LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2026-05-29, 310 O 31/24

310 O 31/24Cantonal CourtMay 29, 2026

Full text

LG Hamburg 10. Zivilkammer — 310 O 31/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-29

Aktenzeichen: 310 O 31/24

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0529.310O31.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 32d Abs 1 S 1 UrhG, § 32d Abs 1a UrhG, § 32a UrhG, § 97 Abs 2 S 1 UrhG, § 97 Abs 2 S 4 UrhG

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der von ihr vorgenommenen Nutzungen der Produkte gem. Anlage K14 und des nachstehenden Logos,

nämlich über deren Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Weiterlizenzierung und ggf. deren öffentlicher Zugänglichmachung.

Insbesondere hat die Beklagte darüber Auskunft zu erteilen,

a) wann sie welche Produkte gem. Anlage K14 oder das vorstehend eingeblendete Logo vervielfältigt, verbreitet und ggf. öffentlich zugänglich gemacht hat;

b) welchen gewerblichen Kunden (unter Angabe des Firmennamens) sie die Produkte gem. Anlage K14 oder das vorstehend eingeblendete Logo auf welche Art und Weise weitergegeben bzw. zugänglich gemacht hat;

und zwar ab dem 07.06.2021.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Wege der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die durch die Vervielfältigung und Verbreitung, Bearbeitung, Weiterlizenzierung sowie ggf. öffentliche Zugänglichmachung der Produkte gem. Anlage K14 bzw. des vorstehend eingeblendeten Logos jeweils erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach den erstellten Produkten, erbrachten Dienstleistungen und Kunden und unter Darlegung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten, und zwar für Zeit ab dem 07.06.2021.

  2. Die Verurteilung zu Ziffern 1 und 2 erfolgt mit der Maßgabe, dass solche Informationen nicht geschuldet sind, die bereits in der vertraglich erteilten Honorarabrechnung gem. Anlage K15 der Klägerin mitgeteilt wurden.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 82 % und die Beklagte 18%.

  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Ausspruchs zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-€, hinsichtlich des Ausspruchs zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-€ und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 137.159,02 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft und Rechnungslegung über Auswertungshandlungen mit Bezug zu der Kinderbuchreihe „D.S.d.m.T.“ in Anspruch. Ferner begehrt sie Schadensersatz, weil sie auf Lizenzausgaben von Büchern dieser Reihe in Dänemark, Finnland und Polen nicht auf dem Cover als Illustratorin benannt wurde. Schließlich begehrt sie weiteren Schadensersatz für entgangenen Gewinn, weil das Malbuch „D.S.d.m.T.: SELBERzeichnen“ zeitweise vergriffen gewesen sei.

2 Die Klägerin ist Illustratorin. Sie erstellte diejenigen Illustrationen, die für die Produkte gem. Anlage K14, d.h. überwiegend Bücher der Reihe „D.S.d.m.T.“, genutzt wurden. Ferner schuf sie das im Tenor zu 1. eingeblendete Logo. Die Beklagte ist ein Kinder-und Jugendbuchverlag mit Sitz in H..

3 Die Klägerin und die Beklagte schlossen Verlagsverträge über die entgeltliche Erstellung und Nutzung der Illustrationen zu der Buchreihe „D.S.d.m.T.“ (Verlagsverträge vorgelegt als Anlagenkonvolut K1). Ferner schlossen die Parteien im Februar 2023 eine „Merchandising-Vereinbarung“ (vorgelegt als Teil der Anlage K2), durch welche geregelt wurde, in welchem Umfang die Klägerin an Erlösen der Beklagten durch die Vergabe von sog. Merchandising-Rechten zu beteiligen ist.

4 Die Beklagte erteilte der Klägerin jährliche Abrechnungen über die von ihr vorgenommenen Auswertungen und die sich hieraus zugunsten der Klägerin ergebenden Zahlungsbeträge (Abrechnungen 2013 bis 2025 vorgelegt als Anlagenkonvolut K15).

5 Mit Anwaltsschreiben vom 28.03.2023 (Anlage K3) verlangte die Klägerin von der Beklagten unter Berufung auf § 32d UrhG weitere Auskünfte. Mit Schreiben vom 31.03.2024 (Anlage K4) wies die Beklagte den Auskunftsanspruch zurück.Mit Anwaltsschreiben vom 11.05.2023 (Anlage K5) erneuerte die Klägerin ihr Begehren.

6 Mit Schreiben vom 06.06.2023 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Liste mit honorarfreien Nutzungen (Anlage K6 = B1). Zudem übersandte die Beklagte zu einem nicht mitgeteilten Datum eine weitere Aufstellung über alle Lizenzausgaben, über die in der Vergangenheit bereits abgerechnet worden war (Anlage B2), wobei diese Aufstellung keine Angaben zu den Erlösen enthält, welche die Beklagte durch die genannten Lizenzierungen erzielt hatte. Mit Schreiben vom 12.06.2023 (Anlage K7) wies die Klägerin darauf hin, dass ihr weiterhin Auskünfte über die von der Beklagten erzielten Erträge und Vorteile aus sämtlichen (honorarfreien und honorarpflichtigen)

7 Nutzungen fehlten.

8 Mit ihrer ersten Klagerweiterung vom 29.01.2025 (Bl. 61 ff. d.A.) macht die Klägerin zudem Schadensersatz wegen ihrer Nichtnennung auf den Covern der finnischen, dänischen und polnischen Lizenzausgaben der Buchreihe „D.S.d.m.T.“ geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

9 Bereits im Jahr 2021 war es zu Unstimmigkeit zwischen den Parteien darüber gekommen, in welcher Form die Klägerin als Illustratorin bei Nutzungen unter „D.S.d.m.T.“ als „Reihenlabel“ zu benennen sei. Die Parteien schlossen daraufhin im Juli 2021 die als Anlage K11 vorgelegte Vereinbarung. Aus dieser ergibt sich, dass die Klägerin künftig bei sämtlichen Nutzungen bei Neuproduktionen und rückwirkend bei neuen Auflagen, in denen Illustrationen der Klägerin verwendet werden, in der Form, wie sie in der Vereinbarung näher geregelt wird, neben der Textautorin als Urheberin der Illustrationen genannt wird. Konkret hinsichtlich der „im C.V. erscheinenden Bücher“ vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin auf dem Cover zu nennen ist.

10 Die Beklagte vergab Lizenzen für Auslandsausgaben von Büchern der „S.d.m.T.“-Reihe in finnischer, dänischer und polnischer Sprache an finnische, dänische bzw. polnische Verlage wie aus Anlage K10 ersichtlich. Auf diesen in dem jeweiligen finnischen, dänischen bzw. polnischen Verlag erschienenen Büchern wurde die Klägerin nicht auf dem Cover als Illustratorin benannt. Die Klägerin stellte daher der Beklagten unter dem 27.02.2024 für die polnischen Ausgaben einen zusätzlichen Betrag von 15.119,10 € (brutto), für die finnischen einen Betrag von 6.719,60 € (brutto) und für die dänischen einen Betrag von 21.838,70 € (brutto) in Rechnung (Anlage K10), dies ergibt in Summe die Klageforderung des zuletzt gestellten Antrags zu 5.

11 Mit ihrer zweiten Klagerweiterung vom 05.09.2025 (Bl. 144 ff. d.A.) macht die Klägerin schließlich entgangenen Gewinn geltend, weil das Malbuch „D.S. d.m.T.: SELBERzeichnen“ nach Behauptung der Klägerin zeitweise vergriffen gewesen sei. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

12 Im Januar 2022 schlossen die Parteien einen Verlagsvertrag hinsichtlich des Malbuchs: „D.S.der d.m.T.: SELBERzeichnen“, damals noch unter dem Arbeitstitel „D1M.“ (Anlage K21).

13 § 2 Abs.3 diese Verlagsvertrags lautet:

14 „Der Verlag ist zur Vervielfältigung und Verbreitung oder zur öffentlichen Zugänglichmachung einer der in § 2 Abs. 1 (a) bzw. (e) genannten Ausgaben, nicht aber zur Auswertung der sonstigen mit diesem Vertrag eingeräumten Rechte, verpflichtet. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass die Erstausgabe als Softcover mit den unter Ziff. I. genannten Ausstattungsdetails erscheinen wird.“

15 In § 3 Abs. 2 ist darüber hinaus geregelt:

16 „Ausstattung, Buchumschlag, Auflagenhöhe, Beginn der Vervielfältigung, Erscheinungstermin und Ladenpreis sowie deren jeweilige Veränderung, ebenso wie Werbemaßnahmen werden vom Verlag nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.“

17 Zudem enthält § 9 Abs. 1 folgende Regelung:

18 „Sind sämtliche gedruckte sowie körperliche bzw. nicht-körperliche elektronische Ausgaben des vertragsgegenständlichen Werkes nicht mehr erhältlich oder werden diese auch im Wege des Print-on-Demand nicht mehr angeboten oder ausgeliefert, ist Autorin berechtigt, den Verlag schriftlich aufzufordern, sich spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Aufforderung zu verpflichten, innerhalb einer weiteren Frist von einem Jahr nach Ablauf der Dreimonatsfrist eine ausreichende Anzahl weiterer Exemplare des Werkes herzustellen und zu verbreiten oder innerhalb von sechs Wochen in elektronischer Form anzubieten. Geht der Verlag eine solche Verpflichtung nicht ein, ist Autor*in berechtigt, durch schriftliche Erklärung von diesem Verlagsvertrag zurückzutreten.“

19 Die bei der Beklagten für die Verlagsauslieferung vorhandenen Bestände von „D.S.d.m.T.: SELBERzeichnen“ nahmen im Laufe des Jahrs 2024 ab. Ende 2024 gab die Beklagte bei einer Druckerei in China einen Nachdruck in Auftrag, welcher der Beklagten am 02.05.2025 geliefert wurde. Zuvor war der Titel eine Zeitlang über die Vertragsauslieferung der Beklagten nicht lieferbar gewesen. Ob sich während dieser Zeit eine ausreichende Zahl an Exemplaren im Buchhandel befand, ist zwischen den Parteien streitig.

20 Mit E-Mail vom 23.12.2024 wandte sich die Klägerin per E-Mail an die Beklagte und bat um eine Erklärung, warum der Titel nicht mehr „auf Lager“ sei (Anlage K19). Hierauf antwortete die Beklagte mit E-Mail vom 13.01.2025 und teilte mit, dass ein Nachdruck in Auftrag gegeben worden sei und im März eintreffen werde (Anlage K19). Mit weiterer E-Mail vom 12.03.2025 (Anlage K20) erkundigte sich die Klägerin, wann das Buch definitiv komme und woran diese Verzögerung liege, woraufhin die Beklagte am 18.03.2025 mitteilte, das Buch sei in der Herstellung aufwändig und es solle am 18.04.2025 wieder lieferbar sein (Anlage K20).

