auf die vollständige Einlageleistung berufen könnten – die Treuhandkommanditistin gleichermaßen in Höhe der Entnahme von 2.100,- € die ihm Rahmen der Teilanteilsübertragung in Kapitalkonto des Beklagten verbucht wurden ggf. ohne Haftung erneut entnehmen. Dies wiederum würde die Gläubiger unzulässig belasten.“
26 4. Schließlich kann die vom Beklagten behauptete Abtretung der Freihaltungsansprüche, die die Treuhandkommanditistin gegen ihre Treugeber geltend machen konnte, an Erfüllung statt gegen die eigene Zahlungsverpflichtung aus der Rückforderung gewährter sowie zukünftiger Darlehen (vgl. Anlage B1, Bl. 45 d.A., die sich aber auf eine andere Schuldnerin bezieht) nicht bewirken, dass die Einlage wieder einbezahlt worden wäre. Denn selbst wenn eine solche Abtretung existierte, was nicht substantiiert dargelegt ist, könnte diese nicht als Einlageleistung angerechnet werden. Der abgetretene Freistellungsanspruch entstand erst mit der Haftungsforderung. Eine Wirkung an Erfüllung statt konnte zuvor jedenfalls mangels Werthaltigkeit der Forderung nicht eintreten (vgl. auch Schwerdtfeger , Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2025, § 171 HGB, Rn. 14, wonach künftige Forderungen keine Einlage darstellen). Insofern wäre es auch nicht zwingend, oder nur naheliegend, dass die Erfüllungswirkung zeitgleich mit der Abtretungserklärung eintreten sollte. Denn die Annahme als Erfüllung statt ist ein der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zugängliches Rechtsgeschäft (Staudinger/Kern (2022) BGB § 364 Rn. 11). Wenn aber im Zeitpunkt der behaupteten Erklärung der Annahme an Erfüllungs statt noch überhaupt keine abtretbaren Ansprüche bestanden und künftige Forderungen nicht auf die Einlage anzurechnen sind, spricht die hier erkennbare Interessenlage dafür, dass die Erfüllungswirkung nach dem Willen der Schuldnerin auch erst mit Entstehen der Forderung eintreten sollte. Gegenteilige Anhaltspunkte vermag das Gericht nicht zu erkennen.
27 Im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung und Abschluss des Rechtserwerbs auf Seiten der Schuldnerin war der Beklagte wiederum bereits Direktkommanditist. Ein Anspruch gegen den Kommanditisten selbst kann auch keine taugliche Einlage darstellen (vgl. für die GmbH Kammergericht Berlin, Beschluss vom 3. Mai 2005 – 1 W 319/03 –, juris). Zudem ist nicht ersichtlich, warum die Wirkung der von der Schuldnerin gegenüber der Treuhandkommanditistin erklärte Annahme an Erfüllungs statt dann nicht der Einlage der Treuhandkommanditistin, sondern dem Beklagten zu Gute kommen sollte. Auswirkungen auf die Einlage des Beklagten hätte diese Vereinbarung nur, wenn eine entsprechende Erklärung der Treuhandkommanditistin im Rahmen der Anteilsübertragung erfolgt wäre.
28 5. Die Inanspruchnahme des Beklagten ist auch zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich. Die auf Masse- und Verfahrenskonto befindlichen Beträge reichen zur Deckung der Gesellschaftsschulden bei Weitem nicht aus.
29 6. Hinsichtlich der Verjährung hat bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass vorliegend die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 159 Abs. 1 HGB i.V.m. §§ 131 Abs. 1, 3, 161 Abs. 2 HGB a.F. einschlägig ist.
30 7. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
31 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32 IV. Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Dem Gericht ist keine auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbare Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekannt, die Frage, inwieweit sich der Neukommanditist bei einer Teilanteilsübertragung auf die Einlageleistung des Altkommanditisten berufen kann, obergerichtlich nicht geklärt. Einer vorherigen Übertragung der Sache auf die Kammer nach § 526 Abs. 2 Nr.1 ZPO bedurfte es nicht, da sich nach Fassung des Einzelrichterbeschlusses keine wesentliche Änderung der Prozesslage ergeben hat.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.142,16 € festgesetzt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.