21 Mit anwaltlichem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.04.2025 (Anlage K22) forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Titel ab dem 09.05.2025 permanent lieferbar zu halten, und forderte sie zur Zahlung von 43.481,62 € als Schadensersatz unter Fristsetzung bis zum 11.05.2025 auf.

22 Die Klägerin macht hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung geltend, diese ergäben sich aus § 32d UrhG, hilfsweise aus §242 BGB und §§101, 101a UrhG.

23 Nach § 32d UrhG habe sie Anspruch auf mindestens jährliche Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Mitzuteilen seien die mit den Werknutzungen erzielten Bruttoeinnahmen abzüglich der Umsatzsteuer. Gleichfalls mitzuteilen seien sämtliche Einnahmen aus Merchandising, geldwerte Vorteile aus weiteren Nutzungen, wie etwa Fördergelder, Werbe-und Sponsoringentgelte und Werbeeinnahmen, sowie Angaben über Einnahmen durch die Vergabe von Lizenzen oder durch die Weiterübertragung von Rechten.

24 Ihr Auskunftsanspruch sei auch nicht durch die jährlichen Lizenzabrechnungen entsprechend Anlage K2 (entspricht Anlage B1) bzw. K15 erfüllt. Die Auskunftspflicht nach § 32d UrhG gehe über die vertraglich vereinbarten jährlichen Lizenzabrechnungen hinaus und betreffe die Erträge und Vorteile in Bezug auf die Werke insgesamt und nicht nur in Bezug auf die vereinbarten Lizenzanteile. Ziel der Einführung der Neuregelung nach § 32d UrhG sei es gewesen, ein höheres Maß an Transparenz zu schaffen und Urheber bei d er Evaluierung eventueller Nachvergütungsansprüche zu unterstützen. Dies sei nur dann möglich, wenn der Urheber die Gesamterträge kenne und diese mit den ihm zugestandenen Lizenzanteilen vergleichen und ins Verhältnis setzen könne. Die geschlossenen Verträge gingen dem Anspruch aus §32d UrhG auch nicht vor, da § 32d UrhG nicht disponibel sei.

25 Auch in Bezug auf der Buchpreisbindung unterliegende Bücher bestehe ein berechtigtes Informationsbedürfnis. Soweit die Beklagte insoweit auf die Buchpreisbindung und kartellrechtliche Vorgaben zur Gewährung von Buchhandelsrabatten verweise, bestünden gleichwohl „Handlungsspielräume“. Selbst wenn sich diese in einer niedrigen Prozentzahl bewegen sollten, könnten sie dennoch für die Angemessenheit der Vergütung relevant sein. Zudem gäben die Abrechnungen nur die Anzahl von honorarpflichtigen Exemplaren an, nicht jedoch die Gesamtanzahl der Auflage und die Anzahl der kostenlos abgegebenen Exemplare. Für die Klägerin sei somit ohne die begehrte Auskunft nicht überprüfbar, ob sich die Beklagte an die gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben hinsichtlich der Abgabe von kostenlosen Exemplaren halte.

26 Die erteilten Honorarabrechnungen seien zudem auch unvollständig. Nicht aufgeführt sei u.a. ein Puppenspiel in Berlin unter Nutzung der Logoillustration der Klägerin. Soweit die Beklagte insoweit darauf verweise, dass das Puppenspiel ordnungsgemäß durch den mit der Lizenzierung beauftragen Verlag für Kindertheater mit der ersten Quartalsabrechnung 2024 abgerechnet worden sei, sei diese Abrechnung ungenügend.

27 Die Lizenzen für die Gestaltung der Spiele der F.-K.-V.-GmbH & Co. KG sowie der Kalender der N.V.GmbH & Co. KG seien von der Beklagten nicht direkt an diese Gesellschaften, sondern über die W.m.GmbH erteilt worden, die wiederum an die vorgenannten Gesellschaften weiterlizenziert habe. Lizenzeinnahmen von der W.m.GmbH tauchten in den Honorarabrechnungen der Beklagten aber nicht auf.

28 Auch habe die Beklagte keine Auskünfte über die Lizenz an die K1& K1F.GmbH erteilt. Allein die Tatsache, dass die K1& K1Film GmbH auf Grundlage der Buchreihe „D.S.d.m.T.“ bisher drei Filme veröffentlicht habe, verpflichte die Beklagte zur Auskunftserteilung gegenüber der Klägerin. Auch wenn es keinen Lizenzvertrag zwischen der Filmproduktionsfirma und der Beklagten hinsichtlich des von der Klägerin geschaffenen Logos gebe, müsse die Beklagte das Logo zumindest unentgeltlich weitergegeben haben; anderenfalls wäre die Einbindung in Filmmaterial nicht möglich gewesen. Die Beklagte müsse aber auch unentgeltliche Weitergaben beauskunften.

29 Soweit die Beklagte eine Nachhonorierung für die Lizenzierung von „Tonies“ erteilt habe, sei für die Klägerin aus der nachträglichen Honorarabrechnung nicht nachvollziehbar, worauf der darin ausgewiesene Nettoerlös der Beklagten beruhe. Es fehle die Angabe, wie viele „Tonies“ mit der von ihr geschaffenen Illustration produziert und verkauft worden seien.

30 Auch die Abrechnung über die Anthologie „D.H.G.-B.“ sei unvollständig. Das entsprechende Buch ist –unstreitig –2020 in einer Auflage von 20.000 Exemplaren erschienen und wurde kostenlos an zukünftige Vorschüler abgegeben. Die Klägerin macht geltend, sie habe hierfür eine Pauschale in Höhe von 500,-€ zzgl. Umsatzsteuer erhalten, Nachauflagen sollten anteilig honoriert werden. In der Abrechnung der 4. und 5. Auflage vom 03.03.2025 habe die Beklagte nicht angegeben, wie hoch diese (Nach-)Auflagen gewesen seien, weshalb die Klägerin nicht nachvollziehen könne, ob ihr Anteil richtig berechnet worden sei.

31 Die begehrte Auskunft sei der Beklagten auch möglich. Insbesondere könne sie zu privaten Kunden jedenfalls in Bezug auf ihren eigenen Online-Shop Auskunft geben.

32 Die Beklagte –so meint die Klägerin – schulde auch Auskunft für den gesamten hauptweise begehrten Zeitraum ab dem 01.01.2014. Die Neuregelung des § 32d UrhG sei zum 07.06.2021 in Kraft getreten und erfasse ausweislich § 133 Abs.3 Satz1 UrhG auch Altverträge. Es sei daher Auskunft über den gesamten Nutzungszeitraum zu erteilen. Soweit sich die Beklagte auf Verjährung berufe, sei dies schon aus dem Grund irrelevant, dass der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch nicht vor dem Hauptanspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen solle, verjähren könne.

33 Schließlich begehrt die Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs auch Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten unter Verzugsgesichtspunkten nach einem Gegenstandswert von 50.000,-€.

34 Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes wegen Nichtnennung der Klägerin auf den Buchcovern der finnischen, dänischen und polnischen Lizenzausgaben (Klagantrag zu 5.) macht die Klägerin geltend, eine solche Nennung sei notwendig gewesen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihren finnischen, dänischen bzw. polnischen Lizenznehmerinnen entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen. Weil sie dies – unstreitig – nicht getan hat, habe sie sich schadenersatzpflichtig gemacht.

35 Die unterlassene Verpflichtung der Urhebernennung der Klägerin auf dem Cover stelle eine schwerwiegende und nachhaltige Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts der Klägerin dar. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch folge auch aus § 97 Abs. 2 UrhG und §823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

36 Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes wegen Nichtlieferbarkeit des Malbuchs (Klagantrag zu 6.) behauptet die Klägerin, das Malbuch sei mindestens seit dem 01.12.2024 vergriffen und frühestens ab dem 09.05.2025 wieder lieferbar gewesen. Die Beklagte sei aber durch den Verlagsvertrag (Anlage K21) zur Vervielfältigung und Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung verpflichtet gewesen. Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt.

37 Der Klägerin sei daher ein Gewinn von mindestens 43.481,62 € entgangen: Das Buch sei am 30.08.2023 erschienen. Seitdem habe sie laut den Abrechnungen Honorareinnahmen in Höhe von 71.254,80 € für das Jahr 2023 (September bis Dezember) und 37.449,25 € für das Jahr 2024, insgesamt also 108.704,05 € für maximal 15 Monate erhalten. Hieraus errechne sich für eine Nichtlieferbarkeit von 6 Monaten ein entgangener Gewinn von 43.481,62 € (=108.704,05€ / 15 x 6). Zusätzlich seien die Kosten der anwaltlichen Geltendmachung dieses Anspruchs zu erstatten (Klagantrag zu 8.).

38 Die Klägerin hat ihre ursprüngliche Klage zweimal, nämlich mit Schriftsätzen vom 29.01.2025 und vom 05.09.2025, erweitert. Ferner hat sie mit Schriftsatz vom 09.04.2026 ihre Anträge neu gefasst und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.04.2026 klarstellende Angaben gemacht.

39 Die Klägerin beantragt nunmehr:

40 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der von ihr vorgenommenen Nutzung der Werke gem. Anlage K14, sowie des nachstehenden Logos

41 2. nämlich deren Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Weiterlizenzierung und ggf. öffentliches Zugänglichmachen (jeweils selbst und/oder durch Dritte).

42 Insbesondere hat die Beklagte darüber Auskunft zu erteilen,

43 a) wann sie welche Werke/Logi vervielfältigt, verbreitet und ggf. öffentlich zugänglich gemacht hat,

44 b) wann und in welcher Weise sie welche Werke/Logi insgesamt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit genutzt hat (insbesondere die damit verbundenen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Bearbeitungs-, Speicherungs-, Auswertungs-und Archivierungshandlungen),

45 c) welchen nicht-gewerblichen und gewerblichen Kunden (jeweils unter Angabe des Firmennamens und des dort zuständigen Mitarbeiters) sie die Werke / das Logo auf welche Art und Weise weitergegeben bzw. zugänglich gemacht und/oder welche weiteren Produkte und Dienstleistungen sie für die jeweiligen Kunden unter Verwendung der Werke / der Logi erstellt und diesen zugänglich gemacht hat,

46 d) zu welchem genauen Zweck dies erfolgte, auf welche Art und Weise ihre Kunden diese nutzen konnten und genutzt haben und mit welchen vertraglichen Vereinbarungen dies geschah und zwar für die Zeit ab dem 01.01.2014, hilfsweise ab dem 07.06.2021.

47 3. Die Beklagte wird verurteilt, im Wege der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die durch die Vervielfältigung und Verbreitung, Bearbeitung, Weiterlizenzierung sowie ggf. öffentlichen Zugänglichmachung der Werke gem. Anlage K14 / der Logi jeweils erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach den erstellten Produkten, erbrachten Dienstleistungen und Kunden und unter Darlegung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten und zwar für die Zeit ab dem 01.01.2014, hilfsweise ab dem 07.06.2021.

48 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kontoauszüge der Beklagten, Rechnungen der Beklagten an ihre Kunden und Lizenznehmer, Jahresabschlüsse, Versandpapiere, Stücklisten und Belegexemplare solcher Ausgaben, die Werke gem. Anlage K14 / das Logo enthalten, Nutzungsverträge mit Dritten über die Werke gem. Anlage K14 / das Logo sowie dauerhafte und flüchtige elektronische Speichermedien, die im Produktionsprozess der Beklagten verwendet werden, z.B. Datenbanken, Selektions-und Redaktionssysteme der Beklagten zugänglich zu machen, die geeignet sind, über die von der Beklagten vorgenommene Verwendung der Werke gem. Anlage K14 / das Logo Aufschluss zu geben und zwar für die Zeit ab dem 01.01.2014, hilfsweise ab dem 07.06.2021.

49 Vorgenannte Auskunftsanträge (Ziff. 1 – Ziff. 3) werden mit der Maßgabe gestellt, dass solche Informationen nicht verlangt werden, die bereits in der vertraglich erteilten Honorarabrechnung gem. Anlage K15 der Klägerin mitgeteilt wurden.

50 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.677,40 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2024, hilfsweise die Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

51 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.481,62 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2025, hilfsweise die Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

52 7. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der U.Rechtsanwälte PartG mbB, H.Str. …, …H.in Höhe von 2.002,41 EUR (brutto) zu bezahlen.

53 8. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der U.Rechtsanwälte PartG mbB, H.Str. …, …H.in Höhe von 1.877,11 EUR (brutto) zu bezahlen.

54 Die Beklagte beantragt:

55 Klagabweisung.

56 Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin keine Auskünfte über Umsätze, Gewinne, einzelne Kostenfaktoren, Herstellungskosten usw. erteilen zu müssen.

57 Die Vereinbarungen im Verlagsvertrag seien insoweit bereits abschließend und diese vertraglichen Regelungen träten an die Stelle der gesetzlichen Auskunftsansprüche. Die vertraglich geschuldeten Auskünfte habe sie aber –unstreitig –erteilt.

58 Bei Buchverkäufen, die der Buchpreisbindung unterliegen, bestehe jedenfalls kein Informationsbedürfnis der Klägerin hinsichtlich der Bruttoerlöse der Beklagten. Da sich die Vergütung des Urhebers bei bestehender Buchpreisbindung am Nettoladenpreis orientiere, sei es für den Urheber egal, ob der Verlag durch die Gewährung größerer oder kleinerer Buchhandelsrabatte Gewinn oder Verlust erziele. Jedenfalls gestehe sie, die Beklagte, der Klägerin zu, dass sie den Umfang der Buchhandelsrabatte jedenfalls nicht zu ihren eigenen Gunsten hinsichtlich der Angemessenheit der Beteiligung der Klägerin als Illustratorin einwenden werde.

59 Auch hinsichtlich der Erlöse aus nicht der Buchpreisbindung unterliegenden Lizenzierungen kenne die Klägerin aus den erteilten Abrechnungen die relevanten Zahlen, die ihr die Angemessenheit ihrer Vergütung vor Augen führen könnten.

60 Die von der Klägerin gerügten Lücken in den erteilten Auskünften bestünden nicht. Hinsichtlich der „Tonie“-Figuren sei vom Lizenznehmer der Beklagten eine Gesamtstückzahl von 352.845 bis zum 31.12.2024 bekanntgegeben worden. Im Übrigen sei es so, dass die von der Klägerin geltend gemachten Auswertungshandlungen gerade nicht auf einer Lizenzierung durch die Beklagte beruhten. So habe die Beklagte dem Bühnenverlag W1GmbH beispielsweise keine Lizenz zur Nutzung der Illustrationen der Klägerin erteilt. Auch der Filmproduktionsgesellschaft habe die Beklagte insofern keine Lizenz erteilt, weshalb sie auch keine Auskunft schulde.

61 Die Beklagte habe sich zudem nach Kräften bemüht, der Klägerin Auskunft über sämtliche Nutzungen, von denen die Beklagte Kenntnis hat, zu erteilen. Ihr sei weiterhin nicht klar, welche weiteren Auskünfte die Klägerin von der Beklagten erwarte.

62 Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungslegung macht die Beklagte geltend, die für die Honorarabrechnung relevanten Kundenrechnungen seien für den Zeitraum 2013 bis 2024 in ca. 1,5 Millionen Datensätze fakturiert worden, welche die Grundlage der Honorarabrechnungen bildeten. Eine Zusammenstellung sämtlicher Belege wäre daher mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden; die Beklagte wendet die Unverhältnismäßigkeit gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 2 UrhG ein. Zudem könne eine Rechnungslegung nur unter Wahrung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten geschehen. Es entspreche dabei dem üblichen Vorgehen, zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte zu beauftragen, die Rechnungen der Beklagten bezüglich der Auskünfte zu überprüfen.

63 In zeitlicher Hinsicht bestehe ein Anspruch ohnehin nur für Nutzungen ab dem 07.06.2022. Soweit die Verpflichtung nach § 32d UrhG n.F. gem. § 133 Abs.3 Satz1 UrhG auch auf Verträge anzuwenden sei, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsanpassungsgesetzes am 07.06.2021 geschlossen wurden, bedeute das nur, dass ab dem 07.06.2022 ein jährlicher Auskunftsturnus beginne.

64 Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung, soweit die geltend gemachten Klagansprüche der Verjährung unterliegen.

65 Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzes wegen Nichtbenennung auf den Buchcovern der finnischen, dänischen und polnischen Lizenzausgaben macht die Beklagte geltend, sie sei nicht verpflichtet gewesen, eine solche Verpflichtung in die Verträge mit ihren Lizenznehmerinnen aufzunehmen. Die Vereinbarung der Parteien gem. Anlage K11 beziehe sich ausdrücklich nur auf „im C.V.erscheinende Bücher“; Lizenzausgaben seien von dieser Regelung nicht umfasst.

66 Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes wegen der angeblichen Nichtlieferbarkeit des Malbuchs behauptet die Beklagte, das Buch sei tatsächlich ununterbrochen lieferbar gewesen.

67 Wegen Störungen der Lieferketten durch Angriffe der Huthi-Rebellen auf Frachter im Roten Meer seien die Bücher aus der Druckerei in China verspätet angekommen; die tatsächliche Lieferung sei am 02.05.2025 erfolgt. Darum sei das Buch zwar für kurze Zeit nicht über die Verlagsauslieferung verfügbar gewesen, es hätten sich aber noch genügend Exemplare im Buchhandel befunden. Dies zeige sich daran, dass im Dezember 2024 noch 8.200 Exemplare abverkauft worden seien. Alle vorgemerkten Betellungen seien nach Eintreffen der Lieferung aus China im Mai 2025 umgehend ausgeliefert worden.

68 Auch sei der Klägerin kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Es habe – wie ausgeführt – über das ganze Jahr 2024 hindurch Verkäufe des Buchs gegeben, die gegenüber der Klägerin abgerechnet worden seien und an denen sie beteiligt worden sei.

69 Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

70 Die Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist überwiegend zulässig (hierzu unter A.), aber – soweit sie zulässig ist – nur zu einem geringen Teil begründet (hierzu unter B.)

71 A. Die Klage ist überwiegend zulässig.

72 I. Die zuletzt gestellten Klaganträge sind unter Berücksichtigung der ergänzenden Erklärungen, die die Klägerin im Termin vom 09.04.2026 abgegeben hat, überwiegend zulässig, insbesondere sind sie hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO (hierzu unter 1.). Lediglich der Antrag zu 2.b), der zweite Teil des Antrags zu 2.c) und der zweite Teil des Antrags zu 4. sind unzulässig (hierzu unter 2.).

73 1. Auch Anträge auf Auskunft und Rechnungslegung müssen hinreichend bestimmt sein. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Schutzrechte und Nutzungshandlungen; insofern gelten dieselben Maßstäbe wie bei Unterlassungsanträgen (BGH, GRUR 2007, 871 Rn. 21 –Wagenfeldleuchte; GRUR 2008, 357 Rn. 21 –Planfreigabesystem; Cepl/Voß/Zigann/Werner, 3. Aufl. 2022, ZPO § 253 Rn. 252). Aber auch der Zeitraum, die Art und der Umfang der Auskunftserteilung sowie der Zeitraum und der Umfang der Rechnungslegung müssen konkret beschrieben werden, damit der Beklagte im Falle seiner Verurteilung weiß, was er konkret zu tun hat, um dem gerichtlichen Handlungsgebot nachzukommen (Cepl/Voß/Zigann/Werner, 3.Aufl. 2022, ZPO § 253 Rn.252). Insgesamt gilt, dass bei einer den Klageanträgen stattgebenden Verurteilung die Reichweite des Urteilsausspruchs feststehen muss und nicht der Klärung im Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben darf. Erläuterungen des Klägers sind zur Auslegung des Klagebegehrens mit heranzuziehen und können zu einer hinreichenden Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO führen (BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 23 –Kinderhochstühle im Internet III).

74 Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Klaganträge zu 1. bis 4., wie sie zuletzt gestellt wurden, und unter Berücksichtigung der im Termin vom 09.04.2026 erfolgten Klarstellungen überwiegend hinreichend bestimmt. Hinsichtlich der bezifferten Zahlungsanträge zu 5. bis 8. bestehen ohnehin keine Bestimmtheitsbedenken. Im Einzelnen:

75 a) Die Gegenstände, über deren Nutzung im Sinne von §§ 15 ff. UrhG Auskunft erteilt werden soll, sind hinreichend bestimmt.

76 Gem. § 32d Abs.1 Satz1 UrhG erteilt der Vertragspartner dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Zur hinreichenden Bestimmtheit eines Klagantrags, der auf diese Vorschrift gestützt ist, gehört daher auch die genaue Bezeichnung der Werke, welche vom Vertragspartner genutzt wurden. Nichts anderes gilt bei dem auf § 242 BGB gestützten, gewohnheitsrechtlich anerkannten Auskunftsanspruch zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs gem. §97 Abs.2 UrhG und den Auskunftsansprüchen gem. §§ 101, 101a UrhG, auf die sich die Klägerin hilfsweise beruft.

77 Durch die Antragsneufassung mit Schriftsatz vom 09.04.2026 und die im Termin vom selben Tag erfolgten Klarstellungen ist nunmehr deutlich geworden, dass sich das Auskunfts-und Rechnungslegungsbegehren auf die Nutzung der in Anlage K14 genannten Produkte (Bücher, Kalender, Spiele, Bekleidung/Accessoires, Postwertzeichen, Nahrungsmittel und Hörspiele) als solche und das im Klagantrag zu 1. eingeblendete Logo bezieht. Insbesondere hat die Klägerin im Termin klargestellt, dass sich die Anträge nicht auf einzelne ihrer Illustrationen beziehen – welche der Kammer nicht vorliegen und über deren Werkqualität im Sinne von § 2 Nr. 4 UrhG die Kammer deshalb nicht entscheiden kann –, sondern auf die in Anlage K14 genannten Produkte als Ganze und das eingeblendete Logo.

78 Dabei verkennt die Kammer nicht, dass eine gewisse sprachliche Widersprüchlichkeit darin liegt, dass in § 32d Abs.1 Satz1 UrhG von „Werknutzung“ die Rede ist, während die Anträge zu 1.-4. (nach Hinweis der Kammer) nicht auf einzelne Werke (in Sinne von einzelnen Illustrationen) bezogen sind, sondern auf die Nutzung der Produkte gem. Anlage K14 und das Logo. Dies liegt vorliegend darin begründet, dass die Klägerin die von ihr geschaffenen Illustrationen nicht in den Rechtsstreit eingeführt hat, der Kammer daher eine Prüfung der Schutzfähigkeit gem. § 2 ff. UrhG jeder Illustration für sich nicht möglich ist und die Reichweite einer Verurteilung für Gericht und Gegner unklar geblieben wäre. Ob die in Anlage K14 genannten Produkte und das eingeblendete Logo ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder mehrere solche Werke der Klägerin enthalten, ist hingegen eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit.

79 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die zwischen den Parteien zuvor streitige Frage, ob jede einzelne Illustration der Klägerin für sich genommen schutzfähig ist, was die Beklagte unter Verweis auf die als Anlagen B5 und B9 vorgelegten Zeichnungen von Laub, Schneeflocken, Sternen usw. in Abrede genommen hat, mit der zuletzt gewählten Form der Antragstellung erledigt hat, weil einzelne Illustrationen ohnehin nicht mehr von den Anträgen erfasst sind.

80 b) Auch der Zeitraum, die Art und der Umfang der Auskunftserteilung sowie der Zeitraum und der Umfang der Rechnungslegung sind –überwiegend –hinreichend konkret beschrieben.

81 aa) Hinsichtlich des Zeitraums geht aus den Anträgen zu 1. bis 4. jeweils hervor, dass die Klägerin hauptweise Auskunft und Rechnungslegung für die Zeit ab dem 01.01.2014 und hilfsweise ab dem 07.06.2021 begehrt. In welchem zeitlichen Umfang die Klägerin dies tatsächlich beanspruchen kann, ist eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit.

82 bb) Auch Art und Umfang der begehrten Auskunftserteilung und Rechnungslegung sind

83 – abgesehen von den Anträgen zu 2.b) und den jeweils zweiten Teilen der Anträge zu 2.c) und zu

84 4. –hinreichend bestimmt.

85 (1) Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. (die als ein Antrag auszulegen sind, hierzu sogleich

86 unten unter A.II.) wird hinreichend deutlich, dass die Klägerin von der Beklagten Auskunft über die Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Weiterlizenzierung und öffentliche Zugänglichmachung der Produkte gem. Anlage K14 und des eingeblendeten Logos verlangt, und zwar unter Angabe des Zeitpunkts oder Zeitraums (Antrag 2.a): „wann“), der gewerblichen und privaten Abnehmer (Antrag zu 2.c) und des Zwecks (Antrag zu 2.d). Ob ein Anspruch in diesem Umfang besteht, ist wiederum eine Frage der Begründetheit.

87 (2) Hinsichtlich des Antrags zu 3. ist deutlich, dass die Klägerin Auskunft und Rechnungslegung begehrt über die Umsätze und Gewinne der Beklagten aus den im Klagantrag zu 3. näher bezeichneten Nutzungen, und zwar unter Angabe der einzelnen im Klagantrag zu 3. genannten Faktoren.

88 (3)Schließlich ist auch der erste Teil des Antrags zu 4., wonach die Klägerin verlangt, dass ihr „ Kontoauszüge der Beklagten, Rechnungen der Beklagten an ihre Kunden und Lizenznehmer, Jahresabschlüsse, Versandpapiere, Stücklisten und Belegexemplare solcher Ausgaben, die Werke gem. Anlage K14 / das Logo enthalten, sowie Nutzungsverträge mit Dritten über die Werke gem. Anlage K14 / das Logo“ zugänglich gemacht werden, hinreichend bestimmt.

89 Die begehrten „Versandpapiere, Stücklisten und Belegexemplare“ beziehen sich sprachlich und vom Sinn her eindeutig auf „solche Ausgaben, die die Werke gem. Anlage K14 / das Logo enthalten“. Hinsichtlich der begehrten „Kontoauszüge der Beklagten, Rechnungen der Beklagten an ihre Kunden und Lizenznehmer und Jahresabschlüsse“ ist die Bezugnahme auf „solche Ausgaben, die die Werke gem. Anlage K14 / das Logo enthalten“ zwar etwas unglücklich, weil jedenfalls Kontoauszüge und Jahresabschlüsse nicht für einzelne Ausgaben erstellt werden und auch in aller Regel keine Angaben zu einzelnen Ausgaben enthalten. Es ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang und der Klagebegründung, dass die Klägerin eine möglichst umfassende Auskunft und Rechnungslegung über die wirtschaftliche Auswertung durch die Beklagte erstrebt. Hierdurch erhellt, dass alle Kontoauszüge, Rechnungen und Jahresabschlüsse gemeint sind, die Zahlungsforderungen oder geleistete Zahlungen enthalten, die auf einer Auswertung der Werke gem. Anlage K14 bzw. des Logos beruhen.

90 Damit ist für die Beklagte im Fall einer Verurteilung hinreichend klar, welche Kontoauszüge, Rechnungen, Jahresabschlüsse, Versandpapiere, Stücklisten und Belegexemplare sie der Klägerin zugänglich zu machen hätte. Ob ein solcher Anspruch in der Sache besteht, ist abermals eine Frage der Begründetheit.

91 2. Der Antrag zu 2.b), der zweite Teil des Antrags zu 2.c) und der Antrag zu 4. sind indes unzulässig.

92 a)Bei dem Antrag zu 2.b), mit dem die Klägerin darüber Auskunft verlangt „ wann und in welcher Weise [die Beklagte] welche Werke/Logi insgesamt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit genutzt hat (insbesondere die damit verbundenen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Bearbeitungs-, Speicherungs-, Auswertungs-und Archivierungshandlungen)“, ist der Umfang der damit begehrten Auskunft nicht hinreichend bestimmt.

93 Ausweislich der Erklärung des Klägervertreters im Termin vom 09.04.2026 (S. 3 des Protokolls = Bl. 226 d.A.) soll dieser Unterantrag jedenfalls hinsichtlich der „Speicherungs-, Auswertungs-und Archivierungshandlungen“ über den Unterantrag zu 2.a) hinausgehen. Es bleibt aber unklar und ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO, welche Speicherungs-, Auswertungs-und Archivierungshandlungen erfasst sein sollen, die nicht schon in dem mit Unterantrag zu 2.a) genannten Begriffen der Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Verbreiten (§ 17 UrhG) und öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) enthalten sind und deshalb über diese hinausgehen. Bei einer antragsgemäßen Verurteilung bliebe letztlich dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen, über welche weiteren Handlungen die Beklagte Auskunft zu erteilen hat, was unzulässig ist (vgl. für Unterlassungsanträge nur: BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 12 – Konsumgetreide).

94 b) Der zweite Teil des Antrags zu 2.c), wonach die Beklagte verurteilt werden soll, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, „welche weiteren Produkte und Dienstleistungen sie für die jeweiligen Kunden unter Verwendung der Werke / der Logi erstellt und diesen zugänglich gemacht hat“, ist nicht hinreichend bestimmt, weil unklar ist, was mit „unter Verwendung“ der Werke (gem. Anlage K14) bzw. des Logos gemeint ist.

95 Bei dem Ausdruck „unter Verwendung“ handelt es sich nicht um einen etablierten und damit konturierten (urheberrechtlichen) Rechtsbegriff. Vielmehr kann der Ausdruck denkbar weit verstanden werden, sodass beispielsweise ein weiteres Produkt schon dann unter Verwendung eines Produkts gem. Anlage K14 erstellt wird, wenn ein Produkt gem. Anlage K14 für das weitere Produkt als Inspiration diente. Er kann aber auch eng verstanden werden im Sinne einer urheberrechtlich relevanten Nutzung gem. §§ 15 UrhG, in welchem Fall der Unterantrag allerdings nicht über den Hauptantrag zu 2. hinausgehen würde. Letztlich bliebe auch insofern dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen, über welche weiteren Handlungen die Beklagte Auskunft zu erteilen hat.

96 c) Der Antrag zu 4. ist nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig, soweit die Klägerin begehrt, dass ihr „dauerhafte und flüchtige elektronische Speichermedien, die im Produktionsprozess der Beklagten verwendet werden, z.B. Datenbanken, Selektions-und Redaktionssysteme der Beklagten, die geeignet sind, über die von der Beklagten vorgenommene Verwendung der Werke gem. Anlage K14 / das Logo Aufschluss zu geben“ zugänglich gemacht werden.

97 Es bleibt unklar und wird auch durch die Klagebegründung der Klägerin nicht näher definiert, unter welchen Voraussetzungen Speichermedien geeignet sein sollen, über die Verwendung (gemeint wohl auch hier: Nutzung) der Produkte gem. Anlage K14 und des eingeblendeten Logos Aufschluss zu geben. Hinzu kommt, dass unklar bleibt, was ein „flüchtiges Speichermedium“ sein soll. Zwar liegt nahe, dass hiermit nicht gemeint ist, dass das Speichermedium selbst flüchtig ist, sondern, dass Speicherungen darauf „flüchtig oder begleitend“ sind im Sinne von § 44a UrhG. In jedem Fall bleibt dann aber unklar, wie die begehrte Zurverfügungstellung bewerkstelligt werden soll, wenn entweder das Speichermedium selbst oder die darauf gespeicherten Inhalte flüchtig sind.

98 Insgesamt bliebe hinsichtlich des zweiten Teils des Antrags zu 4. wiederum dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung über die Reichweite der Verurteilung überlassen, was – wie ausgeführt –unzulässig ist.

99 II. Die Kammer hat die Klaganträge zu 1. und 2. ausgelegt und den Begriff „Werke gem. Anlage K14“ bei der Tenorierung durch „Produkte gem. Anlage K14“ ersetzt.

100 1. Die Kammer legt die Anträge zu 1. und 2. aus dem Schriftsatz vom 09.04.2026 dahingehend aus, dass diese einen einheitlichen Auskunftsantrag darstellen, der auch von der Kammer, soweit nach ihm erkannt wurde, einheitlich im Tenor zu 1. beschieden wurde.

101 Mehrdeutige Anträge sind in gewissem Rahmen der Auslegung zugänglich (Cepl/Voß/Zigann/Werner, 3. Aufl. 2022, ZPO § 253 Rn. 194). Bei einer vom Gericht vorgenommenen Auslegung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 308 Rn. 6).

102 Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei den Anträgen zu 1. und 2. um einen einheitlichen Antrag, gerichtet auf Auskunfterteilung über die Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Weiterlizenzierung und öffentliche Zugänglichmachung der Produkte gem. Anlage K14 und des in diesen Antrag eingeblendeten Logos, und zwar unter Beifügung der in den Unteranträgen zu a) bis d) jeweils genannten Angaben. Dieses Verständnis ergibt sich schon daraus, dass der Antrag zu 2. mit „nämlich“ eingeleitet wird.

103 2. Die Kammer hat bei der Tenorierung die Worte „Werke gem. Anlage K14“ durch „Produkte gem. Anlage K14“ ersetzt.

104 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Termin vom 09.04.2026 (= Protokoll S. 2 f.) klargestellt, dass mit „Werke gem. Anlage K14“ die in dieser Anlage genannten Produkte (Bücher, Spiele, Kalender usw.) gemeint sind. Mit dieser Maßgabe sind die Klaganträge diesbezüglich hinreichend bestimmt (hierzu oben A.I.1. a). Um dies im Tenor auszudrücken und klarzustellen, dass die Beklagte nicht über die Nutzung einzelner Werke, also einzelner Illustrationen (die der Kammer – wie gesagt – nicht vorgetragen wurden), sondern über die Nutzung der in Anlage K14 genannten Produkte Auskunft zur erteilen und, soweit beantragt, Rechenschaft zu legen hat, hat die Kammer die Begriffe entsprechend ausgetauscht.

105 B. Die Klage ist – soweit sie zulässig ist – nur in dem tenorierten Umfang begründet (hierzu unter I.); im Übrigen ist sie unbegründet (hierzu unter II.).

106 I. Die Klage ist hinsichtlich der im Tenor zu 1. ausgesprochenen Auskunftspflicht und hinsichtlich der im Tenor zu 2. ausgesprochenen Auskunfts-und Rechnungslegungspflicht begründet.

107 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses über Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Weiterlizenzierung und öffentlicher Zugänglichmachung der Produkte gem. Anlage K14 und des im Tenor zu 1. eingeblendeten Logos unter Angabe der jeweiligen Zeitpunkte und Zeiträume („wann“) und der gewerblichen Abnehmer.

108 a) Der Auskunftsanspruch folgt dem Grunde nach aus § 32d Abs.1 Satz1 und Abs.1a UrhG. Danach erteilt der Vertragspartner dem Urheber bei entgeltlicher Einräumung eines Nutzungsrechts mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Auf Verlangen des Urhebers hat der Vertragspartner ferner Auskunft über Namen und Anschriften seiner Unterlizenznehmer zu erteilen sowie Rechenschaft über die Auskunft nach Absatz 1 abzulegen.

109 aa) Die Klägerin hat der Beklagten –unstreitig –Nutzungsrechte hinsichtlich der von ihr geschaffenen Illustrationen eingeräumt.

110 bb) Auch die Voraussetzung, dass eine Werknutzung vorliegen muss, ist erfüllt.

111 Die nach Klarstellung durch die Klägerin allein klagegegenständlichen Produkte gem. Anlage K14 enthalten jeweils mindestens ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Dies hat die Beklagte im Termin vom 09.04.2026 unstreitig gestellt (S. 2 des Protokolls = Bl.225 d.A.). Dieser Umstand verpflichtet die Beklagte zur Auskunft hinsichtlich der Nutzung der in Anlage K14 genannten Produkte, unabhängig davon, ob es sich bei diesen insgesamt um in Miturheberschaft (§8 UrhG) geschaffene Werke, um verbundene Werke (§9UrhG) oder um Produkte handelt, die außer dem mindestens einen Werk der Klägerin keine weiteren urheberrechtlich geschützten Gegenstände enthalten (vgl. Regierungsbegründung zum insofern wortgleichen § 32d a.F., BT-Drs. 18/8625 S. 26, wonach grundsätzlich nur Auskunft über die Verwertung des Gesamtwerks geschuldet sein soll ohne eine Pflicht des Verwerters, einzelne Anteile mehrerer Kreativer zu quantifizieren).

112 Auch das im Tenor zu 1. eingeblendete Logo genießt als Werk der bildenden Kunst Urheberschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Dies wurde von der Beklagten nicht in Abrede genommen und im Übrigen von der Kammer hinsichtlich einer hochgradig ähnlichen Logo-Gestaltung der Klägerin im Verfahren 310 O 181/23 mit Urteil vom 07.06.2024 bejaht. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde durch das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 10.04.2025 (Az. 5 U 69/24) zurückgewiesen. Beide Urteile sind der Beklagten bekannt, weil sie an jenem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beteiligt war.

113 b) Die inhaltliche Reichweite der Auskunftspflicht ergibt sich ebenfalls aus § 32d Abs.1 Satz1 und Abs.1a UrhG. Nach dieser Vorschrift ist über den Umfang der Werknutzung und, wenn wie hier ein entsprechendes Verlangen des Urhebers vorliegt, über Namen und Anschriften seiner Unterlizenznehmer Auskunft zu erteilen. Hieraus folgt, dass eine auskunftspflichtige Werknutzung auch in der Vergabe von Lizenzen oder der Weiterübertragung von Rechten liegt (Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 32d Rn. 7). Der zu beauskunftende Umfang der Werknutzung umfasst auch den Zeitpunkt der jeweiligen Werknutzung.

114 Entsprechend hat die Klägerin Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte Auskunft erteilt über Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Weiterlizenzierung und öffentliche Zugänglichmachung, wobei die Beklagte auch Angaben zum Zeitpunkt (Tenor zu 1.a) und zu den gewerblichen Kunden, denen sie Rechte weiterübertragen oder eingeräumt hat (Tenor 1.b), zu machen hat.

115 c) Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch darauf, dass ihr Nutzungshandlungen ab dem 07.06.2021 beauskunftet werden.

116 Die Neufassung des § 32d UrhG ist zum 07.06.2021 in Kraft getreten und ist ausweislich §133 Abs.3 Satz1 UrhG in der ab diesem Datum geltenden Fassung ab dem 07.06.2022 auch auf vor dem 07.06.2021 geschlossene Verträge anzuwenden. Hieraus folgt, dass die Auskunftspflicht auch bei Altverträgen Verwertungshandlungen umfasst, die ab dem 07.06.2021 vorgenommen wurden (BGH, GRUR 2025, 1088 Rn. 46 –Portraitfoto).

117 d) Die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen gehen fehl, soweit sie sich gegen den Auskunftsanspruch in dem zu 1. tenorierten Umfang richten.

118 aa) Soweit die Beklagte geltend macht, die Regelungen zur Auskunftserteilung in den Verlagsverträgen, die zwischen den Parteien geschlossen wurden, seien abschließend und träten an die Stelle des gesetzlichen Auskunftsanspruchs gem. § 32d UrhG, ist dies schon aus dem Grund unbeachtlich, weil gem. § 32d Abs.3 Satz1 UrhG von den Bestimmungen des §32d Abs. 1 und 2 UrhG nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden kann, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel oder einem Tarifvertrag beruht. Dies ist hinsichtlich der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Informationsrechte der Klägerin unstreitig nicht der Fall.

119 bb) Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin verfüge bereits über alle relevanten Informationen, und sich damit der Sache nach auf Erfüllung gem. § 362 Abs.1 BGB beruft, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Klägerin hat, wie von ihr beantragt und tenoriert, Anspruch auf Auskunftserteilung durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses. Ein solches einheitliches und geordnetes Verzeichnis hat die Beklagte bislang nicht vorgelegt.

120 Zwar ist die Vorlage einer „geordneten Zusammenstellung“ (vgl. § 259 Abs.1 BGB) grundsätzlich nur geschuldet, wenn ein Anspruch auf Rechnungslegung besteht (vgl. BeckOK UrhR/Soppe, 49. Ed. 1.3.2026, UrhG § 32d Rn. 31). Ein solcher Rechnungslegungsanspruch besteht aber gem. §32d Abs.1a UrhG. Der Klägerin stand es frei, im Rahmen der Anträge zu 1. und 2. (welche die Kammer, wie ausgeführt, als einheitlichen Antrag auslegt), Auskunft „unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses“ zu beantragen und Auskunft „im Wege der Rechnungslegung“ nur im Rahmen des Antrags zu 3. zu verlangen.

121 Diese unterschiedliche Antragsfassung läuft darauf hinaus, dass mit den Anträgen zu 1.und 2. ein Teil des Rechnungslegungsanspruchs (ohne Belegvorlage) geltend gemacht wird, während mit dem Antrag zu 3. der volle Rechnungslegungsanspruch (Vorlage einer geordneten Zusammenstellung plus Belege) geltend gemacht wird. Dies ist ohne Weiteres zulässig, weil die Klägerin nicht verpflichtet ist, hinsichtlich sämtlicher Angaben ihren vollen Rechnungslegungsanspruch nach §32d Abs.1a UrhG geltend zu machen. Ebenso stand es der Klägerin frei, die mit Anlage K15 bereits mitgeteilten Informationen von ihrem Klagebegehren auszunehmen.

122 cc) Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs im tenorierten Umfang hat die Beklagte den Einwand der Unverhältnismäßigkeit gem. §32d Abs.2 Nr.2 UrhG schon nicht erhoben. Die Beklagte hat lediglich geltend gemacht, die Zusammenstellung sämtlicher Belege sei mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden und insofern seien auch Geschäftsgeheimnisse der Beklagten betroffen (S.7 des Schriftsatzes vom 21.03.2025 = Bl.106 d.A.). Im Rahmen der Klaganträge zu 1. und 2., welche die Kammer– ausgeführt – als einen Antrag auslegt und im Tenor zu 1. bescheidet, geht es aber nur um Auskunft durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses, nicht um Belegvorlage. Eine Belegvorlage ist daher hinsichtlich der Verurteilung zu 1. nicht geschuldet, weshalb in dieser Hinsicht auch keine Unverhältnismäßigkeit bestehen kann.

123 dd) Hinsichtlich der zugesprochenen Auskunftspflicht für die Zeit ab dem 07.06.2021 geht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung von vornherein fehl. Der gesetzliche Anspruch nach § 32d UrhG n.F. wurde nach dem Vorstehenden erstmals zum 07.06.2022 fällig; folglich begann die Regelverjährung gem. § 199 Abs.1 BGB mit Ablauf des Jahres 2022 zu laufen und wurde durch Zustellung der Klage am 18.03.2024 rechtzeitig gehemmt.

124 2. Der Klägerin steht ferner der mit dem Klagantrag zu 3. geltend gemachte und mit dem Ausspruch zu 2. tenorierte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über die erzielten Umsätze und Gewinne zu.

125 a) Der Anspruch folgt dem Grunde nach aus § 32d Abs.1 Satz1 und Abs.1a UrhG. Danach hat der Vertragspartner des Urhebers auch Auskunft zu erteilen über die aus der Werknutzung gezogenen Erträge und Vorteile und hat auf Verlangen über diese Auskunft Rechenschaft abzulegen. Ein entsprechendes Verlangen liegt mit dem Klagantrag der Klägerin, die verlangt, dass ihr „im Wege der Rechnungslegung Auskunft“ erteilt werde, vor.

126 Der Anspruch auf Rechnungslegung ist kein gesonderter Anspruch, sondern nur eine besondere, gesteigerte Form des Anspruchs auf Auskunft. Ein Wesensunterschied besteht nicht (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, 5. Aufl. 2021, UWG vor § 8 Rn. 66; Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG § 9 Rn. 5.6). Die Rechnungslegung geht über die bloße Auskunft insofern hinaus, als eine geordnete Aufstellung von Einnahmen erfolgen muss und zudem Belege über die Auskünfte vorzulegen sind (Fromm/Nordemann/Jaworski, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, § 32d UrhG Rn.25). Die Begriffe „Rechenschaft ablegen“, „Rechnung legen“, „Rechnungslegung“ etc. werden synonym verwendet, ohne dass damit ein Unterschied in der Sache verbunden wäre (Grüneberg/ders., BGB, 85. Aufl. 2026, § 259 Rn.4).

127 b) Die Klägerin hat inhaltlich Anspruch auf Rechnungslegung über die erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach den erstellten Produkten, erbrachten Dienstleistungen und Kunden und unter Darlegung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten.

128 In §32d Abs.1 Satz1 UrhG ist – gleichlautend zu § 32a Abs. 1 Satz1 UrhG – von „Erträgen und Vorteilen“ die Rede. Der Begriff „Erträge und Vorteile“ ist weit zu verstehen und betrifft nicht nur finanzielle Erträge, sondern auch geldwerte Vorteile aus sämtlichen Nutzungen, z.B. Fördergelder, Werbe- und Sponsoringentgelte, Werbeeinnahmen und andere Vorteile, die im Rahmen der Nutzung des Werkes erwirtschaftet werden (Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 32d Rn. 8). Maßgeblich sind die Bruttoeinnahmen, weil diese auch im Rahmen des Anspruchs auf weitere angemessene Verfügung gem. § 32a UrhG, dessen Geltendmachung durch den Auskunfts-und Rechnungslegungsanspruch gem. § 32d UrhG vorbereitet werden soll, maßgeblich sind (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 – Das Boot). Belastungen des Verwerters, insbesondere Gestehungskosten, sind indes bei der Prüfung, ob ein Missverhältnis im Sinne von §32a Abs.1 Satz1 zwischen den Erträgnissen des Verwerters und der Gegenleistung besteht, mit einzubeziehen, weil hierfür die gesamten Beziehungen zwischen dem Urheber und Werknutzer zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2012, 496 Rn.33 –Das BootI; GRUR 2012, 1248 Rn. 37 –Fluch der Karibik; Dreier/Schulze/Mantz, 8.Aufl. 2025, UrhG § 32a Rn. 28; Schricker/Loewenheim/Haedicke/Peifer, 6. Aufl. 2020, UrhG §32a Rn. 17). Hinsichtlich des gewohnheitsrechtlich anerkannten unselbstständigen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Bezifferung des deliktischen Schadensersatzanspruchs gem. § 97 Abs.2 UrhG ist ferner anerkannt, dass der Anspruch auch sog. Kontrolltatsachen erfasst, also Tatsachen, die lediglich der Überprüfung der Haupttatsachen dienen (BGH, GRUR 1980, 227, 232 f. – Monumenta Germaniae Historica; Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97 Rn. 101).

129 Ausgehend hiervon besteht der Anspruch auf Rechnungslegung in dem geltend gemachten Umfang:

130 aa) Soweit die Klägerin Rechnungslegung verlangt hinsichtlich der erzielten Umsätze, handelt es sich lediglich um einen anderen Ausdruck für die Bruttoeinnahmen, welche den Ausgangspunkt der „Erträge und Vorteile“ im Sinne von § 32a Abs.1 Satz1 UrhG darstellen und über die deshalb auch im Rahmen von §32d UrhG Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen ist.

131 bb) Der Anspruch auf Rechnungslegung über die erzielten Gewinne folgt daraus, dass der Anspruch nach § 32d Abs.1 und 1a UrhG den Urheber in die Lage versetzen soll, abschätzen zu können, ob eine Anpassung der Vergütung begründet sein kann (Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 32d Rn. 1). Da für die Prüfung eines Missverhältnisses zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters, wie ausgeführt, die gesamten Beziehungen zwischen dem Urheber und Werknutzer zu berücksichtigen sind und es hierbei auch auf die Gestehungskosten ankommen kann, ist dem Urheber auch im Rahmen von § 32d UrhG über den Gewinn, also den Umsatz abzüglich Gestehungskosten, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (vgl. Fromm/Nordemann/Jaworski, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, § 32d UrhG Rn.25, der dies allerdings nur „im Einzelfall“ für „opportun“ erachtet).

132 cc) Die Herstellungskosten unter Aufschlüsselung der einzelnen Kostenfaktoren und die Mitteilung der Kunden sind Kontrolltatsachen, um eine Nachprüfung der Rechnungslegung zu ermöglichen. Auch im Rahmen von § 32d Abs.1 Satz1 UrhG sind solche Kontrolltatsachen zu beauskunften und über sie Rechnung zu legen, denn der Urheber, der einen Anspruch nach § 32d Abs.1 UrhG hat, ist auf diese genauso angewiesen wie der Verletzte, der einen Anspruch nach §97 Abs.2 UrhG beziffern will und hierfür Auskunft verlangt.

133 c) In zeitlicher Hinsicht besteht der Anspruch für Umsätze und Gewinne, welche die Beklagte durch Nutzungshandlungen ab dem 07.06.2021 erzielt hat; insofern wird auf die obigen Ausführungen unter B.I.1.c) Bezug genommen.

134 d) Die Einwendungen, welche die Beklagte gegen den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch hinsichtlich der erzielten Umsätze und Gewinne geltend macht, greifen nicht durch.

135 aa) Die Klägerin hat – wie zuvor ausgeführt – Anspruch auf Rechnungslegung über den von der Beklagten erzielten Umsatz und Gewinn, und zwar auch hinsichtlich der Produkte, die der Buchpreisbindung unterliegen.

136 Zwar wird die Klägerin bei der Auswertung durch Produkte, die der Buchpreisbindung unterliegen, auf Grundlage des Nettoladenverkaufspreises beteiligt. Auch mag es sein, dass die angemessene Vergütung im Bereich der Buchpreisbindung in aller Regel in einem Prozentsatz vom Nettoladenverkaufspreis ausgedrückt wird (vgl. BGH, ZUM-RD2010, 8 Rn. 35 ff. –Angemessene Vergütung für Übersetzer II).

137 Dies ändert aber nichts daran, dass der Anspruch nach § 32d UrhG der Schaffung von Transparenz dahingehend dient, ob dem Urheber ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a UrhG zustehen kann oder nicht. Hierfür muss die Klägerin wissen und – sofern sie einen Anspruch nach § 32a Abs.1 UrhG geltend machen sollte –vortragen können, welche Erträgnisse (im Sinne von Bruttoeinnahmen) die Beklagte erzielt hat, wozu sie wissen muss, welche Buchhandelsrabatte die Beklagte auf den Nettoladenverkaufspreis gewährt hat.

138 Vor diesem Hintergrund ist es auch irrelevant, dass die Beklagte der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit zugestanden hat, dass sie den Umfang der Buchhandelsrabatte nicht zu ihren Gunsten für die Angemessenheit der Beteiligung der Klägerin einwenden wird(S. 4 f. des Schriftsatzes vom 31.03.2025 = Bl. 103 f. d.A.). Es geht nicht darum, ob die Beklagte auf etwaige Entgegenhaltungen verzichtet, sondern darum, dass sich die Klägerin ein Bild darüber machen kann, ob die Vergütung, die sie erhalten hat, in einem angemessenen Verhältnis zu den Erträgen und Vorteilen der Beklagten steht.

139 bb) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Rechnungslegungsanspruch bestehe nicht, weil der hierfür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig im Sinne von § 32d Abs.2 Nr.2 UrhG wäre.

140 Die Beklagte ist hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen der Ausnahmen gem. § 32 Abs.2 UrhG darlegungs-und beweisbelastet (Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG §32d Rn. 15). Vorliegend fehlt es insofern hinsichtlich der Rechnungslegung über die erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach den erstellten Produkten, erbrachten Dienstleistungen und Kunden und unter Darlegung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten, an hinreichend substantiiertem Vortrag der Beklagten dazu, warum der hierfür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig sein sollte.

141 Die Beklagte hat hierzu lediglich vorgetragen, es seien für den Zeitraum 2013 bis 2024 ca. 1,5 Mio. Datensätze fakturiert worden. Dieser Vortrag liegt bereits deshalb neben der Sache, weil die Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht bedeutet, dass jeder einzelne fakturierte Datensatz vorzulegen wäre. Vorzulegen sind die Belege, aus denen sich die Zahlen, die in die geordnete Zusammenstellung gem. § 259 Abs.1 BGB eingestellt wurden, ergeben. Dazu, wie viele Belege dies wären und wie groß der Aufwand dafür wäre, diese zusammenzustellen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ferner bezieht sich die Angabe der Beklagten der 1,5 Mio. Datensätze auf den deutlich längeren Zeitraum 2013 bis 2024. Die Klägerin hat aber auf Grundlage von § 32d n.F. UrhG – wie ausgeführt – lediglich Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung für die Zeit ab dem 07.06.2021, wodurch die Anzahl der beizufügenden Belege erheblich geringer ausfallen wird.

142 cc) Soweit die Beklagte schließlich einwendet, die Rechnungslegung könne nur unter „Wahrung ihrer Schutzinteressen“ erfolgen, etwa indem die Einsicht in die Belege nur einem beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu gewähren sei, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg.

143 Die zwischen den Parteien getroffene vertragliche Vereinbarung, wonach die Klägerin anstelle aller anderen Prüfungsrechte eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers der Klägerin verlangen könne (z.B. § 4 Abs.10 des Verlagsvertrags über Bänder 1 und 2, vorgelegt als Teil des Anlagenkonvoluts K1), ist für den gesetzlichen Anspruch gem. § 32d UrhG wegen § 32d Abs.3 UrhG ohne Belang.

144 Im Übrigen kann sich eine Unverhältnismäßigkeit gem. §32d Abs.2 Nr.2 UrhG zwar grundsätzlich aus berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Verwerters ergeben (vgl. Regierungsbegründung zu § 32d a.F.: BT-Drs. 18/8625, 27). Vorliegend fehlt es aber auch insofern an hinreichend konkretem Vortrag der Beklagten dazu, hinsichtlich welcher Angaben und Belege aus welchem Grund welches Geheimhaltungsbedürfnis besteht. Ohne einen solchen Vortrag ist die Kammer schon nicht in der Lage, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen das spezifische Geheimhaltungsinteresse der Beklagten mit dem spezifischen Informationsinteresse der Klägerin abzuwägen ist.

145 II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Klägerin stehen weder weitergehende Ansprüche auf Auskunft und Zugänglichmachung zu (hierzu unter 1.), noch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche (hierzu unter 2. und 3.).

146 1. Soweit die Klägerin über den tenorierten Umfang hinaus Auskunft, Rechnungslegung und Zugänglichmachung gewisser Unterlagen verlangt, sind ihre Anträge unbegründet. Das gilt auch, soweit die Klägerin Auskunft und Rechnungslegung für die Zeit vor dem 07.06.2021 verlangt. Im Einzelnen:

147 a) Soweit die Klägerin mit dem Klagantrag zu 2. Auskunft verlangt über Auswertungshandlungen durch Dritte, über die nicht-gewerblichen Kunden der Beklagten, über die zuständigen Mitarbeiter der Kunden der Beklagten, über den Zweck der Werknutzung (gemeint wohl: durch Dritte) sowie darüber, auf welche Art und Weise die Kunden der Beklagten die Produkte bzw. das Logo nutzen konnten und genutzt haben und mit welchen vertraglichen Vereinbarungen dies geschah, ist der Antrag unbegründet.

148 aa) Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus §32d Abs.1 und Abs.1a UrhG.

149 Soweit die Klägerin mit dem Klammerzusatz „jeweils selbst und/oder durch Dritte“ im Antrag zu2. auch Auskunft über die Auswertungshandlungen Dritter begehrt, ist der Antrag unbegründet. Die Beklagte hat lediglich über eigene Auswertungshandlungen Auskunft zu erteilen sowie über die Vergabe von Lizenzen oder die Weiterübertragung von Rechten, die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile und über Namen und Adressen ihrer Unterlizenznehmer. Sofern die Klägerin meint, auf weitere Informationen hinsichtlich der Nutzung durch Dritte angewiesen zu sein, ist sie darauf zu verweisen, diese Dritten gem. §32e UrhG auf Auskunft in Anspruch zu nehmen (vgl. BeckOK UrhR/Soppe, 49. Ed. 1.3.2026, UrhG § 32d Rn. 30.1).

150 Es besteht auch kein Anspruch auf Auskunft über die nicht-gewerblichen Kunden (Antrag zu 2.c.). Nach § 32d Abs.1a UrhG hat der Vertragspartner zwar Auskunft über Namen und Anschriften seiner Unterlizenznehmer zu erteilen. Die Beklagte räumt aber – unstreitig – keine Lizenzen an nicht-gewerbliche Kunden ein. Sie verkauft allenfalls Bücher an Endkunden (wobei die Beklagte bestritten hat, dass sie dies selbst tut, weil sie keinen eigenen Online-Shop betreibe). Der Verkauf eines Buchs an einen Endkunden beinhaltet aber keine Lizenzierung, sondern verschafft diesem ein Vervielfältigungsstück, an dem sich das Verbreitungsrecht erschöpft hat.

151 Ein Anspruch auf Nennung der zuständigen Mitarbeiter bei den Kunden der Beklagten (Antrag zu 2.c.), seien es gewerbliche oder nicht-gewerbliche Kunden, besteht grundsätzlich nicht. Diese Angabe ist in §32d UrhG nicht genannt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Angabe zur Herstellung von Transparenz mit Blick auf § 32a UrhG nützlich sein könnte.

152 Schließlich ist auch der Zweck der Werknutzung, auf welche Art und Weise ihre Kunden die Produkte bzw. das Logo nutzen konnten und genutzt haben und mit welchen vertraglichen Vereinbarungen dies geschah (Antrag zu 2.d.) nicht von § 32d UrhG erfasst. Auch insofern ist die Klägerin darauf zu verweisen, ggf. die Dritten, die ihre Rechte von der Beklagten ableiten, gem. §32e UrhG in Anspruch zu nehmen.

153 bb) Ein weitergehender Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB oder §§101, 101a UrhG, worauf sich die Klägerin hilfsweise beruft.

154 (1) Ein gewohnheitsrechtlich anerkannter, aus § 242 BGB abgeleiteter Auskunftsanspruch zur Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs nach § 97 Abs.2 UrhG sowie Ansprüche gem. §§101, 101a UrhG bestehen schon aus dem Grunde nicht, dass diese Ansprüche sämtlich eine Urheberrechtsverletzung voraussetzen. Eine Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte macht die Klägerin aber schon nicht geltend.

155 (2) Auch ein Auskunftsanspruch aus ergänzender Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge besteht nicht.

156 Zwar besteht ein Auskunftsanspruch auch innerhalb vertraglicher Sonderrechtsbeziehungen immer dann, wenn der hieraus Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist, der Verpflichtete dagegen die Kenntnis der Tatsachen besitzt und sie unschwer offenbaren kann, auf die der Berechtigte zur Geltendmachung seines Rechtes angewiesen ist (MüKoBGB/Krüger, 10. Aufl. 2025, BGB §259 Rn. 6 m.w.N.). Vorliegend macht die Klägerin indes ebenfalls nicht geltend, dass sie für die Geltendmachung ihrer vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte auf weitere Informationen angewiesen wäre.

157 b) Der Klagantrag zu 4. ist – soweit er nicht bereits unzulässig ist (hierzu oben unter A.II.) – ebenfalls unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte ihr Kontoauszüge, Rechnungen an ihre Kunden und Lizenznehmer, Jahresabschlüsse, Versandpapiere, Stücklisten und Belegexemplare solcher Ausgaben, die Produkte gem. Anlage K14 bzw. das Logo enthalten und Nutzungsverträge mit Dritten über die Produkte gem. Anlage K14 bzw. das Logo zugänglich mache.

158 Soweit es sich bei den genannten Unterlagen um solche handelt, die als Belege für die Rechnungslegung über Umsätze und Gewinne dienen, ist deren Vorlage bereits im Rahmen des Antrags auf Rechnungslegung (Antrag zu 3.) geschuldet und zuzusprechen. Da die Klägerin aber neben dem Antrag zu 3., mit dem sie Rechnungslegung beansprucht, mit dem Antrag zu 4. einen weiteren Antrag auf Zugänglichmachung der genannten Unterlagen stellt, kann es ihr insofern nur um einen Anspruch gehen, der über die Rechnungslegung hinaus geht. Ein solcher Anspruch besteht aber nicht. Bestehende Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung dürfen nicht in einer Weise ausgeweitet werden, die darauf hinausläuft, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür und Tor zu öffnen (BGH, GRUR 2001, 841, 844 – Entfernung der Herstellungsnummer II; GRUR 2010, 623 Rn.51 –RestwertbörseI).

159 c) Ebenfalls unbegründet ist die Klage, soweit die Klägerin Auskunft und Rechnungslegung für die Zeit vor dem 07.06.2021, insbesondere ab dem 01.01.2014, beansprucht.

160 Dabei verkennt die Kammer nicht, dass mit § 32d UrhG a.F. in der Zeit vom 01.03.2017 bis zum 06.06.2021 eine Anspruchsgrundlage für Auskunft und Rechnungslegung bestand, die hinsichtlich des Anspruchsumfangs im Wesentlichen §32d Abs.1 und Abs.1a UrhG n.F. entsprach. Diese Vorschrift des § 32d UrhG a.F. war indes ausweislich § 132 Abs.3a UrhG nicht auf Altverträge, also auf Verträge, die vor dem 01.03.2017 geschlossen worden waren, anwendbar.

161 Zwar käme demnach –vorbehaltlich der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung– durchaus in Betracht, dass der Klägerin hinsichtlich der Auswertung solcher Produkte, die auf einem Vertrag beruhen müsste, der zwischen den Parteien zwischen dem 01.03.2017 und dem 06.06.2021 geschlossen worden sein müsste, kraft § 32d UrhG a.F. ein Anspruch auf Auskunft auch für den Zeitraum ab dem 01.03.2017 zustehen könnte. Es fehlt aber an hinreichend spezifiziertem Vortrag der Klägerin dazu, welche Auswertungshandlung hinsichtlich welcher Produkte auf Grundlage welcher Verträge der Parteien erfolgt sind, obwohl die Kammer mit Verfügung vom 01.04.2026 (Bl. 212 d.A.) vor dem Hintergrund der intertemporalen Anwendbarkeit auf die Notwendigkeit solchen Vortrags hingewiesen hatte.

162 Zwar hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.04.2026 (Bl. 221 f. d.A.) mitgeteilt, dass die dort gelb markierten Produkte auf Grundlage von Verträgen durch die Beklagte ausgewertet würden, welche nach dem 01.03.2017 und vor dem 07.06.2021 geschlossen worden seien, und zwar jeweils „kurz vor dem angegebenen Erscheinungsjahr“. Dies reicht als hinreichend spezifizierter Vortrag aber nicht aus. In der Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 09.04.2026 finden sich allein vier Produkte, bei denen als Erscheinungsjahr „2017“ bzw. „2017/2018“ angegeben ist. Sollten die diesbezüglichen Verträge tatsächlich „kurz vor dem Erscheinungsjahr“ geschlossen worden sein, wären sie im Jahr 2016 geschlossen, und damit vor Anwendbarkeit von § 32d UrhG a.F. Aber auch hinsichtlich der übrigen Produkte ist die Angabe „kurz vor dem angegebenen Erscheinungsjahr“ nicht hinreichend genau, um der Kammer eine eigene Prüfung der intertemporalen Anwendbarkeit von § 32d UrhG a.F. zu ermöglichen.

163 2. Der Klagantrag zu 5., gerichtet auf Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin daraus entstanden sein soll, dass sie auf dänischen, finnischen und polnischen Buchcovern nicht als Urheberin benannt wurde, ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Im Einzelnen:

164 a) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Schadensersatzpflicht gem. § 280 Abs.1 BGB in Verbindung mit der Abrede der Parteien zur Benennung der Klägerin vom 01. bzw. 14.07.2021 (Anlage K11). Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte aufgrund dieser Vereinbarung verpflichtet war, gegenüber ihren ausländischen Lizenznehmerinnen darauf hinzuwirken, dass die Klägerin auch auf deren Ausgaben auf dem Cover als Urheberin benannt wird. Es fehlt jedenfalls an einem ersatzfähigen Schaden der Klägerin:

165 aa) Der geltend gemachte Ersatzbetrag von 43.677,40 €, also die Verdoppelung der Beteiligung, welche die Klägerin durch die in Rede stehenden Auslandsausgaben erhalten hat, ergibt sich nicht als materieller Schadensersatz gem. §§249 ff. BGB.

166 Zwar ist richtig, dass bei einer Verletzung des Benennungsrechts gem. § 13 UrhG ein materieller Schadensersatzanspruch in Form eines pauschalierten 100%-Zuschlags auf die Grundlizenz geschuldet sein kann (vgl. BGH, GRUR 2015, 780 Rn. 40 –Motorradteile). Dies beruht auf dem Gedanken, dass dem Urheber durch die fehlende Benennung mindestens ein gleichwertiger Folgeauftrag entgangen sein kann (BGH, aaO., Rn.39; Fromm/Nordemann/Nordemann-Schiffel, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, § 13 UrhG Rn.30). Maßgeblich ist stets die tatsächliche Werbewirkung der Benennung, welche das Gericht zu untersuchen hat (Fromm/Nordemann/Nordemann-Schiffel, aaO., Rn.31).

167 Diese Art der pauschalisierenden Schätzung im Sinne von § 287 ZPO ist indes auf die hier vorliegende Konstellation, in welcher die Klägerin nicht überhaupt nicht, sondern lediglich an anderer Stelle als Urheberin benannt wurde, nicht übertragbar. Die Klägerin macht schon nicht geltend, dass sie in den dänischen, finnischen und polnischen Ausgaben überhaupt nicht als Urheberin benannt sei, sondern sie beruft sich lediglich auf die fehlende Benennung auf dem Cover. Die Kammer hält es indes für unplausibel, dass die unterbliebene Benennung auf dem Cover Auswirkung auf Folgeaufträge für die Klägerin gehabt haben kann. Bei den Auftraggebern von Illustrationen für Kinder- und Jugendbücher handelt es sich um professionelle Marktteilnehmer. Diese werden sich nicht lediglich an den Angaben auf Buchcovern orientieren, sondern sich für den Fall, dass die Illustrationen der Klägerin deren Interesse geweckt haben, die geringe Mühe machen, in das Buch zu sehen. Dass die Klägerin in den Büchern auch nicht an anderer Stelle als Illustratorin benannt sei, hat sie nicht vorgetragen.

168 Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer einen ersatzfähigen materiellen Schaden nicht festzustellen.

169 bb) Der Klägerin steht auch kein vertraglicher Schadensersatzanspruch auf Ersatz immaterieller Schäden zu. Zwar macht die Klägerin auch eine schwerwiegende und nachhaltige Verletzung ihres Urheberpersönlichkeitsrechts geltend. Vertraglicher Schadensersatz gem. § 280 Abs.1 BGB wegen immaterieller Schäden kann jedoch gem. §253 BGB nur bei Verletzung der in § 253 Abs.2 BGB genannten Rechtsgüter, also bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, verlangt werden (Grüneberg/ders., BGB, 85. Aufl. 2026, § 280 Rn.32; MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, BGB § 280 Rn. 37). Eine –unterstellte –schwere Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts rechtfertigt demnach keinen vertraglichen Ersatzanspruch wegen immaterieller Schäden.

170 Hieran ändert es nichts, dass gem. § 97 Abs.2 Satz4 UrhG der Urheber auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen kann, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Diese Vorschrift bezieht sich schon von der Systematik her nur auf den deliktischen Ersatzanspruch gem. §97 Abs.2 Satz1 UrhG und kann im Rahmen eines vertraglichen Ersatzanspruchs gem. § 280 Abs. 1 BGB nicht herangezogen werden.

171 b) Der Klägerin steht auch kein gesetzlicher Anspruch aus §97 Abs.2 Satz1 und 4 UrhG auf immateriellen Schadensersatz zu.

172 Es gilt das Schutzlandprinzip und es fehlt vorliegend an einer Verletzung des deutschen Urheberpersönlichkeitsrechts. Die Klägerin macht nicht geltend, dass die in Rede stehenden dänischen, finnischen oder polnischen Ausgaben im deutschen Inland verbreitet oder sonst genutzt worden seien. Auf eine Verletzung ihres in Dänemark, Finnland oder Polen geschützten Urheberpersönlichkeitsrechts beruft sich die Klägerin schon gar nicht.

173 3. Auch wegen der von der Klägerin geltend gemachten zeitweisen Nichtlieferbarkeit des Malbuchs „D.S.d.m.T.: SELBERzeichnen“ steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu.

174 Es kann dahinstehen, aus welchen Gründen und für wie lang das in Rede stehende Buch nicht in der Verlagsauslieferung durch die Beklagte verfügbar war. Ebenso kann dahinstehen, ob während dieser Zeit eine hinreichende Anzahl im Buchhandel zum Verkauf zur Verfügung stand. Die Parteien haben eine etwaige Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Nichtlieferbarkeit in dem zugrundeliegenden Verlagsvertrag (Anlage K21) jedenfalls abbedungen.

175 a) In diesem Vertrag haben die Parteien in §9 Abs.1 eine abschließende Regelung für den Fall, dass das Buch nicht mehr erhältlich ist, getroffen. Danach war die Klägerin in diesem Fall berechtigt, die Beklagte dazu aufzufordern, sich binnen drei Monaten dazu zu verpflichten, das Buch binnen eines Jahres wieder in hinreichender Zahl herzustellen und zu verbreiten oder binnen sechs Wochen wieder in elektronischer Form anzubieten. Für den Fall, dass sich die Beklagte hierzu nicht fristgerecht verpflichtet, wäre die Klägerin berechtigt gewesen, vom Verlagsvertrag zurückzutreten.

176 Hierbei handelt es sich um eine abschließende Regelung der Rechtsfolgen für den Fall, dass die Beklagte ihrer Pflicht nach § 2 Abs.3 des Verlagsvertrags zur Vervielfältigung und Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung nicht mehr nachkommt. In diesem Fall hat die Beklagte der Klägerin gerade keinen Schadensersatz zu leisten, sondern die Klägerin kann unter den näher geregelten Voraussetzungen vom Verlagsvertrag zurücktreten.

177 b) Dieser Ausschluss der Schadensersatzpflicht für den Fall, dass das Buch nicht mehr lieferbar ist, ist auch wirksam. Hiergegen spricht insbesondere nicht §16 Satz2 VerlG. Danach hat der Verleger rechtzeitig dafür zu sorgen, dass der Bestand nicht vergriffen wird. Diese Vorschrift ist dispositiv (hM: Fromm/Nordemann/Nordemann-Schiffel, Urheberrecht, 13.Aufl. 2024, § 16 VerlG Rn.1; Schricker, VerlagsR, 3. Aufl. 2001, VerlG § 16 Rn. 4; teilweise a.A. Ulmer-Eilfort/Obergfell/Ulmer-Eilfort, VerlagsR, 2. Aufl. 2021, VerlG § 16 Rn. 3), was auch bedeutet, dass die Parteien über die Rechtsfolgen für den Fall, dass der Bestand vergriffen ist, disponieren können.

178 4. Auch, soweit die Klägerin mit den Anträgen zu 7. und 8. Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt, ist die Klage unbegründet.

179 a) Mit dem Antrag zu 7. verlangt die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes gem. §§ 280 Abs.1 und 2, 286 BGB für das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben vom 28.03.2023 (Anlage K3), mit welchem die Beklagte erstmals zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde. Die Kosten für das verzugsbegründende Schreiben selbst sind aber nicht als Verzugsschadensersatz zu erstatten (statt aller: Grüneberg/ders., BGB, 85. Aufl. 2026, §286 Rn.44).

180 b) Die Kosten für das Schreiben vom 23.04.2025 (Anlage K22), welche die Klägerin mit dem Klagantrag zu 8. beansprucht, sind ebenfalls nicht ersatzfähig, weil schon der Schadensersatzanspruch, der mit diesem Schreiben geltend gemacht wurde, nicht besteht (s.o. unter B.II.3).

181 C. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs.1 ZPO und § 709 ZPO.

182 Hinsichtlich der Kostenentscheidung legt die Kammer den Streitwert von 50.000,-€, welchen die Klägerin für ihr Auskunfts-und Rechnungslegungsbegehren insgesamt angegeben hat, zugrunde und geht davon aus, dass die Klägerin insoweit zur Hälfte obsiegt. Folglich obsiegt die Klägerin wertmäßig mit 25.000,-€, während die Beklagte mit 112.192,02 € obsiegt. Hieraus ergibt sich die ausgesprochene Kostenquote.

183 Für die Festsetzung der Sicherheitsleistung gem. § 709 Satz1 ZPO hat die Kammer den Aufwand der Beklagten für die zu erteilende Auskunft und Rechnungslegung und damit den möglicherweise gem. § 717 Abs. 2 ZPO zu ersetzenden Schaden der Beklagten geschätzt (vgl. Cepl/Voß/Lunze, 3. Aufl. 2022, ZPO § 709 Rn. 4).

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